\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 24. Juni 2019 \n ZK1 2018 24 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Hannelore Räber, Pius Schuler, Jörg Meister und Clara Betschart, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ AG, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Forderung
\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 28. Mai 2018, ZGO 2016 17);- \n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die A.________ AG mit Sitz in Vaduz/Fürstentum Liechtenstein bezweckt den Betrieb der direkten und indirekten Lebensversicherung sowie aller damit zusammenhängenden Geschäfte (Vi-KB 2). C.________ war für die A.________ AG ab 1. Juni 2008 als Leiter Finanz- und Rechnungswesen/CFO tätig und ab 1. September 2008 als Mitglied des Executive Comittees bestellt (Vi-KB 4). Das Arbeitsverhältnis endigte Anfang 2011 \n (Vi-act. I S. 9 und III S. 19). \n B. Am 13. Juli 2016 erhob die A.________ AG (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht Höfe Klage gegen C.________ (nachfolgend Beklagter) mit folgenden Anträgen (Vi-act. I): \n 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin was folgt zu bezahlen: \n - Euro 72‘949.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 2.3.2011 \n - CAD 71‘462.34 nebst Zins zu 5 % seit dem 20.12.2010 \n Fr. 36‘807 nebst Zins zu 5 % für Fr. 7‘973.59 seit dem 15.2.2011 und für \n Fr. 29‘505.54 seit dem 2.3.2011 \n \n Eventualiter: \n \n Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin was folgt zu bezahlen: \n - Fr. 94‘863.66 nebst Zins zu 5 % seit dem 2.3.2011 \n - Fr. 68‘470.67 nebst Zins zu 5 % seit dem 20.12.2010 \n - Fr. 7‘973.59 nebst Zins zu 5 % seit dem 15.2.2011 \n \n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten. \n \n \n Mit (beschränkter) Klageantwort vom 18. November 2016 beantragte der Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, eventualiter des klägerischen Rechtsvertreters (Vi-act. II). Mit Verfügung vom 27. März 2017 wies die Verfahrensleitung den Nicheintretensantrag ab \n (Vi-act. D9). Am 16. Juni 2017 reichte der Beklagte die Klageantwort ein mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kläger (Vi-act. III). Die in der Klageantwort erhobene Verjährungseinrede wies die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 ab (Vi-act. D10). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 9. April 2018 hielten die Parteien replicando bzw. duplicando an ihren Anträgen fest und verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Vi-act. D11 und V). Mit Urteil vom 28. Mai 2018 erkannte das Bezirksgericht wie folgt: \n 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. \n \n 2.1 Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 9‘000.00 werden zu 85 % der Klägerin (Fr. 7‘650.00) und zu 15 % (Fr. 1‘350.00) dem Beklagten auferlegt und vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Klägerin zurückerstattet. \n \n 2.2 Der Beklagte hat der Klägerin unter dem Titel des Gerichtkostenersatzes Fr. 1‘350.00 zu bezahlen. \n \n 3. Nach Eintritt der Rechtskraft wird dem Beklagten von der geleisteten Sicherheit eine Prozessentschädigung von Fr. 8‘050.00 ausbezahlt. Der Rest der Sicherheitsleistung wird der Klägerin ausbezahlt. \n \n 4.-5. [Rechtsmittel und Zufertigung]. \n \n \n C. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 29. Juni 2018 rechtzeitig Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Es sei in Gutheissung der Berufung das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 28. Mai 2018 in Sachen A.________ AG gegen C.________ (Geschäfts-Nr. ZGO 2016 17) aufzuheben und die mit der Klage vom 13. Juli 2016 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen. \n \n 2. Eventualiter seien in Gutheissung der Berufung die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n \n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten. \n \n \n Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 stellte der Beklagte ein Gesuch um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung und beantragte, ihm sei die Frist für die Einreichung der Berufung bzw. Anschlussberufung abzunehmen und nach erfolgter Hinterlegung der Sicherheitsleistung erneut anzusetzen (KG-act. 5). Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 wies die Kantonsgerichtsvizepräsidentin das Gesuch um Abnahme der 30tägigen Frist zur Berufungsantwort (bzw. der Anschlussberufung) ab (KG-act. 6). Am 19. Juli 2018 verzichtete die Klägerin auf eine Stellungnahme zum Gesuch um Sicherheitsleistung (KG-act. 9). Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 verpflichtete die Verfahrensleitung die Klägerin zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung des Beklagten von Fr. 6‘500.00 (KG-act. 11). In seiner Berufungsantwort vom 4. September 2018 beantragte der Beklagte, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Klägerin (KG-act. 2). Am 27. September 2018 reichte die Klägerin eine Stellungnahme dazu ein (KG-act. 15); der Beklagte äusserte sich seinerseits wiederum mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 (KG-act. 17). \n Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- \n \n in Erwägung: \n 1. a) Unbestritten ist, dass auf die vorliegende Streitigkeit liechtensteinisches Recht anzuwenden ist (