\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 26. September 2018 \n ZK2 2018 31 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Clara Betschart, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________, 2. D.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Vollstreckung (Abgabe einer Willenserklärung, etc.)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. März 2018, ZES 2016 720);- \n \n \n \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Betreffend „Dienstbarkeit“ haben die Parteien aufgrund eines Schlichtungsgesuches der Gesuchsteller vom 28. Juni 2016 auf dem Vermittleramt Höfe am 31. August 2016 folgenden Vergleich abgeschlossen: \n 1. Die beklagte Partei anerkennt, dass die von den Klägern genutzte Leitung auf der Liegenschaft der Beklagten mitsamt dem Oelabscheiderschacht im Grundbuch als Nutzungsrecht (Dienstbarkeit) zu Gunsten der Kläger eingetragen wird (als Ergänzung des bereits bestehenden Leitungsrechts). \n 2. Diese Ergänzung erfolgt ohne Entschädigung. Die Kosten übernehmen die Kläger. \n 3. Der Bodenablauf der Garage der Beklagten wird durch die Beklagte auf eigene Kosten verschlossen und von der Gemeinde abgenommen. \n 4. Die Drainage Blumenbeet wird durch die Beklagte auf deren Kosten nachträglich der Gemeinde zur Bewilligung vorgelegt. \n 5. Auf die bisherigen Baukosten im Zusammenhang mit dem Oelabscheiderschacht verzichtet die Beklagte. \n 6. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden vom Kostenvorschuss der Kläger bezogen. \n 7. Die ausseramtlichen Kosten werden gegenseitig wettgeschlagen. \n 8. Dieser Vergleich tritt sofort in Kraft. \n 9. Das Vermittleramt Höfe nimmt vom Inhalt dieses Vergleichs Vormerk und schreibt das Verfahren SFR 2016 115 als zufolge Vergleichs gegenstandslos geworden am Protokoll ab. \n \n Mit Gesuch vom 16. Dezember 2016 stellten die Gesuchsteller dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe folgende Rechtsbegehren (Vi-act. I Ziff. I.): \n 1. Die Gesuchsgegnerin sei in Vollstreckung des vor dem Vermittleramt Höfe, Gemeinde Freienbach, geschlossenen Vergleichs, Ziff. 1. und 2., vom 31.8.2016 zu verpflichten, den Vergleich, Ziff. 1. und 2., vom 31.8.2016 innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Vollstreckungsentscheids zu erfüllen und insbesondere innert gleicher Frist den Dienstbarkeitsvertrag vom 7.10.2016 des Notariats Höfe zu unterzeichnen. \n 2. Die Gesuchsgegnerin sei in Vollstreckung des vor dem Vermittleramt Höfe, Gemeinde Freienbach, geschlossenen Vergleichs, Ziff. 3., vom 31.8.2016 zu verpflichten, den Bodenablauf ihrer Garage innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Vollstreckungsentscheids auf eigene Kosten zu verschliessen und von der Gemeinde innert 10 Tagen nach Verschluss des Bodenablaufs abnehmen zu lassen. \n 3. Die Gesuchsgegnerin sei in Vollstreckung des vor dem Vermittleramt Höfe, Gemeinde Freienbach, geschlossenen Vergleichs, Ziff. 4., vom 31.8.2016 zu verpflichten, die Drainage Blumenbeet auf eigene Kosten nachträglich innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Vollstreckungsentscheids der Gemeinde Freienbach zur Bewilligung vorzulegen. \n 4. Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin den Verpflichtungen gemäss vorstehendem Rechtsbegehren Ziff. I.1. bis I.3. nicht nachkommt, \n a) sei die Gesuchsgegnerin wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von