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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 23.07.2019 ZK1 2018 20

23. Juli 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·637 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Forderung (Klageänderung) | übriges Vertragsrecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 23. Juli 2019 \n ZK1 2018 20 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Hannelore Räber, Pius Schuler, Jörg Meister und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung (Klageänderung)

\n \n \n \n (Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Höfe vom 15. März 2018, ZGO 2017 24);- \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) C.________ (nachfolgend: Kläger) gelangte am 20. April 2017 an das Vermittleramt Höfe und stellte die folgenden Schlichtungsbegehren gegen A.________ (nachfolgend: Beklagter; vgl. Vi-act. B, KB 2; vgl. angefochtener Beschluss, E. 1): \n 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 50‘000.00 plus Zins zu 5 % seit dem 10. Februar 2017 zu bezahlen. \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten. \n Nachdem das Vermittleramt Höfe dem Kläger die Klagebewilligung ausgestellt hatte (Vi-act. B, KB 2), reichte dieser am 30. Juni 2017 beim Bezirksgericht Höfe Klage ein mit den folgenden Anträgen (Vi-act. A/I, S. 2): \n 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 50‘000.00 plus Zins zu 5.00 % seit dem 10. Februar 2017 zu bezahlen. \n 2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, Fr. 50‘000.00 an die E.________ Freienbach (CHE-xx), auf Anrechnung an die und zur teilweisen Liberierung der Kommanditeinlage des Klägers zu leisten. \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten. \n Der Beklagte machte dagegen u.a. geltend, es sei auf das Eventualbegehren des Klägers gemäss der Rechtsbegehren-Ziff. 2 nicht einzutreten (Vi-act. A/II, S. 2). Das Bezirksgericht Höfe wies das Nichteintretensbegehren des Beklagten mit Beschluss vom 15. März 2018 ab und hielt zudem fest, es entscheide über die Prozesskosten im Endentscheid. \n b) Gegen diesen Beschluss erhob der Beklagte am 7. Mai 2018 Berufung und beantragte Folgendes (KG-act. 1, S. 2 f.): \n 1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Höfe vom 15. März 2018 betreffend Abweisung des Nichteintretensantrags bezüglich Eventualbegehren Ziff. 2 der Klage vom 30. August 2017 vollumfänglich aufzuheben. \n 2. Es sei auf das Eventualbegehren Ziff. 2 der Klage vom 30. August 2017 nicht einzutreten. \n 3. Es sei das Verfahren an das Bezirksgericht Höfe zurückzuverweisen, dies \n a. zur Fortsetzung des Verfahrens ohne Eintreten auf/\u200CEntscheid über das Eventualbegehren Ziff. 2 gemäss Klage vom 30. August 2017, d.h. \n b.  insbesondere zur Ansetzung einer angemessenen Klageantwortfrist für den Berufungskläger/\u200CBeklagten von mindestens 30 Tagen, und \n c. zum Entscheid in der Sache (ausschliesslich) über die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 gemäss Klage vom 30. August 2017 nach erfolgter Verfahrensdurchführung. \n 4.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Klägers/\u200CBerufungsbeklagten. \n Der Kläger erstattete daraufhin am 11. Juni 2018 die Berufungsantwort und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten (KG-act. 7, S. 2). Letzterer replizierte am 22. Juni 2018 unaufgefordert und stellte die folgenden Anträge (KG-act. 9, S. 2): \n 1. Es seien die Ausführungen des Berufungsbeklagten zu den materiellen Gesichtspunkten ohne direkten Zusammenhang zur Frage der Klageänderungszulässigkeit, insbesondere die Rz. 26–32 Berufungsantwort vom 11. Juni 2018, aus den Akten zu weisen bzw. sei die Berufungsantwort zur Korrektur an den Berufungsbeklagten zurückzusenden. \n 2. Eventualtiter seien die in Ziff. 1 bezeichneten Ausführungen zum Materiellen in der Berufungsantwort im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten. \n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten. \n In der Folge duplizierte der Kläger am 28. Juni 2018 ebenfalls unaufgefordert und beantragte, die prozessualen Anträge Nr. 1 und 2 gemäss der Eingabe des Beklagten vom 22. Juni 2018 seien vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten (KG-act. 11, S. 2). \n 2. a) Vorab ist die Frage der Zuständigkeit zu prüfen. Gemäss

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