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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 25.09.2019 ZK1 2019 30

25. September 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·468 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Auflösung Miteigentum (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, 2. Rechtsgang) | Gesellschaftsrecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 25. September 2019 \n ZK1 2019 30 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Auflösung Miteigentum (2. Rechtsgang)

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 24. April 2018, ZGO 2016 2);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n   \n 1. Am 5. November 2018 verfügte der Kantonsgerichtspräsident: \n 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. \n 2. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. \n 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beklagten auferlegt. \n 4. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. \n 5. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Rechtsanwalt D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘500.00 entschädigt. Die Prozess­ent­schädigung gemäss Ziff. 4 geht auf die Gerichtskasse über. \n 6. [Rechtsmittel]. \n   \n Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, D.________, beschwerte sich vor Bundesgericht gegen die Kürzung seiner Entschädigung und verlangte, in Aufhebung von Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 5. November 2018 sei ihm für das Berufungsverfahren ZK1 2018 23 eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand von Fr. 3‘910.70 (inkl. MWST und Auslagen) zuzusprechen, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen. \n 2. Die zweite zivilrechtliche Abteilung am Bundesgericht nahm die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen und hiess sie mit Urteil vom 8. August 2019 gut. Sie hob den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. November 2018 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung und Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters zurück (BGer 5A_1002/2018). Das Gericht begründete dies damit (ebd. E. 2.5): \n Das Kantonsgericht basiert seinen Ermessensentscheid auf der Überle­gung, dass in der Berufungsantwort \"eine zu kurze und ungenügende Be­rufungsbegründung geltend gemacht werde\". Wie der Beschwerdeführer indes zutreffend ausführt, lässt es den Umstand ausser Acht, dass die Be­rufungsantwort hauptsächlich Ausführungen zur Sache selbst enthält. Wieso diese unter den gegebenen Umständen nicht notwendig gewesen wären, führt das Kantonsgericht weder im angefochtenen Entscheid noch in seiner Stellungnahme aus. Mangels entsprechender Sachver­halts­fest­stel­lungen kann das Bundesgericht die Frage, ob der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand notwendig war, um sowohl prozessual wie auch materiell zur Berufung Stellung zu nehmen, nicht beurteilen und die Sache ist an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit es sich dazu äussere.   \n   \n 3. Aufgrund der Bindungswirkung der Anträge beim Bundesgericht (

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