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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 10.05.2017 ZK1 2016 43

10. Mai 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·1,273 Wörter·~6 min·7

Zusammenfassung

Forderung | Arbeitsrecht

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 10. Mai 2017 \n ZK1 2016 43 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin MLaw Annika Flattich.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________, \n Kläger und Berufungsführer,   gegen   B.________ AG, \n Beklagte und Berufungsgegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin C.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 31. Oktober 2016, ZEV 2016 10);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Am 16. November 2015 reichte A.________ (nachfolgend: Kläger) Klage gegen die B.________ AG (nachfolgend: Beklagte) ein und beantragte das Folgende (Vi-act. A.I. [ZEV 2015 106]): \n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger folgende Bruttolöhne sowie Pauschalspesen zu bezahlen: \n   \n für: Bruttolohn  Pauschal- plus Zinsen \n   spesen von 5 % seit \n   \n a. Januar 2015 CHF 2'424.00 CHF 125.00 1. Februar 2015 \n b. Februar 2015 CHF 3'500.00 CHF 125.00 1. März 2015 \n c. März 2015 CHF 3'500.00 CHF 125.00 1. April 2015 \n d. April 2015 CHF 3'500.00 CHF 125.00 1. Mai 2015 \n e. Mai 2015 CHF 3'500.00 CHF 125.00 1. Juni 2015 \n   \n 2. Die Beklagte sei zu verpflichten Lohnabrechnungen auf der Grundla­ge eines jährlichen Bruttolohns von CHF 42'000 sowie jährlichen Pau­schalspesen von CHF 1'500, beide gemäss arbeitsvertraglicher Vereinbarung vom für die Monate Januar, Februar, März, \n April und Mai 2015 unter Offenlegung der Sozialversicherungsabzüge sowie der Beiträge für Berufs- und Nichtberufsunfall-, eventuell Kran­kentaggeldversicherung und für die berufliche Vorsorge zu unter­breiten. \n   \n 4. Sodann sei in der Betreibung Nr.xxx des Betreibungsamtes des Bezirks Höfe den [recte: der] gegen den Zahlungsbefehl des Klägers erhobene Rechtsvorschlag der Beklagten vom 28. Mai 2015 zu beseitigen. \n   \n 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. \n b) Am 15. Januar 2016 reichte der Kläger eine zweite separate Klage gegen die Beklagte ein und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm Fr. 3‘525.10 nebst Zins zu 5 % seit 11. April 2015 zu bezahlen (Vi-act. A.I. [ZEV 2016 5]). Ausserdem ersuchte er um Beseitigung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl vom 23. Juli 2015 des Betreibungsamtes Höfe in der Betreibung Nr.xxx, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. \n c) Am 8. März 2016 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf Gesuch der Beklagten (Vi-act. E.8 [ZEV 2015 106]) und im Einverständnis des Klägers (Vi-act. E.10 [ZEV 2015 106]) die Vereinigung der beiden separat eingereichten Klagen (Vi-act. A.I). Das erstinstanzliche Verfahren wurde unter der Nummer ZEV 2016 10 weitergeführt. \n Die Beklagte erstattete am 17. Juni 2016 (Posteingang: 20. Juni 2016) für beide Klagen im neu eröffneten (vereinigten) Verfahren die Klageantwort (Vi-act. A.II.). Sie beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klagen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. \n d) Am 29. August 2016 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (Vi-act. D.1). Mit Urteil vom 31. Oktober 2016 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Klage ab (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1‘000.00 (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete ihn, die Beklagte mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. 3). Dagegen erhob der Kläger am 1. Dezember 2016 fristgerecht Berufung und stellte die folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Ziffer 1 des Dispositives des Entscheides des Einzelrichters beim Bezirksgericht Höfe sei aufzuheben und wie folgt zu reformieren: \n   \n a) Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den [recte: dem] Berufungskläger folgende Bruttolöhne sowie Pauschalspesen zu bezahlen: \n   \n für: Bruttolohn Pauschal- plus Zinsen \n   spesen von 5 % seit \n   \n Januar 2015 CHF 2'424.00 CHF 125.00 1. Februar 2015 \n Februar 2015 CHF 3'500.00 CHF 125.00 1. März 2015 \n März 2015 CHF 3'500.00 CHF 125.00 1. April 2015 \n April 2015 CHF 3'500.00 CHF 125.00 1. Mai 2015 \n Mai 2015 CHF 3'500.00 CHF 125.00 1. Juni 2015 \n   \n b) Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, Lohnabrechnungen auf der Grundlage eines jährlichen Bruttolohnes von CHF 42'000 sowie jährliche [recte: jährlichen] Pauschalspesen von CHF 1'500, beides gemäss arbeitsvertraglicher Vereinbarung vom für die Monate Januar, Februar, März, April und Mai 2015 unter Offenlegung der Sozialversicherungsabzüge sowie der Beiträge für Berufs- und Nichtberufsunfall-, eventuell Krankentaggeldversicherung und für die berufliche Vorsorge zu unterbreiten. \n   \n c) In der Betreibung Nr.xxx des Betreibungsamtes des Bezirks Höfe sei der gegen den Zahlungsbefehl des Berufungsklägers erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. \n   \n 2. Bei Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 sei die Ziffer 3 des Dispositives des Entscheides des Einzelrichters beim Bezirksgericht Höfe aufzuheben. \n   \n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten. \n Die Beklagte beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung (KG-act. 8). \n 2. Streitig ist die rechtliche Qualifikation des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags „contract of employment“ vom 3. Dezember 2014 (Vi-act. B, KB 2 [ZEV 2015 106]) und die gestützt darauf eingeklagte (Lohn-)\u200CForderung des Klägers aufgrund des behaupteten, für die Beklagte geleisteten Bereitschaftsdienstes in den Monaten Januar bis Mai 2015. \n a) Die Vorinstanz erwog in (subjektivierter) Auslegung des Vertrags, es sei der übereinstimmende Wille der Parteien gewesen, den Kläger unter der Bedingung, dass die Leitung „Vertretung und Vertrieb“ ausfalle, bei der Beklagten für eine unbestimmte Zeit als Stellvertreter im Bereich „Vertretung und Vertrieb“ in einem 20 bis 30 % Pensum anzustellen und ihn für diese Tätigkeit mit monatlich Fr. 3'500.00 (für ein 20 % Pensum) sowie Pauschalspesen von monatlich Fr. 120.00 zu entlöhnen. Damit hätten sich die Parteien über die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsvertrags betreffend (eigentliche) Teilzeitarbeit geeinigt (angefochtenes Urteil, E. 2.5). Es sei nicht der Parteiwille gewesen, dass der Kläger, wie für die uneigentliche Teilzeitarbeit charakteristisch, einseitig durch die Beklagte jederzeit nach ihrem Willen habe abgerufen werden können oder der Einsatzpunkt im Belieben des Arbeitnehmers gestanden habe. Vielmehr habe die Wirksamkeit der eingegangen Verpflichtung (Arbeitsleistung sowie Zahlung des vereinbarten Lohnes) von einer Bedingung abhängig gemacht werden sollen (angefochtenes Urteil, E. 2.5 [recte: 2.7]). Die vereinbarte Bedingung – der Ausfall der Leiterin „Vertretung und Vertrieb“ – sei nicht eingetreten. Der Kläger habe daher keine Arbeitspflicht gehabt. Er habe somit keinen Anspruch auf die vereinbarte Entschädigung (angefochtenes Urteil, E. 2.6). Er habe sich mit der Bedingung einverstanden erklärt und dies im Wissen um die Unvorhersehbarkeit des Eintritts derselben. Die von ihm behauptete Rufbereitschaft und die dafür geforderte Entschädigung, widerspreche nicht nur den sonstigen Ausführungen des Klägers zum Vertragsverständnis, sondern auch seinem nachvertraglichen Verhalten, welches ebenfalls ausschlaggebend für den tatsächlichen Parteiwillen sei: Er habe erst rund vier Monate nach dem Zeitpunkt, ab dem er seiner Ansicht nach eine Entschädigung hätte erhalten sollen, ausstehende Lohn- und Spesenzahlungen geltend gemacht (angefochtenes Urteil, E. 2.5 [recte: 2.7]). \n Wäre der Vertrag, wie die Beklagte dargelegt habe, lediglich als Rahmenvertrag anzusehen, wäre bei einem Ausfall von Frau D.________ die Stellvertretung nicht gesichert gewesen, weil der Kläger nicht verpflichtet gewesen wäre, die Stellvertretung zu übernehmen. Dem Kläger habe es nicht – wie für die unechte Arbeit auf Abruf charakteristisch – offen gestanden, bei einem Ausfall von Frau D.________ die Übernahme der Stellvertretung anzunehmen oder abzulehnen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.1). Wäre die Vereinbarung als echte Arbeit auf Abruf zu qualifizieren wäre, wäre dem Kläger ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen, weil nicht ersichtlich sei und der Kläger auch nicht dargelegt habe, inwiefern ihn die zu leistende Rufbereitschaft in seiner persönlichen Freizeitgestaltung beschränkt hätte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.2). Die Intensität und die Freiheit, in welcher der Arbeitnehmer seine Zeit für arbeitsfremde Verrichtungen habe nutzen können, seien als sehr hoch einzustufen. Es rechtfertige sich daher, die Entschädigung für die Rufbereitschaft, welche entgegen der Ansicht des Klägers so oder anders nicht mit dem vollen Lohn für eine Tätigkeit von 20 Stellenprozent zu entschädigen wäre, auf Null herabzusetzen. Auch bei Annahme von echter Arbeit auf Abruf wäre die Klage vom 16. November 2015 vollumfänglich abzuweisen gewesen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.5). \n b) aa) Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (

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