\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 30. Juli 2020 \n ZK1 2019 27 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Forderung
\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Mai 2019, ZGO 2017 14);- \n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n \n a) Am 10. Mai 2017 erhob C.________ (nachfolgend Klägerin) gegen die Kollektivgesellschaft A.________ (nachfolgend Beklagte) Klage und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 40‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Februar 2017 zu bezahlen (Vi-act. A/I). Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, sie habe sich zusammen mit ihrem Mann auf ein Inserat der Beklagten gemeldet, welche ein Restaurant und eine 4-Zimmerwohnung zur Pacht ausgeschrieben hätten. Nach einer zweiten Besichtigung, bei welcher ihnen auch die im gleichen Objekt befindliche Bar gezeigt worden sei, hätten sie der Beklagten mitgeteilt, dass sie nur an der Bar interessiert seien. Die Beklagte habe daraufhin mitgeteilt, es sei nicht möglich, nur die Bar zu pachten, und habe vorgeschlagen, das Restaurant und die Bar gemeinsam zu betreiben und hierfür eine GmbH zu gründen. Am 10. Januar 2017 habe die Klägerin der Beklagten deshalb Fr. 40‘000.00 für das Aufsetzen der entsprechenden Verträge überwiesen. Nachdem sie das Geld überwiesen habe, seien die Verhandlungen ins Stocken geraten und die Beklagten hätten vorgeschlagen, das Konzept zu ändern und das Restaurant ohne die Bar zu betreiben. Schliesslich seien mehrere Gesprächsversuche gescheitert, weshalb die Klägerin am 3. Februar 2017 mitgeteilt habe, dass sie die Vertragsverhandlungen als gescheitert betrachte und ihr Depot zurückgefordert habe. Die Beklagte habe sich jedoch geweigert, die Fr. 40‘000.00 zurückzubezahlen (Vi-act. A/I, S. 3 ff.). \n \n b) Mit Klageantwort vom 19. September 2017 beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen und die Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe sei aus dem Betreibungsregister zu löschen (Vi-act. A/II). Die Beklagte führte im Wesentlichen aus, sie habe das Restaurant, eine Vier- und eine Dreizimmerwohnung gemietet. Zudem habe sie von der Vermieterin auch den Schlüssel für die Bar erhalten, um einem allfälligen Interessenten für die beabsichtigte Übernahme das ganze Gebäude zeigen zu können. Weil die Klägerin erklärt habe, nicht genügend Kapital zu haben, sei die Idee aufgekommen, gemeinsam eine GmbH zu gründen. Der zum Restaurant gehörige kleine Saal hätte zu einem Fumoir umfunktioniert werden sollen und der Klägerin für die geplante Shisha-Bar dienen sollen. Die Klägerin hätte auf diese Weise nur die Hälfte des Restaurants erwerben müssen. Zur Absicherung, dass die Klägerin nicht leichtfertig von den Verhandlungen habe zurücktreten können, habe die Beklagte die Fr. 40‘000.00 als Haftgeld verlangt, welches für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch die Klägerin bei der Beklagten hätte verbleiben sollen. Bei Zustandekommen der Gründung der GmbH hätte dieses Geld als Anzahlung für die hälftige Übernahme und das Einbringen des Restaurants gedient (Vi-act. A/II, S. 3 ff.). \n c) Die Klägerin reichte am 6. April 2018 die Replik ein und hielt an ihren Anträgen fest (Vi-act. A/III). Die Beklagte erstattete die Duplik am 25. Juni 2018 (KG-act. A IV). Am 28. Januar 2019 fanden die Parteibefragungen der Klägerin (Vi-act. D/2), von E.________ (Vi-act. D/3) sowie F.________ (Vi-act. D/4) statt. Am 20. März 2019 reichte die Beklagte eine Stellungnahme zum Beweisergebnis ein (Vi-act. D/7). Mit Urteil vom 15. Mai 2019 hiess das Bezirksgericht Höfe die Klage gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 40‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Februar 2017 zu bezahlen (Vi-act. A/A). \n B. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 18. Juni 2019 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Höfe vom 15. Mai 2019 im Verfahren ZGO 2017 14 aufzuheben und die Klage vom 10. Mai 2017 abzuweisen. \n 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten/Klägerin für beide Instanzen. \n Die Klägerin erstattete am 20. August 2019 die Berufungsantwort und beantragte, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten abzuweisen (KG-act. 7). Die Beklagte reichte am 25. November 2019 eine Stellungnahme und weitere Unterlagen ein (KG-act. 9). Am 9. Dezember 2019 nahm die Klägerin ihrerseits nochmals Stellung (KG-act. 11). \n C. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;- \n \n in Erwägung: \n \n a) Die Beklagte bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt und somit das rechtliche Gehör verletzt (KG-act. 1, S. 5 Ziff. 7 und S. 9 Ziff. 13). \n \n Das rechtliche Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83, E. 4.1 m.w.H.). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die sich sein Entscheid stützt, und sie muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das Gericht muss sich jedoch nicht mit allen Standpunkten der Parteien einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 134 I 83, E. 4.1; BGE 133 III 439, E. 3.3; Sutter-Somm/\u200CChevalier, in: Sutter-Somm/\u200CHasenböhler/\u200CLeuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 14 zu