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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 26.06.2026 ZK1 2026 13

26. Juni 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·PDF·583 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Verletzung von Markenrecht, Lauterkeitsrecht und Namensrecht | Immaterialgüterrecht

Volltext

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 26. Juni 2026 ZK1 2026 13 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________ GmbH, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ GmbH, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Verletzung von Markenrecht, Lauterkeitsrecht und Namensrecht (Klage vom 10. März 2026);hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Mit Klage vom 10. März 2026 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1): 1. Es sei festzustellen, dass die Schweizer Markenregistrierung Nr. xx „E.________“ nichtig ist. 2. Es sei das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum anzuweisen, die Schweizer Markenregistrierung Nr. xx „E.________“ aus dem Schweizer Markenregister zu löschen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Domainnamen „E.________.ch“ auf eigene Kosten zu löschen bzw. beim zuständigen Registrar, F.________ GmbH die Löschung zu beantragen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 12. Mai 2026, die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. anwendbarer MWST) zulasten der Klägerin (KG-act. 5). Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung vom 25. Juni 2026 geladen (KG-act. 6). Die Parteien schlossen an der Instruktionsverhandlung vom 25. Juni 2026 folgenden Vergleich (KG-act. 8): 1. Die C.________ GmbH verpflichtet sich, innert 15 Kalendertagen ab Unterzeichnung des vorliegenden Vergleichs auf eigene Kosten beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) zu beantragen, die Schweizer Markenregistrierung Nr. xx „E.________“ zu löschen und den Rechtsanwälten der A.________ GmbH innert derselben Frist eine Kopie dieses Löschungsantrages per E-Mail zukommen zu lassen. 2. Die C.________ GmbH verpflichtet sich, für den Domainnamen „E.________.ch“ auf eigene Kosten beim zuständigen Registrar, F.________ GmbH innert 15 Tagen ab Unterzeichnung des vorliegenden Vergleichs die Löschung zu beantragen und den Rechtsanwälten der A.________ GmbH innert derselben Frist eine Kopie dieses Löschungsantrages per E-Mail zukommen zu lassen. 3. Die C.________ GmbH verpflichtet sich, ab Unterzeichnung des vorliegenden Vergleichs sämtlichen Gebrauch der Marke „E.________“ sowie des Kennzeichens [Logo] zu unterlassen.

Kantonsgericht Schwyz 3 4. Die A.________ GmbH verpflichtet sich, der C.________ GmbH innert 15 Tagen ab erfolgter Löschung der Schweizer Markenregistrierung Nr. xx „E.________“ sowie des Domainnamens „E.________.ch“ (kumulativ) einen Betrag von CHF 4’000.00 (zzgl. MwSt.) auf das von Herrn G.________ definierte Konto zu überweisen. 5. Gestützt auf die vorliegende Vereinbarung beantragen die Parteien dem Kantonsgericht Schwyz, den Prozess mit der Verfahrensnr. ZK1 2026 13 als infolge Vergleichs erledigt abzuschreiben und den vorliegenden Vergleich zu genehmigen. 6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen und die Gerichtskosten halbiert. 7. Mit Abschluss und Vollzug der vorliegenden Vereinbarung sind die Parteien in Zusammenhang sämtlicher Immaterialgüter-, Namensund Firmenrechte vollständig auseinandergesetzt. 8. Die Parteien verzichten auf eine Anfechtung der Abschreibungsverfügung des Kantonsgerichts Schwyz. 2. Der Vergleich regelt sämtliche in diesem Verfahren strittigen Punkte zwischen den Parteien. Das Verfahren ist daher infolge Vergleichs präsidial als erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO; § 40 Abs. 2 JG). Ausnahmsweise ist auf eine Kostenerhebung für das kantonsgerichtliche Verfahren zu verzichten. Gestützt auf Ziff. 6 des Vergleichs schulden sich die Parteien gegenseitig keine Parteientschädigungen. Ausserdem verzichteten sie ausdrücklich auf die Anfechtung der Abschreibungsverfügung des Kantonsgerichts (KG-act. 8, Ziff. 8). Die Abschreibungsverfügung ist nach Art. 54 MSchG auch dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) zuzustellen;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Das Verfahren wird infolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben. 2. Kosten für das kantonsgerichtliche Verfahren werden nicht erhoben. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8’000.00 wird dieser aus der Kantonsgerichtskasse vollumfänglich zurückerstattet. 3. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen. 4. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar. 5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. eines Exemplars des Vergleichs [KG-act. 8]) und an Rechtsanwältin D.________ (2/R, inkl. eines Exemplars des Vergleichs [KG-act. 8]) sowie an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 26. Juni 2026 amu

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