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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 21.08.2018 ZK1 2018 4

21. August 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·1,230 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Ehescheidung (Güterrecht) | Eherecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 21. August 2018 \n ZK1 2018 4 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Pius Schuler, Jörg Meister und Clara Betschart, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Ehescheidung (Güterrecht)

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. Dezember 2017, ZEO 2015 2);- \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. A.________ (nachfolgend Berufungsführer) und C.________ (nachfolgend Berufungsgegnerin) heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt in Wangen (SZ). Aus ihrer Ehe gingen die heute mündigen Kinder F.________, und G.________ hervor (Vi-act. KB 1). Seit September 2011 leben die Parteien getrennt. \n B. Der Berufungsführer reichte beim Einzelrichter am Bezirksgericht March am 22. Dezember 2014 eine unbegründete Scheidungsklage ein (Vi-act. A.1) und beantragte insbesondere die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Gesetz, vorbehältlich weiterer Anträge nach Beendigung des Beweisverfahrens. Nach der Einigungsverhandlung begründete er seine Anträge mit Eingabe vom 2 April 2015 (Vi-act. A.2). Mit Klageantwort vom 22. September 2015 beantragte die Berufungsgegnerin in güterrechtlicher Hinsicht Folgendes (Vi-act. A.3): \n 10. Güterrecht \n   \n 10.1 Die eheliche Liegenschaft sei gegen Abgeltung der Investitionen der Beklagten im Betrag von Fr. 540‘293.75 dem Kläger zu Alleineigentum zuzuweisen. \n   \n  Eventualiter sei die eheliche Liegenschaft dem Meistbietenden zu verkaufen. \n   \n 10.2 Der Beklagten sei die Hälfte des Säule 3a Guthabens des Klägers zuzusprechen. \n   \n 10.3 In Abgeltung der restlichen Ansprüche aus der Errungenschaft des Klägers sei der Beklagten ein Betrag von mindestens Fr. 25‘000.00 zuzusprechen. \n   \n 10.4 Der Beklagten sei die Möglichkeit einer Nachbezifferung und Konkretisierung der güterrechtlichen Ansprüche nach Abschluss des Beweisverfahrens einzuräumen. \n Die mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 angeordnete (Vi-act. D/7) Verkehrswertschätzung der ehelichen Liegenschaft E.________weg zz in N.________ reichte der Gutachter am 11. Januar 2016 ein (Vi-act. D/8). \n Mit Replik vom 13. Mai 2016 hielt der Berufungsführer an seinen Anträgen betreffend Güterrecht fest (Vi-act. A/4). Mit Duplik vom 27. Juni 2016 änderte die Berufungsgegnerin ihre Anträge betreffend Güterrecht wie folgt (Vi-act.  A/5; Änderungen fett): \n 10. Güterrecht \n   \n 10.1 Die eheliche Liegenschaft sei gegen Abgeltung der Investitionen der Beklagten und der hälftigen in der Liegenschaft investierten Errungenschaft des Klägers im Betrag von Fr. 458‘787.50 dem Kläger zu Alleineigentum zuzuweisen. \n   \n  Eventualiter sei die eheliche Liegenschaft dem Meistbietenden zu verkaufen. Diesfalls sei der Beklagten bei einem Verkauf der Liegenschaft zum geschätzten Wert der Betrag von Fr. 458‘787.50 zuzusprechen. Ein allfälliger Mehrerlös sei im geltend gemachten Verhältnis auf die Gütermassen der Parteien zu verteilen. \n   \n 10.2 Der Beklagten sei die Hälfte des Säule 3a Guthabens des Klägers zuzusprechen. \n   \n 10.3 In Abgeltung der restlichen Ansprüche aus der Errungenschaft des Klägers sei der Beklagten ein Betrag von mindestens Fr. 25‘000.00 zuzusprechen. \n   \n 10.4 Der Beklagten sei die Möglichkeit einer Nachbezifferung und Konkretisierung der güterrechtlichen Ansprüche nach Abschluss des Beweisverfahrens einzuräumen. \n Am 16. August 2016 nahm der Berufungsführer Stellung zu den Noven der Duplik (Vi-act. A/6). \n Mit ihrem ersten Schlussvortrag bereinigte die Berufungsgegnerin ihre Anträge wie folgt (Vi-act. A/10, Änderungen fett): \n 10. Güterrecht \n   \n 10.1 Die eheliche Liegenschaft sei freihändig dem Meistbietenden zu verkaufen. Eventualiter sei die eheliche Liegenschaft öffentlich zu versteigern. Diesfalls sei der Beklagten bei einem Verkauf der Liegenschaft zum geschätzten Wert der Betrag von Fr. 481‘726.90 zuzusprechen. Ein zu erwartender Mehrerlös sei im geltend gemachten Verhältnis auf die Gütermassen der Parteien zu verteilen. Der Beklagten sei 89.3 % des Mehrerlöses zuzusprechen. \n   \n  Eventualiter \n Sollte die eheliche Liegenschaft dem Kläger zugewiesen werden, so sei diese gegen Abgeltung der Investitionen der Beklagten und der hälftigen in der Liegenschaft investierten Errungenschaft des Klägers im Betrag von Fr. 481‘726.90 dem Kläger zu Alleineigentum zuzuweisen. Ebenfalls habe der Kläger den Nachweis zu erbringen, dass die Beklagte aus der Pfandhaft entlassen wird und er die Entschädigungszahlung finanzieren kann. \n   \n 10.2 Der Beklagten sei nebst dem Anspruch aus der Liegenschaft ein Betrag von Fr. 21‘506.30 zuzusprechen. \n Der Berufungsführer stellte mit seinem ersten Schlussvortrag in güterrechtlicher Hinsicht folgende Anträge (Vi-act. A/11): \n 7. In güterrechtlicher Hinsicht sei \n   \n a) der Miteigentumsanteil der Beklagten an GB Nr. xx, yy, E.________weg zz, unter Entlastung von der Hypothekar­pflicht ins Alleineigentum des Klägers zu übertragen; \n   \n b) der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung – einschliesslich der Entschädigungszahlung für die Übertragung des Miteigentumsanteils gemäss Ziff. 7 lit. a vorstehend – im Betrage von Fr. 174‘258.00 zu bezahlen. \n   \n  (Der Kläger behält sich vor, die Ausgleichsforderung der Beklagten nach Vorliegen der Liquidationsabrechnung und Bilanz/Erfolgsrechnungen 2016 und 2017 sowie der Vermögenswerte der Beklagten per 22.12.2014 zu korrigieren.) \n   \n c) der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. ww des Betreibungskreises N.________ vom 5. Oktober 2017 aufzuheben und dem Kläger Rechtsöffnung zu erteilen über den Betrag von Fr. 1‘697.70 zuzüglich Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten. \n   \n Im Übrigen seien die Parteien mit dem derzeitigen Besitzstand per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt zu erklären. \n Am 7. bzw. 15. Dezember 2017 reichten die Berufungsgegnerin bzw. der Berufungsführer ihre zweiten Schlussvorträge ein (Vi-act. A/12 bzw. 13). \n Mit Urteil vom 21. Dezember 2017 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March insbesondere was folgt (Vi-act. A/14): \n 9. In güterrechtlicher Hinsicht wird \n   \n  a) jede Partei ihre persönlichen Effekten zu Eigentum behalten; \n   \n b) jede Partei die auf ihren Namen lautenden Wertschriften, Konti, Depots, Säule 3a-Konti etc. zu Eigentum erhalten; \n   \n c) die Liegenschaft E.________weg zz in N.________ (umfassend GB xx und ¼ Miteigentum an GB yy), welche sich heute im hälftigen Miteigentum der Parteien befindet, bis spätestens 6 Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils unter folgenden Bedingungen ins Alleineigentum des Ehemannes übertragen: \n   \n i. Die Ehefrau verpflichtet sich, ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft E.________weg zz in N.________ (GB xx und ¼ Miteigentum an GB yy), auf den Ehemann zu übertragen, womit dieser Alleineigentümer wird. \n   \n ii. Die Übertragung des Miteigentumsanteils der Ehefrau an den Ehemann ist durch diesen wie folgt abzugelten: \n   \n - durch Übernahme des hälftigen Anteils der Ehefrau an der Schuldpflicht der hypothekarischen Belastung in der Höhe von Fr. 312‘500.00 durch den Ehemann, d.h. der Ehemann übernimmt unter vollständiger Entlastung der Ehefrau die gesamten auf dem Grundstück lastenden Grundpfandschulden und wird somit Alleinschuldner der gesamten, aktuell bestehenden Hypothekarschuld von Fr. 625‘000.00 bei der H.________ (Bank 1) zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung; \n - durch Bezahlung von Fr. 450‘928.00 an die Ehefrau, zahlbar bei Eigentumsübertragung. \n   \n iii. Der Ehemann hat vor der Eigentumsübertragung der Liegenschaft eine Bestätigung des Hypothekarkreditgebers beizubringen, gemäss welcher die Ehefrau aus der Solidarhaft für sämtliche Schulden/Hypotheken betreffend dieser Liegenschaft entlassen wird. \n   \n iv. Zudem muss bei Eigentumsübertragung die Bezahlung von Fr. 450‘928.00 an die Ehefrau durch Bankgarantie oder ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank oder dergleichen sichergestellt sein. \n   \n v. Die Übernahme der Liegenschaft erfolgt unter Ausschluss jeder Gewährleistungspflicht durch die Ehefrau. \n   \n vi. Bei der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft E.________weg zz, N.________, handelt es sich um einen Eigentumswechsel unter verheirateten Personen im Zusammenhang mit dem Güterrecht im Sinne von

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