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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.03.2017 ZK2 2015 78

30. März 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,786 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen (Ehegatten- und Kinderunterhalt); (EGV-SZ 2017 A 2.2) | Vors. Massnahmen Scheidung

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 30. März 2017 \n ZK2 2015 78 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n  

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________, \n Gesuchstellerin und Berufungsführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   C.________, \n Gesuchsgegner und Berufungsgegner, \n vertreten durch Rechtsanwältin D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n vorsorgliche Massnahmen (Ehegatten- und Kinderunterhalt)

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. November 2015, ZES 2014 102);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die Parteien heirateten am 28. August 2000. Ihrer Ehe entsprossen die Tochter E.________, und F.________. \n B. Mit Eingabe vom 26. September 2011 machte A.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht March das Scheidungsverfahren rechtshängig (Verfahren ZEO 2011 74). \n C. Am 28. Februar 2014 stellte A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March folgende vorsorgliche Massnahmen: \n 1. Die eheliche Liegenschaft G.________ xx in H.________ sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens samt Mobiliar und Hausrat der Klägerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. \n 2. Der Beklagte sei rückwirkend ab 1. März 2013 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, an den Unterhalt von E.________ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4‘965.00 bis Juli 2013 und von Fr. 4‘175.00 ab August 2013 zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. \n Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. \n 3. Der Beklagte sei rückwirkend ab 1. März 2013 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, an den Unterhalt von F.________ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4‘440.00 bis Juli 2013, Fr. 3‘650.00 von August 2013 bis Juli 2015 und von Fr. 5‘560.00 ab August 2015 zu leisten, zahlbar monatlich im Vor-aus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. \n Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. \n 4. Der Beklagte sei rückwirkend ab 1. März 2013 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 13‘880.00 bis Juli 2013, von Fr. 12‘755.00 von August 2013 bis Dezember 2013 und von Fr. 12‘785.00 ab Januar 2014 zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. \n Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. \n 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzgl. MwSt. zu Lasten des Beklagten. \n Mit Eingabe vom 22. April 2014 stellte der Gesuchsgegner folgende Gegenrechtsbegehren: \n 1. Die eheliche Liegenschaft G.________ xx in H.________ sei für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens samt Mobiliar und Hausrat der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. \n 2. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen seine persönlichen Effekten herauszugeben. \n 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. März 2014 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens für die Kinder E.________ und F.________ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘800.00 zuzüglich Familienzulagen je Kind zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines Monats. \n 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich ab 1. März 2014 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 7‘400.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats. \n  Der Unterhaltsbeitrag sei ab 1. Januar 2015 um die Hälfte des durch die Gesuchstellerin erzielten Nettoeinkommens zu reduzieren, mindestens jedoch um CHF 2‘000.00 monatlich. \n 5. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, seine Unterhaltszahlungen für den Zeitraum ab 1. März 2014 an seine Unterhaltsverpflichtung anzurechnen. \n 6. Alle anderslautenden oder weitergehenden Anträge der Gesuchstellerin, inkl. Antrag 5, seien abzuweisen. \n 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin. \n Die Einigungsverhandlung vom 10. Dezember 2014 blieb ohne Erfolg. \n Am 26. Januar 2015 nahm die Gesuchstellerin Stellung zu den Noven der Eingabe vom 22. April 2014. Der Gesuchsgegner nahm am 29. Mai 2015 seinerseits Stellung zu den Noven der Gesuchstellerin in der Eingabe vom 26. Januar 2015. In der Folge reichten die Parteien am 22. Juni 2015, 3. Juli 2015, 20. Juli 2015, 24. August 2015 und 7. September 2015 unaufgeforderte Stellungnahmen ein. \n Am 25. November 2015 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes: \n \n [Zuweisung eheliche Liegenschaft für Dauer der Massnahmen an die Gesuchstellerin.] \n Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, monatlich im Voraus, ab 01.03.2014 an den Unterhalt der Gesuchstellerin Fr. 7‘697.35 zu bezahlen. \n Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, monatlich im Voraus, nebst jeweiliger Kinder-/Ausbildungszulage, an den Unterhalt der Tochter \n \n 3.1  E.________ \n  - Fr. 2‘778.45 ab 01.03.2014 bis 31.07.2015, \n  - Fr. 2‘798.45 ab 01.08.2015; \n 3.2  F.________ \n  - Fr. 2‘403.10 ab 01.03.2014 bis 31.07.2015, \n  - Fr. 2‘467.90 ab 01.08.2015, \n zu bezahlen. \n 4. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die von ihm ab 01.03.2014 jeweils geleisteten monatlichen Zahlungen an diese Unterhaltsverpflichtungen anzurechnen. \n 5. Im Übrigen werden die Begehren der Parteien abgewiesen. \n 6. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 6‘000.00, werden der Gesuchstellerin zu ¾, mithin zu Fr. 4‘500.00, und dem Gesuchsgegner zu ¼, mithin zu Fr. 1‘500.00, auferlegt. \n 7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 2‘400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.  \n 8. [Rechtsmittel.] \n 9. [Mitteilung.] \n  D. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Der Berufungsbeklagte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 25. November 2015 zu verpflichten, der Berufungsklägerin, monatlich im Voraus, ab 1. März 2014 an ihren Unterhalt CHF 8‘537.65 und, unter der Suspensivbedingung, dass das Scheidungsverfahren der Parteien (aktuell hängig beim Bezirksgericht March, ZEO 11 74) im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) vom 19. Juni 2015 noch bei einer kantonalen Instanz rechtshängig ist, zusätzlich rückwirkend ab 1. März 2013 monatlich CHF 4‘630.00 zu bezahlen. \n 2. Der Berufungsbeklagte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 25. November 2015 zu verpflichten, der Berufungsklägerin, monatlich im Voraus, nebst jeweiligen Kinder-/Ausbildungszulagen, an den Unterhalt der Tochter E.________ CHF 2‘917.45 ab 1. März 2014 bis 31. Juli 2015 und ab 1. August 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens 2‘937.45 sowie an den Unterhalt der Tochter F.________ CHF 2‘403.10 ab 1. März 2014 bis 31. Juli 2015 und CHF 2‘467.90 ab 1. August 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlen. \n 3. Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 25. November 2015 sei aufzuheben. \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten. \n Mit Berufungsantwort vom 23. Dezember 2015 beantragt der Gesuchsgegner Folgendes (KG-act. 8): \n \n Antrag 1, 1. Teil, hinsichtlich des monatlichen Unterhaltsbeitrages für die Berufungsklägerin von CHF 8‘537.65 ab 1. März 2014 sei abzuweisen, \n \n und auf den suspensivbedingten Antrag 1, 2. Teil, hinsichtlich des zusätzlichen, rückwirkend ab 1. März 2013 zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin von CHF 4‘630.00 sei nicht einzutreten bzw. eventualiter sei er abzuweisen. \n \n Antrag 2 sei hinsichtlich der höheren Unterhaltsbeiträge für die Tochter E.________ abzuweisen. \n Anträge 3 und 4 seien abzuweisen. \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin. \n \n Am 25. Januar 2016 hält die Gesuchstellerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Berufungseingabe vom 7. Dezember 2015 fest (KG-act. 10), wozu sich der Gesuchsgegner am 16. Februar 2016 vernehmen lässt (KG-act. 12). Die Gesuchstellerin nimmt dazu am 26. Februar 2016 Stellung (KG-act. 14). \n  Mit Eingabe vom 16. November 2016 ändert die Gesuchstellerin ihre Berufungsbegehren wie folgt ab (KG-act. 19, S. 2; Änderungen kursiv, Weglassungen […]): \n 1. Der Berufungsbeklagte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 25. November 2015 zu verpflichten, der Berufungsklägerin, monatlich im Voraus, ab 1. März 2014 bis Ende 2016 an ihren Unterhalt CHF 8‘537.65 und ab 1. Januar 2017 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens CHF 8‘570.00 und, […] zusätzlich rückwirkend ab 1. März 2013 monatlich CHF 4‘630.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte zur Bezahlung der zusätzlichen monatlichen CHF 4‘630.00 nur unter der Suspensivbedingung, dass das Scheidungsverfahren der Parteien (aktuell hängig beim Bezirksgericht March, ZEO 11 74) im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) vom 19. Juni 2015 noch bei einer kantonalen Instanz rechtshängig ist, zu verpflichten. \n 2. Der Berufungsbeklagte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 25. November 2015 zu verpflichten, der Berufungsklägerin, monatlich im Voraus, nebst jeweiligen Kinder-/Ausbildungszulagen, an den Unterhalt der Tochter E.________ CHF 2‘917.45 ab 1. März 2014 bis 31. Juli 2015 und ab 1. August 2015 bis Ende 2016 2‘937.45 und ab 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens CHF 3‘234.90 sowie an den Unterhalt der Tochter F.________ CHF 2‘403.10 ab 1. März 2014 bis 31. Juli 2015 und CHF 2‘467.90 ab 1. August 2015 bis Ende 2016 und CHF 2‘491.25 ab 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlen. \n 3. Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 25. November 2015 sei aufzuheben. \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten. \n Mit derselben Eingabe reicht die Gesuchstellerin eine Erklärung ihrer Tochter E.________ ein, worin diese ihre Mutter bevollmächtigt, den Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater für sie (E.________) insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren betr. vorsorgliche Massnahmen geltend zu machen (KG-act. 19, S. 3 Rz 1 und KG-act. 19/1). \n Am 6. Dezember 2016 passt der Gesuchsgegner seine Rechtsbegehren der Berufungsantwort vom 23. Dezember 2015 wie folgt an (KG-act. 22; Änderungen kursiv): \n \n Antrag 1, 1. Teil, hinsichtlich des monatlichen Unterhaltsbeitrages für die Berufungsklägerin von CHF 8‘537.65 ab 1. März 2014 sei abzuweisen und ab 1.1.2017 sei der Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte auf monatlich CHF 7‘729.80 festzusetzen, \n \n und Antrag 1, 2. Teil, hinsichtlich des zusätzlichen, rückwirkend ab 1. März 2013 zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin von CHF 4‘630.00 sei abzuweisen. \n \n Antrag 2 sei hinsichtlich der höheren Unterhaltsbeiträge für die Tochter E.________ abzuweisen und ab 1.1.2017 sei der Unterhaltsbeitrag für E.________ auf monatlich CHF 2‘750.50 festzusetzen. \n Der Unterhaltsbeitrag für F.________ sei ab 1.1.2017 auf monatlich CHF 2‘499.00 festzusetzen. \n Alle anderslautenden und abweichenden Anträge der Berufungsklägerin seien abzuweisen. \n \n Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 hält die Gesuchstellerin an ihren Rechtsbegehren vom 16. November 2016 fest (KG-act. 24). Es folgen weitere Stellungnahmen des Gesuchsgegners am 6. Januar 2017 und 6. Februar 2017 (KG-act. 29 und 37) und der Gesuchstellerin am 23. Januar 2017 (KG-act. 31). \n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- \n   \n \n in Erwägung: \n 1. a) Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar (

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