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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.04.2018 ZK1 2017 49

17. April 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·697 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Umbau einer Stockwerkeinheit (EGV-SZ 2018 A 2.4) | Sachenrecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Urteil vom 17. April 2018 \n ZK1 2017 49 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________, 2. B.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,   gegen   D.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Umbau einer Stockwerkeinheit

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht am Rigi vom 16. Oktober 2017, ZGO 2012 5);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die Kläger (Kläger 1: Wohnungen im Dachgeschoss und Untergeschoss; Klägerin 2: Wohnungen im Erdgeschoss und Untergeschoss) und die Beklagte (Wohnung im ersten Obergeschoss) sind Stockwerkeigentümer der Liegenschaft F.________strasse zz, GB xx in Küssnacht am Rigi. Dem Traktandum 4 des Protokolls der ausserordentlichen Eigentümerversammlung vom 10. Februar 2010, an welcher alle Stockwerkeigentümer teilnahmen, lässt sich zu einem Antrag der Klägerin 2 und deren Ehemannes was folgt entnehmen (KB 7): \n Im Anhang dieses Protokolls findet man den eingereichten Antrag. A.________ und B.________ möchten, dass künftig bei Umbauten und Sanierungen die Böden nach neuesten SIA-Normen erneuert werden, um den Schallschutz zu verbessern und diese Regelung ins Reglement als zwingenden Passus aufnehmen. \n D.________ wehrt sich vehement gegen diese neue Regelung, da sie praktisch im grössten Teil der Wohnung vor 2 Jahren den Parkett erneuert hat. Sie hat auch rechtlich abgeklärt, dass man Sie zur neuen Regelung nicht zwingen kann. Dies bestätigt auch der Vorsitzende. \n A.________ und B.________ wollen, dass D.________ beim bevorstehenden Umbau der Küche und des Korridors auch der Boden saniert wird gemäss heutigen erhöhten Schallschutz-Bestimmungen. \n D.________ ist nicht bereit, erneut erhöhte Kosten zu bezahlen. A.________ erläutert als Kompromiss, dass sich evtl. die andern Eigentümer an den Mehrkosten anteilsmässig beteiligen. Er sieht die Mehrkosten für die Bodensanierung der Küche und den Gang bei maximal Fr. 5‘000.00. \n Schliesslich wird beschlossen: \n a) Die Abstimmung über den Antrag „B.________“ wird verschoben. \n b) A.________ koordiniert mit den Parteien die Abklärungen in der strittigen Sache. \n c) D.________ behält sich vor, dass sie einen endgültigen Entschluss zuerst intern in der Familie klärt. \n   \n Des Weiteren steht im Protokoll dieser Versammlung unter Traktandum „5. Diverses“: \n D.________ bringt das Vorhaben „Erneuerung Küche“ zur Diskussion. Dagegen haben die andern Eigentümer keinen Einspruch. Es liegt eine Offerte vor vom Ing.-Büro G.________ betreffs dem Ausbau von ca. 3m Mauer. Dieser Ausbruch beeinträchtigt auch die Wohnung B.________. Die beiden Parteien werden sich in dieser Sache gegenseitig absprechen. \n Zum Schluss der Sitzung appelliert der Vorsitzende an alle, den gegenseitigen Frieden in den Vordergrund zu stellen und in gegenseitigem Einvernehmen Lösungen zu suchen, um eine Auseinandersetzung auf dem Rechtsweg zu verhindern, da die Kosten dafür ins Gewicht fallen würden. \n   \n Die Beklagte liess die Umbauarbeiten in Küche und Korridor durchführen, wogegen die Kläger sich in der Folge beschwerten. \n B. Die Kläger stellten nach erfolglosem Sühneversuch (KB 1) dem Bezirksgericht Küssnacht am Rigi am 23. Juli 2012 folgendes Rechtsbegehren: \n 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, in der Stockwerkeinheit 4.5-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss der Liegenschaft F.________strasse zz (6403 Küssnacht am Rigi) die innere Wand zwischen Küche und Wohnzimmer sowie die Unterlagsböden im Korridor und in der Küche wiederherzustellen. \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. \n   \n Mit Antwort vom 12. Oktober 2012 beantragte die Beklagte, die Klage vollumfänglich abzuweisen (Vi-act. II). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. April 2014 konnten sich die Parteien nicht vergleichen, verzichteten aber auf eine mündliche Hauptverhandlung (Vi-act. III.A mit Parteibefragungen III.B-D). Mit Replik (Vi-act. IV) präzisierten und ergänzten die Kläger ihr Begehren dahingehend, es sei die Wiederherstellung des Zustands vor dem Umbau – namentlich den Wiedereinbau der Trennwand zwischen der Küche und dem Wohnzimmer und den Wiederaufbau des Unterlagsbodens – innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Urteils unter ihrer Ermächtigung zur Ersatzvornahme und Androhung einer Tagesbusse von Fr. 500.00 sowie eventualiter einer Bestrafung gemäss

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