Skip to content

Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 09.03.2017 ZK2 2017 2

9. März 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,061 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Eheschutz / vorsorgliche Massnahmen (Ehefrau- und Kinderunterhalt) | Vors. Massnahmen Scheidung

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 9. März 2017 \n ZK2 2017 2 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Hannelore Räber und Pius Schuler.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________, \n Gesuchstellerin und Berufungsführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, \n Gesuchsgegner und Berufungsgegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Eheschutz / vorsorgliche Massnahmen (Ehefrau- und Kinderunterhalt)

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Dezember 2016, ZES 2016 511);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Parteien ehelichten sich am 25. September 1987 vor dem Zivilstandsamt in Schwyz. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder E.________ F.________ sowie die heute noch minderjährige Tochter G.________(Vi-KB 2, BB 1). \n 2. Die Parteien trennten sich am 9. Juli 2014 (Vi-BB 26; Vi-act. 6, Ziff. 1). Am 7. Oktober 2016 reichte die Ehefrau (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. 1). Gleichentags (Postaufgabe) machte der Ehemann (nachfolgend: Gesuchsgegner) die Scheidungsklage anhängig (angefochtene Verfügung, S. 2 lit. B). \n Der Einzelrichter lud die Parteien zur Eheschutzverhandlung auf den 23. November 2016 (Vi-act. 3). Anlässlich der Verhandlung vom 23. November 2016 einigten sich die Ehegatten über die elterliche Sorge und Obhut für die Tochter G.________, verzichteten in Anbetracht des Alters des Kindes auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts, beantragten die Abschreibung des Antrags auf Anordnung der Gütertrennung infolge Rechtshängigkeit der Scheidungsklage und legten als Stichtag der Gütertrennung den 10. Oktober 2016 fest (Vi-act. 6). Hinsichtlich des Unterhalts konnten sich die Parteien nicht einigen. \n Der Einzelrichter nahm die von den Parteien eingereichten Belege zu den Akten. Im Übrigen wurde kein Beweisverfahren durchgeführt. Eine Parteibefragung fand nicht statt. Ebenso wurde Tochter G.________ nicht angehört. \n Am 29. Dezember 2016 verfügte der Einzelrichter wie folgt: \n 1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 9. Juli 2014 getrennt leben. \n   \n 2. Die gemeinsame Tochter G.________ wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut des Ehemannes gestellt. \n   \n 3. Die Teil-Trennungsvereinbarung der Ehegatten vom 23. November 2016 wird, soweit erforderlich, genehmigt. \n   \n 4. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für sie persönlich einen Betrag von insgesamt Fr. 6'360.50 aus geschuldetem rückwirkenden Unterhalt bis 30. September 2016 zu bezahlen. \n   \n 5. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann für die Tochter G.________ einen Betrag von insgesamt Fr. 1'491.80 aus geschuldetem rückwirkenden Unterhalt bis 30. September 2016 zu bezahlen. Allfällige bezogene Kinderzulagen sind zusätzlich zu bezahlen. \n   \n  Dem Ehemann wird rückwirkend kein persönlicher Unterhalt zugesprochen. \n   \n 6. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann für die Monate Oktober 2016 bis und mit Dezember 2016 für die Tochter G.________ einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag, zahlbar jeweils auf den ersten eines Monats, von Fr. 376.00 zuzüglich einer allfällig bezogenen Differenz an Ausbildungszulagen zu bezahlen. \n   \n  Ab 1. Januar 2017 wird von der Ehefrau kein Kinderunterhalt für G.________ mehr geschuldet. Eine allfällige Differenz an Ausbildungszulagen ist dem Ehemann abzuliefern. \n   \n  Der Ehefrau wird kein künftiger persönlicher Unterhalt zugesprochen. \n   \n 7. Der Antrag auf Gütertrennung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. \n   \n 8. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Ehefrau wird mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet. Die Restanz von Fr. 1'000.00 wird beim Ehemann nachgefordert. Rechnung und Inkasso für den Anteil des Ehemannes erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz. \n   \n 9. Die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen. \n   \n 10. [Rechtsmittel] \n   \n 11. [Zustellung] \n   \n   \n 3. Mit Berufung vom 9. Januar 2017 stellt die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Schwyz die folgenden Anträge (KG-act. 1): \n 1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Schwyz vom 29. Dezember 2016 im Verfahren ZES 2016 511 sei in den Dispositivziffern 4, 5, 6, 8 und 9 vollumfänglich aufzuheben. \n   \n 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich und im voraus für folgende Phasen folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: \n   \n \n vom 7. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015: Fr. 1'928.00, ev. wie viel. \n vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016: Fr. 1'992.00, ev. wie viel. \n vom 1. Juni 2016 bis 31. Juli 2016: Fr. 1'265.00, ev. wie viel. \n vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016: Fr.    697.00, ev. wie viel. \n vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017: Fr. 1'117.00, ev. wie viel. \n ab 1. August 2017: Fr. 1'157.00, ev. wie viel. \n \n   \n 3. Es sei festzustellen, dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten keinen Unterhalt an die gemeinsame Tochter G.________ schuldet, wogegen die Berufungsklägerin zu verpflichten ist, denjenigen Betrag der Ausbildungszulage für die Tochter G.________, welcher pro Monat über Fr. 250.00 hinaus geht und welchen die Berufungsklägerin von ihrem Arbeitgeber erhält, dem Berufungsbeklagten auszubezahlen. \n   \n 4. Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien mindestens zu ¾ dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. \n   \n 5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. \n   \n 6. Eventuell ist die Sache zur genaueren Abklärung und Neubeurteilung an den Vorderrichter zurück zu weisen. \n   \n 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. \n   \n   \n Die Gesuchstellerin rügt insbesondere, dass die Vorinstanz trotz entsprechenden Anträgen keine Parteibefragung und keine Beweisaussage durchgeführt und dadurch das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin verletzt habe. Sie beantragt die Befragung der Parteien, bzw. deren Beweisaussage durch die Berufungsinstanz (Berufung S. 4) und offeriert als \"Ersatz\" der durch die \n Vorinstanz verweigerten Auskunft beim RAV die (erfolglosen) Arbeitsbemühungen der Gesuchstellerin gemäss Beilage 5 (Berufung S. 13). \n Mit Berufungsantwort vom 23. Januar 2017 beantragt der Gesuchsgegner was folgt (KG-act. 7): \n 1. Die Berufung sei abzuweisen und die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 29.12.2016 sei vollumfänglich zu bestätigen. \n   \n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin. \n   \n   \n Auch der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz die Parteien von Amtes wegen hätte persönlich befragen und eventuell zur Beweisaussage anhalten müssen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie

ZK2 2017 2 — Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 09.03.2017 ZK2 2017 2 — Swissrulings