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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.10.2017 ZK1 2017 8

17. Oktober 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·1,093 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Forderung (Schadenersatz) aus Kaufvertrag | übriges Vertragsrecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 17. Oktober 2017 \n ZK1 2017 8 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. C.________ AG,  Beklagte und Berufungsgegnerin, 2. D.________,  Beklagter und Berufungsgegner, beide vertreten durch Fürsprecher E.________,  

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung (Schadenersatz) aus Kaufvertrag

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 5. Dezember 2016, ZGO 2014 1);- \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Am 22. Dezember 2011 schlossen die in Japan domizilierte A.________ als Verkäuferin und die C.________ AG als Käuferin einen Kaufvertrag über eine ________ (SD-Sammlung) bestehend aus 477 antiker chinesischer Porzellangegenstände (nachfolgend SD-Sammlung) zum Preis von JPY 1‘200‘000‘000 („Contract Of Sale And Purchase“, Vi\u2011act. B/KB 4). Nachdem es bei der Abwicklung des Vertrags zu einigen Verzögerungen kam, unterzeichneten die Parteien unbestrittenermassen in der Nacht vom 23. auf den 24. Februar 2012 eine handschriftliche Vereinbarung, wonach die bereits versandte Fracht von der F.________ Ltd. an die G.________ AG übergeben werden und die C.________ AG den Kaufpreis innert zehn Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung bezahlen sollte (Vi-act. B/KB 6). Gleichentags stellte der einzige Verwaltungsrat der C.________ AG, D.________, eine schriftliche Erklärung betreffend seine persönliche Verantwortung aus (Vi-act. B/KB 5). Mit Schreiben vom 1. April 2012 teilte D.________ der A.________ mit, es gebe Zweifel an der Echtheit verschiedener Stücke aus der SD-Sammlung (Vi-act. B/KB 32). Nachdem die A.________ zunächst auf der Erfüllung des Kaufvertrags bestand (Vi-act. B/KB 33), hob sie diesen mit Schreiben vom 31. Mai 2012 auf und machte stattdessen einen Schadenersatzanspruch wegen Vertragsbruchs in der Höhe des Kaufpreises und der Kosten für den Transport und Rücktransport der SD-Sammlung geltend (Vi-act. B/KB 34). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 forderte der Rechtsvertreter der A.________ schliesslich die C.________ AG bzw. D.________ auf, den Gesamtbetrag von JPY 1‘228‘418‘408 zzgl. Zinsen zu bezahlen (Vi-act. B/KB 45). \n B. Nachdem die C.________ AG und D.________ dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkamen, betrieb die A.________ die beiden mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Schübelbach vom 14. Januar 2013 (Vi-act. B/KB 48) bzw. Zahlungsbefehl Nr. yy des Betreibungsamtes Oberland West vom 28. Februar 2013 (Vi-act. B/KB 49) je über Fr. 13‘088‘798.00 nebst Zinsen von 5 % seit 10. Januar 2013 und Zinsen per 9. Januar 2013 in Höhe von Fr. 570‘373.00. Gegen diese Zahlungsbefehle erhoben die C.________ AG und D.________ je Rechtsvorschlag (Vi-act. B/KB 48 und 49). \n C. Nach erfolgloser Durchführung der Vermittlungsverhandlung vom 19. Dezember 2012 stellte das Vermittleramt Schübelbach der A.________ gleichentags die Klagebewilligung aus (Vi-act. B/KB 2). Am 15. Januar 2014 erhob die A.________ (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht March Klage gegen die C.________ AG (nachfolgend Beklagte 1) sowie gegen D.________ (nachfolgend Beklagter 2) und beantragte im Wesentlichen, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, ihr den Betrag von JPY 28‘418‘408 zu bezahlen (Vi-act. A/Klage vom 15. Ja­nuar 2014). Nachdem die Vor­instanz mit prozessleitender Verfügung vom 15. April 2014 ein Kautionsgesuch der Beklagten abwies (Vi-act. A/prozesslei­tende Verfügung vom 15. April 2014), erstatteten diese am 16. Juni 2014 die Klageantwort und trugen auf Abweisung der Klage an. Gleichzeitig erhoben sie Widerklage mit dem Antrag, die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten 1 Schadenersatz in Höhe von Fr. 44‘340.00 zu bezahlen (Vi-act. A/Klageantwort und Widerklage vom 16. Juni 2014). Die Klägerin reichte am 3. Dezember 2014 die Widerklageantwort ein und beantragte, die Widerklage sei abzuweisen (Vi-act. A/Wider­klageantwort vom 3. Dezember 2014). Am 23. Juni 2015 erstattete die Klägerin die Replik (Vi-act. A/Replik vom 23. Juni 2015). Mit Duplik vom 30. November 2015 erhöhten die Beklagten ihre Forderung gemäss Widerklage auf Fr. 81‘840.00 (Vi-act. A/Duplik vom 30. Novem­ber 2015). Mit Eingabe vom 18. März 2016 nahm die Klägerin einerseits zur Klageduplik Stellung und reichte anderseits die Duplik zur Widerklage ein (Vi-act. A/Widerklageduplik vom 18. März 2016). Am 13. Juni 2016 erstatteten die Beklagten ihrerseits nochmals eine Stellungnahme (Vi-act. A/Stellungnahme vom 13. Juni 2016). Die Vor­instanz beauftragte am 30. September 2016 die J.________ AG mit der Übersetzung der klägerischen Belege 4 bis 6 vom Englischen ins Deutsche. Dieser Auftrag wurde den Parteien in Kopie zugestellt (Vi-act. D/0). Mit E-Mail vom 4. Oktober 2016 übermittelte die J.________ AG auftragsgemäss die übersetzten Dokumente (Vi-act. D/1). Die Übersetzungen wurden den Parteien in der Folge zur Kenntnis gebracht (Vi-act. D/2). Mit Urteil vom 5. Dezember 2016 wies das Bezirksgericht March sowohl die Klage als auch die Widerklage ab, auferlegte die Gerichtskosten zu drei Vierteln der Klägerin und zu einem Viertel den Beklagten und verpflichtete die Klägerin, den Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7‘500.00 zu bezahlen (Vi-act. A/Urteil vom 5. Dezember 2016). \n D. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 30. Januar 2017 (Poststempel 31. Januar 2017, Eingang 1. Februar 2017) Berufung und stellte folgende Anträge (KG-act. 1): \n 1. Das Urteil vom 5. Dezember 2016 des Bezirksgerichts March, Geschäft ZGO 14 1, sei aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: \n 1. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von JPY 28‘418‘408 zu bezahlen nebst Zinsen von 5 % seit 30.5.2012. \n 2. Eventualiter \n Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von JPY 28‘418‘408 zu bezahlen nebst Zinsen von 5 % seit 30.5.2012. \n Es sei der Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von JPY 28‘418‘408 zu bezahlen nebst Zinsen von 5 % seit 30.5.2012. \n 3. Subeventualiter \n Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von JPY 28‘418‘408 zu bezahlen nebst Zinsen von 5 % seit 30.5.2012. \n 4. Es seien entsprechend die Rechtsvorschläge in den Betreibungen gegen \n - die Beklagte 1, Nr. xx des Betreibungsamtes Schübelbach vom 14.1.2013, \n - den Beklagten 2, Nr. yy des Betreibungsamtes Oberland Dienststelle Oberland West, vom 28.2.2013, \n je im umgerechneten Betrage von CHF 302‘798.-- nebst Zinsen von 5 % seit 30.5.2012 zu beseitigen und im gleichen Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. \n 5. Es sei ein Nachklagerecht der Klägerin gegen die Beklagten ausdrücklich vorzubehalten. \n 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. \n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten. \n Auf dem Couvert dieser Eingabe befand sich folgender handschriftlich verfasster Text sowie eine Unterschrift (Couvert zu KG-act. 1): \n Bestätigung \n Einwurf Briefkasten Post am 30.1.2017, um 23.58 Uhr \n (Unterschrift) \n Mit Eingabe vom 5. Februar 2017 erklärte der Rechtsvertreter der Klägerin, dass er die Berufungsschrift am Montag, 30. Januar 2017, um 23:58 Uhr der Post durch Einwurf in den Briefkasten am Paradeplatz in Zürich übergeben habe, und dass dieser Vorgang durch Unterschrift auf dem Couvert durch den Taxichauffeur I.________ bestätigt worden sei (KG-act. 5). \n Die Beklagten erstatteten am 8. März 2017 die Berufungsantwort und beantragten was folgt (KG-act. 12): \n 1. Es seien die Berufungsanträge vollumfänglich abzuweisen. \n 2. Es sei vom Taxifahrer I.________, gestützt auf

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