\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 26. Juni 2018 \n ZK1 2017 38 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Christen, Pius Schuler, Jörg Meister und Clara Betschart, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Klägerin und Berufungsführerin, gegen B.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Forderung aus Arbeitsvertrag
\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi vom 13. Juli 2017, ZEV 2016 9);- \n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Klägerin war bei der Beklagten angestellt. Sie forderte ihre Arbeitgeberin im Dezember 2015 auf, zukünftig sämtliche diskriminierenden oder persönlichkeitsverletzenden Massnahmen ihr gegenüber zu unterlassen (KB 3). Die Beklagte kündigte ihr am 22. Januar 2016. Am 27. Januar 2016 erhob die Klägerin dagegen Einspruch wegen Missbräuchlichkeit (KB 5). Die Beklagte legte mit Schreiben vom 28. Januar 2016 die Gründe der Kündigung dar und bestritt deren Missbräuchlichkeit (KB 6). Das Begehren der Klägerin um Genugtuung wegen missbräuchlicher Kündigung von insgesamt Fr. 24‘000.00 (sechs Monatslöhne à Fr. 4‘000.00) wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi mit Urteil vom 13. Juli 2017 ab und verpflichtete die Klägerin, die Beklagte mit Fr. 5‘241.80 zu entschädigen. Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig Berufung. Sie verlangt beim Kantonsgericht, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr Fr. 24‘000.00 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufungsantwort vom 17. Oktober 2017, die Berufung vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 6). Ihr Gesuch um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung wies die Verfahrensleitung am 29. Januar 2018 ab (KG-act. 13). Zur Stellungnahme der Klägerin vom 29. Oktober 2017 (KG-act. 9) liess sich die Beklagte nicht mehr vernehmen. \n 2. Die Klärung eines Missbrauchstatbestands ist eine Tatfrage. Die Gekündigte hat ihn sowie dessen Kausalität für die Kündigung zu behaupten und nachzuweisen (vgl. Emmel, 3CHK,