Skip to content

Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 25.01.2018 ZK2 2017 65

25. Januar 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·307 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Ausstand | Einsiedeln ER summarisch

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 25. Januar 2018 \n ZK2 2017 65 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   E.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Ausstand

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 12. Juli 2017, ZES 2017 071);- \n   \n   \n   \n hat die Vizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Beklagte im Verfahren ZEV 2016 009 am Bezirksgericht Einsiedeln betreffend Forderungen aus Arbeitsvertrag verlangte mit Eingabe vom 16. Juni 2017 unter anderem die Abnahme der Frist zur Klageantwort und den Ausstand des verfahrensleitenden Einzelrichter E.________. Der am selben Gericht als Ersatzeinzelrichter gewählte C.________ wies dieses Gesuch im separaten Verfahren ZES 2017 071 mit Verfügung vom 12. Juli 2017 ab (Dispositivziff. 2). Ausserdem trat er auf das Begehren des Gesuchstellers, über den Ausstand sei nicht am gleichen Gericht zu entscheiden, nicht ein (Ziff. 1) und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 dem Gesuchsteller (Ziff. 3). Am 24. Juli 2017 beschwerte sich der Gesuchsteller gegen diese Verfügung rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sachbezogen beantragt er im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Anträgen im Fristerstreckungsgesuch vom 16. Juni 2017 zu entsprechen. Einzelrichter C.________ nahm Stellung, soweit der Beschwerdeführer in der Begründung der Beschwerde gegen ihn Befangenheit mutmasst (KG-act. 10). Einzelrichter E.________ und die Gegenpartei haben sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Stellungnahme C.________ (KG-act. 14). \n 2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (

ZK2 2017 65 — Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 25.01.2018 ZK2 2017 65 — Swissrulings