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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 14.01.2020 ZK1 2019 14

14. Januar 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·1,528 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Forderung (Zuständigkeit) | übriges Vertragsrecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 14. Januar 2020 \n ZK1 2019 14 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Erbengemeinschaft C.________ sel., bestehend aus E.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,    

\n \n \n betreffend

\n Forderung (Zuständigkeit)

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Vizegerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 24. Januar 2019, ZGO 2018 12);- \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. C.________ verstarb am ________ in Calvia/Mallorca, Spanien, wo er auch zuletzt wohnte. Testamentarisch beerbt wurde er alleine von E.________ (Vi-KB 4). \n B. Nachdem an der Schlichtungsverhandlung vom 25. Januar 2018 zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. Vi-KB 3), beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Höfe mit Klage vom 25. April 2018 was folgt (Vi-act. A/I): \n 1. Es seien die Beklagte bzw. die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft C.________ sel. gerichtlich anzuweisen, den Kläger 'über das weitere Verfahren in Brasilien' betreffend die I.________ Ltda. (früher J.________ Ltda.), über den Zeitraum vom 1.1.2002 bis 7.12.2012 vollumfänglich zu unterrichten; \n   \n 2. Es sei die Beklagte bzw. die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft C.________ sel. – soweit noch nicht erfolgt – zu verpflichten, die von der I.________ Ltda. (früher J.________ Ltda.), im Zeitraum vom 1.1.2002 bis 7.12.2012 ausgeschütteten Guthaben, abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten, einschliesslich eines Ausgleichs für zwischenzeitliche Währungsabwertungen des Brasilianischen Real (BRL) gegenüber dem Schweizerischen Franken (CHF) und zuzüglich Verzugszinse von 5% p.a. anteilig an den Kläger auszuzahlen, wobei der an den Kläger zu leistende Betrag von mindestens CHF 30.001,00 sowie der Zeitpunkt, ab dem dafür Verzugszins geschuldet ist, vom Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens auf Aufforderung des Gerichts anzugeben ist; \n   \n 3.  Es sei die Beklagte bzw. die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft C.________ sel. – soweit noch nicht erfolgt – zu verpflichten, die von der I.________ Ltda. (früher J.________ Ltda.) im Zeitraum vom 1.1.2002 bis 7.12.2012 vereinnahmten Titulos da Divida Agrária (TDAs) bzw. die für die vereinnahmten Titulos da Divida Agrária (TDAs) ezielten Erlöse, abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten, einschliesslich eines Ausgleichs für zwischenzeitliche Währungsabwertungen des Brasilianischen Real (BRL) gegenüber dem Schweizerischen Franken (CHF) und zuzüglich Verzugszinse von 5% p.a. anteilig an den Kläger auszurichten, wobei der an den Kläger zu leistende Anteil der Titulos da Divida Agrária (TDAs) bzw. des dafür erzielten Erlöses sowie der Zeitpunkt, ab dem dafür Verzugszins geschuldet ist, vom Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens auf Aufforderung des Gerichts anzugeben ist; \n   \n 4. Es seien die Beklagte bzw. die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft C.________ sel. gerichtlich anzuweisen, \n a) 84.894 quotas, nominal R$ 1,00, der I.________ Ltda. (früher J.________ Ltda.) rückwirkend per 7.12.2012 in das Alleineigentum des Klägers zu übertragen bzw. alle dazu notwendigen Handlungen auf erstes Verlangen des Klägers vorzunehmen und alle dazu notwendigen Erklärungen auf erstes Verlangen des Klägers abzugeben, sowie \n b) den Kläger 'über das weitere Verfahren in Brasilien' betreffend die I.________ Ltda. (früher J.________ Ltda.), über den Zeitraum von 7.12.2012 bis zum Zeitpunkt der vollzogenen Rückübertragung gemäss oben Ziffer 4 lit. a vollumfänglich zu unterrichten; \n   \n 5. Es sei die Beklagte bzw. die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft C.________ sel. – soweit noch nicht erfolgt – zu verpflichten, dem Kläger \n a) die von der I.________ Ltda. (früher J.________ Ltda.), seit 7.12.2012 ausgeschütteten Guthaben, abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten, zuzüglich Ausgleich für zwischenzeitliche Währungsabwertungen des Brasilianischen Real (BRL) gegenüber dem Schweizerischen Franken (CHF) und zuzüglich Verzugszinse von 5% p.a. anteilig an den Kläger auszuzahlen, wobei der an den Kläger zu leistende Betrag sowie der Zeitpunkt, ab dem dafür Verzugszins geschuldet ist, vom Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens auf Aufforderung des Gerichts anzugeben ist, sowie \n b) die von der I.________ Ltda. (früher J.________ Ltda.) seit 7.12.2012 vereinnahmten Titulos da Divida Agrária (TDAs) bzw. die für die vereinnahmten Titulos da Divida Agrária (TDAs) erzielten Erlöse, abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten, zuzüglich Ausgleich für zwischenzeitliche Währungsabwertungen des Brasilianischen Real (BRL) gegenüber dem Schweizerischen Franken (CHF) und zuzüglich Verzugszinse von 5% p.a. anteilig an den Kläger auszurichten, wobei der an den Kläger zu leistende Anteil der Titulos da Divida Agrária (TDAs) bzw. des dafür erzielten Erlöses sowie der Zeitpunkt, ab dem dafür Verzugszins geschuldet ist, vom Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens auf Aufforderung des Gerichts anzugeben ist. \n 6.  Es seien die Beklagte bzw. die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft C.________ sel. gerichtlich anzuweisen, den Kläger 'über das weitere Verfahren in Brasilien' betreffend die K.________ Ltda. sowie der L.________ Ltda. (früher M.________ Ltda.) seit 1.1.2002 zu unterrichten; \n   \n 7. Es sei die Beklagte bzw. die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft C.________ sel. – soweit noch nicht erfolgt – zu verpflichten, die von der K.________ Ltda. sowie der L.________ Ltda. (früher M.________ Ltda.) seit 1.1.2002 ausgeschütteten Guthaben, abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten, zuzüglich Ausgleich für zwischenzeitliche Währungsabwertungen des Brasilianischen Real (BRL) gegenüber dem Schweizerischen Franken (CHF) und zuzüglich Verzugszinse von 5% p.a. anteilig an den Kläger auszuzahlen, wobei der an den Kläger zu leistende Betrag sowie der Zeitpunkt, ab dem dafür Verzugszins geschuldet ist, vom Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens auf Aufforderung des Gerichts anzugeben ist; \n   \n 8.  Es sei die Beklagte bzw. die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft C.________ sel. – soweit noch nicht erfolgt – zu verpflichten, die von der K.________ Ltda. sowie der L.________ Ltda. (früher M.________ Ltda.) seit 1.1.2002 vereinnahmten Titulos da Divida Agrária (TDAs) bzw. die für die vereinnahmten Titulos da Divida Agrária (TDAs) erzielten Erlöse, abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten, zuzüglich Ausgleich für zwischenzeitliche Währungsabwertungen des Brasilianischen Real (BRL) gegenüber dem Schweizerischen Franken (CHF) und zuzilglich Verzugszinse von 5% p.a. anteilig an den Kläger auszurichten, wobei der an den Kläger zu leistende Anteil der Titulos da Divida Agrária (TDAs) bzw. des dafür erzielten Erlöses sowie der Zeitpunkt, ab dem dafür Verzugszins geschuldet ist, vom Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens auf Aufforderung des Gerichts anzugeben ist; \n   \n 9. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MWST) zu Lasten der Beklagten bzw. der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft C.________ sel. \n   \n   \n Nach Fristansetzung zur Einreichung der Klageantwort (Vi-act E2) beantragte die Beklagte mit Gesuch 15. Mai 2018, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Gleichzeitig stellte sie die folgenden prozessualen Anträge (Vi-act. D1): \n \n Der Beklagten sei die mit Verfügung vom 30. April 2018 angesetzte Frist zur Einreichung der Klageantwort bis und mit Donnerstag, 21. Juni 2018 zu erstrecken; \n \n   \n 2.a Das Verfahren sei vorerst auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken; \n   \n 2.b Der Beklagten sei die Frist für die Klageantwort abzunehmen, soweit diese über die Frage der Zuständigkeit hinausgeht. Nach rechtskräftiger Beurteilung der Frage der Zuständigkeit sei der Beklagten allenfalls eine neue Frist zur Einreichung der vollständigen Klageantwort anzusetzen; \n   \n 3.a Dem Kläger sei eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer leserlichen Kopie bzw. des leserlichen Originals von Klagebeilage 11 anzusetzen; \n   \n 3.b Dem Kläger sei eine kurze Nachfrist zur Einreichung von deutschen Übersetzungen der in portugiesischer Sprache eingereichten Klagebeilagen 11, 12 und 13 anzusetzen; \n   \n 3.c Im Falle des unbenützten Ablaufs der angesetzten Nachfristen gemäss Ziffer 3.a und 3.b seien die nicht leserlichen bzw. nicht übersetzten Urkunden als unbeachtlich zu erklären; \n   \n 3.d Der Beklagten sei die Frist zur Einreichung der Klageantwort bis zur Einreichung einer leserlichen Kopie bzw. des leserlichen Originals der Klagebeilage 11 gemäss Ziffer 3.a sowie der deutschen Übersetzungen gemäss Ziffer 3.b abzunehmen. Bei fristgerechter Einreichung der Dokumente gemäss Ziffer 3.a und 3.b sei der Beklagten eine neue Frist zur Einreichung der Klageantwort anzusetzen. \n   \n   \n Am 17. Mai 2018 wurde der Beklagten die Frist zur Einreichung der Klageantwort einstweilen abgenommen und dem Kläger Frist zur Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen Ziffern 2a und b sowie 3a und b der Beklagten angesetzt (Vi-act. D2), welcher Aufforderung dieser am 25. Juni 2018 nachkam (Vi-act. D3). \n C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 trat der Vizegerichtspräsident auf die Klage nicht ein (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2‘500.00 dem Kläger (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diesen, die Beklagte mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Dispositivziffer 3). \n D. Dagegen erhob der Kläger am 27. Februar 2019 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n \n Es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben, die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz festzustellen und das Verfahren zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; \n \n   \n \n Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten / Berufungsbeklagten. \n \n   \n   \n Mit Berufungsantwort vom 22. März 2019 ersuchte die Beklagte um vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter um Rückweisung der Sache zur umfassenden Neubeurteilung an die Vor­instanz; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers \n (KG-act. 7). \n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- \n   \n in Erwägung: \n   \n 1. Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen erfolgt (

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