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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 08.06.2026 ZK1 2025 25

8. Juni 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·PDF·2,584 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Forderung aus Werkvertrag | übriges Vertragsrecht

Volltext

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 8. Juni 2026 ZK1 2025 25 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Forderung aus Werkvertrag (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 13. Mai 2025, ZGO 2017 2);hat die 1. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die C.________ AG klagte beim Bezirksgericht Küssnacht am 15. Februar 2017 gegen A.________ mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A I): 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 57’417.25 nebst 5 % Zins seit 01.03.2016 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht sei für den unter Ziffer 1 genannten Betrag, nebst Zins, aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. B. Der Beklagte stellte am 26. Mai 2017 folgende Gegenrechtsbegehren (Viact. A II): 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.A. Widerklage 2.1. Es sei widerklageweise festzustellen, dass durch die Wandelungserklärung vom 2. Juli 2015 der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag vom 3./11. März 2013 infolge Wandelung aufgehoben ist. 2.2. Die Klägerin und Widerbeklagte sei widerklageweise zu verurteilen, dem Beklagten und Widerkläger einen Betrag von CHF 100’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens zu bezahlen (die genaue Bezifferung nach Abschluss des Beweisergebnisses bleibt vorbehalten). Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Nachklagerecht des Beklagten vorbehalten bleibt. 2.3. Es sei widerklageweise in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Bütschwil-Ganterswil (Zahlungsbefehl vom 30.06.2016) im Umfang gemäss Ziff. 2.2. der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 2.B. Eventualbegehren zur Widerklage gemäss Ziff. 2.A.: 2.4. Es sei widerklageweise festzustellen, dass der Beklagte und Widerkläger berechtigt ist, einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Werklohn der Klägerin und Widerbeklagten in der Höhe des gesamten Werklohnes vorzunehmen (die genaue Bezifferung nach Abschluss des Beweisergebnisses bleibt vorbehalten).

Kantonsgericht Schwyz 3 2.5. Die Klägerin und Widerbeklagte sei widerklageweise zu verurteilen, dem Beklagten und Widerkläger einen Betrag von CHF 100’000.00 (aufgrund der Minderung zu viel bezahlter Werklohn) zu bezahlen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Nachklagerecht des Beklagten vorbehalten bleibt. 2.6. Es sei widerklageweise in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Bütschwil-Ganterswil (Zahlungsbefehl vom 30.06.2016) im Umfang gemäss Ziff. 3.5. der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten. Die Klägerin beantragte, die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (Vi-act. A II.a). An ihren Anträgen hielten die Parteien im Wesentlichen bis und mit den nach der Hauptverhandlung (Vi-act. A XXV) schriftlich erstatteten Schlussvorträgen (Vi-act. A XXVI und XXVII) fest. C. Das Bezirksgericht Küssnacht verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 13. Mai 2025, der Klägerin Fr. 27’417.25 nebst Zins von 5 % seit 1. März 2016 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1.a) und beseitigte in diesem Umfang in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht den Rechtsvorschlag (Ziff. 1.b). Weiter wies es die Widerklage des Beklagten ab (Ziff. 2) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 3.a und b). D. Mit rechtzeitiger Berufung vom 17. Juni 2025 beantragte der Beklagte dem Kantonsgericht: 1. Es seien die Ziff. 1a-Ziff. 1b des Urteils des Bezirksgerichts Küssnacht vom 13. Mai 2025 (Geschäftsnummer: ZGO 2017 2) aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei die Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Küssnacht vom 13. Mai 2025 (Geschäftsnummer: ZGO 2017 2) aufzuheben und es sei die Widerklage gutzuheissen. 3. Es sei die Ziff. 3a des Urteils des Bezirksgerichts Küssnacht vom 13. Mai 2025 (Geschäftsnummer: ZGO 2017 2) aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Be-

Kantonsgericht Schwyz 4 rufungsbeklagten aufzuerlegen. Es sei die Ziff. 3b des Urteils des Bezirksgerichts Küssnacht vom 13. Mai 2025 (Geschäftsnummer: ZGO 2017 2) aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 4. Eventualiter seien die Ziffern 1a-1b und 2 und 3a-3b des Urteils des Bezirksgerichts Küssnacht vom 13. Mai 2025 (Geschäftsnummer: ZGO 2017 2) aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8.1% MwSt. auf der Prozessentschädigung, für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten. Die Klägerin und Berufungsgegnerin beantragt mit Berufungsantwort vom 25. August 2025, die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsführerin abzuweisen (KG-act. 6). Die Parteien liessen sich danach bis zum Verzicht der Berufungsgegnerin auf eine weitere Stellungnahme am 29. Oktober 2025 mehrmals schriftlich vernehmen (KG-act. 10, 12, 14, 16, 18 und 20);und in Erwägung: 1. Das Rechtsbegehren – das Gesuch um Rechtsschutz – ist Kern des Verfahrens. Es bestimmt, worüber gestritten wird; ohne Rechtsbegehren kein Prozess (BGE 148 III 322 E. 3.2). Das Gleiche gilt für das Rechtsmittelverfahren. Die Berufungsanträge formatieren den Streitgegenstand des eigenständigen Rechtsmittelverfahrens und scheiden allenfalls Bereiche des erstinstanzlichen Prozessthemas aus (etwa BGer 4A_455/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2; BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6 m.H.). Darf selbst von einem Laien die Antragsstellung verlangt werden, welchen Entscheid die Berufungsinstanz treffen und zum Urteil erheben soll (BGer 4D_157/2024 vom 22. Januar

Kantonsgericht Schwyz 5 2025 E. 3.2.1), kann umso mehr von einem beruflichen Rechtsvertreter erwartet werden, dass er die Sachanträge bzw. Anträge in der erforderlichen materiellen Rechtsschutzform stellt (vgl. auch BGE 148 III 322 E. 4). Es geht um die Einhaltung unerlässlicher prozessualer Formen und darin kann grundsätzlich keine übertriebene sinnlose Formstrenge erblickt werden, die einem überspitzten Formalismus gleichkäme (ZK2 2025 3 vom 16. Juni 2025 E. 3.a m.H.; BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7). Das Rechtsbegehren ist eine notwendige Prozesshandlung und zielt darauf ab, hinsichtlich eines konkreten Streitgegenstandes Rechtsschutz durch Erlass eines gerichtlichen Urteils zu erlangen, d.h. die aus dem materiellen Recht abgeleitete Rechtsfolge im Prozess zur Geltung zu bringen, indem diese mit einem prozessualen Rechtsschutzantrag verbunden wird (Brunner, Funktionen und Inhalt des Rechtsbegehrens im Zivilprozess, ZZZ 2025, S. 115 f.). Ob geurteilt werden kann oder nicht, beurteilt sich daher aufgrund einer in der erforderlichen materiellen Rechtsschutzform formulierten Aufforderung und nicht danach, ob in der Begründung mögliche Urteilsinhalte ausfindig gemacht werden könnten. Der Antrag auf blosse Klagegutheissung (bzw. hier Widerklagegutheissung, vgl. unten lit. a) betrifft nur die Erledigungsform und erwirkt keinen Urteilsinhalt resp. bringt keine aus dem materiellen Recht abgeleitete Rechtsfolge zur Geltung (dazu Brunner, a.a.O., S. 115 f. m.H. sowie zum Begriff des Erwirkens FN 7 m.H.). Mangels erforderlicher materieller Rechtsschutzform ist ein solcher Antrag kein eigenständiges Rechtsbegehren (dazu etwa Willisegger, BSK, 4. A. 2024, Art. 222 ZPO N 11 und 13; ZK1 2022 30 vom 10. Juli 2023 E. 2.a). Zufolge des Dispositionsgrundsatzes (Art. 58 Abs. 1 ZPO) bestimmt allein der Berufungsführer mit seinen Anträgen den Streitgegenstand, den das Berufungsgericht zu beurteilen hat (BGer 4A_455/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2 m.H. u.a. auf BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6). Auch im Rechtsmittelverfahren sind zum Schutz der Gegenpartei entsprechend den in Art. 221 ZPO aufgestellten Anforderungen an das Rechtsschutzgesuch bzw. an die prozes-

Kantonsgericht Schwyz 6 suale Willenserklärung, an der der ganze Prozessstoff hängt (Willisegger, a.a.O., Art. 221 ZPO N 12 und 18), eigenständige Sachanträge erforderlich. Der Anspruch des Rechtsmittelbeklagten auf rechtliches Gehör erfordert, dass der Rechtsmittelkläger Anträge formuliert, allenfalls erstinstanzliche Rechtsbegehren wiederholt (Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, N 523), die zum Urteil erhoben werden können (BGE 148 III 322 E. 3.2 m.H.; dazu schon Guldener, Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 194 f.). Soll nach ständiger Rechtsprechung das rechtliche Gehör formeller Natur sein (etwa BGE 149 I 91 E. 3.2) und kann es ohne Rechtsbegehren keinen Prozess geben, ist die indirekte Herleitung des Inhalts von Anträgen aus der Begründung nicht nur (mit Hurni/Schlup/Sterchi, BK, 2. A. 2026, Art. 311 ZPO N 12) unzweckmässig, sondern grundsätzlich unzulässig. Die eindeutige, von der Begründung getrennte Formatierung des Streitgegenstandes ist zum Schutz der Gegenpartei erforderlich (zum Ganzen ZK 2 2025 3 vom 16. Juni 2025 E. 2 f. m.H.; vgl. auch EGV-SZ 2022 A 3.3). Auf ungenügende Anträge ist von Amtes wegen nicht einzutreten (Reetz, Kommentar, 4. A. 2025, Vorbem. zu Art. 308-318 ZPO N 49 und Art. 311 ZPO N 35). a) Der Berufungsführer beantragt in Bezug auf seine von der Vorinstanz abgewiesene Widerklage einzig deren Gutheissung, ohne einen Inhalt anzugeben, der zum Urteil erhoben werden soll bzw. könnte. Dass das blosse Begehren auf Gutheissung der Widerklage den Streitgegenstand der Widerklage nicht formatiert, fällt vorliegend umso mehr ins Gewicht, als die Widerklage vorinstanzlich noch verschiedene Haupt- und Eventualbegehren betreffend Wan-delung und Minderung wegen Mangelfolgeschäden enthielt (vgl. oben lit. B). Im Rechtsmittelverfahren ist der Antrag somit inhaltlich nicht nur unklar formuliert: Da der Berufungsführer bloss die Gutheissung der Widerklage verlangt, fehlt es zudem an der erstinstanzlich ohnehin unzulässig vorbehalten gebliebenen genauen Bezifferung (BGE 148 III 322 E. 4 und unten E. 2.b in fine) und jeglicher Kennzeichnung der Begehren, die er aufrecht halten will. Wegen fehlender in-

Kantonsgericht Schwyz 7 haltlicher Anträge ist daher auf die Berufung in Bezug auf die abgewiesene Widerklage nicht einzutreten. Vorliegend sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, um aus der Begründung des durch einen Rechtsanwalt eingereichten 81-seitigen Rechtsmittels und dem 50-seitigen angefochtenen Entscheid ohne Weiteres und in eindeutiger Klarheit schliessen zu können, was der Rechtsmittelkläger begehren will (vgl. BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7). Auf den Berufungsantrag 2 ist nicht einzutreten. b) Dagegen wäre auf Berufungsantrag 1 mit dem unselbständigen Begehren auf Klageabweisung grundsätzlich einzutreten. Dem Berufungsführer können als Beklagter im Unterschied zu seiner Rolle als Widerkläger (vgl. lit. a) keine eigenständigen Anträge in der Sache abverlangt werden, die er nicht zum Urteil erhoben haben will (ZK1 2022 30 vom 10. Juli 2023 E. 2.b m.H.). 2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (vgl. auch Reetz, Kommentar, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36), weil das Berufungsverfahren ein eigenständiges Verfahren ist und nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen dient (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Sie muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (BGer 4D_136/2025 vom 20. November 2025 E. 2.3 und ZK1 2024 44 vom 24. April 2025 bestätigender BGer 4A_242/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2 je m.H.). M.a.W. muss der Berufungsführer gegenüber konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils eine belegte Gegenargumentation derart

Kantonsgericht Schwyz 8 verständlich formulieren, dass der Rechtsmittelbeklagte weiss, gegen welche Fehlervorwürfe er das angefochtene Urteil verteidigen soll (vgl. Hurni/Schlup/Sterchi, ebd. N 17 f.). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Fehlt eine genügende Begründung, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 38 m.H.; ZK1 2025 32 vom 10. März 2026 E. 3; Hurni/Schlup/Sterchi, ebd. N 16; s. auch KG-act. 6 Ziff. II.4). Die Begründung der Berufung hebt – ohne jegliche Einführung in den streitgegenständlichen Sachverhalt – bereits in ihrer materiellen Vorbemerkung widersprüchlich an: Trotz der Feststellung, das angefochtene Urteil sei aufgrund einer unrichtigen Rechtsanwendung und einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts widerrechtlich erlassen worden, wird für die nachstehenden Ausführungen nur ein Eingehen auf die diversen unrichtigen Rechtsanwendungen angekündigt (KG-act. 1 Ziff. II/A Rz 4 f.). Mangels Sachverhaltsdarstellung lässt sich in der weiteren Berufungsbegründung nur schwer ausmachen, in welchem tatsächlichen Konnex die als unrichtig kritisierten Rechtsanwendungen stehen. Die teilweise auch widersprüchlich aufgebaute Berufungsbegründung (vgl. nachfolgend) ist daher nicht mühelos verständlich. Auf sie ist demnach nicht einzutreten. Im Übrigen bleibt noch auf Folgendes hinzuweisen: a) Die Vorinstanz befand das mit Berufung nicht mehr gestellte (vgl. oben E. 1.a) Widerklagebegehren auf Feststellung einer Wandelung als rechtsmissbräuchlich. Die nachgebesserten Fenster seien nicht annähernd unbrauchbar gewesen (angef. Urteil E. 7.b). Ferner schloss sie zufolge nicht abgerufener weiterer Nachbesserungsangebote eine Minderung des Werkpreises aus und sprach der Klägerin in teilweiser Gutheissung deren Klage auf Fr. 57’417.25 abzüglich des in WIR-Privatwährung geschuldeten Betrags von Fr. 30’000.00 für die erbrachten Arbeiten den vollen Werklohn zu (ebd. E. 7.c).

Kantonsgericht Schwyz 9 aa) Der Berufungsführer beanstandet zwar, dass die Vorinstanz in Nichtbeachtung der Privatgutachten auf Gerichts- und Ergänzungsgutachten abstellte (dazu KG-act. 1 Rz 6-41) und nicht alle für den Sachverhalt relevanten Mängel berücksichtigt bzw. als untergeordnet beurteilt habe (ebd. Rz 42-106, insbes. auch Rz 84 und noch Rz 107). Der vorinstanzlichen Annahme, dass es sich um nachbesserbare Mängel handelte, setzt er jedoch keine nachvollziehbare Gegenargumentation entgegen. bb) Soweit der Berufungsführer ein widersprüchliches Verhalten bestreitet und gegen die Verwerfung der Wandelung fünf Gründe aufführt (ebd. Rz 108 ff.), setzt er sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils argumentativ ebenfalls nur ungenügend auseinander. Die Vorinstanz setzt sein widersprüchliches Verhalten in Bezug zu einem nicht mit der Wandelungserklärung vereinbaren Treffen vom 8. Oktober 2015 und nicht zu der angeblich unpräjudiziellvertraulichen Anwaltskorrespondenz (angef. Urteil E. 7.b). Weiter ist es auch widersprüchlich, pauschal zu behaupten, die streitbetroffenen Werkmängel könnten nicht nachgebessert werden (KG-act. 1 Rz 115 ff.), um dann aber Arbeiten zur Beseitigung der Werkmängel zu beanstanden (Rz 121). cc) Die Berufungsbegründung zu Bestreitungen im Zusammenhang der Werksabnahme (KG-act. 1 Rz 123 ff.) bzw. der Fälligkeit des Werklohnes (KGact. 1 Rz 126 ff.) ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal die Geltendmachung der grundsätzlich alternativen Gewährleistungsansprüchen nach Art. 368 OR allgemein die Ablieferung und Prüfung des Werks voraussetzen (etwa Lehmann, KUKO, 2. A. 2026, Art. 368 OR N 1 f.). b) Insgesamt ist daher nicht nachvollziehbar aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz die Klage fehlerhaft teilweise (abzüglich von Fr. 30’000.00 in WIR) guthiess. Was die abgewiesene Widerklage betreffend Mangelfolgeschäden betrifft (KG-act. 1 Rz 130 ff. und dazu angef. Urteil E. 8), bestreitet der Berufungs-

Kantonsgericht Schwyz 10 führer die vorinstanzlichen Feststellungen über zusammenfassend insgesamt freiwillige, nicht notwendige Anhäufungen von Gutachten und Expertisen sowie mangelnde Substanzierungen der als Mangelfolgeschäden geltend gemachten Kosten hierfür über weite Strecken nicht. Ebenso wenig rügt er die Annahme der Vorinstanz, der Aufwand eines Rechtsanwalts sei im Hinblick auf Vergleichsgespräche nicht vorprozessual zu entschädigen und die geltend gemachten Anwaltskosten seien zu einem Zeitpunkt entstanden, in welchem realistischerweise mit einem Prozess hätte gerechnet werden müssen. Soweit sich der Berufungsführer im Zusammenhang mit Reparaturkosten zur Substanzierung auf bereits der Vorinstanz deponierten Angaben beruft, behauptet er nicht näher, inwiefern diese Arbeiten entgegen deren Erwägungen konkret notwendig gewesen wären. Insofern erweist sich die Berufung, abgesehen von den fehlenden Sachanträgen (oben E. 1.a), als ungenügend begründet, weil sie sich nicht wie erforderlich (Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 36 m.H.; ZK1 2024 44 vom 24. April 2025 E. 3.b/aa m.H.) mit allen selbständigen Begründungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt. Abgesehen davon lässt sich der Berufungsbegründung keine Bezifferung, insbesondere nicht hinsichtlich der erstinstanzlichen Widerklage auf Fr. 100’000.00 entnehmen. 3. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung unter Prozesskostenfolgen zu Lasten des Berufungsführers (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 8 i.V.m. 11 GebTRA) nicht einzutreten. Der Streitwert im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 53 BGG beträgt Fr. 100’000.00 (vgl. auch angef. Urteil E. 3);-

Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt. Sie werden aus dem geleisteten Vorschuss von Fr. 11’000.00 gedeckt und dem Berufungsführer Fr. 7’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt. 3. Der Berufungsführer wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin mit Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 100’000.00. 5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 9. Juni 2026 rfl

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