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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 28.07.2017 ZK1 2017 5

28. Juli 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·789 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Forderung (Eintretensentscheid) | Eherecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 28. Juli 2017 \n ZK1 2017 5 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________ \n Beklagter und Berufungsführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt D.________   gegen   E.________, \n Klägerin und Berufungsgegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt H.________      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung (Eintretensentscheid)

\n \n \n \n (Berufung gegen den Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2016, ZGO 2015 27);- \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Die Unterhaltsregelung in der Eheschutzverfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 14. April 2010 bzw. der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 13. April 2010 enthält u.a. folgenden Passus \n (Doss. E3 09 18, Vi-act. A S. 4): \n 5. Der Beklagte [A.________] verpflichtet sich, der Klägerin [E.________] einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (…) zu leisten. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: (…) \n   \n  - Der Beklagte bezahlt die der Klägerin als selbständiges Steuersubjekt effektiv anfallenden Steuern (Gemeinde-, Bezirks-, Kantons- und Bundessteuern); \n   \n   \n Mit Urteil vom 5. September 2011 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe wurde die Ehe von E.________ und A.________ geschieden. Die mit jenem Urteil genehmigte Scheidungskonvention bestimmt u.a. Folgendes \n (Vi-KB 4): \n 5. (…) Bis zum Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils gilt die Unterhaltsregelung gemäss Verfügung vom 14. April 2010 im Verfahren E3 09 18 betreffend Eheschutz weiter. \n   \n 10. Mit Erfüllung der vorliegenden Konvention erklären sich die Ehegatten in güter-, vorsorge- und unterhaltsrechtlicher Hinsicht als vollständig auseinandergesetzt. Diese Saldoklausel tangiert die Verpflichtung des Ehemannes aus der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 14. April 2010 nicht. \n   \n   \n b) Am 26. November 2013 erhob E.________ beim Bezirksgericht Höfe folgende Klage gegen A.________ (Vi-act. I): \n 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 106‘353.00 nebst 5 % Verzugszins seit 1. März 2012 auf Fr. 53‘358.65 und 5 % Verzugszins seit 25. Juni 2013 auf Fr. 52‘994.35 sowie Fr. 195.00 Betreibungskosten zu bezahlen und es sei demgemäss der in Betreibung Nr. I.________ des Betreibungsamtes Höfe, Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2013, erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. \n   \n 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 33‘391.00 nebst  5 % Verzugszins seit 31. August 2013 zu bezahlen; \n   \n alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beklagten. \n   \n   \n Mit Klageantwort vom 31. Januar 2014 beantragte der Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2014 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein. Die dagegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht mit Beschluss ZK1 2014 44 vom 22. Juli 2015 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Höfe zurück. In der Folge verfügte der Gerichtspräsident am 2. Dezember 2015, auf die Klage werde eingetreten. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte Berufung beim Kantonsgericht, welches mit Beschluss ZK1 2016 4 vom 13. September 2016 nicht darauf eintrat. \n c) Mit Zwischenentscheid vom 14. Dezember 2016 trat das Bezirksgericht Höfe auf die Klage ein (Dispositivziffer 1). Gegen diesen Zwischenentscheid erhob der Beklagte am 26. Januar 2017 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 14. Dezember 2016 aufzuheben. \n   \n 2. Es sei die Sache zur neuen Entscheidung über das Nichteintreten auf die Klage an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen. \n   \n 3. Eventuell sei auf die Klage vom 26. November 2013 nicht einzutreten. \n   \n 4. Subeventuell es sei die Klage vom 26. November 2013 abzuweisen. \n   \n 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten. \n   \n   \n Mit Berufungsantwort vom 23. Februar 2017 beantragte die Klägerin Folgendes (KG-act. 7): \n Es sei die Berufung abzuweisen und das Verfahren zur materiellen Beurteilung der Klage und deren Gutheissung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n   \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten und Berufungsklägers. \n   \n   \n 2. a) Im Beschluss ZK1 2014 44 vom 22. Juli 2015 wies das Kantonsgericht die Vorinstanz an, die Frage der Zuständigkeit zu klären (vgl. dort E. 3). Mit dem angefochtenen Zwischenentscheid hat die Vorinstanz nun über die zuvor offen gebliebene Frage der Zuständigkeit befunden resp. diese bejaht. \n b) Vorab ist anzumerken, dass die Vorinstanz zum Wesen der im Streit liegenden Klage zwar keine Ausführungen macht; jedoch drängt sich deswegen eine Rückweisung nicht auf, da kein Tatbestand von

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