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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.10.2017 ZK1 2016 30

17. Oktober 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·726 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Architektenhonorar und Nebenkosten sowie Gegenforderung | übriges Vertragsrecht

Volltext

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 17. Oktober 2017 \n ZK1 2016 30 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________ AG, \n Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   1. C.________, 2. D.________, \n Beklagte, Widerkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, \n beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,    

\n \n \n  

\n  

\n \n \n betreffend

\n Architektenhonorar und Nebenkosten sowie Gegenforderung

\n \n \n \n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 29. Juni 2016, ZGO 2013 002);- \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Nach unbestrittener Sachverhaltsdarstellung erwarben die Beklagten im April 2006 die Liegenschaft F.________strasse xx. Am 7. November 2007 schlossen die Parteien einen Vertrag über Architekturleistungen für den Abbruch und Neubau des beklagtischen Einfamilienhauses ab (Vi-KB 2). \n B. Mit Klage vom 4. März 2013 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Einsiedeln was folgt (Vi-act. A/I): \n \n Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin Fr. 92‘675.55 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 15. Juni 2011 zu bezahlen. \n \n   \n \n Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin Fr. 103.00 an Betreibungskosten zurückzuerstatten. \n \n   \n \n Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 14.6.2011) zu beseitigen. \n \n   \n \n Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin die (restlichen) Nebenkosten von Fr. 4‘493.00 zuzüglich 5 % Verzugszinses seit 4. März 2013 zu bezahlen. \n \n   \n \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. \n \n   \n   \n In ihrer Klageantwort vom 17. Mai 2013 ersuchten die Beklagten um Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Des Weitern erhoben sie folgende Widerklage (Vi-act. A/II): \n 1.a Die Klägerin sei zu verpflichten, den Beklagten die Kosten für die Vornahme sämtlicher baulicher Leistungen zu bezahlen, die notwendig sind, um (i) die Oberkanten des Fertigbodens im Innen- und Aussenbereich von Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss – vorbehältlich der zu beanspruchenden Toleranz ‒ ohne Niveauunterschied herzustellen und (ii) die Hebe-Schiebetüren im Erdgeschoss (EG), Obergeschoss (OG) und Dachgeschoss (DG) so auszuführen, dass die Schwellenhöhe nicht mehr als 20 mm beträgt und (iii) die bestehenden Flecken aufgrund der schlechten Oberflächenqualität (durch Wasser angelöst) am Kunstharzboden im Technikraum im Untergeschoss (UG) zu beheben und (iv) die Duschtasse im Elternbad DG bodenbündig einzubauen, wobei für die Ausführung der erforderlichen Arbeiten die seinerzeit abgeschlossenen Werkverträge mit den entsprechenden Unternehmern massgebend sind, so insbesondere jene mit der J.________ AG vom 20. Mai 2009 (Fensterbauer), der K.________ AG vom 30. Mai 2009 (Holzbauer) und der L.________ vom 24. August 2009 (Baumeister); \n   \n 1.b Die Klägerin sei zu verpflichten, den Beklagten die mutmasslichen Kosten für die Arbeiten gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 (kurz: Nachbesserungsarbeiten) vorzuschiessen, verbunden mit der Pflicht, dass die Beklagten diesen Betrag der Klägerin zurück zu erstatten haben, falls sie die Nachbesserungsarbeiten nicht innerhalb von drei Jahren, gemessen ab Rechtskraft des Urteils, realisiert und abgerechnet haben, wobei die Beklagten die Höhe des Betrages nach Einholung einer vom Gericht anzuordnenden Offerte beziffern; \n   \n 2. Eventualiter sei die Klägerin zu verpflichten, den Beklagten einen Minderwert zu vergüten für folgende Mängel am Bauwerk F.________strasse xx, deren Höhe die Beklagten nach Abschluss des Beweisverfahrens im Einzelnen beziffern: \n   \n \n              Niveauunterschied zwischen dem Innen- und Aussenbereich und Schwellenhöhe im EG, OG und DG; \n             Falsche Öffnungsrichtung der Hebe-Schiebetüre im Dachgeschoss; \n           Kunstharzboden (im Technikraum [UG]) \n           Duschtasse im Elternbad (DG), die nicht „bodenbündig“ ist. \n \n   \n 3. Die Klägerin sei weiter zu verpflichten, den Beklagten einen Minderwert zu vergüten für folgende Mängel am Bauwerk F.________strasse xx, deren Höhe die Beklagten nach Abschluss des Beweisverfahrens im Einzelnen beziffern: \n   \n  (i) Kunstharzboden im Keller (UG) und Waschraum (EG); \n  (ii) Falsch herum eingebaute Badewanne im OG; \n  (iii) Fehlerhaft ausgeführte Duschtasse im OG, da nicht „bodenbündig“; \n   \n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer von derzeit 8 %) zu Lasten der Klägerin/Widerbeklagten. \n   \n   \n Überdies ersuchten die Beklagten um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels im Sinne von

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