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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 21.03.2018 ZK1 2018 9

21. März 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·621 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Abänderung des Scheidungsurteils | Eherecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 21. März 2018 \n ZK1 2018 9 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Kläger und Berufungsführer,   gegen   B.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Abänderung des Scheidungsurteils

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. Januar 2018, ZEO 2017 6);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass A.________ (nachfolgend: Kläger) im Berufungsverfahren betreffend Ehescheidung mit Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Juli 2008 (ZK 2006 35) in Ziff. 4a des Dispositivs verpflichtet worden ist, B.________ (nachfolgend: Beklagte) an den Unterhalt von E.________, monatliche und vorauszahlbare Beiträge von Fr. 1'500.00 (solange er weniger als Fr. 9'500.00 pro Monat verdient) und Fr. 1'800.00 (sobald er mehr als Fr. 9'500.00 pro Monat verdient) zu bezahlen und zwar bis zur Mündigkeit von E.________ bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Vi-act. KB 2); \n - dass der Kläger mit Abänderungsklage vom 13. Februar 2017 beim Bezirksgericht Höfe die folgenden Rechtsbegehren stellte (Vi-act. A I): \n 1. Das Scheidungsurteil des Einzelrichters des Bezirks Höfe vom 9. Juni 2006 sei dahingehend zu abzuändern, dass die unter Dispositiv-Ziffer 4 (in der Version des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Juli 2008) festgelegten Kinder-Unterhaltsbeiträge spätestens ab Einreichung der Klage auf Fr. 0.\u2011 herabgesetzt werden. \n   \n 2. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. \n   \n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, wobei beantragt wird, dass eine allfällige zugesprochene Parteientschädigung direkt an die Rechtsvertreterin des Klägers auszuzahlen ist. \n   \n   \n wobei der Kläger das Abänderungsbegehren im Wesentlichen damit begründete, dass er gemäss IV-Verfügung vom 10. Juli 2015 seit dem 3. März 2015 eine Rente in der Höhe von Fr. 2'294.00 erhalte, die IV-Kinderrente von Fr. 11'000.00 im Jahre 2016 bzw. Fr. 916.66 pro Monat direkt an die Beklagte ausbezahlt werde, der Kläger über kein weiteres Einkommen verfüge, kein Vermögen, aber gegenüber seinen Eltern Schulden habe und sein eigenes Existenzminimum nicht gedeckt sei; \n - dass die Beklagte mit Klageantwort vom 19. Mai 2017 (Vi-act. A II) die kostenpflichtige Abweisung der Klage beantragte, eventualiter die Bezahlung eines Unterhaltsbetrages in der Höhe der ausbezahlten Kinderrente, und zudem die Verpflichtung des Klägers verlangte, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Februar 2012 bis Februar 2017 in der Höhe von Fr. 69'492.00 anzuerkennen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers; \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 10. Januar 2018 was folgt erkannte: \n 1. Das Scheidungsurteil des Einzelrichters des Bezirks Höfe vom 9. Juni 2006 wird insofern abgeändert, als der unter Dispositiv-Ziffer 4 (in der Version des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Juli 2008) festgelegte Kinderunterhaltsbeitrag ab 1. März 2017 auf Fr. 0.\u2011 herabgesetzt wird. \n   \n 2. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. \n   \n 3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden der Beklagten auferlegt. \n   \n 4. Die Beklagte hat die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers ausserrechtlich mit Fr. 2'585.70 zu entschädigen. Da diese bereits aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'585.70 entschädigt wurde, geht der Anspruch auf die Gerichtskasse über. \n   \n 5. [Rechtsmittelbelehrung] \n   \n 6. [Zufertigung] \n   \n   \n - dass der Kläger dieses Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe mit rechtzeitiger Berufung vom 5. Februar 2018 beim Kantonsgericht anficht; \n - dass keine Berufungsantwort eingeholt worden ist (

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