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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 27.04.2020 ZK1 2019 20

27. April 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·448 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Vaterschaftsklage (EGV-SZ 2020 A 2.3) | Kindsrecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 27. April 2020 \n ZK1 2019 20 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Christen, Pius Schuler, Jörg Meister und Dr. Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,    

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Vaterschaftsklage

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. März 2019, ZEV 2018 6);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Urteil vom 13. März 2019 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz in Anwendung italienischen Rechts fest, dass der Beklagte Vater des Klägers ist. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte am 25. April 2019 rechtzeitig Berufung. Er beantragte, das Urteil und damit die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und zur Durchführung eines rechtstaatlich korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dazu nahm der Vorderrichter bei der Aktenüberweisung Stellung (KG-act. 4). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich der Beklagte am 7. Juni 2019 und hielt am Vorwurf eines unhaltbaren erstinstanzlichen Verfahrens fest (KG-act. 6). Mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2019 beantragte der Kläger, die Berufung in vollem Umfang abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Ausserdem verlangte er die Überprüfung der Ermächtigung des beklagtischen Rechtsvertreters zur Einreichung der Berufung \n (KG-act. 8). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz ermächtigte den beklagtischen Rechtsvertreter am 18. Februar 2020 „zur Einleitung und Durchführung des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht Schwyz“. Einer allfälligen Beschwerde gegen den ohne Anhörung des fortgeschritten dementen Beklagten erlassenen Beschluss entzog sie die aufschiebende Wirkung (KG-act. 13/1). \n 2. Vorliegend berief sich der Kläger in der Klage beim Bezirksgericht als Quellen für die nach italienischem Recht unverjährbare Vaterschaftsklage neben übergangsrechtlichen Bestimmungen auf Art. 269 f. CCIt sowie einen diese Bestimmungen anwendenden Bundesgerichtsentscheid (BGE 118 II 475 E. 4.e). Ausserdem beantragte er ein Gutachten zum italienischen Recht \n (Vi-act. 1 Ziff. 8 ff.). In der Klageantwort bestritt der Beklagte im Wesentlichen, Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Klägers gehabt zu haben und mithin seine biologische Vaterschaft. Ferner zog er in Zweifel, ob die Rechtslage nach italienischem Recht noch dieselbe wie zu Zeiten des erwähnten Bundesgerichtsentscheides sei und verlangte den Nachweis des aktuellen italienischen Rechts, namentlich auch von Art. 269 f. CCIt. Er warf der Gegenpartei vor, italienische Rückverweisungsbestimmungen im Sinne von

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