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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 28.02.2017 ZK1 2016 16

28. Februar 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·739 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Schadenersatz aus Werkmangel | Haftpflichtrecht; Art. 41 ff. OR

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 28. Februar 2017 \n ZK1 2016 16 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Christen, Pius Schuler, Jörg Meister und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n  

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________, \n Klägerin und Berufungsführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, \n Beklagter und Berufungsgegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Schadenersatz aus Werkmangel

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. Mai 2016, ZEV 2015 6);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 (Vi-act. A/Ia) reichte die Klägerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Klage gegen den Beklagten ein mit den Rechtsbegehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 30‘000.00 zu bezahlen, unter Vormerknahme des Nachklagerechts, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie sei (am 9. Dezember 2010) auf dem Grundstück des Beklagten über einen das Geländeniveau ausgleichenden Absatz gestürzt, der mit einem Werkmangel behaftet sei. Dabei habe sie sich Verletzungen zugezogen. Der Beklagte habe ihr den wegen des Unfalls erlittenen Schaden zu ersetzen und eine Genugtuung auszurichten. \n Am 23. Februar 2015 setzte der Einzelrichter der Klägerin Frist an zur Einreichung einer Klagebegründung und beschränkte vorerst das Prozessthema auf die Frage der Haftung und der Verjährung (Vi-act. E9). \n Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichte die Klägerin die Klagebegründung ein mit gleichbleibenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/Ib). \n Am 22. April 2015 reichte der Beklagte die Klageantwort ein (Vi-act. A/II) und trug auf Abweisung der Klage an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Er bestritt den Sturz der Klägerin vor seinem Haus. Ausserdem wendete er ein, es liege kein Werkmangel vor.    \n Mit Verfügung vom 4. August 2015 lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung vor, präzisierte die Beschränkung des Prozessthemas und machte die Parteien darauf aufmerksam, dass lediglich der Schaden noch nicht Gegenstand des Prozesses sei (Vi-act. E16). \n An der Hauptverhandlung vom 31. August 2015 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (vgl. Vi-act. D1-D4). \n Am 10. Dezember 2015 wurde die Klägerin einer Parteibefragung unterzogen, E.________ und F.________ wurden als Zeugen befragt (Vi-act. D5-D7). Am 16. Dezember 2015 fand in der Dunkelheit an X-strasse (Stelle des behaupteten Unfalls) ein Augenschein statt (Vi-act. D8). Mit Eingaben vom 15. Januar 2016 und 11. März 2016 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung (Vi-act. D10 und D12). \n Mit Urteil vom 6. Mai 2016 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2‘700.00 der Klägerin und verpflichtete dieselbe, dem Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘000.00 zu bezahlen. \n B. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 8. Juni 2016 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe ZEV 2015 6 vom 6. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen. \n 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe ZEV 2015 6 vom 6. Mai 2016 vollumfänglich aufzuheben und die Streitsache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n 3. Vom Nachklagerecht der Berufungsklägerin sei Vormerk zu nehmen. \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) für das Schlichtungsverfahren, das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zulasten des Berufungsbeklagten. \n Mit Berufungsantwort vom 11. Juli 2016 trug der Beklagte auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsklägerin (KG-act. 7). \n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- \n   \n in Erwägung: \n 1. Die Vorinstanz weist die Klage mit der Begründung ab, dass kein Werkmangel vorliege, ohne die weiteren Voraussetzungen für eine Werkeigentümerhaftung des Beklagten zu prüfen. Sie liess insbesondere offen, ob sich der Sturz der Klägerin, wie von ihr dargelegt, zugetragen und sie die von ihr behauptete Sehschwäche rechtsgenügend nachgewiesen habe sowie ob sie trotz seinerzeitigem Wohnsitz in der Gemeinde des Unfallortes als ortsunkundig bezeichnet werden könne (angef. Urteil, E. 1a S. 7 und E. 3j S. 17). Nachfolgend kann somit bloss geprüft werden, ob die Stufe auf dem Vorplatz der beklagtischen Liegenschaft, wo der Sturz der Klägerin erfolgt sein soll, als mangelhaft i.S.v.

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