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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 28.09.2020 ZK1 2020 24

28. September 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·964 Wörter·~5 min·13

Zusammenfassung

Forderung aus Vertrag/unerlaubter Handlung/übermässiger Einwirkung; Kosten- und Entschädigungsfolgen (2. Rechtsgang) | Haftpflichtrecht; Art. 41 ff. OR

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 28. September 2020 \n ZK1 2020 24 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   C.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,    

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung aus Vertrag/unerlaubter Handlung/übermässiger Einwirkung; Kosten- und Entschädigungsfolgen (2. Rechtsgang)

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 7. November 2018, ZGO 2017 16);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft KTN xx in Lauerz/SZ. Auf dem angrenzenden Grundstück KTN yy liess C.________ im Jahr 2013 das bestehende Einfamilienhaus teilweise abbrechen und durch einen Neubau ersetzen. Am 16. Oktober 2017 erhob A.________ (nachfolgend Kläger) beim Bezirksgericht Schwyz wie folgt Klage gegen C.________ (nachfolgend Beklagter; Vi-act. 1): \n 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Behebung der, durch die beklagtische Bautätigkeit verursachte Schieflage des klägerischen Einfamilienhauses an der E.________ (Strasse) zz in Lauerz, Schadenersatz in der Höhe der Kosten für die Wiederherstellung des Ausgangszustandes, bzw. der Horizontalität des Gebäudes im Betrag von mindestens Fr. 300‘000.00 (evtl. wieviel?) zu bezahlen. \n   \n 2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, den durch seine Bautätigkeit versursachten Schaden (Gefälle Badezimmer, Risse Wände, etc.) an der Liegenschaft des Klägers ohne Anhebung des Gebäudes in der Höhe von mindestens Fr. 50‘000.00 (evtl. wieviel?) zu ersetzen. \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. \n   \n   \n Mit Urteil vom 7. November 2018 wies das Bezirksgericht die Klage vollumfänglich ab (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 10‘000.00 dem Kläger (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diesen, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 14‘421.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 3). Dagegen erhob der Kläger am 14. Dezember 2018 Berufung beim Kantonsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 300‘000.00 zu bezahlen, eventualiter Fr. 50‘000.00, subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zwecks Durchführung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter seien die Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und die Gerichtskosten auf Fr. 5‘400.00 sowie die Parteientschädigung auf Fr. 8‘000.00 festzusetzen (ZK1 2018 42, KG-act. 1). Der Beklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 4. Januar 2019 die Abweisung der Berufung \n (KG-act. 7). Das Kantonsgericht wies die Berufung mit Urteil vom 10. September 2019 ab, auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8‘000.00 dem Kläger und verpflichtete diesen, den Beklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Dagegen erhob der Kläger am 21. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und dieses sei zu verpflichten, die Sache zwecks Durchführung eines Beweisverfahrens sowie einer materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen \n (KG-act. 13/1). Mit Urteil 5A_837/2019 vom 8. Mai 2020 erkannte das Bundesgericht Folgendes: \n 1. \n 1.1 Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 10. September 2019 wird aufgehoben, soweit es die Abweisung des Hauptklagebegehrens im Umfang von Fr. 203’40.00 bestätigt. \n   \n 1.2 Zur weiteren Behandlung der Klage im Sinne der Erwägungen wird die Sache an das Bezirksgericht Schwyz zurückgewiesen. \n   \n 1.3 Zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigungen des Berufungsverfahrens wird die Sache an das Kantonsgericht Schwyz, \n 1. Zivilkammer, zurückgewiesen. \n   \n 1.4 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. \n   \n 2.  \n Die Gerichtskosten von Fr. 7‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. \n   \n 3.  \n Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. \n   \n   \n b) Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 teilte die Verfahrensleitung der 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts den Parteien mit, dass die Prozesssache neu unter der Dossier-Nr. ZK1 2020 24 geführt werde und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen an (ZK1 2020 24, KG-act. 2). Der Beklagte stellte mit Eingabe vom 23. Juni 2020 folgende Anträge (KG-act. 3): \n 1. Die Angelegenheit sei an das Bezirksgericht Schwyz zu überweisen, damit es nach Massgabe des Verfahrensausganges über die Verlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigung für das kantonale Berufungsverfahren entscheide; dabei seien die Gerichtskosten für das kantonale Berufungsverfahren mit Fr. 8‘000.00 und die Parteientschädigung für das kantonale Berufungsverfahren mit Fr. 4‘000.00 festzusetzen. \n   \n 2. Evtl. seien die Gerichtskosten des kantonalen Berufungsverfahrens den Parteien einstweilen zu gleichen Teilen aufzuerlegen; das Bezirksgericht Schwyz sei aber anzuweisen, die Gerichtskosten für das kantonale Berufungsverfahren von Fr. 8‘000.00 und die Parteientschädigung für das kantonale Berufungsverfahren von Fr. 4‘000.00 nach Massgabe des endgültigen Verfahrensausganges und unter Einräumung eines Rückgriffsrechts auf die unterliegende Partei zu verteilen. \n   \n 3. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. \n   \n   \n Der Kläger beantragte mit Stellungnahme vom 14. Juli 2020 was folgt \n (KG-act. 9): \n 1. Es seien von den Gerichtskosten aus dem Verfahren ZK1 2018 42 in der Höhe von total Fr. 8‘000.00 dem Beklagten 5‘333.30 aufzuerlegen und dem Kläger Fr. 2‘666.60. Es seien dem Kläger von seinem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 15‘000.00 Fr. 12‘333.30 zurückzuerstatten, eventuell seien ihm Fr. 7‘000.00 zurückzuerstatten und sei ihm gegenüber dem Beklagten ein Rückgriffsrecht in der Höhe von Fr. 5‘333.30 einzuräumen. \n   \n  2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Kläger für das Berufungsverfahren ZK1 2018 42 mit Fr. 2‘666.70 zu entschädigen. \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. \n   \n   \n Die Stellungnahmen vom 23. Juni 2020 bzw. 14. Juli 2020 wurden den Parteien wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 6). \n 2. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (

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