\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 2. Mai 2017 \n ZK1 2016 12 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
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\n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, \n Beklagte, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________, 2. D.________, Kläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsfüh rer, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Forderung aus Mietvertrag
\n \n \n \n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 30. Dezember 2015, ZEV 2015 13);- \n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Am 21. Dezember 2014 schlossen A.________ als Vermieterin einerseits und C.________ und D.________ als Mieter andererseits einen schriftlichen Mietvertrag über das 3-Zimmerhaus an der F.________strasse G.________ in .________ SZ zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘595.00 (inkl. Garage und Nebenkosten) mit Mietbeginn per 10. Januar 2015, 12.00 Uhr, je nach Renovation. Dieser Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten abgeschlossen, kündbar jeweils auf jedes Monatsende, ausgenommen auf Ende Dezember, und mit einer minimalen Laufzeit, erstmals kündbar ab Februar 2016 (Vi-KB 3 und BB J). \n B. Anlässlich der Besichtigung des Mietobjekts vom 9. Februar 2015 rügten die Kläger mündlich verschiedene Mängel und übergab die Beklagte den Klägern ein Schreiben, worin sie zur Bezahlung der fälligen Mietzinsen aufforderte (Vi-KB 8-10). Mit schriftlicher Mängelrüge vom 16. Februar 2015, der Beklagten zugestellt am 28. Februar 2015, listeten die Kläger zahlreiche Mängel auf und verlangten von der Beklagten deren Behebung (Vi-KB 10a). \n Mit Einschreiben vom 23. Februar 2015 setzten die Kläger der Beklagten eine letzte Frist bis zum 10. März 2015 an zur Behebung aller protokollierten Mängel mit der Androhung, dass sie nach Ablauf dieser Frist ein Schlichtungsgesuch einreichen und die Mietzinse künftig auf ein Mietzinsschutzdepot beim Amt für Wohnungswesen einbezahlen würden (Vi-KB 10b). Am 27. März 2015 kündigten die Kläger der Beklagten an, dass sie ein Schlichtungsgesuch eingereicht hätten und die zukünftigen Mietzinse auf ein Mietzinsschutzdepot bei der Schlichtungsbehörde einbezahlen würden (Vi-KB 17). \n C. Da an der Schlichtungsverhandlung vom 21. April 2015 zufolge unentschuldigten Nichterscheinens der Beklagten keine Einigung zustande kam (Vi-KB 4), stellten die Kläger am 20. Mai 2015 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die folgenden Klagebegehren und ersuchten um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. 1 und 2): \n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern CHF 4‘746.40 zurückzubezahlen. \n 2. Die bei der Schlichtungsbehörde hinterlegten Mietzinsen in der Höhe von monatlich CHF 1‘595.00, erstmals hinterlegt für die Märzmiete 2015, sind den Klägern zurückzuerstatten. \n 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Freigabe des auf die Kläger lautende Mietkautionskonto (Konto-Nr. H.________ bei der Zuger Kantonalbank mit sofortiger Wirkung zuzustimmen. \n \n 4. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, den Mietzins des \n 3-Zimmerhauses an der F.________strasse G.________, .________ seit Mietbeginn um CHF 1‘400.00, also auf monatlich CHF 195.00 herabzusetzen. \n 5. Eventualiter seien die an die Schlichtungsbehörde zu viel bezahlten hinterlegten Mietzinse von monatlich CHF 1‘400.00 in Anlehnung an die Mietzinsherabsetzung den Klägern zurückzuerstatten. \n 6. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, innert 5 Tagen nach Rechtskraft des Urteils den aufgrund der Mietzinsherabsetzung seit Mietbeginn vom 10. Januar 2015 zu viel erhaltenen Betrag von monatlich CHF 1‘400.00, mindestens aber CHF 7‘000.00 zurückzuerstatten. \n 7. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, an der F.________strasse G.________ .________ auf ihre Kosten innert 5 Tagen nach Rechtskraft des Urteils folgende Mängelbeseitigungsmassnahmen vorzunehmen und im Widerhandlungsfall seien die Kläger zu ermächtigen, Dritten namens und auf Kosten der Beklagten die nachfolgend aufgelisteten Arbeiten in Auftrag zu geben: \n a) Reparatur bzw. Austausch aller Heizkörper im ganzen Mietobjekt; \n b) Reparatur bzw. Austausch defekte Stromleitung zwischen Hauptverteilersteckdose und Verteilerkasten im Erdgeschoss; \n c) Austausch Lichtschalter 2 und 3 im Erdgeschoss; \n d) Austausch Lichtschalter 2 im Schlafzimmer des Kläger 1 mit Balkon (1. OG); \n e) Überprüfung und Regulierung Stromstärke, eventuell Austausch Steckdose Wohnzimmer (1. OG); \n f) Einbau der freiliegenden Starkstromleitung gemäss sicherheitstechnischen Vorschriften in die Wand; \n g) Reparatur bzw. Austausch Warmwasserboiler; \n h) Entsorgung folgender Abfälle und Elektronikgeräte, welche sich vor dem Eingang des Mietobjekts befinden, \n i. Weisser Kühlschrank gross (mit Schimmel) \n ii. Kleiner Kühlschrank defekt \n iii. Backofen \n iv. Geschirrspülmaschine \n v. Bodenplatten braun und Asbestplatten \n i) Reparatur bzw. Austausch Schornstein inkl. Entfernung der Betonplatte auf Schornsteinausgang; \n j) Ausbau Geschirrspüler, Reinigung der Kücheneinbauelemente (inkl. Entfernung toter Maus, Exkremente und Schimmel), anschliessend fachgerechter Einbau des Spülers; \n k) Fachgerechte Entfernung von Schimmelrückständen an Fenster, Fensterrahmen und zwischen Doppelverglasungen in der Küche, im Eingangsbereich, im Wohnzimmer (OG) und beide Schlafzimmer der Kläger, eventualiter Austausch sämtlicher Fenster im Mietobjekt; \n l) Entfernen der Fassadenfarbe im Eingangsbereich, Küche und beide Schlafzimmer der Kläger mit anschliessender fachgerechter Schimmelbehandlung; \n m) Neuanstrich des Eingangsbereichs, Küche, beide Schlafzimmer der Kläger; \n n) Sanierung des Daches zwecks Vermeidung Wassereindringens; \n o) Neuanstrich Bad und Wohnzimmerwände aufgrund Wasserschäden; \n p) Anbringung eines geschlossenen Sicherungskasten im Badezimmer, eventualiter Verlegung des Sicherungskasten in Eingangsbereich; \n q) Austausch bzw. Reparatur Rollladen im Schlafzimmer Kläger 1; \n r) Austausch bzw. Reparatur Sonnenstoren auf Balkon angrenzend zum Wohnzimmer; \n s) Austausch asbesthaltiger Platten auf dem Balkon beim Wohnzimmer (1. OG); \n t) Austausch Balkongeländer auf dem Balkon beim Wohnzimmer (1. OG); \n u) Reparatur bzw. Austausch Lüftung in Badezimmer; \n v) Austausch Handtücher Halterungen im Badezimmer; \n w) Auffüllen der Dübellöcher im Badezimmer; \n x) Austausch der Herdplatten in Küche; \n y) Austausch Zugangsleiter zum Dachstock; \n z) Anbringung eines separaten Stromzählers für das Mietobjekt. \n 8. Eventualiter sei festzustellen, dass der Anbau im Garten des Mietobjekts an der F.________strasse G.________ in .________ vom Mietverhältnis der Parteien umfasst wird und die Beklagte sei zu verpflichten, die Schlüssel zum Anbau den Klägern auszuhändigen und den Anbau geräumt und gereinigt innert 5 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu übergeben. \n 9. Alles unter Androhung der Ungehorsamstrafe im Widerhandlungsfall nach