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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.11.2020 ZK1 2020 7

17. November 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·1,047 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Anfechtung Vaterschaft | Kindsrecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 17. November 2020 \n ZK1 2020 7 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Jörg Meister, Josef Reichlin, lic. iur. Jeannette Soro und Dr. Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Kläger und Berufungsführer,   gegen   1. B.________,  Beklagte und Berufungsgegnerin, 2. C.________,  Beklagter und Berufungsgegner,      

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Anfechtung Vaterschaft

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 20. Dezember 2019, ZEV 2016 21);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. B.________ war vom 8. April 1994 (Vi-act. A/5, Frage 16, ZEV 16 21) bis am 25. Mai 1999 (Vi-act. BB 1, ZEV 12 45) mit E.________ in Russland verheiratet. Am ________ gebar sie C.________. Nach der Scheidung von Ehemann E.________ heiratete B.________ am ________ A.________ \n (Vi-act. D/2-17, ZEV 12 45). A.________ anerkannte C.________ am 28. März 2000 als sein Kind (Vi-act. D/2-2, ZEV 12 45). \n a) A.________ (nachfolgend Kläger) reichte am 31. Oktober 2012 beim Bezirksgericht March eine Klage mit den folgenden Anträgen ein (Vi-act. A/1, ZEV 12 45): \n 1. Das Kindesverhältnis zwischen A.________ und C.________ sei rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufzuheben; \n   \n 2. Es sei der Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus der Eheschutzverfügung SV 08 168 des Bezirksgerichts March, Ziff. 2.7 (betreffend C.________) die Vollstreckbarkeit einstweilen zu entziehen; \n   \n 3. Dem Rechtsbegehren Ziff. 2 sei superprovisorisch zu entsprechen; \n   \n 4. Es sei die Erstbeklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss in Höhe der zu erwartenden Gerichts-, Kinderbeistands- und Gutachterkosten zu bezahlen, bar und verrechnungsfrei mit allfälligen Gegenforderungen unter welchem rechtlichen Titel auch immer, evtl. sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; \n   \n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Erstbe-klagten; \n   \n 6. Es sei diese Klage erst zuzustellen und über das Rechtsbegehren Ziff. 3 zu entscheiden, nachdem ein Gespräch zwischen Kläger und C.________ zustande gekommen ist. \n Mit Klageantwort vom 15. Mai 2013 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Vi-act. A/2, ZEV 12 45). Der Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 21. Mai 2013 die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers \n (Vi-act. A/3, ZEV 12 45). \n Am 16. April 2014 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht March ein DNA-Vaterschaftsgutachten an (Vi-act. D/4). Gemäss DNA-Gutachten vom 12. Juni 2014 kann der Kläger als Vater des Beklagten ausgeschlossen werden \n (Vi-act. D/5). \n Mit Urteil vom 23. Dezember 2014 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Klage und die (Eventual-)Gesuche des Klägers um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Vi-act. A/6, ZEV 12 45). Die dagegen vom Kläger erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht mit Beschluss vom 29. März 2016 (ZK1 2015 10) teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Vi-act. A/8, ZEV 12 45). \n b) Am 25. April 2018 fand eine Parteibefragung des Klägers und der Beklagten statt (Vi-act. A/5, ZEV 16 21). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 an das Zivilstandsinspektorat des Kantons Schwyz wurde eine rechtshilfeweise Echtheitsprüfung der beiden eingereichten Geburtsurkunden des Zweitbeklagten vom 22. Dezember 1995, in welcher kein Vater eingetragen ist, und vom 19. Dezember 1995, mit dem Eintrag E.________ als Vater, in Russland veranlasst (Vi-act. D/9, ZEV 16 21). Der Schlussbericht des von der Schweizerischen Botschaft in Moskau beauftragten Rechtsanwaltes F.________ datiert vom 26. September 2019 (Vi-act. D/12, ZEV 16 21). \n \n Mit Urteil vom 20. Dezember 2019 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes (Vi-act. A/14, ZEV 16 21): \n 1. Die durch den Kläger, A.________ mittels Erklärung vom 28.03.2000 vor dem Zivilstandsamt Lachen vorgenommene Anerkennung des Zweitbeklagten, C.________ als sein Kind wird infolge des bereits bestehenden Vaterschaftsverhältnisses zu E.________ als nichtig erklärt und mit Wirkung ex tunc aufgehoben. \n  Das Zivilstandsamt Ausserschwyz wird nach Vollstreckbarkeit dieses Urteils ersucht, die gestützt auf die nichtige Anerkennung erfolgten Einträge in allen betroffenen Registern zu löschen, und E.________ als Vater des Zweitbeklagten einzutragen. \n   \n 2. Auf die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage wird mangels gültiger Vaterschaftsanerkennung nicht eingetreten. \n   \n 3. Die mit Verfügung vom 29.04.2013 superprovisorisch angeordnete vorsorgliche Massnahme fällt mit Wirkung ex tunc dahin. \n   \n 4. Die Gerichtskosten, bestehend aus \n  Entscheidgebühr      Fr. 3‘000.00 \n  Kosten der Beweisführung (DNA-Analyse)  Fr. 1‘197.00 \n  Kosten der Beweisführung (Echtheitsprüfung) Fr. 1‘229.35 \n  Kosten für die Übersetzung    Fr.    150.75 \n  betragen       Fr. 5‘577.10 \n   \n 5. Die Kosten der DNA-Analyse, mithin Fr. 1‘197.00, werden der Bezirksgerichtskasse überbunden. \n  Im Übrigen werden die Gerichtskosten, mithin Fr. 4‘380.10, dem Kläger und der Erstbeklagten je hälftig (mithin zu je Fr. 2‘190.05) auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet. \n  Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Erstbeklagte dem Kläger Fr. 2‘190.05 zu bezahlen. \n   \n 6. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten werden die Parteientschädigungen gegenseitig wettgeschlagen. \n   \n 7. Der Kläger und die Erstbeklagte werden verpflichtet, dem Zweitbeklagten eine Parteientschädigung von je Fr. 50.00 zu bezahlen. \n   \n 8. Der Kläger wird zur Rückerstattung des ihm von der Erstbeklagten bezahlten Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 8‘500.00 (gemäss Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25.06.2018) verpflichtet. \n   \n 9. (unentgeltliche Rechtspflege der Erstbeklagten) \n   \n 10.-11. (Rechtsmittel und Mitteilung) \n B. Dagegen erhob der Kläger am 3. Februar 2020 Berufung mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vor­instanz zur Wiederholung der Hauptverhandlung, Abnahme der offerierten Beweise und Neubeurteilung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Erstbeklagten sowie der Gerichtskasse bezüglich der von keiner Partei verursachten Aufwendungen (KG-act. 1, S. 7 D/Ziff. 24). \n Mit Berufungsantwort vom 10. März 2020 (Postaufgabe) beantragt die Erstbeklagte, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers abzuweisen (KG-act. 6). Der Zweitbeklagte beantragte mit Eingabe vom 12. März 2020 (Postaufgabe) ebenfalls die Abweisung der Berufung und schloss sich im Übrigen der Berufungsantwort der Erstbeklagten an \n (KG-act. 7);- \n   \n in Erwägung: \n 1. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Entscheides einzureichen (

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