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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 23.07.2019 ZK1 2018 18

23. Juli 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·488 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Erbteilung, Auskunftsansprüche | Erbrecht

Volltext

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 23. Juli 2019 \n ZK1 2018 18 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Hannelore Räber, Pius Schuler, Jörg Meister und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________,  Klägerin und Berufungsführerin, 2. B.________,  Kläger und Berufungsführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,   gegen   D.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Erbteilung, Auskunftsansprüche

\n \n \n \n (Berufung gegen das Teilurteil des Bezirksgerichts Höfe vom 6. April 2018, ZGO 2015 30);- \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n \n             A.________, B.________ und D.________ sind die Nachkommen von J.________ sel., gestorben am xx, und K.________ sel., gestorben am yy, und bilden eine Erbengemeinschaft bezüglich des Nachlasses von K.________ sel. (vgl. Erbenschein Vi-act. B/5). Mit Klage vom 26. Oktober 2015 stellten A.________ und B.________ (nachfolgend Kläger) gegen ihren Bruder, D.________ (nachfolgend Beklagter), folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/I): \n \n \n               Es sei der Nachlass des am yy in Wollerau verstorbenen K.________ festzustellen und zu teilen; \n               Es sei in rechtlicher Hinsicht insbesondere festzustellen,\n \n     dass K.________ Alleinerbe seiner am xx vorverstorbenen Ehefrau J.________, geworden ist, \n     dass der Nachlass von K.________ schweizerischem Recht unterfällt, und \n     dass die Pflichtteile der Kläger in diesem Nachlass je ¼ (einen Viertel) ausmachen; \n \n               Es sei zu den erwähnten Zwecken der Erbschaftswert festzustellen, zuzüglich der im Sinn der nachfolgenden Begründung der Ausgleichung sowie der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an den Beklagten. Insbesondere\n \n     sei festzustellen, dass die am 12. Dezember 2003 erfolgte Banküberweisung einer Summe von CHF 1 Mio. durch den Erblasser an den Beklagten eine ausgleichungspflichtige Zuwendung darstellt, die der für die Erbteilung massgeblichen Erbmasse hinzuzuzählen ist. Der Beklagte sei zu verpflichten, diese Summe nebst Zins zu 5 % seit 17. April 2015 entweder in den Nachlass zuzuzahlen oder sich bei der Erbteilung anrechnen zu lassen; dem Beklagten sei zur Ausübung dieses Wahlrechts eine angemessene Frist anzusetzen unter der Androhung, dass der Beklagte im Säumnisfall die fragliche Geldsumme einzuzahlen habe (Realkollation); \n     sei durch das Gericht allenfalls auf dem Rechtshilfeweg ein Bewertungsgutachten einzuholen, insbesondere zum Verkehrswert der Liegenschaft G.________weg zz, Stuttgart, per yy; \n \n               a) Es sei der Beklagte unter Androhung von Bestrafung nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB), ev. von Ordnungsbusse, im Säumnisfall zu verpflichten, den Klägern über sein Verhältnis zum Erblasser, insbesondere über von diesem erhaltene Schenkungen, Vorbezüge, allfällige Darlehen sowie sonstige Vereinbarungen umfassende Auskunft im Sinn der nachfolgenden Klagebegründung (vgl. Ziff. 65 hiernach) zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen; \n \n eventuell sei mit Bezug auf Fragen und Auskunftsbegehren der Kläger zum L.________, FL-Balzers, im Sinn von

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