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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 22.11.2019 ZK2 2018 56

22. November 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,796 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen (Kinderunterhalt) | Vors. Massnahmen allgemein

Volltext

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 22. November 2019 \n ZK2 2018 56 und 63 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegnerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchsteller, Berufungsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n vorsorgliche Massnahmen (Kinderunterhalt)

\n \n \n \n (Berufungen gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Juli 2018, ZES 2018 205);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n \n          Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 20. Januar 2016 rechtskräftig geschieden (Verf. Proz. Nr. ZEO 2015 101; ZEO 2018 20, Vi-act. BB 1). Die gemeinsamen Kinder G.________ und H.________ wurden unter die Obhut der Mutter, A.________, gestellt und der Vater, C.________, zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 entzog die KESB Innerschwyz der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder vorsorglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Kindesschutzverfahrens und stellte die Kinder unter die Obhut des Vaters (ZEO 2018 20, Vi-act. KB 2). Am 28. Februar 2018 reichte der Vater (nachfolgend Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Schwyz eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils ein (ZEO 2018 20, Vi-act. 1). Er verlangte die Aufhebung und Abänderung der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung sowie die Verpflichtung der Mutter, Beiträge an den Unterhalt der beiden Kinder zu bezahlen, und stellte das Gesuch, die Mutter (nachfolgend Gesuchsgegnerin) zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die KESB Innerschwyz verfügte am 1. März 2018, dass der Gesuchsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder entzogen bleibe und stellte diese definitiv unter die Obhut des Gesuchstellers (ZK2 2018 63, KG-act. 1/23). An der Einigungs- und Massnahmenverhandlung (Prozesskostenvorschuss) vom 26. April 2018 kam keine vergleichsweise Lösung zustande und der Gesuchsteller stellte den Antrag, die Gesuchsgegnerin vorsorglich und für die Dauer des Hauptverfahrens zu verpflichten, ihm für die beiden Kinder einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 700.00 ab Eingang des Begehrens zu bezahlen (ZES 2018 205, Vi-act. 1). Die Vor­instanz eröffnete für diesen neuen Antrag ein weiteres Massnahmenverfahren (Verf. Proz. Nr. ZES 2018 205) und lud die Parteien zur Verhandlung neu vor (ZES 2018 205, Vi-act. 2). Der Gesuchsteller stellte an der Verhandlung vom 21. Juni 2018 folgende Anträge (ZES 2018 205, Vi-act. 4): \n \n \n Der Gesuchsteller sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bereits während des laufenden Verfahrens von jeder Unterhaltspflicht zu befreien; \n Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller an den Unterhalt der unmündigen Kinder G.________, und H.________, rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 monatlich und im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monates einen Unterhaltsbeitrag in folgender Höhe zu bezahlen: \n \n -                 G.________: \n \n Barunterhalt: CHF 1‘586.95 \n \n -                 H.________: \n \n Barunterhalt: CHF 2‘124.63 \n \n \n Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die von ihr bezogenen Kinderzulagen in Höhe von CHF 200.00 pro Kind rückwirkend ab dem 1. Januar 2018, an den Gesuchsteller zu bezahlen. \n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. \n \n Die Gesuchsgegnerin stellte folgende Rechtsbegehren (ZES 2018 205, \n Vi-act. 6): \n \n Das Begehren des Klägers um Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages für die gemeinsamen Kinder, G.________ und H.________ für die Dauer des Abänderungsverfahrens sei für den Zeitraum von der Umteilung der Obhut über die Kinder von der Beklagten an den Kläger bis und mit Juli 2018 und ab August 2019 abzuweisen. \n Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder, G.________ und H.________ für die Dauer des Abänderungsverfahrens ab August 2018 bis und mit Juli 2019 einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 430.00 zu bezahlen. \n Auf den neuen Antrag 1 der Klägerschaft, nämlich, dass für die Dauer des Abänderungsverfahrens der Kläger nicht mehr zu verpflichten sei, der Beklagten einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, sei nicht einzutreten. \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. \n \n Am 18. Juli 2018 verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz was folgt (ZES 2018 205, Vi-act. 11): \n \n               Das Scheidungsurteil vom 20. Januar 2016 (Verf. Proz. Nr. ZEO 2015 101) wird in Ziff. 3.1 der in Dispositiv-Ziff. 3 zitierten gerichtlichen Vereinbarung vom 20./21. November 2015 bzw. 7. Januar 2016 einstweilen aufgehoben und die Beklagte wie folgt zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet:\n \n         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger aus geschuldetem Kinderunterhalt vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 für G.________ und H.________ einen Betrag von total Fr. 7‘000.75 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass für diese Periode auf den auf die Beklagte entfallenden Anteil an geschuldetem Kinderunterhalt ein Manko von total Fr. 4‘424.25 besteht. \n         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die folgenden monatlichen, jeweils im Voraus zahlbaren, Kinderunterhaltsbeiträge zzgl. Familienzulage und allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen:\n \n      ab 1. August 2018 bis 31. Juli 2019: \n \n \n \n für G.________: Fr. 644.00  (Anteil am Barbedarf von \n total Fr. 1‘149.60) \n für H.________: Fr. 1‘070.00  (Anteil am Barbedarf von \n total Fr. 1‘908.40). \n Es wird festgestellt, dass in dieser Periode auf den auf die Beklagte entfallenden Anteil am Barbedarf ein monatliches Manko für G.________ von Fr. 122.00 und für H.________ von monatlich Fr. 200.00 besteht. \n \n      ab 1. August 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Abänderungsverfahrens: \n \n für G.________: Fr. 766.00  (Anteil am Barbedarf von \n total Fr. 1‘149.60) \n für H.________: Fr. 1‘272.00  (Anteil am Barbedarf von total Fr. 1‘908.40). \n \n               Die Beklagte wird zusätzlich zu Dispositiv-Ziff. 1.1 verpflichtet, dem Kläger rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2018 die bezogenen Kinderzulagen in der Höhe von je Fr. 200.00 pro Kind und pro Monat zu bezahlen. \n               Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 werden zu ¼ dem Kläger und zu ¾ der Beklagten auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz. \n               Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. \n               (Rechtsmittel) \n               (Zustellung) \n \n \n          Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin am 20. Juli 2018 Berufung mit folgenden Anträgen (ZK2 2018 56, KG-act. 1): \n \n 1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 1., 1.1, 1.2, 1.2.1 und 1.2.2, 2., 3., und 4. aufzuheben. \n 2.1. Es sei die Berufungsführerin nicht zu verpflichten, dem Berufungsgegner aus geschuldetem Kinderunterhalt vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 für G.________ und H.________ einen Betrag zu bezahlen. \n 2.2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Berufungsführerin dem Berufungsgegner aus geschuldetem Kinderunterhalt vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 für G.________ und H.________ keinen Betrag schuldet. \n 3. Es sei die Berufungsführerin zu verpflichten, dem Berufungsgegner für den Zeitraum von 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 die folgenden monatlichen, jeweils im Voraus zahlbaren, Kinderunterhaltsbeiträge zzgl. Familienzulagen und allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen: \n  für G.________: CHF 187.25 \n  für H.________: CHF 213.15 \n 4.1. Es sei die Berufungsführerin nicht zu verpflichten, dem Berufungsgegner ab 1. August 2019 für G.________ und H.________ einen Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen. \n 4.2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Berufungsführerin dem Berufungsgegner für den Zeitraum ab 1. August 2019 für G.________ und H.________ keinen Kinderunterhalt schuldet. \n 5. Der Berufungsführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren. \n 6. Alles, auch bez. des vor­instanzlichen Verfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsgegners. \n Der Gesuchsteller erhob am 30. Juli 2018 ebenfalls Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren (ZK2 2018 63, KG-act. 1): \n \n               Es seien die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 1.2.1 und 1.2.2 aufzuheben. \n               Es sei die Berufungsgegnerin zu verpflichten, dem Berufungsgegner an den Unterhalt der unmündigen Kinder G.________, und H.________, Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe zu bezahlen:\n \n           März 2018 bis 31. Juni 2018 \n \n \n \n Barunterhalt G.________: CHF 1‘532.00 \n Barunterhalt H.________: CHF 1‘532.00 \n Manko von CHF 1‘664.00\n \n           1. Juli 2018 bis 31. Juli 2018: \n \n \n \n Barunterhalt G.________: CHF 2‘323.10 \n Barunterhalt H.________: 2‘361.90 \n Manko von CHF 3‘246.20\n \n           1. August 2018 bis 31. August 2018: \n \n Barunterhalt G.________: CHF 1‘517.10 \n Barunterhalt H.________: CHF 1‘556.9 \n Manko von CHF 927.55\n \n           Ab 1. September 2018 bis am 31. November 2018: \n \n Barunterhalt G.________: CHF 1‘973.50 \n Barunterhalt H.________: CHF 1‘312.90 \n Manko von CHF 1‘139.95\n \n           Ab 1. Dezember 2018 bis 31. Juli 2019: \n \n Barunterhalt G.________: CHF 1‘973.50 \n Barunterhalt H.________: CHF 1‘312.90 \n Manko von CHF 438.70\n \n           Ab. 1. August 2019 bis zum rechtskräftigen Abänderungsurteil: \n \n Barunterhalt G.________: CHF 1‘973.50 \n Barunterhalt H.________: CHF 1‘312.90 \n Manko von CHF 1‘948.40 \n \n \n               Dispositiv Ziffer 3 sei aufzugeben und die Gerichtskosten des vor­instanzlichen Verfahrens seien der Berufungsgegnerin aufzuerlegen. \n               Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin, eventualiter des Staates. \n \n Prozessantrag: \n \n               Es sei dem Beklagten/Berufungsgegner im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und RA I.________ sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. \n \n Der Gesuchsteller erstattete am 3. August 2018 die Antwort zur Berufung der Gesuchsgegnerin und stellte folgende Anträge (ZK2 2018 56, KG-act. 7): \n \n Die Berufungsanträge der Beklagten/Berufungsführerin seien vollumfänglich abzuweisen. \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsführerin. \n \n Prozessantrag: \n \n Es sei dem Berufungsgegner im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und RA I.________ sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. \n \n Der Gesuchsteller reichte zudem am 7. August 2018 weitere Unterlagen ein (ZK2 2018 56, KG-act. 9; ZK2 2018 63, KG-act. 3). Am 13. August 2018 erstattete die Gesuchsgegnerin ihre Berufungsantwort zur Berufung des Gesuchstellers mit folgenden Rechtsbegehren (ZK2 2018 63, KG-act. 5): \n \n Die Berufung des Berufungsführers vom 30. Juli 2018 sei abzuweisen. \n Der Berufungsgegnerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren. \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsführers. \n \n Mit Eingabe vom 28. August 2018 reichte die Gesuchsgegnerin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (ZK2 2018 56, KG-act. 14) und nahm am 29. August 2018 zur Berufungsantwort des Gesuchstellers Stellung (ZK2 2018 56, KG-act. 16). Der Gesuchsteller erstattete eine „Berufungsreplik“ am 30. August 2018 (ZK2 2018 63, KG-act. 8). Mit Verfügung vom 31. August 2018 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt (ZK2 2018 56, KG-act. 17; ZK2 2018 63, KG-act. 9). Der Gesuchsteller reichte am 11. September 2018 eine „Berufungsduplik“ ein (ZK2 2018 56, KG-act. 18). Die Parteien liessen am 15. Oktober 2018 (Gesuchsgegnerin; ZK2 2018 56, KG-act. 21) bzw. am 19. Oktober 2018 (Gesuchsteller; ZK2 2018 56, \n KG-act. 23) dem Gericht je eine weitere Stellungnahme zukommen. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin reichte sodann am 16. November 2018 eine Kostennote für die Rechtsvertretung der Gesuchsgegnerin ein (ZK2 2018 56, KG-act. 25). Mit Noveneingabe vom 29. August 2019 äusserte sich der Gesuchsteller nochmals (ZK2 2018 56, KG-act. 28), wozu die Gesuchsgegnerin am 23. September 2019 Stellung nahm (ZK2 2018 56, KG-act. 33). \n \n         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- \n \n \n in Erwägung: \n \n           a) Strittig ist der Kinderunterhalt, weshalb der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz nach

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