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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 26.08.2020 ZK1 2020 11

26. August 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·572 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Aufhebung von Versammlungsbeschlüssen | Übriges Zivilrecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 26. August 2020 \n ZK1 2020 11 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________, \n Klägerin und Berufungsführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin AI.________,   gegen   1. B.________, 2. C.________, 3. D.________, 4. E.________, 5. F.________, 6. G.________, 7. H.________, 8. I.________, 9. J.________, 10. K.________, 11. L.________, 12. M.________, 13. N.________, 14. O.________, 15. P.________, 16. Q.________, 17. R.________, 18. S.________, 19. T.________, 20. U.________, 21. V.________, 22. W.________, 23. X.________, 24. Y.________, 25. Z.________, 26. AA.________, 27. AB.________, 28. AC.________, 29. AD.________, Beklagte und Berufungsgegner, \n Ziff. 2-29 vertreten durch Rechtsanwalt AE.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Aufhebung von Versammlungsbeschlüssen

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 16. Dezember 2019, ZGO 2018 27);- \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ klagte gegen die namentlich bezeichneten Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft Nr. xx GB Freienbach auf Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Gemeinschaftsbeschlüsse vom 28. Juni respektive 7. August 2017. Ähnliche im vereinfachten Verfahren behandelte Klagen reichte die Klägerin soweit vor Berufungsinstanz aktenkundig (vgl. KG-act. 1/3 und 4 sowie ZK1 2020 12) gegen die Miteigentümergemeinschaften Nr. yy (ZEV 2018 52) Nr. zz (ZEV 2018 47) sowie die Stockwerkgemeinschaft Nr. ww (ZEV 2018 49), alle GB Freienbach, ein. Nach Eingang der Klageantwort lud die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Höfe zur Hauptverhandlung auf den 10. April 2019 vor (Vi-act. E 20). Laut Protokoll der schon vorher am 27. März 2019 in Sachen AJ.________ Parkierungsanlage durchgeführten Verhandlung zitierte der Einzelrichter die Verhandlung im vorliegenden Verfahren jedoch angesichts des angekündigten Umfangs des zu erwartenden Plädoyers ab, nahm dieses als 139-seitige Replik entgegen und setzte Frist zur Erstattung der Duplik an (Vi-act. D 1 S. 3 Ziff. 4). Die Parteien verzichteten für den Fall, dass kein Beweisverfahren durchgeführt würde, auf die Hauptverhandlung und die Erstattung von Schlussvorträgen (ebd. S. 3 f. Ziff. 7). Nach einer zusätzlichen Noveneingabe der Klägerin vom 6. Mai 2019 erstatteten die Beklagten ihre 40-seitige Duplik am 28. Juni 2019. Die Vorinstanz führte kein Beweisverfahren durch und stellte der Klägerin die Duplik samt Beilagen erst mit dem Urteil vom 16. Dezember 2019 zu, womit die Klage abgewiesen wurde. \n 2. Gegen das am 30. Dezember 2019 versandte Urteil erhob die Klägerin am 6. Februar 2020 rechtzeitig Berufung. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils in Gutheissung ihrer Klageanträge, an welchen sie festhält, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. Sie macht in formeller Hinsicht geltend, dass ihr die umfangreiche Duplik im erstinstanzlichen Verfahren erst mit dem Urteil zugestellt und ihr damit das unbedingte Replikrecht beschnitten worden sei. Das angefochtene Urteil leide daher an einem unheilbaren formellen Mangel und sei an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 25. März 2020 beantragen die Beklagten, die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (KG-act. 7). Sie machen geltend, nachdem die Sache nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels spruchreif gewesen sei und keine Veranlassung bestanden habe, ein Beweisverfahren durchzuführen, sei das Vorgehen der Vorinstanz vor allem in prozessökonomischer Hinsicht nicht zu beanstanden. Bei der Urteilsfällung sei, was auch der Begründung des angefochtenen Urteils zu entnehmen sei, nicht auf Noven der Duplik abgestellt worden (ebd. S. 3 unten Ziff. 2). \n 3. Gemäss

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