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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 21.11.2018 ZK2 2018 16

21. November 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·426 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Erbenvertretung, Anordnung | Erbrecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 21. November 2018 \n ZK2 2018 16 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Walter Christen, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. C.________, 2. F.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner,  beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Erbenvertretung, Anordnung

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 22. Januar 2018, ZES 2016 701);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Parteien sind die Kinder der am 1. April 2013 verstorbenen E.________ sowie des am 14. Februar 2014 in Wollerau verstorbenen G.________. Die Gesuchsteller klagen namens aller drei Geschwister im Erbfall von G.________ in Liechtenstein gegen den H.________. Es wird geltend gemacht, dass ein Vermögenstransfer von rund Fr. 50‘000‘000.00 in diesen Trust Pflichtteilsansprüche des Erblassers gegenüber dem inzwischen zur Liquidierung dem Konkursamt Höfe überwiesenen Nachlass der vorverstorbenen Ehefrau verletzen soll (Verfahren 08CG.2016.145). Zur Weiterführung dieses Prozesses ersuchten die Gesuchsteller den Einzelrichter am Bezirksgericht March am 2. Dezember 2016, im Erbfall von G.________ eine Spezialerbenvertretung einzusetzen. Der Gesuchsgegner verlangte, auf dieses Gesuch nicht einzutreten bzw. dieses abzuweisen. Am 22. Januar 2018 setzte der Einzelrichter eine Spezialerbenvertretung im Sinne des Gesuches ein. Mit rechtzeitiger Berufung vom 2. Februar 2018 beantragt der Gesuchsgegner dem Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben und stattdessen auf das Gesuch vom 2. Dezember 2016 nicht einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts, der Heilung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, auf das Gesuch um Anordnung einer Spezialerbenvertretung hätte mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden dürfen und er hätte vor der Ernennung des verfügungsweise beauftragten Vertreters angehört werden müssen. Die Gesuchsteller beantragen, die Berufung vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 8). Die Parteien haben sich in weiteren Eingaben vernehmen lassen (KG-act. 10, 13, 17 und 20). \n 2. Vorliegend bestimmt nach kantonalem Recht der Einzelrichter im summarischen Verfahren den Erbenvertreter, weshalb gegen die angefochtene Verfügung über eine vorsorgliche Massnahme (BGer 5A_781/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.1 mit Hinw.; ZK2 2016 8 vom 13. Juni 2016 E. 3) im Streitwert von über Fr. 10‘000.00 (vgl. angef. Verfügung E. 5 und noch unten E. 5) die zivilprozessuale Berufung zulässig ist (