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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 05.05.2017 ZK2 2017 29

5. Mai 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·524 Wörter·~3 min·7

Zusammenfassung

Kautionsbegehren, rechtliches Gehör | Zivilprozessuale Fragen

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 5. Mai 2017 \n ZK2 2017 29 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, \n Aberkennungsbeklagter und Beschwerdeführer,   gegen   B.________, \n Aberkennungskläger und Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt C.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Kautionsbegehren, rechtliches Gehör

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 30. März 2017, ZGO 2017 4);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass der Bezirksgerichtspräsident im Verfahren ZGO 2017 4 betreffend Aberkennungsklage mit Verfügung vom 30. März 2017 das Kautionsbegehren des Beklagten abgewiesen hat; \n - dass der Beklagte diese prozessleitende Verfügung mit rechtzeitiger Beschwerde vom 3. April 2017 beim Kantonsgericht angefochten und dabei geltend gemacht hat, die Vorinstanz habe ihm die Stellungnahme bzw. Vernehmlassung vom 24. März 2017 gleichzeitig mit der angefochtenen Verfügung zugestellt und ihm damit einen Rückzug des Kautionsbegehrens verwehrt, nachdem sich zwischenzeitlich die finanzielle Situation der Klägerin verbessert habe (KG-act. 1); \n - dass die Parteien am 4. April 2017 folgende aussergerichtliche Vereinbarung abgeschlossen haben (KG-act. 5/4): \n Vereinbarung \n   \n zwischen \n   \n Herrn D.________,  Brügglistrasse 19, 8852 Altendorf \n und \n Herrn A.________ \n   \n sowie \n der E.________GmbH(vertreten durch A.________) \n der F.________GmbH(vertreten durch A.________) \n der G.________GmbH in Liquidation(vertreten durch A.________) \n der H.________AG(vertreten durch A.________) \n   \n betreffende Per-Saldo-Vereinbarung \n   \n Präambel \n Die Parteien standen in verschiedenen Geschäftsbeziehungen zu einander. Es wurden gegenseitige Ansprüche gestellt und auch Gerichtsverfahren angehoben. In Form einer aussergerichtlichen Einigung vereinbaren die Parteien was folgt: \n   \n 1. D.________ bezahlt A.________ den Betrag von CHF 33.000,00 per Saldo aller Ansprüche. Sämtliche oben genannte Parteien sind durch die Bezahlung des vorgenannten Betrags per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt, unabhängig vom Rechtsgrund. \n   \n 2. Die Parteien verpflichten sich, innert 10 Tagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung, die gegeneinander erhobenen Gerichtsverfahren zurückzuziehen und die Betreibungen löschen zu lassen, insbesondere die Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen, sowie die Aberkennungsklage beim Bezirksgericht March. \n   \n 3. Die Parteien verpflichten sich, für die bisherige Geschäftstätigkeit keine gegenseitigen Gerichtsverfahren zu instanziieren oder Betreibungen einzuleiten. \n   \n 4. Fall einer der Parteien gegen diese Vereinbarung verstösst, so ist eine Konventionalstrafe von CHF 10‘000.00 geschuldet. Der Inhalt der Vereinbarung behält trotzdem seine Gültigkeit. \n   \n 5. Sollte ein Punkt dieser Vereinbarung für ungültig erklärt werden, so behalten die übrigen Punkte dennoch ihre Gültigkeit. \n   \n 6. Anwendbar ist Schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Lachen/SZ. \n   \n   \n - dass gestützt auf diese Vereinbarung der Aberkennungskläger mit Schreiben vom 10. April 2017 die Aberkennungsklage beim Bezirksgericht March und der Aberkennungsbeklagte das Kautionsbegehren mit Erklärung vom 12. April 2017 beim Kantonsgericht zurückgezogen haben (KG-act. 5/5 und KG-act. 7), weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist; \n - dass bei einem gerichtlichen Vergleich gemäss

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