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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 10.03.2026 ZK1 2025 32

10. März 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·PDF·2,394 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen (zweiter Rechtsgang) | Übriges Zivilrecht

Volltext

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 10. März 2026 ZK1 2025 32 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________, 2. D.________, Beklagte und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen (zweiter Rechtsgang) (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe, Kammer 1, vom 29. Juni 2023, ZGO 2021 37);hat die 1. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. zz, Grundbuch Wollerau. C.________ und D.________ sind Eigentümer der benachbarten Grundstücke Nrn. yy und xx. Nr. xx erwarben sie am 31. März 2022 von F.________ und G.________ (vgl. Vi-act. A V). Die Eigentümer der drei Parzellen Nr. yy, Nr. zz und Nr. xx halten je 1/3-Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. ww mit Garagen und Autoabstellplätzen. Mit Klage vom 19. Oktober 2021 beim Bezirksgericht Höfe (Vi-act. A l) opponierte A.________ mit folgenden Anträgen an der Versammlung der Miteigentümergesellschaft vom 20. Mai 2021 gemäss aktualisierter Traktandenliste vom 14. Mai 2021 (KB 2) gefällten Beschlüssen (vgl. 1. Rechtsgang ZK1 2023 28 vom 22. Januar 2024 lit. A, in eckigen Klammern Ziffern der entsprechenden Berufungsanträge): 1. [2] Der Beschluss der Beklagten unter Traktandum 3, Antrag 1, wonach es A.________ zu untersagen sei, auf dem Grundstück Nr. ww, Grundbuch Wollerau, H.________strasse, einen Zaun zu erstellen, namentlich nicht einen solchen gemäss Baugesuch A.________ vom 31. August 2020, publiziert im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. vv sei aufzuheben. 2. [3] Der Beschluss unter Traktandum 3, Antrag 2, wonach die Fläche des Grundstücks ww, die sich zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nr. ww und Nr. uu einerseits und der Doppelgarage 2 und deren Vorplatz zur H.________strasse befindet, wie im anliegenden Situationsplan rot schraffiert, nur als Besucherparkplatz für Dritte benutzt werden darf und es den Miteigentümern des Grundstücks Nr. ww demnach zu untersagen sei, die Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen zu benutzen, sei aufzuheben. 3. [4] Der ablehnende Beschluss unter Traktandum 3, Anträge A.________, lit. C, wonach so oder anders auf alle Fälle die (ohne Einverständnis der beiden anderen Miteigentümer Nr. 19 und Nr. 21) auf dem sog. "Miteigentumsland" durch Nr. 17 extreme rund 2.30 m hohe Thujahecke auf der ganzen Länge von KTN ww entfernt oder (neu unter Einhaltung der Grenzabstände gem. EG zum ZGB) vollständig nur noch auf KTN xx somit rund 1 m hinter deren Grenze zurückgesetzt werden soll, sei aufzuheben.

Kantonsgericht Schwyz 3 4. [5] Der ablehnende Beschluss unter Traktandum 3, Anträge A.________, lit. D, wonach der Teich auf KTN xx, der bis auf die Miteigentumsparzelle KTN ww reicht, von der Miteigentumsparzelle KTN ww zu entfernen oder soweit zurückzusetzen sei, dass dadurch auch die gültigen Grenzabstände für solche "Bauwerke", die der reinen Verschönerung dienen, eingehalten werden, sei aufzuheben. 5. Der ablehnende Beschluss unter Traktandum 3, Anträge A.________, lit. F, wonach alternativ die bereits über Jahrzehnte bestehende vollständige Aufteilung auch bloss noch de iure aIs explizite jeweilige Sondernutzungsrechte grundbuchamtlich nachgetragen werden sollen mit dem ausdrücklich eingeräumten jeweiligen Recht, auf seinen Teilen autonom entscheiden und gestalten zu können (im Rahmen der normalen Baugesetzgebung), sei aufzuheben. [Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens betreffend Traktandum 3, Anträge A.________ lit. F]. 6. [6] Die Beschlüsse der a.o. Miteigentümerversammlung seien allesamt aufzuheben, da die Versammlung formell rechtswidrig durchgeführt wurde. 7. [7] Es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.- - zurückzuerstatten. 8. [8] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten. B. Mit Urteil vom 29. Juni 2023 hob das Bezirksgericht in teilweiser Gutheissung der Klagebegehren 1 und 2 den Beschluss Traktandum 3 Antrag 1 betreffend das Verbot hinsichtlich einer Erstellung jeglicher Zäune auf unbestimmte Zeit – jedoch nicht des Zauns gemäss Baugesuch vom 31. August 2020 – sowie den Beschluss Traktandum 3 Antrag 2 betreffend die untersagte Nutzung der bezeichneten Fläche durch die Miteigentümer des Grundstücks-Nr. ww Grundbuch Wollerau – nicht aber hinsichtlich des Beschlusses, die Fläche nur als Besucherparkplatz durch Dritte zu nutzen – auf (Dispositivziff. 1 und 2). Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziff. 3).

Kantonsgericht Schwyz 4 C. Mit Ausnahme des abgewiesenen Klageantrags 5 erhob der Kläger am 4. September 2023 gegen das Urteil des Bezirksgerichts rechtzeitig Berufung mit Klageanträge wiederholenden Begehren (vgl. oben lit. A in eckigen Klammern bezeichnet). Das Kantonsgericht hiess im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 22. Januar 2024 die Berufung des Klägers teilweise gut, hob nebst den Prozesskostenregelungen die den Klageantrag 2 betreffende Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils auf und wies die Sache insoweit zur Durchführung eines Beweisverfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Berufung, soweit auf sie inbegriffen das Berufungsbegehren 6 einzutreten war, ab. Auf den das Klagebegehren 6 betreffenden Berufungsantrag 6 wurde nicht eingetreten, weil die Nichtanfechtung der Abweisung des Klageantrags 5 die rechtsgültige Abhaltung der Miteigentümerversammlung impliziere (ZK1 2023 28 vom 22. Januar 2024 E. 2.a). D. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers mit Urteil vom 10. Juli 2025 teilweise gut, hob das Urteil der Zivilkammer vom 22. Januar 2024 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (BGer 5A_138/2024). E. Im zweiten Rechtsgang nahmen die Parteien am 5. November bzw. 4. Dezember 2025 Stellung und verwiesen auf ihre erst- und zweitinstanzlichen Ausführungen im ersten Rechtsgang (KG-act. 7 und 9);-

Kantonsgericht Schwyz 5 und in Erwägung: 1. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Klägers hinsichtlich des Nichteintretens auf den Klageantrag 6 in folgender Erwägung gut (BGer 5A_138/2024 E. 3.3): Im Ergebnis ging die Vorinstanz davon aus, es handle sich bei der Frage, ob die Miteigentümerversammlung formell gültig durchgeführt wurde, um eine res iudicata im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO. Rechtskräftig entschieden wurde aber nicht über ein entsprechendes Feststellungs-, sondern über ein Aufhebungsbegehren. Mit anderen Worten beschlägt die Frage der formellen Gültigkeit der anlässlich der Miteigentümerversammlung gefassten Beschlüsse nicht die dem Klageantrag 5 gegebene Rechtsfolge, sondern die rechtliche Begründung dieser Rechtsfolge. Die Begründung eines Entscheides nimmt an dessen Rechtskraft grundsätzlich nicht teil (vgl. vorne E. 1.3.2). Dass sich der Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Urteil abfand, was das Klagebegehren 5 anbelangt, schloss mithin die erneute Beurteilung derselben Frage im Rahmen des Entscheides über die restlichen Klageanträge nicht aus. Die Vorinstanz hat Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO verletzt, indem sie auf das Klagebegehren 6 nicht eintrat. Sie hat dem Beschwerdeführer die Beurteilung der fünf in den Klagebegehren 1-5 nicht genannten Beschlussfassungen (vgl. vorne E. 1.3.4) zu Unrecht verwehrt. Die Vorinstanz hätte deshalb grundsätzlich auf den Berufungsantrag 6 eintreten müssen und die Rüge, die Miteigentümerversammlung sei formell rechtswidrig durchgeführt worden, auch mit Bezug auf die im Berufungsverfahren noch streitigen übrigen Anfechtungsbegehren prüfen müssen. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Frage der formellen Gültigkeit der an der Miteigentümerversammlung gefassten Beschlüsse prüfe, unter Vorbehalt der rechtsgenüglichen Begründung der Berufungsschrift in dieser Hinsicht. Davon sind folgende Beschlussfassungen bzw. Rechtsbegehren betroffen: Beschlüsse über das Traktandum 3, Antrag 1 (Berufungsbegehren 2), Anträge A und B (Berufungsbegehren 6), C (Berufungsbegehren 4), D (Berufungsbegehren 5) und E des Beschwerdeführers sowie Anträge A und B gemäss Schreiben vom 28. April 2021 (Berufungsbegehren 6). Was die materielle Prüfung der im Berufungsverfahren noch streitigen Beschlussfassungen anbelangt, hält der angefochtene Entscheid, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, vor Bundesrecht stand.

Kantonsgericht Schwyz 6 Die Parteien stimmen im zweiten Rechtsgang darin überein, dass nur noch die formelle Gültigkeit der an der Miteigentümerversammlung gefassten Beschlüsse zu prüfen ist. 2. Vorab ist ungeachtet der Zusammenhänge zwischen den für alle Beschlüsse gleichen Formalitäten und deren unterschiedlichen Inhalten der materiell angefochtenen Beschlüsse darauf hinzuweisen, dass die Frage, welche Anträge eine Partei vor den kantonalen Instanzen stellte, eine solche des (Prozess-)Sachverhalts ist und Eventualanträge nur beurteilt werden, wenn der Hauptantrag nicht durchdringt (BGer 5A_497/2018 vom 26. September 2018 E. 3.1 m.H.). Das Bundesgericht geht auch hier davon aus, dass die kantonalen Vorinstanzen in durch den Kläger vor Bundesgericht bekräftigter Übereinstimmung mit den Parteien den Klage- bzw. Berufungsantrag 6 als Hauptantrag und die übrigen Klage- bzw. Berufungsanträge als Eventualbegehren behandelten (BGer 5A_138/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.3.3). Vorliegend hätte das Kantonsgericht im ersten Rechtsgang die Sache nicht zur Durchführung eines Beweisverfahrens und Neubeurteilung zurückweisen können, wenn es auf den erstinstanzlich abgewiesenen Hauptantrag (Klageantrag 6) eingetreten und diesen gutgeheissen hätte. Die Rückweisung des Klagebegehrens 2 ist ebenso wirksam und verbindlich wie die durch Nichtweiterziehung anerkannte erstinstanzliche Abweisung des Klagebegehrens 5. Das Bundesgericht hielt jedoch dafür, dass die Zivilkammer ausser in der zurückgewiesenen und nicht weitergezogenen, also Klagebegehren 2 und 5 betreffenden Angelegenheiten die Beurteilung der formellen Gültigkeit aller Beschlüsse zu Unrecht verwehrt habe. Indes wies es die Beschwerde des Klägers in der Sache bezüglich der Eventualklageanträge 1, 3 und 4 ab (BGer 5A_138/2024 E. 3.3). 3. In Bezug auf die Begründungsanforderungen sind die Erwägungen des ersten Rechtsgangs zu wiederholen (ZK 1 2023 28 vom 22. Januar 2024 E.

Kantonsgericht Schwyz 7 2.b m.H.): Die Berufung ist laut Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Berufungsführer muss im Einzelnen die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, wenn er bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln darf die Berufungsinstanz sich daher trotz voller Kognition darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein. M.a.W. muss der Berufungsführer den Inhalt des angefochtenen Urteils insgesamt erfassen und in der Berufungsbegründung demnach nicht nur kritisieren, dass einzelne erstinstanzliche Erwägungen nicht mit seinen Behauptungen und Schlussfolgerungen übereinstimmen. Vielmehr muss er aufzeigen, dass sie nicht mit den Akten und Beweisen und/oder mit dem anwendbaren Recht vereinbar sind und daher das angefochtene Urteil nicht stützen. a) Die Vorinstanz erwog zu Klageantrag 6, es sei unbestritten, dass Miteigentum an der Liegenschaft KTN ww zu je einem Drittel bestehe und aus der Nutzungs- und Verwaltungsordnung keine formellen Bestimmungen zur Beschlussfassung hervorgehen würden. Das Traktandieren stelle allenfalls eine Willenserklärung seitens der traktandierenden Miteigentümer, aber noch keine Vereinbarung bzw. noch keinen Beschluss dar. Die angeblich unterbliebene Wahl des Büros sowie die angeblich fehlenden Diskussionsmöglichkeiten hätten behoben werden können, der Kläger habe es jedoch unbestrittenermas-

Kantonsgericht Schwyz 8 sen unterlassen, diese allfälligen Mängel zu beanstanden. Insgesamt sei keine Verletzung von Verfahrensregeln erkennbar, die zur Ungültigkeit der Beschlüsse führen würde und das Klagebegehren 6 des Klägers sei abzuweisen (angef. Urteil E. 1.3). b) Dagegen wendet der Berufungsführer ein, seitens der Beklagten habe einzig deren Rechtsvertreterin an der Miteigentümerversammlung teilgenommen. Die Wahlen des Tagesvorsitzes, des Protokollführers und der Stimmenzähler hätten nicht stattgefunden. Der unterzeichnete Rechtsanwalt habe im Lauf der Versammlung, wie in der Replik schon dargestellt, durchaus nachgefragt, weshalb die Vertreterin der Beklagten den Vorsitz innehabe. Diskussionen darüber sowie über andere Entscheidfindungen seien verweigert worden. Die Versammlung habe sich mit den Traktanden sehr wohl Regeln gegeben. Die Wahlen seien als ad hoc formulierte Verfahrensregel bzw. auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abzuleitende Verfahrenselemente, komplett übersprungen bzw. missachtet worden (ZK1 2023 28 KG-act. 1 Rz 11-14). c) Der Kläger anerkannte in der Replik, dass die Beschlüsse durchwegs mit der Zweidrittelmehrheit der beklagtischen Seite gefasst wurden und insoweit nicht formell zu rügen seien. Weiter führte er aus, sein Rechtsvertreter könne sich erinnern, nachgefragt zu haben, warum die Vertreterin der Beklagten den Vorsitz innehabe (Vi-act. A VII S. 9 Rz 18 f.). Angesichts dessen vermag der Kläger im Berufungsverfahren auch mit dem Verweis auf seine erstinstanzliche Replik nicht darzulegen, dem behaupteten Überspringen der entsprechenden Traktanden ernsthaft opponiert und auf eine angesichts der anerkannten Mehrheitsverhältnisse wohl aussichtslose Diskussion der Wahl des Büros bestanden zu haben. Somit setzt er sich mit einer im Wesentlichen dahingehenden zutreffenden Begründung des angefochtenen Urteils argumentativ nicht hinreichend auseinander, dass gegen eine allenfalls stillschweigend unterbliebene förmliche Wahl des Büros nicht opponiert worden sei. Vielmehr

Kantonsgericht Schwyz 9 räumt der Berufungsführer etwa ein, dass die Rechtsvertreterin der Beklagten den Vorsitz eingenommen und er diesbezüglich nur nach dem Grund gefragt habe (ZK1 2023 28 KG-act. 1 Rz 12). Er macht mithin nicht geltend, der Vorsitzübernahme tatsächlich opponiert zu haben. Laut Protokoll wurde im Übrigen das Traktandum 2 nicht einfach übersprungen, sondern vor der Darstellung aller Beschlussfassungen unter Traktandum 3 unbestritten festgehalten, wer das Protokoll erstellt und wer die Stimmen zählt (KB 3). Ferner bestreitet der Kläger die vorinstanzliche Erwägung nur pauschal, wonach Traktanden (also: die Ankündigungen der Verhandlungsgegenstände, vgl. KB 2) noch keine beschlossenen Verfahrensregeln darstellen. Daher bleibt auf die erstinstanzliche Abweisung des Klageantrags 6 bzw. auf den Berufungsantrag 6 mangels hinreichender Berufungsbegründung nicht einzutreten. Anzufügen ist immerhin, dass der Berufungsführer an den traktandiert geordneten Beschlussfassungen teilnehmen konnte und die Verletzung von aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleiteten Verfahrenselementen, wie namentlich Informationen und allgemeine Konsultationen, grundsätzlich nicht zur Ungültigkeit von Beschlüssen führt (Brunner/Wichtermann, BSK, 7. A. 2023, Art. 647 ZGB N 39 und 41). 4. Aus diesen Gründen kann es beim Nichteintreten auf den Berufungsantrag 6 bezüglich der Abweisung des Klagebegehrens 6 und mithin beim Dispositiv des ersten Rechtsgangs mit entsprechenden Prozesskostenregelungen sein Bewenden haben. Für den zweiten Rechtsgang werden keine Kosten erhoben und die im Wesentlichen den Verfahrensgang darstellenden und die bisherigen Rechtsschriften verweisenden Stellungnahmen der Parteien bleiben ohne zusätzliche Entschädigungsfolgen;-

Kantonsgericht Schwyz 10 erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositivziffern 2, 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Sache insoweit zur Durchführung eines Beweisverfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden aus dem geleisteten Vorschuss von Fr. 6’000.00 gedeckt und wie die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren von je Fr. 2’000.00 zur Verteilung der Vorinstanz überlassen. Der Rest des Vorschusses (Fr. 3’000.00) wird dem Berufungsführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 63’000.00. 4. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 12. März 2026 amu

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