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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 30.04.2019 ZK1 2019 1

30. April 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·777 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Anfechtung Beschluss (Streitwert, Nichteintreten) | Übriges Zivilrecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 30. April 2019 \n ZK1 2019 1 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________, 2. B.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,   gegen   Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,    

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Anfechtung Beschluss (Streitwert, Nichteintreten)

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Dezember 2018, ZEV 2018 59);- \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________ vom 27. März 2018 stellten A.________ und B.________ als Traktandum 8 folgende Anträge (Vi-KB 3, 7 und 8): \n 1. Den nachfolgenden Stockwerkeigentümern: \n - F._______ \n - G._______ \n - H._______ \n - I.________ \n   \n sei zu verbieten, die zu ihren Wohnungen (Stockwerkeinheiten) gehörenden Wintergärten: \n - F._______, Wohnung vv \n - G._______, Wohnung ww \n - H._______, Wohnung xx, zwei Wintergärten \n - I.________, Wohnung yy \n   \n zu beheizen, namentlich diese an der Heizung anschliessen bzw. angeschlossen zu halten. Sie haben bis spätestens Ende Mai 2018 die notwendigen bautechnischen Massnahmen zu ergreifen, um den vorgenommenen Anschluss zu unterbinden bzw. wieder rückgängig zu machen. \n   \n 2. Sollte das gemäss Ziffer 1 hiervor beschlossene Verbot nicht eingehalten werden, so ist gegen die fehlbaren Stockwerkeigentümer vorzugehen. Die Verwaltung wird aufgefordert, im Namen der Gemeinschaft zu Lasten der fehlbaren Stockwerkeigentümer Ersatzmassnahmen durchzuführen, allenfalls unter Ergreifung gerichtlichen Zwangsvollstreckungsmassnahmen. Letztere wird beauftragt und legitimiert, die notwendigen (unter Einschluss gerichtlicher) Schritte einzuleiten. \n   \n   \n Die Versammlung lehnte die Anträge ab (Vi-KB 8). Gegen diesen Beschluss erhoben A.________ und B.________ (nachfolgend Kläger) am 26. September 2018 gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________ (nachfolgend Beklagte) Klage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe im vereinfachten Verfahren mit folgenden Anträgen (Vi-act. I): \n 1. Es sei festzustellen, dass der anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 17. März 2018 [recte: 27. März 2018] unter Traktandum 8 gefällte Beschluss (Ablehnung der Anträge der Kläger) nichtig ist; \n   \n  Eventualiter sei der am 17. März 2018 [recte: 27. März 2018] von der Stockwerkeigentümergemeinschaft unter Traktandum 8 gefällte Beschluss (Ablehnung der Anträge der Kläger) für ungültig zu erklären und daher aufzuheben. \n   \n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten – ohne interne Beteiligung der Kläger. \n   \n   \n Mit Klageantwort vom 18. Oktober 2018 beantragte die Beklagte, es sei auf die Klage infolge eines über Fr. 30‘000.00 liegenden Streitwerts nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger (Vi-act. II). Mit Eingabe vom 19. November 2018 nahmen die Kläger zum Nichteintretensantrag Stellung und beantragten, diesen abzuweisen (Vi-act. III). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 trat der Einzelrichter auf die Klage nicht ein (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 unter solidarischer Haftung den Klägern (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diese unter solidarischer Haftung, die Beklagten mit Fr. 1‘800.00 zu entschädigen (Dispositivziffer 3). \n b) Dagegen erhoben die Kläger am 11. Januar 2019 (Datum Postaufgabe) Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 11. Dezember 2018 (Geschäfts Nr. ZEV 2018 59) sei in Gutheissung der Berufung vollumfänglich aufzuheben und auf die Klage sei einzutreten. \n   \n 2. Das Verfahren sei zur Vervollständigung und Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n   \n  Eventualiter sei die Klage gutzuheissen. Demgemäss sei: \n - festzustellen, dass der anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 17. März 2018 [recte: 27. März 2018] unter Traktandum 8 gefällte Beschluss (Ablehnung der Anträge der Kläger) nichtig ist; \n - eventualiter sei der am 17. März 2018 [recte: 27. März 2018] von der Stockwerkeigentümergemeinschaft unter Traktandum 8 gefällte Beschluss (Ablehnung der Anträge der Kläger) für ungültig zu erklären und daher aufzuheben. \n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten – ohne interne Beteiligung der Kläger. \n   \n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten – ohne interne Beteiligung der Kläger. \n   \n   \n Mit Berufungsantwort vom 4. Februar 2019 trug die Beklagte auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger (KG-act. 8). In ihrer Berufungsreplik vom 25. Februar 2019 (Datum Postaufgabe) bzw. -duplik vom 20. März 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (KG-act. 10 und 12). \n 2. Nach

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