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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 09.07.2018 ZK2 2017 84

9. Juli 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·948 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsprozess) (EGV-SZ 2018 A 2.2) | Kindsrecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 9. Juli 2018 \n ZK2 2017 84 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,      

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsprozess)

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 31. Oktober 2017, ZES 2017 030);- \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. C.________ (nachfolgend Berufungsgegner bzw. Kind), geb. ________, ist das Kind von D.________ (nachfolgend Kindsmutter). A.________ (nachfolgend Berufungsführer) anerkannte den Berufungsgegner am 23. Mai 2016 als seinen Sohn (Vi-act. KB 3). \n a) Am 22. Februar 2017 reichte der Berufungsgegner beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln gegen den Berufungsführer eine Kindesunterhaltsklage mit folgenden Anträgen ein (Vi-act. A.I): \n 1. a) Der Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger/Kind an dessen Unterhalt monatlich und im Voraus einen Beitrag in Höhe von Fr. 1‘800.-- zu bezahlen. \n   \n  b) Die Unterhaltspflicht des Beklagten sei rückwirkend ab Geburt (________) festzulegen, wobei er zu berechtigen sei, bisher von ihm getätigte Zahlungen zur Verrechnung zu bringen. \n   \n  c) Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger/Kind im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einen angemessenen Beitrag von vorläufig Fr. 1‘100.-- zuzüglich etwaige Kinderzulagen an den Kindesunterhalt zu bezahlen. \n   \n 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger/Kind im Sinne einer gesetzlichen Unterstützungspflicht einen Beitrag von Fr. 5‘000.-- für dessen Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. \n   \n  Eventualiter sei dem Kläger/Kind die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von RA E.________ zu bewilligen. \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. \n Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 wurde der Antrag Ziff. 1 lit. c betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen vom Hauptverfahren (ZEV 2017 001) abgetrennt und mit separater Verfahrensnummer ZES 2017 030 weitergeführt (Vi-act. D.2). \n Am 11. April 2017 stellte der Berufungsführer folgende Anträge (Vi-act. A.II): \n \n Auf das Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten. \n \n   \n Eventualiter: \n   \n \n Der Beklagte sei zu verpflichten, für die Dauer des Kinderunterhaltsprozesses ZEV 2017 001 der Kindsmutter an den Unterhalt des Sohnes C.________ monatlich zum Voraus Fr. 400.00 zu bezahlen. \n \n   \n \n Dem Beklagten sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten zu bewilligen, und zwar sowohl im Hauptprozess ZEV 2017 001 als auch im vorsorglichen Massnahmeverfahren ZES 2017 030. \n \n   \n \n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. \n \n Mit Verfügung vom 12. April 2017 wurde der Antrag Ziff. 3 des Berufungsführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung vom vorsorglichen Massnahmeverfahren abgetrennt und unter der Verfahrensnummer ZES 2017 052 weitergeführt (Vi-ac. D.7). \n Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Mai 2017 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Vi-act. A.III). \n Am 31. Oktober 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln Folgendes (ZES 2017 030): \n 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, ab Rechtskraft dieser Verfügung an den Gesuchsteller resp. die Kindsmutter monatlich und im Voraus CHF 1‘112.00 an Barunterhalt sowie CHF 284.00 an Betreuungsunterhalt, d.h. gesamthaft CHF 1‘396.00, zu bezahlen. \n   \n  Es wird vorgemerkt, dass der gebührende Unterhalt des Gesuchstellers nicht gedeckt werden kann, wobei das Manko von CHF 130.00 auf den Betreuungsunterhalt entfällt. \n   \n 2. (Prozesskosten) \n   \n 3. (Rechtsmittel) \n   \n 4. (Zustellung) \n b) Dagegen erhob der Berufungsführer am 13. November 2017 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Die Verfügung ZES 2017 030 des Einzelrichters Einsiedeln vom 31. Oktober 2017 sei aufzuheben. \n   \n 2. Eventualiter sei Ziff. 1 der Verfügung ZES 2017 030 des Einzelrichters Einsiedeln vom 31. Oktober 2017 aufzuheben und es sei \n   \n  a) der Beklagte zu verpflichten, für die Dauer des Kinderunter- \n haltsprozesses ZEV 2017 001 der Kindsmutter an den Unterhalt des Klägers monatlich zum Voraus Fr. 400.00 zu bezahlen; \n   \n  b) Vormerk zu nehmen, dass das Existenzminimum des Klä- \n gers nicht gedeckt werden kann, wobei das Manko von Fr. 364.20 zu Fr. 155.20 auf den Barunterhalt und zu Fr. 209.00 auf den Betreuungsunterhalt entfällt. \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. \n In prozessualer Hinsicht beantragte der Berufungsführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Berufung. \n Mit Berufungsantwort vom 27. November 2017 stellte der Berufungsgegner folgende Anträge (KG-act. 7): \n 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. \n   \n 2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, ab Rechtskraft der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom 31. Oktober 2017 (ZES 2017 030) an den Berufungsbeklagten bzw. die Kindsmutter monatlich und im Voraus Fr. 1‘112.-- an Barunterhalt sowie Fr. 284.-- an Betreuungsunterhalt, d.h. gesamthaft Fr. 1‘396.--, zu bezahlen. \n   \n 3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten/Kind im Sinne seiner gesetzlichen Unterstützungspflicht einen Beitrag von Fr. 4‘000.-- für dessen Gerichts- und Anwaltskosten im Berufungsverfahren zu bezahlen. \n   \n  Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten/Kind die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von RA E.________ zu bewilligen. \n   \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers. \n Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 reichte der Berufungsführer neue Unterlagen ein (KG-act. 11), worauf der Berufungsgegner am 30. Januar 2018 Stellung nahm (KG-act. 13). \n 2. Der Berufungsführer rügt in formeller Hinsicht die sachliche Zuständigkeit des Vorderrichters zum Erlass vorsorglicher Unterhaltsbeiträge. Für die Unterhaltsklage gelte das vereinfachte Verfahren (

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