\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 22. Januar 2018 \n ZK1 2017 33 \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Reto Heizmann, Vizepräsident, 2. Walter Christen, Kantonsrichter, 3. Hannelore Räber, Kantonsrichterin, 4. Pius Schuler, Kantonsrichter, 5. Jörg Meister, Kantonsrichter, 6. Claude Brüesch, Gerichtsschreiber, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz, Gesuchsgegner,
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\n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Ausstand (Forderung)
\n \n \n \n (Ausstandsgesuch vom 6. Juli 2017);- \n \n \n \n hat die Vizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Urteil vom 9. Dezember 2013 verpflichtete das Bezirksgericht Höfe den Beklagten, dem Kläger die Unternehmerliste, die Lieferantenliste und sämtliche Garantiescheine herauszugeben sowie dem Kläger Fr. 2‘000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wies das Gericht die Klage auf Behebung diverser Mängel ab. Das Kantonsgericht hiess eine Berufung des Klägers teilweise gut und wies in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurück (ZK1 2014 8 vom 22. September 2015). Das Bezirksgericht verpflichtete den Beklagten, im Sinne der Erwägungen des Rückweisungsentscheides eine rollstuhlgängige Geländebahn zu erstellen (zusätzliche Ermächtigung zur Ersatzvornahme) und dem Kläger einen Minderwert von Fr. 10‘000.00 für das nicht ausgeführte Garagentor zu bezahlen. Dieses Urteil vom 31. Mai 2017 wurde dem Beklagten am 6. Juni 2017 zugestellt. Der Beklagte erhob am 6. Juli 2017 Berufung (ZK1 2017 32) und stellte gleichzeitig gegen alle am Rückweisungsentscheid Mitwirkenden ein Ausstandsgesuch (ZK1 2017 33). Alle Gesuchsgegner bestreiten das Vorliegen eines Ausstandsgrundes und die Gegenpartei, welche ebenfalls die Berufung erklärte (ZK1 2017 31), brachte ohne eigentlichen Antrag Gegenbemerkungen an (KG-act. 6). Der Gesuchsteller nahm nochmals Stellung (KG-act. 11). \n 2. Eine Partei hat dem Gericht das Gesuch unverzüglich zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält, und die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (