Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 15. März 2016 ZK1 2014 55 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Rahel Zehnder. In Sachen A.________, Beklagter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________, Klägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 2. E.________, Klägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 3. F.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, (auf Prozessteilnahme verzichtet) 4. G.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, (auf Prozessteilnahme verzichtet) betreffend Erbteilung (Gewinnanteilsrecht und Herabsetzung) (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 2. Oktober 2014, BZ 2010 15);hat die 1. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Mit Klage vom 12. März 2010 machten C.________ und E.________ den Erbteilungsprozess beim Bezirksgericht March anhängig und stellten die folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/Klageschrift): 1. Es sei der gesamte Nachlass der H.________ sel. festzustellen. 2. Es sei der gesamte Nachlass des I.________ sel. festzustellen. 3. Es sei festzustellen, dass die beiden Klägerinnen am Nachlass gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 je zu 1/10 und am Nachlass gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 je zu 6/15 berechtigt sind. 4. Es sei der Beklagte 1 unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verurteilen, den Klägerinnen über sein Verhältnis zu den Erblassern, insbesondere über von diesen erhaltene Schenkungen, Vorbezüge und Darlehen sowie über sonstige Vereinbarungen mit den Erblassern, umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen. 5. Die Erbvorbezüge des Beklagten 1 (Bezahlung von Rechnungen etc. durch den Vater), die gemischten Schenkungen des Vaters zugunsten des Beklagten 1 (Verkauf der landwirtschaftlichen Liegenschaft GB Nr. xx, Grundbuch Wangen, zu einem zu tiefen Preis), die Schulderlasse des Vaters zugunsten des Beklagten 1 (Verzicht auf Gewinnanteile am Bauland), die noch nicht bezahlten Verpflichtungen des Beklagten 1 gegenüber dem Vater (Nebenkosten für Wasser, Strom und Heizung etc.) und die sonstigen finanziellen Vorteile der Erblasser zugunsten des Beklagten 1 seien festzustellen, als ausgleichungspflichtige Zuwendungen zu erklären und gegenüber den Klägerinnen zur Ausgleichung zu bringen. 6. Eventuell seien die Erbvorbezüge des Beklagten 1 (Bezahlung von Rechnungen etc. durch den Vater), die gemischten Schenkungen des Vaters zugunsten des Beklagten 1 (Verkauf der landwirtschaftlichen Liegenschaft GB Nr. xx, Grundbuch Wangen, zu einem zu tiefen Preis), die Schulderlasse des Vaters zugunsten des Beklagten 1 (Verzicht auf Gewinnanteile am Bauland), die noch nicht bezahlten Verpflichtungen des Beklagten 1 gegenüber dem Vater (Nebenkosten für Wasser, Strom und Heizung etc.) und die sonstigen finanziellen Vorteile der Erblasser zugunsten des Beklagten 1 als herabsetzungsfähige Zuwendungen festzustellen und herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung der Pflichtteile der Klägerinnen erforderlich ist.
Kantonsgericht Schwyz 3 7. Es seien die beiden Nachlässe der H.________ sel. und des I.________ sel. zu teilen und es seien den Klägerinnen deren Erbanteile bzw. Pflichtteile zuzuweisen bzw. die Beklagten seien zu verpflichten, den Klägerinnen deren Erbanteile bzw. Pflichtteile auszuzahlen. 8. Der Richter ordne alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen an, um die Nachlassteilung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1-7 vorzubereiten und zu gewährleisten. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, welche sich nicht schriftlich mit den Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1-7 einverstanden erklären oder sich nicht zum Vornherein dem richterlichen Teilungsentscheid unterwerfen, eventualiter zulasten der Nachlässe. Sie stellten ausserdem folgenden Verfahrensantrag (Vi-act. A/Klageschrift): Es seien die Beklagte 2 und die Beklagte 3 vom Gericht anzufragen, ob sie auf eine Prozessteilnahme verzichten und sich zum Vornherein dem richterlichen Teilungsentscheid unterwerfen. Am 27. April 2010 verzichteten J.________ und G.________ auf die Teilnahme am Prozess (Vi-act. D/1 und D/2). Mit Klageantwort vom 25. August 2010 stellte A.________ folgende Gegenrechtsbegehren (Vi-act. A/Klageantwort): 1. Der Nachlass der H.________ sel. sei festzustellen und zu teilen. 2. Der Nachlass des I.________ sel. sei festzustellen und zu teilen. 3. Es sei festzustellen, dass der Beklagte 1 am Nachlass gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 mit 1/10 und am Nachlass gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 mit 3/20 berechtigt ist. 4. Dem Beklagten seien die gegenüber dem Erblasser erbrachten Leistungen von Fr. 188‘032.50 zu ersetzen. 5. Die Klage sei abzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerinnen.
Kantonsgericht Schwyz 4 Die Vorinstanz führte am 15. November 2011 eine Referentenaudienz durch, wobei die Vergleichsgespräche der Parteien ohne Ergebnis blieben. In der Folge hielten E.________ und C.________ am 15. Juni 2011 replicando an ihren Rechtsbegehren fest (Vi-act. A/Replik). Auch A.________ hielt duplicando an seinen Rechtsbegehren fest (Vi-act. A/Duplik). Mit Urteil vom 2. Oktober 2014 erkannte die Vorinstanz was folgt: 1. Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass sich der zu teilende Nachlass des I.________ sel. wie folgt zusammensetzt: Aktiven: - Fr. 950.00 Bargeld - Fr. 5‘672.60 L.________ (Bank I) Privatkonto 60+ Nr. yy (Stand: 31.12.2013) - Fr. 11‘436.30 L.________ (Bank I) Privatkonto 60+ Nr. zz (Stand: 31.12.2013) - Fr. 57‘372.00 L.________ (Bank I) Privatkonto 60+ Nr. ww (Stand: 31.12.2013) - Fr. 9‘792.35 Rückerstattung Saldo M.________ (Bank II) Sparkonto Nr. vv - Fr. 784‘013.00 Ausgleichung der Gewinnanteilsansprüche - Fr. 4‘246.00 Ausgleichung bezahlter Liegenschaftsrechnungen - Fr. 2‘844.90 Ausgleichung Saldo M.________ (Bank II) Sparkonto Nr. uu Fr. 876‘327.15 Total Aktiven 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen 1+2 am Nachlass gemäss Disp.- Ziff. 1 vorstehend zu je 6/15, mithin im Umfang von je Fr. 304‘871.90, und die Beklagten 1-3 zu je 1/15, mithin im Umfang von je Fr. 50‘811.95, berechtigt sind. 3. Der Beklagte 1 wird angewiesen, die Teilung des Nachlasses gemäss Disp.- Ziff. 1 vorstehend im Sinne der Erwägungen zu vollziehen. 4. Der Beklagte wird im Sinne der Erwägungen verpflichtet, den Klägerinnen 1+2 je Fr. 550‘816.90 (Fr. 304‘871.90 + Fr. 245‘945.00) zu bezahlen. 5. Es wird vorgemerkt, dass im Nachlass der H.________ sel. keine Vermögenswerte vorhanden sind. 6. Es wird festgestellt, dass die Parteien am Nachlass gemäss Disp.-Ziff. 5 vorstehend zu je 1/10 berechtigt sind.
Kantonsgericht Schwyz 5 7. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerinnen 1+2 auf die Durchsetzung allfälliger Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche gegen die Beklagte 2 verzichtet haben. 8. Die erlaufenen Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühr Fr. 16‘000.00 Auslagen Gutachten Fr. 4‘287.55 betragen Fr. 20‘287.00 9. Die Verfahrenskosten von Fr. 20‘287.00 werden den Klägerinnen zu 1/4, mithin im Umfang von Fr. 5‘072.00, und dem Beklagten 1 zu 3/4, mithin im Umfang von Fr. 15‘215.00, überbunden. Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat der Beklagte 1 der Klägerin 1 Fr. 3‘964.00 und der Klägerin 2 Fr. 1‘464.00 zu bezahlen. 10. Der Beklagte 1 hat die Klägerinnen ausserrechtlich mit Fr. 17‘500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 11. [Rechtsmittel] 12. [Zufertigung] B. Gegen dieses Urteil erhob A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) mit Eingabe vom 4. November 2014 rechtzeitig Berufung und stellte folgende Anträge (KG-act. 1): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 2.10.2014 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Nachlass der H.________ sel. Null beträgt. 3. Es sei festzustellen, dass der Nachlass von I.________ sel. (nachfolgend: Erblasser), Null beträgt. 4.1 Eventuell sei der Nachlass der H.________ sel. festzustellen und zu teilen. 4.2 Eventuell sei der Nachlass des I.________ sel. (nachfolgend: Erblasser), festzustellen und zu teilen. 4.3 Es sei eventuell festzustellen, dass der Berufungskläger und Beklagte 1 am Nachlass gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 mit 1/10 und am Nachlass gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 mit 3/20 berechtigt ist. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftbarkeit.
Kantonsgericht Schwyz 6 Mit Eingabe vom 7. November 2014 übermittelte die Vorinstanz die Akten und beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Berufung (KG-act. 5). Am 9. Dezember 2014 reichten C.________ und E.________ (nachfolgend: Berufungsgegnerinnen 1 und 2) die Berufungsantwort/Anschlussberufung mit folgenden Anträgen ein (KG-act. 7): I. Anträge zur Berufung 1. Die Berufung sei mit Ausnahme der doppelten Berücksichtigung der am 12. Dezember 1997 und 12. März 1998 veräusserten vier Bauparzellen bei der Pflichtteilsberechnung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. II. Anträge der Anschlussberufung 1. Dispositiv-Ziffern 1., 2. und 4. des Urteils der Kammer 2 des Bezirksgerichts March vom 2. Oktober 2014 seien aufzuheben und mit folgendem Wortlaut neu zu fassen: 1. Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass sich der zu teilende Nachlass des I.________ sel. wie folgt zusammensetzt: Aktiven: Fr. 950.00 Bargeld Fr. 5‘672.60 L.________ (Bank I) Privatkonto 60+ Nr. yy (Stand: 31.12.2013) Fr. 11‘436.30 L.________ (Bank I) Privatkonto 60+ Nr. zz (Stand: 31.12.2013) Fr. 57‘372.00 L.________ (Bank I) Privatkonto 60+ Nr. ww (Stand: 31.12.2013) Fr. 9‘792.35 Rückerstattung Saldo M.________ (Bank II) Sparkonto Nr. vv Fr. 1‘387‘719.00 Ausgleichung der Gewinnanteilsansprüche Fr. 4‘246.00 Ausgleichung bezahlter Liegenschaftsrechnungen Fr. 2‘844.90 Ausgleichung Saldo M.________ (Bank II) Sparkonto Nr. uu Fr. 24‘000.00 Ausgleichung Gratiswohnen Fr. 22‘544.20 Ausgleichung Barbezüge L.________ (Bank I) ww Fr. 1‘526‘577.35 Total Aktiven
Kantonsgericht Schwyz 7 Passiven: Fr. 21‘050.00 Todesfallkosten Fr. 6‘000.00 Schlussrechnung N.________ Fr. 27‘050.00 Total Passiven 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen 1+2 am Nachlass gemäss Disp.- Ziff. 1 vorstehend zu je 6/15, mithin im Umfang von je Fr. 599‘810.95, und die Beklagten 1-3 zu je 1/15, mithin im Umfang von je Fr. 99‘968.50, berechtigt sind. 4. Der Beklagte 1 wird im Sinne der Erwägungen verpflichtet, den Klägerinnen 1+2 je Fr. 599‘810.95 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten 1. Am 22. Januar 2015 nahm der Berufungsführer Stellung zur Anschlussberufung und beantragte deren Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit (KG-act. 11);in Erwägung: 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 rechtshängig waren, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 machten die Klage am 12. März 2010 vor dem Bezirksgericht anhängig (Vi-act. A/Klageschrift), weshalb auf das vorinstanzliche Verfahren das alte Verfahrensrecht anzuwenden ist (Zivilprozessordnung des Kantons Schwyz, ZPO-SZ). Hingegen gilt für das Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Das vorinstanzliche Urteil wurde am 3. Oktober 2014, mithin nach Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung, versandt. Für das Berufungsverfahren ist deshalb die schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar.
Kantonsgericht Schwyz 8 2. a) Die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 machen vorab geltend, die Berufungsanträge des Berufungsführers seien unzureichend. Zum einen würden die Berufungsanträge über die erstinstanzlichen Anträge hinausgehen. Zum anderen würden die Berufungsanträge dem Bestimmtheitsgebot nicht genügen. Den Anträgen lasse sich nicht entnehmen, wie genau die kantonale Berufungsinstanz entscheiden solle bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (bzw. dessen Dispositivs) angefochten werde und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern sei. Weiter würden mit den Hauptanträgen nur Feststellungsbegehren, aber keine Teilungs- bzw. Zuweisungsbegehren gestellt. Das sei schon deshalb ungenügend, weil Nachlassvermögen effektiv vorhanden sei. Entsprechend müsse mit den Berufungsanträgen spezifiziert werden, wie dieses Vermögen aufzuteilen sei. Es fehle ausserdem jegliche Bezifferung der Anträge. Das sei im Berufungsverfahren nicht zulässig. Ebenfalls ungenügend seien die Eventualbegehren. Der Berufungsführer könne sich im Berufungsverfahren nicht einfach auf ein allgemeines Teilungsbegehren beschränken. Vielmehr müsste er konkret spezifizieren (auch betragsmässig), inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern sei. Demnach sei auf die Berufung nicht einzutreten (KG-act. 7 Ziff. 7 f.). b) Aus der Pflicht zur Begründung der Berufung ergibt sich auch die Pflicht, Berufungsanträge zu stellen. Dabei darf sich der Berufungsführer nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen. Geht es um eine auf eine Geldleistung gerichtete Forderung, so ist eine Bezifferung erforderlich. Die Berufungsanträge dürfen – vorbehältlich einer zulässigen Klageänderung – nicht über die Klagebegehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen. Sind die Berufungsanträge unklar formuliert, werden sie nach ihrem Sinn und Gehalt ausgelegt, wobei eine objektive Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erfolgen hat. Werden die genannten Anforderungen an die Rechtsmittelanträge nicht eingehalten, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Nachfrist darf nicht
Kantonsgericht Schwyz 9 angesetzt werden (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, N 34 f. zu Art. 311 ZPO; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 13 ff. zu Art. 311 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren bezüglich einer Erbteilung müssen konkrete Anträge über die Art der Teilung gestellt werden. Es kann nicht wie im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Feststellung und Teilung des Nachlasses beantragt werden. Diese erhöhten Anforderungen rechtfertigen sich dadurch, dass bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliegt. Der Berufungsführer hat deshalb darzulegen, inwiefern die Teilung anders vorzunehmen sei, als dies durch die Vorinstanz getan wurde (Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2015, N 43 zu Art. 604 ZGB; Wolf, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die Teilung der Erbschaft, Bern 2014, N 77 zu Art. 604 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungsführer in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). c) Die Hauptanträge des Berufungsführers lauten, es sei festzustellen, dass die Nachlässe der H.________ sel. und des I.________ sel. Null betragen. In Verbindung mit der Berufungsbegründung und dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass der Berufungsführer die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils anficht. So rügt er die von der Vorinstanz festgestellte Ausgleichungspflicht im Zusammenhang mit dem Gewinnanspruchsrecht (KG-act. 1 Ziff. 11) sowie die Herabsetzungspflicht aus der Übertragung der Liegenschaft GB xx vom Erblasser auf ihn (KG-act. 1 Ziff. 12). Weiter
Kantonsgericht Schwyz 10 bemängelt er die Nichtberücksichtigung seines Willensvollstreckerhonorars in Höhe von Fr. 18'000.00 (KG-act. 1 Ziff. 13). Aus der Begründung der Berufung sowie dem angefochtenen Urteil ist nachvollziehbar, inwiefern der Berufungsführer die Abänderung des vorinstanzlichen Urteils verlangt. Nach dem Gesagten genügen die Hauptanträge der Berufung den Anforderungen knapp. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten. Eventualiter trägt der Berufungsführer auf Feststellung und Teilung der Nachlässe an. Dabei sei er am Nachlass der H.________ sel. mit 1/10 und am Nachlass des I.________ sel. mit 3/20 berechtigt. Nach oben Gesagtem genügt ein solch pauschales Rechtsbegehren im Berufungsverfahren nicht. Vielmehr hätte der Berufungsführer konkrete (bezifferte) Eventualanträge über die Art und Weise der Erbteilung stellen müssen. Diesem Erfordernis ist der Berufungsführer in den Rechtsbegehren nicht nachgekommen. Auch aus der Begründung der Berufungsschrift geht nicht hervor, wie sich der Nachlass zusammensetzen soll. Auf die Eventualanträge ist unter diesen Umständen nicht einzutreten. 3. Der Berufungsführer erwarb vom Erblasser mit Kaufvertrag vom 30. September 1993 die Liegenschaft GB xx, Grundbuch Wangen, zum Kaufpreis von Fr. 300‘000.00. Gemäss Ziffer 7 des Kaufvertrags stand dem Erblasser während 25 Jahren ab Eigentumsübertragung ein Gewinnanteilsrecht gemäss Art. 218quinquies aOR zu. In Ziffer 8 wurde das Gewinnanteilsrecht der Miterben gemäss Art. 619 ff. aZGB für die Dauer von 25 Jahren verankert und ausdrücklich festgehalten, dass es nach dem Tod des Erblassers weiter bestehe (Vi-act. B/8). Nachdem die vom Grundstück GB xx abgespaltenen Parzellen (GB tt, ss, rr, qq, pp, oo) in die Bauzone umgezont wurden, verkaufte der Berufungsführer vier Parzellen (GB tt, ss, rr, pp) an Drittpersonen. Dabei wurde die Vormerkung des Gewinnanteilsrechts jeweils mit Zustimmung des Erblassers gelöscht (Vi-act. B/13-16). Der Berufungsführer schenkte ausserdem den Berufungsgegnerinnen 3 und 4 je eine Parzelle (GB qq und oo), wo-
Kantonsgericht Schwyz 11 bei die Vormerkung des Gewinnanspruchsrechts bestehen blieb (Vi-act. B/11 und B/12). In der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 16. September 1999 hielt der Erblasser fest, dass die Grundstücke GB tt, ss, rr und pp unter Verzicht auf den ihm zustehenden Gewinnanspruch an Dritte verkauft worden seien (Vi-act. B/7 Ziff. I/3). Im Berufungsverfahren ist unter anderem streitig, ob der Berufungsführer im Zusammenhang mit dem Gewinnanteilsrecht ausgleichungspflichtig ist. a) Der Kaufvertrag zwischen Erblasser und Berufungsführer wurde am 30. September 1993 unterzeichnet. Drei Monate später, am 1. Januar 1994, trat das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht in Kraft. Es stellt sich die Frage, ob die mit dem Gewinnanteilsrecht zusammenhängenden Fragen nach neuem oder altem Recht zu beurteilen sind. aa) Die Vorinstanz erwog, dass der Berufungsführer die Liegenschaft GB xx im September 1993 – also vor Inkrafttreten des BGBB – erworben habe. Ein allfälliger Gewinnanspruch bleibe nach Art. 94 Abs. 3 BGBB bestehen. Der Erblasser habe im Kaufvertrag zudem ausdrücklich festgehalten, dass der Gewinnanspruch nach den Vorschriften über die Erbteilung gemäss Art. 619- 619sexies aZGB bestimmt werde. Diese ausdrückliche Regelung sei eindeutig und genüge dem Schriftlichkeitserfordernis. Daher seien sämtliche Fragen betreffend Gewinnanspruch im vorliegenden Fall nach altem Recht und somit nicht nach den Bestimmungen des BGBB zu beurteilen (angefochtenes Urteil, E. 3.1.1.2). Der Berufungsführer macht geltend, der Verweis auf Art. 619 bis 619sexies ZGB im Kaufvertrag sei pauschal erfolgt und in einem Zeitpunkt, als das BGBB noch nicht in Kraft getreten sei. Die Nennung der Artikel sei aus Gründen der Lesbarkeit erfolgt. Die Vertragsparteien hätten damit gemeinsam festgehalten, dass die gültigen gesetzlichen Regeln und nicht abweichende vertragliche Abreden gelten sollten. Für die Auslegung, wonach die Vertragsparteien das
Kantonsgericht Schwyz 12 noch nicht in Kraft getretene Übergangsrecht hinsichtlich Fälligkeit und Berechnung ausgeschlossen haben wollten, gebe es keinerlei Hinweise. Die Vorinstanz habe ihren Schluss, die Vertragsparteien hätten etwas Abweichendes vereinbart, denn auch mit keinem Wort begründet. Damit habe die Vorinstanz einen falschen Sachverhalt angenommen und das falsche Recht angewandt (KG-act. 1 Ziff. 11.1). bb) Das bäuerliche Gewinnanteilsrecht gemäss Art. 619 ff. aZGB wurde durch Art. 92 BGBB abgeändert und die Art. 619bis-625bis aZGB wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994 aufgehoben. Neu ist das bäuerliche Gewinnanteilsrecht in Art. 28 ff. BGBB geregelt. Hinsichtlich des Übergangsrechts bestimmt Art. 94 Abs. 3 BGBB, dass ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Gewinnanspruch auch unter dem neuen Recht seine Gültigkeit behält. Demnach beurteilen sich Bestand und Inhalt des Gewinnbeteiligungsrechts nach dem Recht, das zur Zeit des Grundstückserwerbs durch einen Erben galt (Büsser/Henny/Hotz/Studer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, Brugg 2011, N 19a zu Art. 94 BGBB). Soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist, richten sich jedoch Fälligkeit und Berechnung nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Veräusserung des Grundstücks durch den Erben gilt. Art. 94 Abs. 3 BGBB ist nicht zwingendes Recht. Es kann durch eine abweichende Vereinbarung abgeändert oder aufgehoben werden. Eine solche Vereinbarung hat gemäss altem (Art. 619sexies Abs. 1 aZGB) und neuem Recht (Art. 35 BGBB) in schriftlicher Form zu erfolgen (Büsser/Henny/Hotz/Studer, a.a.O., N 23 zu Art. 94 BGBB). cc) Der Berufungsführer und der Erblasser vereinbarten das Gewinnanteilsrecht mit Kaufvertrag vom 30. September 1993, mithin vor Inkrafttreten des BGBB. Folglich ist Art. 94 Abs. 3 BGBB anwendbar, wonach der Gewinnanspruch auch unter neuem Recht bestehen bleibt. Zu prüfen ist, welches Recht
Kantonsgericht Schwyz 13 auf die Fälligkeit und Berechnung des Gewinnanspruchs anwendbar ist. Im Kaufvertrag haben die Parteien ausdrücklich festgehalten, dass der Gewinnanspruch „nach den Vorschriften über die Erbteilung (ZGB 619-619 sexies) bestimmt“ werde (Vi-act. B/8 Ziff. 7). Der Kaufvertrag wurde nur drei Monate vor dem Inkrafttreten des BGBB unterzeichnet. Die Rechtsänderung war deshalb absehbar. Hinzu kommt, dass der Kaufvertrag notariell beurkundet wurde. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der Notar die Vertragsparteien über die Rechtsänderung aufgeklärt hat. Vor diesem Hintergrund weist die Tatsache, dass die Vertragsparteien ausdrücklich auf die Art. 619-619sexies aZGB verwiesen, darauf hin, dass sich die Parteien bewusst für die Anwendung des alten Rechts entschieden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Nennung der betreffenden Bestimmungen die Lesbarkeit verbessern soll, wie dies der Berufungsführer geltend macht. Nachdem auch die Voraussetzung der Schriftlichkeit gegeben ist, haben die Parteien im Kaufvertrag vom 30. September 1993 gültig die Anwendung der Art. 619- 619sexies aZGB vereinbart. Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass sämtliche Fragen zum Gewinnanteilsrecht nach altem Recht zu beurteilen sind. b) Aufgrund der einzelnen Kaufverträge und der letztwilligen Verfügung des Erblassers kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Erblasser auf sein Gewinnanspruchsrecht verzichtet habe. Damit habe der Erblasser dem Berufungsführer die Schuld aus dem den Parzellenverkäufen entspringenden Gewinnanspruch erlassen. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass dem Gericht keinerlei Belege vorliegen würden, welche darauf schliessen lassen würden, dass der Berufungsführer dem Erblasser in all den Jahren seit dem Verkauf der vier Parzellen den diesem zustehenden Gewinn hätte zukommen lassen. In den Steuererklärungen des Berufungsführers seien ausserdem keine entsprechenden Schulden dokumentiert. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Berufungsführer zumindest konkludent dem Verzicht des Erblassers auf das Gewinnanspruchsrecht zugestimmt hatte, zumal der
Kantonsgericht Schwyz 14 Schulderlass ohnehin formlos möglich sei (angefochtenes Urteil, E. 3.1.2.1 und 3.1.2.2.). Der Berufungsführer wendet dagegen ein, dass der Erblasser nicht auf das Gewinnanspruchsrecht verzichtet habe. In den Kaufverträgen seien lediglich die Vormerkungen des Gewinnanspruchs auf den Grundbuchblättern der Drittkäufer gelöscht worden. Damit seien nur die Drittkäufer aus der Haftung entlassen worden, denn der Erblasser habe nur der Löschung ihnen gegenüber zugestimmt. Gegenüber dem Berufungsführer habe der Erblasser indessen nicht verzichtet. Nämliches gelte auch für die Berufungsgegnerinnen 3 und 4. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei ein Schulderlass zu keinem Zeitpunkt, weder ausdrücklich noch stillschweigend, zustande gekommen (KG-act. 1 Ziff. 11.2.1 und 11.2.3). Die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 stimmen den vorinstanzlichen Erwägungen zu und machen geltend, bei den vom Berufungsführer im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen (KG-act. 1/3) handle es sich um unzulässige Noven. Diese seien aus dem Recht zu weisen (KG-act. 7 Ziff. 9 ff.). Selbst wenn kein Schulderlass vorliegen würde, sondern nur ein einseitiger Verzicht des Erblassers auf die Gewinnansprüche anzunehmen wäre, sei die Ausgleichungspflicht gegeben (KG-act. 7 Ziff. 37-39). aa) Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Unechte Noven sind gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BGer 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013, E. 3.3; BGer 4A_643/2011 vom 24. Februar 2012, E. 3.2.2). Für die Beurteilung der Sorgfalt ist zu fragen, ob eine Partei, welche das vorinstanzliche Verfahren umsichtig und versiert führ-
Kantonsgericht Schwyz 15 te, die Tatsache oder das Beweismittel schon vor erster Instanz hätte erkennen und in den Prozess einbringen müssen, wenn sie den Prozessstoff und ihr eigenes Umfeld kritisch überblickt (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 62 zu Art. 317 ZPO). Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 317 ZPO trägt jene Partei, welche vom Novenrecht Gebrauch machen will (Seiler, Die Berufung nach der ZPO, Zürich 2013, § 15 N 1311 und 1335; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 10 zu Art. 317 ZPO). Die vom Berufungsführer erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen KG-act. 1/3 stammen aus den Jahren 1997 und 1998. Es handelt sich dabei folglich um unechte Noven. Der Berufungsführer macht lediglich geltend, die Einreichung dieser Unterlagen habe sich aufgedrängt, weil das angefochtene Urteil einen nicht zu erwartenden, falschen Schluss aus den Verkäufen in den Jahren 1997 und 1998 gezogen habe (KG-act. 1 Ziff. 11.2.2.1 S. 21). Bei den betreffenden Unterlagen handelt es sich um vier Schreiben des Notariats March an den Erblasser, in welchen dieser um Erteilung seiner Zustimmung zur Löschung des Gewinnanteilsrechts betreffend GB ss, tt, pp, rr gebeten wurde. Es handelt sich demnach um ein Beweismittel betreffend Gewinnanteilsrecht. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem anwaltlich vertretenen Berufungsführer nicht zumutbar gewesen sein soll, dieses Beweismittel bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzubringen. Darüber hinaus legt der Berufungsführer das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 317 ZPO nicht dar. Das neu eingebrachte Beweismittel (KG-act. 1/3) ist deshalb aus dem Recht zu weisen. bb) Der Verzicht auf den Gewinnanteilsanspruch muss schriftlich erfolgen. Die Löschung der Vormerkung im Grundbuch lässt lediglich ihre Wirkung untergehen, nicht aber den Anspruch auf einen Gewinnanteil; es sei denn, man habe schriftlich darauf verzichtet (Piotet, in: Gutzwiller et. al. [Hrsg.], Schwei-
Kantonsgericht Schwyz 16 zerisches Privatrecht, IV/2, Basel 1981, S. 978). Hinsichtlich Schulderlass ist festzuhalten, dass der Gläubiger zwar nicht einseitig auf seine Forderung verzichten kann. Weil der Schulderlass aber im Interesse des Schuldners liegt, kann die Übereinkunft diesbezüglich auch durch Stillschweigen erfolgen (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, Zürich/Basel/Genf 2014, N 3118 und 3128 ff.; Gabriel, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, N 6 zu Art. 115 OR). Es ist dem Berufungsführer zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Löschung der Vormerkung des Gewinnanteilsrechts in den Kaufverträgen (Viact. B/13-16) nicht ohne weiteres zu einem Verzicht des Erblassers auf sein Gewinnanteilsrecht führt. Der Berufungsführer übersieht jedoch, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung vom 16. September 1999 ausdrücklich festgehalten hat, dass die Grundstücke GB tt, ss, rr und pp unter Verzicht auf den ihm zustehenden Gewinnanspruch an Dritte verkauft worden seien (Viact. B/7 Ziff. I/3). Spätestens mit dieser schriftlichen Erklärung verzichtete der Erblasser gültig auf seinen Gewinnanteil. Die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich des Schulderlasses werden vom Berufungsführer nicht in substantiierter Weise bestritten, vielmehr behauptet er pauschal, dass ein Schulderlass weder ausdrücklich noch stillschweigend zustande gekommen sei. Nachdem die Erwägungen der Vorinstanz diesbezüglich (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.1.2.1 und 3.1.2.2) nachvollziehbar sind und der Berufungsführer diese nicht substantiiert bestreitet, geht das Kantonsgericht mit der Vorinstanz einher, dass der Beklagte dem Verzicht des Erblassers auf das Gewinnanteilsrecht zumindest konkludent zugestimmt hat, womit ein gültiger Schulderlass gemäss Art. 115 OR vorliegt.
Kantonsgericht Schwyz 17 cc) Der Berufungsführer macht geltend, der Kaufvertrag vom 30. September 1993 habe den Berufungsgegnerinnen einen eigenständigen Anspruch auf Gewinnbeteiligung gewährt. Dadurch, dass die Berufungsgegnerinnen den Anspruch verjähren liessen, werde ihr Verzicht bestätigt. Die Berufungsgegnerinnen hätten auf die Schenkung einer Bauparzelle verzichtet (KG-act. 1 Ziff. 11.3). Im Kaufvertrag vom 30. September 1993 ist festgehalten, dass das Gewinnanspruchsrecht nach dem Ableben des Verkäufers den Erben weiterbesteht (Vi-act. B/8 Ziff. 8). Damit kommt den Berufungsgegnerinnen entgegen der Behauptung des Berufungsführers kein eigenständiges Gewinnanspruchsrecht zu. Zwar wurde ihr Gewinnanteilsrecht gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Ziffer 8 schuldrechtlich vereinbart. Es kann indessen kein Zweifel bestehen, dass dieses Gewinnanteilsrecht der Miterben jenes des Veräusserers gemäss Ziffer 7 des Kaufvertrages zu dessen Lebzeiten nicht konkurrenzieren resp. schmälern, sondern erst nach dem Ableben des Veräusserers zum Tragen kommen sollte. Ihr Anspruch wäre somit erst nach dem Ableben des Erblassers fällig geworden. Aus den vorinstanzlichen Akten (Vi-act. B/27-30, B/32-33, B/36-40 sowie Vi-act. C/3) ist nicht ersichtlich, dass die Berufungsgegnerinnen auf die Bauparzellen verzichteten. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass die Berufungsgegnerinnen mit dem Berufungsführer über die Bedingungen betreffend Schenkungsvertrag verhandelt haben. Der Berufungsführer durfte deshalb nicht vorschnell von einem Verzicht durch die Berufungsgegnerinnen ausgehen. Nach dem Gesagten verhalten sich die Berufungsgegnerinnen nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Ausgleichung der Forderung aus dem Gewinnanspruchsrecht verlangen. c) aa) Betreffend Verjährung erwog die Vorinstanz, dass der Gewinnanspruch gemäss Art. 619 aZGB der ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 127 OR unterliege. Die Verjährung beginne mit der
Kantonsgericht Schwyz 18 Fälligkeit der Forderung zu laufen. Vorliegend hätten die Verjährungsfristen somit frühestens mit Abschluss der Kaufverträge am 12. Dezember 1997 und am 12. März 1998 zu laufen begonnen. Da bereits in diesen Verträgen vermerkt gewesen sei, dass der Erblasser auf das Gewinnanspruchsrecht verzichtet habe, habe die Frist jedoch gar nie zu laufen begonnen. Selbst wenn der Verzicht aber erst mit der letztwilligen Verfügung vom 16. September 1999 erfolgt wäre, wären die zehn Jahre noch bei weitem nicht verstrichen gewesen. Die in Frage stehenden Gewinnansprüche des Erblassers aus den Parzellenverkäufen seien folglich beim Verzicht darauf noch nicht verjährt gewesen, weshalb diese auszugleichen seien (angefochtenes Urteil, E. 3.1.4). Dagegen wendet der Berufungsführer ein, der Erblasser habe in den Kaufverträgen nicht auf den Gewinnanspruch verzichtet und macht geltend, die Forderung aus dem Gewinnanspruchsrecht sei verjährt. Das Gewinnanspruchsrecht sei im Kaufvertrag vom 30. September 1993 für die Dauer von 25 Jahren, also bis zum 29. September 2018 verabredet worden. Das letzte Grundstück habe der Berufungsführer am 12. März 1998 veräussert. Damit habe er es zu einem Zeitpunkt verkauft, als das Gewinnanspruchsrecht bestanden habe. Mit der letzten Veräusserung sei das Gewinnanspruchsrecht für dieses letzte veräusserte Grundstück fällig geworden. Die Fälligkeit der früheren Verkäufe sei bereits früher eingetreten. Dies ergebe sich aus der Anwendung des vorliegend beachtlichen Art. 30 lit. a BGBB. Mit der Fälligkeit beginne mangels einer Spezialbestimmung die ordentliche Verjährung von 10 Jahren zu laufen. Somit sei die zeitlich letzte Forderung bezüglich Gewinnanspruch am 11. März 2008 verjährt; die anderen seien bereits früher verjährt (KG-act. 1 Ziff. 11.2.2.1.). bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsführers ist auf die Fälligkeit nicht neues, sondern altes Recht anwendbar (vgl. E. 3/a/cc oben). Art. 30 lit. a BGBB ist folglich nicht anwendbar. Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt,
Kantonsgericht Schwyz 19 dass der Gewinnanspruch gemäss Art. 619 aZGB der überwiegenden Lehrmeinung zufolge der ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 127 OR unterlag (BBl 1971 I 737, S. 756; Meyer, Der Gewinnanspruch der Miterben im bäuerlichen Bodenrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, N 1187 f., vgl. Escher, Zürcher Kommentar, Das Erbrecht, Ergänzungslieferung zum landwirtschaftlichen Erbrecht, Zürich 1975, N 19 zu Art. 619bis ZGB). Unter altem Recht war die Fälligkeit des Gewinnanspruchs nicht besonders geregelt. Folglich waren die allgemeinen Bestimmungen des OR anwendbar. Gemäss Art. 75 OR kann die Erfüllung sogleich verlangt werden, wenn die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt ist. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung wird der Gewinnanspruch mit der Fälligkeit der Gegenleistung aus der Veräusserung, d.h. mit der Realisierung des Gewinns, fällig (vgl. Meyer, a.a.O., N 1110). Die Gegenleistung aus der Veräusserung der Grundstücke wurde jeweils mit Abschluss der Kaufverträge fällig (Vi-act. B/13-16). Demnach wurde auch die Forderung aus dem Gewinnanteilsrecht mit Abschluss der Kaufverträge fällig, folglich am 12. Dezember 1997 resp. am 12. März 1998. Bei Verzicht des Erblassers auf sein Gewinnanteilsrecht mit Verfügung vom 16. September 1999 (vgl. E. 3/b/bb oben) war die Forderung deshalb noch nicht verjährt. d) Zu prüfen bleibt, ob der Erblasser den Berufungsführer von der Ausgleichungspflicht befreit hat. Im Kaufvertrag vom 30. September 1993 zwischen dem Erblasser und dem Berufungsführer haben die Parteien folgendes festgehalten: „Der Verkäufer befreit den Käufer ausdrücklich von jeglicher Ausgleichungspflicht“ (Vi-act. B/8 Ziff. 14). In der letztwilligen Verfügung vom 16. September 1999 hielt der Erblasser mit Bezug auf den Kaufvertrag vom 30. September 1993 fest: „In diesem Vertrag habe ich ein Gewinnanspruchsrecht für fünfundzwanzig Jahre ausbedungen und meinen Sohn A.________ von der Ausgleichungspflicht befreit“ (Vi-act. B/7 Ziff. I/2).
Kantonsgericht Schwyz 20 aa) Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Auslegung dieser Verträge, der Erblasser habe zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks auf seinen Sohn noch gar keinen Dispens für die Ausgleichung eines Verzichts auf den Gewinnanspruch vorsehen können; er hätte sich ihn zu diesem Zeitpunkt eben erst ausbedungen. Der Verzicht auf das Gewinnanspruchsrecht werde in Ziffer I.3 des Testaments festgehalten, gleichzeitig finde jedoch die Befreiung von der Ausgleichungspflicht dort keine Erwähnung. Schliesslich habe der Erblasser in Ziffer II.2 verfügt, dass das Gewinnanspruchsrecht bezüglich der Liegenschaft GB xx nach seinem Tod den Töchtern zustehe. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass gestützt auf diesen Inhalt des Testaments nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Verzicht auf den Gewinnanspruch von der Ausgleichung befreit sei (angefochtenes Urteil, E. 3.1.2.3). Dagegen wendet der Berufungsführer ein, diese enge Auslegung widerspreche dem Sachverhalt. Der Erblasser habe den Berufungsführer nicht schlechter stellen wollen als die Berufungsgegnerinnen. Deshalb habe er ihn von der Ausgleichungspflicht befreit. Genau dies geschehe aber, wenn der (nicht geschuldete, da verjährte) Gewinnanspruch in die Erbmasse fiele. Denn durch das Testament seien bekanntlich die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 massiv bevorzugt worden. Würde sich die Befreiung von der Ausgleichung nicht auf den vererbten (und verjährten) Gewinnanspruch beziehen, würde die offensichtliche Intention des Erblassers ins Gegenteil verkehrt. Demzufolge unterliege der Gewinnanspruch nicht der Ausgleichung (KG-act. 1 Ziff. 11.3.2). bb) Ausgleichungsanordnungen können vor, während oder nach der Ausrichtung der von ihnen betroffenen lebzeitigen Zuwendung ergehen (Eitel, Berner Kommentar, Erbrecht, Band III, Bern 2004, N 51 zu Art. 626 ZGB m.H. auf Piotet, in: Gutzwiller et. al. [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht, IV/1, Basel 1978, S. 348). Es ist deshalb grundsätzlich möglich, dass der Erblasser den Berufungsführer bereits mit dem Kaufvertrag vom 30. September 1993 von der Ausgleichung hinsichtlich eines allfälligen zukünftigen Verzichts sei-
Kantonsgericht Schwyz 21 nerseits auf den Gewinnanspruch befreit haben könnte. Nachdem sich der Erblasser aber gerade erst das Gewinnanspruchsrecht ausbedungen hatte, war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht davon auszugehen, dass er auf die Forderung aus dem Gewinnanspruchsrecht verzichten würde, ansonsten hätte er sich das Gewinnanspruchsrecht nicht sichern müssen. In Ziffer I/2 seiner letztwilligen Verfügung wiederholt der Erblasser lediglich, was im Kaufvertrag vom 30. September 1993 vereinbart wurde. Nichts deutet darauf hin, dass der Erblasser den Berufungsführer damit von der Ausgleichungspflicht hinsichtlich des Schulderlasses befreien wollte. Nach dem Gesagten hat der Erblasser den Berufungsführer zwar von der Ausgleichung des günstigen Kaufpreises befreit. Allerdings war es nicht im Sinne des Erblassers, den Berufungsführer auch von der Ausgleichungspflicht für einen allfälligen Verzicht auf die Forderung aus dem Gewinnanspruchsrecht zu befreien. e) aa) Die Berechnung des zu teilenden Gewinns aus der Wiederveräusserung ist in Art. 619bis Abs. 1 aZGB geregelt. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist vom Veräusserungspreis auszugehen, womit der tatsächlich erzielte Gewinn massgebend ist. Die überwiegende Lehrmeinung setzt für die Anwendung von Art. 619bis Abs. 1 aZGB eine entgeltliche Veräusserung voraus (vgl. Escher, in: Zürcher Kommentar, Erbrecht, Band III, Zürich 1960, N 6-10 zu Art. 619 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Der Erbgang, Bern 1964, N 13 ff. zu Art. 619 ZGB). Eine andere Auffassung vertritt Piotet, wonach den Miterben ein Gewinnanspruch zuzubilligen sei, wenn der privilegierte Übernehmer das landwirtschaftliche Grundstück jemandem schenkt oder unter dem Verkehrswert veräussert (sog. gemischte Schenkung; Piotet, in: Gutzwiller et. al. [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht, IV/2, Basel 1981, S. 952 f.). Es ist dem Berufungsführer zuzustimmen, dass Piotet eine Minderheitsmeinung vertritt. Nach dem Gesagten findet Art. 619bis Abs. 1 aZGB auf Schenkungen keine Anwendung. Vom Veräusserungspreis sind 2 % für jedes vollendete Besitzesdauerjahr in Abzug zu bringen (Art. 619bis Abs. 2 aZGB). In der Lehre ist umstritten, ob für ein angebrochenes Jahr ein verhältnismässiger Abzug zu
Kantonsgericht Schwyz 22 machen sei. Gemäss der überwiegenden Lehrmeinung gilt der Besitzesdauerabzug nur für vollendete Besitzesdauerjahre (Escher, Zürcher Kommentar, Das Erbrecht, Ergänzungslieferung zum landwirtschaftlichen Erbrecht, Zürich 1975, N 6 zu Art. 619bis ZGB; Keller, Das Ertragswertprinzip im neuen bäuerlichen Ehegüterrecht, Diss. Zürich 1993, S. 109; a.M.: Piotet, in: Gutzwiller et. al. [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht, IV/2, Basel 1981, S. 973; vgl. auch Meyer, a.a.O., N 1048 Fn. 1782 m.w.H.). Das Kantonsgericht schliesst sich der überwiegenden Lehrmeinung an. bb) Nach dem Gesagten sind die Schenkungen der Grundstücke GB qq und oo an die Berufungsgegnerinnen 3 und 4 (Vi-act. B/11 und B/12) entgegen der Auffassung der Berufungsgegnerinnen bei der Berechnung des Gewinnanteils nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat den Quadratmeterpreis per 30. September 1993 auf Fr. 7.34/m2 festgesetzt, was die Parteien im Berufungsverfahren nicht bestreiten. Der erzielte und auszugleichende Gewinn des Berufungsführers berechnet sich wie folgt: - Mit Kaufvertrag vom 12. Dezember 1997 verkaufte der Berufungsführer die Parzelle GB ss im Umfang von 549 m2 für Fr. 186‘660.00 (Viact. B/13). Die Differenz zwischen Übernahme- und Veräusserungspreis betrug rund Fr. 182‘630.35 (Fr. 186‘660.00 – (549 m2 x Fr. 7.34)). Das Grundstück war vom 30. September 1993 bis 12. Dezember 1997, also vier Jahre und 73 Tage im Besitz des Berufungsführers. Nachdem gemäss der herrschenden Lehre für jedes vollendete Jahr 2 % abzuziehen sind, ergibt sich ein Abzug von Fr. 14‘610.40 (8 % von Fr. 182‘630.35), was zu einem Gewinn von Fr. 168‘019.90 führt. - Mit Kaufvertrag vom 12. Dezember 1997 verkaufte der Berufungsführer die Parzelle GB tt im Umfang von 846 m2 für Fr. 160‘740.00 (Vi-act. B/14). Die Differenz zwischen Übernahme- und Veräusserungspreis betrug rund Fr. 154‘530.35 (Fr. 160‘740.00 – (846 m2 x Fr. 7.34)). Auch dieses Grundstück war vier Jahre und 73 Tage im Besitz des Berufungsführers. Nach
Kantonsgericht Schwyz 23 dem Besitzesdauerabzug von 8 % (Fr. 12‘362.40), ergibt sich ein Gewinn von Fr. 142‘167.95. - Mit Kaufvertrag vom 12. März 1998 verkaufte der Berufungsführer die Parzelle GB pp im Umfang von 533 m2 für Fr. 239‘850.00 (Vi-act. B/15). Die Differenz zwischen Übernahme- und Veräusserungspreis betrug rund Fr. 235‘937.80 (Fr. 239‘850.00 – (533 m2 x Fr. 7.34)). Das Grundstück war vom 30. September 1993 bis 12. März 1998, also vier Jahre und 163 Tage im Besitz des Berufungsführers. Nach dem Besitzesdauerabzug von 8 % (Fr. 18‘875.00), ergibt sich ein Gewinn von Fr. 217‘062.80. - Mit Kaufvertrag vom 12. März 1998 verkaufte der Berufungsführer die Parzelle GB rr im Umfang von 750 m2 für Fr. xx‘500.00 (Vi-act. B/16). Die Differenz zwischen Übernahme- und Veräusserungspreis betrug rund Fr. 331‘995.00 (Fr. xx‘500.00 – (750 m2 x Fr. 7.34)). Auch dieses Grundstück war vier Jahre und 163 Tage im Besitz des Berufungsführers. Nach Abzug von 8 % (Fr. 26‘559.60) ergibt sich ein Gewinn von Fr. 305‘435.40. Dies ergibt einen Bruttogewinn für die veräusserten Grundstücke von Fr. 832‘686.05. Unbestrittenermassen sind davon die Kosten der Veräusserung in Höhe von insgesamt Fr. 42‘251.45 abzuziehen, womit ein effektiver Gewinnanspruch von rund Fr. 790‘434.60 besteht. Diese Forderung hat der Erblasser dem Berufungsführer erlassen (vgl. E. 3/b/cc oben), weshalb der Berufungsführer den Betrag zur Ausgleichung zu bringen hat. 4. Im Rahmen der Anschlussberufung machen die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 weitere Ausgleichungstatbestände geltend. a) aa) Die Berufungsgegnerinnen führen an, der Berufungsführer habe vom Juni 1992 bis zur Hofübergabe am 30. September 1993 gratis im Wohnhaus des Erblassers gewohnt. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Beklagte habe für diesen Zeitraum eine Liste von Aufwendungen zugunsten des Erblassers vorgelegt, welche er nachweislich auch bezahlt habe. Da es sich
Kantonsgericht Schwyz 24 dabei um einen Betrag von rund Fr. 17‘000.00 handle, könne dies durchaus als angemessene Entschädigung dafür angesehen werden, dass der Berufungsführer beim Erblasser wohnen konnte. Eine ausgleichungspflichtige Zuwendung sei nicht zu erblicken (angefochtenes Urteil, E. 3.2). In der Anschlussberufung rügen die Berufungsgegnerinnen, die Vorinstanz übersehe, dass sie die Liste von Aufwendungen bestritten hätten. Es handle sich bei diesen Listen um eigene Aufzeichnungen des Berufungsführers. Aus den Belegen ergebe sich nicht, dass diese Aufwendungen tatsächlich angefallen und vom Berufungsführer bezahlt worden seien. Der Wert des unentgeltlichen Wohnens sei auf monatlich mindestens Fr. 1‘500.00 zu beziffern, weshalb mindestens Fr. 24‘000.00 auszugleichen seien (KG-act. 7 Ziff. 69 ff.). Dagegen wendet der Berufungsführer ein, er habe zwischen dem 12. Oktober 1992 und dem 30. September 1993 sämtliche Unterhaltskosten des Erblassers übernommen. Dabei handle es sich um eine Summe von Fr. 16‘915.00. Diese Summe übertreffe den Wert für das Zimmer, das der Berufungsführer beim Erblasser bewohnt habe (KG-act. 11 Ziff. 6 S. 8). bb) Es ist umstritten, wie die unentgeltliche Nutzungsüberlassung bei der Ausgleichung zu behandeln ist. Das Bundesgericht qualifizierte den Mietzinserlass für den Gebrauch einer Wohnung für 18 Monate nicht als ausgleichungspflichtige Zuwendung (BGE 76 II 188 E. 6). Nach einem Teil der Lehre ist die Unentgeltlichkeit nicht unbedingt gegeben, wenn der Erblasser seinem Kind Kost und Logis gewährt. Einerseits werde das Vermögen des Erblassers dadurch eher nicht vermindert, andererseits erhalte der Erblasser i.d.R. eine Gegenleistung in Form von Gesellschaft, Betreuung oder Unterstützung im Haushalt (Burckhardt Bertossa, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., N 62 zu Art. 626 ZGB). Andere argumentieren, es sei zu prüfen, ob es sich um eine Zuwendung von einem gewissen Mindestwert handle, die üblicherweise nicht einmal unter Verwandten unentgeltlich erbracht werde. Dafür komme es vorab auf die
Kantonsgericht Schwyz 25 Dauer an, für welche die Wohngelegenheit eingeräumt worden sei (Eitel, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Erbrecht, Band III, Bern 2004, N 104 zu Art. 626 ZGB m.H.a. Eitel, Die Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Erbrecht, Bern 1998, § 8 Nrn. 33 ff.). Hat der Erblasser dem Zuwendungsempfänger ohne Erhebung eines Kostgelds Kost und Logis im eigenen Haushalt gewährt, dürfte nach Auffassung von Brückner/Weibel eine natürliche Vermutung dafür sprechen, dass der Erblasser dadurch implizit seine Meinung zum Ausdruck gebracht habe, diese Zuwendung sei nicht auszugleichen (Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, Zürich/Basel/Genf 2012, N 146 S. 92) cc) Es ist den Berufungsgegnerinnen zuzustimmen, dass alleine mit der Auflistung des Berufungsführers (Vi-act. C/21) und den Empfangsscheinbüchlein (Vi-act. C/29.1 und C/29.2) nicht nachgewiesen ist, ob es sich dabei tatsächlich um Aufwendungen des Erblassers handelt. Allerdings hat der Berufungsführer im Haus des Erblassers lediglich ein Zimmer beansprucht. Ausserdem ist anzunehmen, dass der Berufungsführer zumindest gewisse Gegenleistungen erbrachte, auch wenn nicht ausgewiesen ist, dass der Berufungsführer tatsächlich sämtliche Unterhaltskosten des Erblassers übernommen hat. Hinzu kommt, dass der Berufungsführer lediglich für rund 18 Monate unentgeltlich beim Erblasser wohnte. Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre das unentgeltliche Wohnen des Berufungsführers im Haus des Erblassers nicht als ausgleichungspflichtige Zuwendung zu qualifizieren. b) aa) Die Berufungsgegnerinnen machen weiter geltend, auf dem Konto des Erblassers bei der L.________ (Bank I) seien am 17. Juli 2008, 24. Juli 2008 und 9. Oktober 2008 insgesamt Fr. 22‘544.20 abgehoben worden. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es sei den Belegen nicht zu entnehmen, wer das Geld abgehoben habe und wem es letzten Endes zugutegekommen sei. Folglich sei nicht erstellt, dass diese Mittel dem Berufungsführer zugeflossen
Kantonsgericht Schwyz 26 seien, weshalb sie bei der Ausgleichung nicht zu berücksichtigen seien (angefochtenes Urteil, E. 3.4.3). Dagegen wenden die Berufungsgegnerinnen ein, sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich beantragt, es sei der Berufungsführer zu verpflichten, den Berufungsgegnerinnen über sein Verhältnis zum Erblasser, insbesondere über von diesem erhaltene Schenkungen, Vorbezüge und Darlehen sowie über sonstige Vereinbarungen mit dem Erblasser umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz nicht ohne weitere Abklärungen annehmen dürfen, es sei nicht erstellt, dass diese Barbezüge dem Berufungsbeklagten zugeflossen seien. Die Vorinstanz habe hier unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen (KG-act. 7 Ziff. 73 f.). Der Berufungsführer macht geltend, er habe sich nicht bereichert. Soweit Aufwendungen vorgenommen worden seien, hätten sie der Betreuung und Pflege des Erblassers gedient (KG-act. 11 Ziff. 8). bb) Die Parteien haben sämtliche Beweismittel zu bezeichnen und zu präzisieren, mit welchen Mitteln welches Beweisthema bewiesen werden soll. Die Behörden sind verpflichtet, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, um über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 56 ZPO-ZH; BGE 106 Ia 161 E. 2b). Allerdings ist es auch zulässig, auf die Abnahme eines Beweismittels im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (Guldener, a.a.O., S. 321; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu vor § 133 ff.; BGE 109 II 26 E. 3b). Es bleibt dem Gericht daher unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie zum Vorneherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewann und davon aus-
Kantonsgericht Schwyz 27 geht, dass weitere Abklärungen am Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermögen (Guldener, a.a.O., S. 321). Die antizipierte Beweiswürdigung kann zum Zuge kommen, wenn von der betreffenden Beweisofferte zweifelsfrei keine Erkenntnisse zu erwarten sind, weil beispielsweise seit dem zu beweisenden Ereignis allzu viel Zeit verflossen ist (Hasenböhler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 29 zu Art. 152 ZPO m.H. auf Kofmel, Das Recht auf Beweis im Zivilverfahren, Diss. Bern 1992, S. 267 Fn. 262). cc) Die Berufungsgegnerinnen führten den oben genannten Beweisantrag in pauschaler Weise in den Rechtsbegehren der Klageschrift an ohne zu spezifizieren, auf welche Sachverhaltsausführungen sich der Beweisantrag bezieht. In der Begründung führten die Berufungsgegnerinnen lediglich aus, der Beklagte 1 habe darzutun, für was er das Geld verwendet habe (Vi-act. A/Klageschrift Ziff. 15 S. 29). Der pauschale Beweisantrag zu Beginn der Rechtsschrift ist nicht genügend substantiiert. Darüber hinaus hätte die Parteiaussage des Berufungsführers als direkt involvierte Partei infolge Selbstbefangenheit ohnehin nur einen sehr geringen Beweiswert. Von der Befragung des Berufungsführers sind deshalb kaum neue Tatsachen zu erwarten. Die Vorinstanz durfte deshalb auf die Befragung des Berufungsführers verzichten. Aus den Bankauszügen und -belegen ist nicht ersichtlich, wer die Barbezüge getätigt hat und wem das Geld schliesslich zugeflossen ist. Es ist deshalb nicht erstellt, dass die Barbezüge dem Berufungsführer zugeflossen sind. Die Barbezüge sind daher bei der Ausgleichung nicht zu berücksichtigen. c) aa) Die Vorinstanz sprach dem Berufungsführer einen Lidlohnanspruch in Höhe von Fr. 87‘097.50 zu. Sie erwog hierzu, dass der Erblasser bis und mit 1998 den Hof bewirtschaftet habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Berufungsführer bis dahin ein Aufwand entstanden sei; wenn der Erblasser in der Lage gewesen sei, den Hof zu bewirtschaften, habe er auch für sich selbst und den Haushalt sorgen können. Ab 1999 stelle sich die Frage, ob der Beru-
Kantonsgericht Schwyz 28 fungsführer allfällige Aufwendungen ersetzt erhalte. Der Beklagte sei für die Kosten für Verpflegung und Getränke zu entschädigen. Obwohl der Berufungsführer mit dem Erhebungsblatt der Pro Senectute der Beweispflicht in objektiver Hinsicht nicht genüge, könne nicht verlangt werden, dass er über all die Jahre einzelne Kassenzettel aufbewahre. Aufgrund der konkreten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass der Berufungsführer auch für den Erblasser eingekauft hat. Entsprechend seien dem Berufungsführer antragsgemäss Fr. 645.00 pro Monat für Verpflegung und Getränke des Erblassers für die Jahre 1999 bis 2007 zu entgelten. Dass im Jahr 2008, also kurz vor dem Tod des Erblassers, tatsächlicher Pflegeaufwand entstanden sei, liege auf der Hand. Die Zeugenanträge diesbezüglich seien abzuweisen. 21 Stunden pro Woche zu einem Stundenansatz von Fr. 20.00 seien dem Berufungsführer für die pflegerischen Tätigkeiten zuzusprechen (angefochtenes Urteil, E. 4). Dagegen wenden die Berufungsgegnerinnen im Rahmen der Anschlussberufung ein, es sei durch nichts belegt, dass der Berufungsführer den Erblasser betreut habe und für die Kosten für Verpflegung und Getränke des Erblassers aufgekommen sei. Aus den Steuererklärungen ergebe sich das Gegenteil. Wäre die Auffassung der Vorinstanz richtig, müsse der Erblasser ab 1999 grössere Ersparnisse gebildet haben können als früher, weil er nicht mehr für die Verpflegung und Getränke hätte aufkommen müssen. Dies sei aber nicht der Fall. Die Annahme, dass der Berufungsführer ab 1999 für den Erblasser eingekauft habe, sei eine unbewiesene Tatsachenbehauptung. Unbesehen davon würden keine Leistungen vorliegen, die im Rahmen des Lidlohnes berücksichtigt werden könnten. Ebenfalls sei der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von monatlich Fr. 645.00 für Verpflegung und Getränke im Zusammenhang mit dem Lidlohn weit übersetzt. Es könne nicht ernsthaft von einem Lidlohnanspruch von mehr als Fr. 1‘000.00 pro Jahr ausgegangen werden. Sodann seien die Pflegeleistungen des Berufungsführers nicht bewiesen. Es komme hinzu, dass die unentgeltliche Pflege nicht über den Lidlohnan-
Kantonsgericht Schwyz 29 spruch nachträglich entschädigt werden könne. Von der Zusprechung eines Lidlohns sei deshalb abzusehen (KG-act. 7 Ziff. 75 ff.). bb) Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZGB können volljährige Kinder, die ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese Entschädigung ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht (Art. 603 Abs. 2 ZGB). Betreuungs- und Pflegeleistungen zugunsten eines Elternteils kann als Zuwendung von Arbeit qualifiziert werden (Landolt, Angehörigenpflege – Freiwilligen-, Gratis- oder Lohnarbeit, SZS 2013 S. 483; Baumann, Erbrechtliche Konsequenzen von privaten Betreuungs- und Pflegeleistungen zugunsten des Verstorbenen, Pflegerecht 2012 S. 90; Studer/Koller, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, N 14 zu Art. 334 ZGB). Es kann unter Umständen bereits ausreichen, wenn das mündige Kind nur einen Teil seiner Arbeit oder seiner Einkünfte seinen Eltern zuwendet, indes muss eine gewisse Regelmässigkeit vorliegen und das Kind in der Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit eingeschränkt sein. Eine nur gelegentlich geleistete Arbeit oder Zuwendung reicht nicht aus (BGer 5C.133/2004 vom 5. Januar 2005, E. 4.2; Studer/Koller, a.a.O., N 5 zu Art. 334 ZGB). cc) Unbestrittenermassen lebten der Erblasser und der Berufungsführer bis zum Tod des Erblassers in einem Haushalt. Hinsichtlich der Dauer des Lidlohnanspruchs ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Erblasser bis und mit 1998 in der Lage gewesen sein muss, für sich und den Haushalt zu sorgen, zumal er in dieser Zeit sogar den Hof bewirtschaften konnte. Dies wird vom Berufungsführer denn auch nicht in substantiierter Weise bestritten. Zu prüfen ist, ob dem Berufungsführer ab dem Jahr 1999 ein Lidlohnanspruch für Betreuungs- und Pflegeleistungen zugunsten des Erblassers sowie für die Kostentragung für Verpflegung und Getränke des Erblassers zusteht.
Kantonsgericht Schwyz 30 Während Betreuungs- und Pflegeleistungen als Zuwendung von Arbeit zu qualifizieren sind, ist das Aufkommen für Verpflegung und Getränke als Zuwendung von Einkünften zu qualifizieren. Beides kann deshalb grundsätzlich einen Lidlohnanspruch bewirken. Als Beweis für seine angeblich erbrachten Leistungen offerierte der Berufungsführer das ausgefüllte Erhebungsblatt der Pro Senectute (Vi-act. C/5) sowie die Zeugenbefragung seiner Ehefrau als Beweis. Beim ausgefüllten Erhebungsblatt der Pro Senectute handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung, die von den Berufungsgegnerinnen im Rahmen der Replik bestritten wurde (vgl. Viact. C/5; Vi-act. A/Replik S. 20). Die vom Berufungsführer beantragte Zeugenbefragung wies die Vorinstanz ab, weil von der Ehefrau des Berufungsführers zu erwarten sei, dass diese das eingereichte Erhebungsblatt bestätigen werde. Dies rügte der Berufungsführer im Berufungsverfahren nicht. Damit kam der Berufungsführer seiner Beweisobliegenheit nicht in genügender Weise nach, was bereits die Vorinstanz feststellte. Die Vorinstanz schloss aber aus den konkreten Umständen, dass der Beklagte jeweils für den Erblasser eingekauft habe. Solche Umstände sind jedoch weder aus den Akten ersichtlich, noch wurden sie vom Berufungsführer dargetan. Vielmehr ist mangels Nachweis und angesichts der Tatsache, dass der Erblasser zu dieser Zeit noch nicht pflegebedürftig war, davon auszugehen, dass er für sich selber einkaufen konnte. Dem Berufungsführer ist daher kein Lidlohn für die Kostentragung von Verpflegung und Getränken zuzusprechen. Die Berufungsgegnerinnen bestreiten die Pflegebedürftigkeit des Erblassers für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 15. August 2008 nicht. Strittig ist, ob der Berufungsführer tatsächlich Pflegeleistungen erbracht hat. Die Berufungsführerinnen machen geltend, der Berufungsführer sei zu 100 % auswärts berufstätig. Dies bestreitet der Berufungsführer nicht. Damit war der Berufungsführer in der Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nicht eingeschränkt, weshalb die Voraussetzungen für einen Lidlohnanspruch
Kantonsgericht Schwyz 31 nicht erfüllt sind. Die Anschlussberufung der Berufungsgegnerinnen ist in diesem Punkt gutzuheissen. 5. Im Berufungsverfahren ist neben der Ausgleichung umstritten, ob es sich bei der gemäss Kaufvertrag vom 30. September 1993 erfolgten Übertragung des Grundstücks GB xx, Grundbuch Wangen, vom Erblasser auf den Berufungsführer um eine herabsetzungsfähige Zuwendung im Sinne von Art. 527 Ziff. 1 ZGB handelt. a) aa) Die Vorinstanz kam hinsichtlich des Herabsetzungstatbestands zum Schluss, dass altes Recht anzuwenden ist. Es könne jedoch nicht auf den Ertragswert der Liegenschaft abgestellt werden, weil es vorliegend weder um ein landwirtschaftliches Gewerbe noch um einen Selbstbewirtschafter gehe. Der Erblasser habe bereits vor dem Verkauf der Liegenschaft die Ansicht vertreten, dass diese nicht mehr der landwirtschaftlichen Existenzsicherung dienen werde. Unter diesen Vorzeichen habe er die Einzonung in Bauland eingeleitet. Zum Zeitpunkt des Verkaufs sei die Planung für die Einzonung bereits in vollem Gange gewesen. Trotz fehlendem definitiven Entscheid sei die Einzonung zum Zeitpunkt des Grundstückverkaufs absehbar gewesen. Vor diesem Hintergrund wäre es stossend auf allfällige privilegierende Bestimmungen aus dem bäuerlichen Erbrecht und damit auf den Ertragswert der Liegenschaft abzustellen (angefochtenes Urteil, E. 5). Während die Berufungsgegnerinnen den Erwägungen der Vorinstanz zustimmen, macht der Berufungsführer geltend, die Liegenschaft GB xx sei bis heute eine sich in der Landwirtschaftszone befindliche Parzelle. Sowohl unter neuem als auch unter altem Recht gelte GB xx als landwirtschaftliches Grundstück bzw. als landwirtschaftliches Gewerbe. Das angefochtene Urteil widerspreche der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Denn die blosse Möglichkeit, dass das Grundstück – und nicht nur Teile davon – eines Tages zur Bauzone erklärt werden könne, genüge nicht, um diesem den land-
Kantonsgericht Schwyz 32 wirtschaftlichen Charakter im eigentlichen Sinn des Wortes abzusprechen. Vielmehr sei erforderlich, dass das Grundstück in den kommenden Jahren mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bebaut werde. Gelange das alte Recht zur Anwendung, gelte für das landwirtschaftliche Grundstück GB xx der Ertragswert. Vorliegend müsse von einem landwirtschaftlichen Gewerbe ausgegangen werden, das der Erblasser dem Berufungsführer als Selbstbewirtschafter verkauft habe (KG-act. 1 Ziff. 12.2.1, 12.2.2.1, 12.2.3.3.2, 12.2.3.3.3). bb) Gemäss Art. 94 Abs. 1 BGBB richtet sich die Erbteilung nach dem Recht, das bei der Eröffnung des Erbgangs gegolten hat. Lediglich nach einer Lehrmeinung richtet sich die Beurteilung der Ausgleichung und Herabsetzung ausschliesslich nach altem Recht, wenn das Grundstück zum Ertragswert nach altem Recht einem Erben übertragen wurde, der Erblasser aber unter neuem Recht stirbt (Büsser/Henny/Hotz/Studer, a.a.O., N 10 zu Art. 94 BGBB). Dabei handelt es sich allerdings um eine Minderheitsmeinung, die weder von den Autoren näher begründet wird noch im Wortlaut des Art. 94 Abs. 1 BGBB eine Grundlage findet. Der Erblasser verstarb am ________. Demnach kommt vorliegend das neue Recht zur Anwendung, wonach gemäss Art. 617 ZGB das Verkehrswertprinzip gilt. Allerdings sieht Art. 17 Abs. 1 BGBB vor, dass das landwirtschaftliche Gewerbe dem selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil angerechnet wird. Voraussetzung für die Anrechnung zum Ertragswert ist also, dass es sich beim betreffenden Grundstück um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt und der Berufungsführer als Selbstbewirtschafter zu qualifizieren ist. Die Begriffe des landwirtschaftlichen Gewerbes und des Selbstbewirtschafters sind in Art. 7 und 9 BGBB definiert. Der Berufungsführer machte im vorinstanzlichen Verfahren zwar geltend, er sei für die Selbstbewirtschaftung des GB xx geeignet. Allerdings ist die Eignung nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Qualifikation als
Kantonsgericht Schwyz 33 Selbstbewirtschafter. Vielmehr ist massgebend, ob der Berufungsführer die Liegenschaft tatsächlich selber bearbeitet. Der Berufungsführer beantragte diesbezüglich die Befragung der Zeugen O.________, P.________ und Q.________ (Vi-act. D/41 S. 15). Von der Befragung der Ehefrau ist zu erwarten, dass sie die Behauptungen des Berufungsführers stützt, weshalb die Vorinstanz auf diese Zeugeneinvernahme verzichten durfte. P.________ kann nach Angabe des Berufungsführers lediglich Aussagen zur 5-jährigen Anstellung als landwirtschaftlicher Mitarbeiter im R.________ machen (vgl. Viact. D/41 S. 15). Damit ist diese Zeugenbefragung untauglich zur Feststellung, ob der Berufungsführer das Grundstück GB xx tatsächlich selber bewirtschaftete. Unklar bleibt, inwiefern Q.________ als Zeuge geeignet sein soll. Im Übrigen reichte der Berufungsführer lediglich seinen Lebenslauf zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass er den Hof von September 1990 bis November 1999 gemeinsam mit dem Erblasser geleitet habe (Vi-act. D/41 Beilage 38). Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Parteibehauptung. Aus den Unterlagen des Amts für Landwirtschaft geht entgegen der Behauptung der Berufungsgegnerinnen nicht eindeutig hervor, ob der Berufungsführer oder der Erblasser den Hof bewirtschaftete (vgl. Vi-act. D/11). Allerdings geht aus dem Kaufvertrag vom 30. September 1993 hervor, dass der Verkäufer die landwirtschaftliche Liegenschaft noch selber bewirtschaften kann, solange es ihm beliebt (Vi-act. B/8 Ziff. 11). Dies weist darauf hin, dass die Liegenschaft GB xx auch nach dem Verkauf an den Berufungsführer noch vom Erblasser bewirtschaftet wurde. Ausserdem ist aus der Beilage zur Steuererklärung 1999/2000 des Erblassers ersichtlich, dass der Hof im Jahr 1998 vom Erblasser selber bearbeitet wurde (Vi-act. B/42). In Verbindung mit der Tatsache, dass der Erblasser im Rahmen der Einsprache gegen den Zonenplan im Jahr 1990 geltend machte, dass der Hof „keinem Nachkommen eine Existenz bietet“ (Vi-act. D/4 Beilage 2), ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungsführer nicht als Selbstbewirtschafter zu qualifizieren ist und der Erblasser ihm das Grundstück nicht als Selbstbewirtschafter übertragen hat. Die Voraussetzungen gemäss Art. 17
Kantonsgericht Schwyz 34 Abs. 1 BGBB müssen dem Wortlaut nach kumulativ gegeben sein. Es kann deshalb offen bleiben, ob es sich beim Grundstück GB xx um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handelt. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Anrechnung zum Ertragswert gemäss Art. 17 Abs. 1 BGBB nicht erfüllt. Das Grundstück GB xx ist dem Berufungsführer nach neuem Recht deshalb zum Verkehrswert anzurechnen. Nachdem die Voraussetzungen für die Anrechnung zum Ertragswert nicht gegeben sind, kann offen bleiben, ob die vom Berufungsführer eingereichten Belege diesbezüglich (Vi-act. D/41 Beilagen 31-40) rechtzeitig vorgebracht wurden (vgl. KG-act. 1 Ziff. 12.2.3.2). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre das Grundstück GB xx dem Berufungsführer aber auch bei Anwendung des alten Rechts zum Verkehrswert anzurechnen. Gemäss Art. 617 aZGB sind Grundstücke den Erben zu dem Wert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Dabei sind landwirtschaftliche Grundstücke nach dem Ertragswert zu schätzen (Art. 617 Abs. 2 aZGB). Zur Feststellung, ob es sich bei einem Grundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, ist zunächst darauf abzustellen, wie der Eigentümer das Grundstück gebrauchen oder ausnützen will. Hat der Erbe die Absicht, das bisher landwirtschaftlich betriebene Grundstück in gleicher Weise weiter zu nutzen, erfolgt die Anrechnung zum Ertragswert. Erwirbt der Erbe das Grundstück aber in der Absicht, es nicht landwirtschaftlich zu betreiben, ist es ihm zum Verkehrswert anzurechnen (Tuor/Picenoni, a.a.O., N 14 zu Art. 617 ZGB; Escher, in: Zürcher Kommentar, Erbrecht, Band III, Zürich 1960, N 28 zu Art. 617 ZGB). Das Grundstück GB xx wurde unbestrittenermassen landwirtschaftlich bewirtschaftet. Wie oben bereits festgestellt wurde, bewirtschaftete jedoch nicht der Berufungsführer, sondern der Erblasser das Grundstück GB xx nach dem Verkauf an den Berufungsführer (Vi-act. B/8 Ziff. 11; Vi-act. B/42). Es ist nicht erstellt, dass der Berufungsführer je die Absicht hatte, das Grundstück
Kantonsgericht Schwyz 35 selber landwirtschaftlich zu bewirtschaften. Vielmehr beabsichtigte bereits der Erblasser das Grundstück resp. Teile davon in die Bauzone umzuzonen, was er im Rahmen der Einsprache gegen den Zonenplan bereits geltend gemacht hat (Vi-act. D/4 Beilage 2). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich auch nach altem Recht, dem Berufungsführer das Grundstück zum Verkehrswert anzurechnen. Zusammenfassend ist sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht für die Anrechnung des Grundstücks GB xx an den Erbteil des Berufungsführers das Verkehrswertprinzip massgebend. b) Aufgrund der eingeholten Verkehrswertschätzung durch S.________ von der Güterschätzungskommission des Kantons Schwyz und T.________ von der U.________ AG stellte die Vorinstanz auf einen Verkehrswert von Fr. 1‘180‘000.00 per 30. September 1993 und Fr. 1‘415‘000.00 per ________ ab (angefochtenes Urteil, E. 5.4 f.). aa) Der Berufungsführer macht vorab geltend, bei S.________ handle es sich um einen unzulässigen Gutachter. Der Gerichtspräsident habe nicht S.________ von der Güterschätzungskommission beauftragt, sondern die kantonale Steuerverwaltung. Es könne nur eine natürliche Person als Gutachter eingesetzt werden. Die Steuerverwaltung Schwyz sei mit der Angelegenheit vorbefasst gewesen, namentlich bei der Veräusserung des massgeblichen Grundstücks im Jahr 1993, im Rahmen der Bewertungen und der diversen Veranlagungsverfügungen. Die Beiziehung der Steuerverwaltung oder eines ihrer Angestellten verstosse gegen das Prinzip der Gewaltenteilung. Die Begutachtung sei somit willkürlich erfolgt (KG-act. 1 Ziff. 12.4). Dagegen wenden die Berufungsgegnerinnen ein, dass weder Ausstandsgründe noch ein Verstoss gegen die Gewaltentrennung vorliegen würden. Die
Kantonsgericht Schwyz 36 Güterschätzungskommission sei die zuständige Stelle für die Festlegung der massgeblichen Werte (KG-act. 7 Ziff. 58). Wie die Vorinstanz bereits korrekt feststellte, ist nicht nur eine natürliche Person als Gutachter zulässig, sondern es kann auch eine juristische Person als Gutachter ernennt werden, sofern der betreffende Sachbearbeiter im Gutachten genannt wird, dieses mitunterzeichnet und über die Straffolgen informiert wurde (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997; SJZ 19/1948 S. 296 Nr. 101; a.M.: Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 348 f. Fn. 4). Gemäss § 145 ZPO- SZ gelten für den Sachverständigen die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe wie für den Richter. Die Ausstandsgründe sind in § 52 GO-SZ geregelt. Ein Ausstandsgrund liegt unter anderem vor, wenn die betreffende Person in der Sache an einem Entscheid unterer Instanzen mitgewirkt oder als Schiedsrichter teilgenommen hat, sowie wenn sie als Bevollmächtigte gehandelt oder zu gerichtlichen Handlungen Auftrag gegeben hat (§ 52 Abs. 1 lit. d GO-SZ). Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2014 wurde die kantonale Steuerverwaltung, S.________, mit der Verkehrswertschätzung beauftragt. Mit der gleichen Verfügung wurden die Gutachter über die Straffolgen aufmerksam gemacht (Vi-act. D/25). S.________ wurde im Gutachten genannt und hat dieses auch unterzeichnet (Vi-act. D/30). Die Voraussetzungen für die Ernennung eines Mitglieds einer juristischen Person als Gutachter sind folglich erfüllt. Die Güterschätzungskommission ist organisatorisch der kantonalen Steuerverwaltung unterstellt. Im Gegensatz zur Behauptung des Berufungsführers ist es deshalb weder falsch noch willkürlich, dass die Vorinstanz in der prozessleitenden Verfügung vom 17. Januar 2014 als Gutachter die kantonale Steuerverwaltung anstatt der kantonalen Güterschätzungskommission nannte. Selbst wenn die kantonale Steuerverwaltung bei der Veräusserung der Liegenschaft, im Rahmen der Bewertungen und der diversen Veranlagungsver-
Kantonsgericht Schwyz 37 fügungen involviert war, stellt dies keinen Ausstandsgrund gemäss § 52 Abs. 1 lit. d GO-SZ dar. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern S.________ von der Güterschätzungskommission dadurch in der Sache vorbefasst sein soll. bb) Der Berufungsführer macht weiter geltend, der Gutachter habe den Verkehrswert viel zu hoch eingeschätzt. Es sei davon auszugehen, dass ein potentieller Käufer das Haus abbrechen und neu bauen werde. Deshalb seien vom Landwert die Abbruchkosten von Fr. 70‘000.00 abzuziehen. Der Berufungsführer reichte ausserdem sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren einen Zeitungsartikel der NZZ vom 23. September 2008 ein (KG-act. 1/4; Vi-act. D/41 Beilage 31). Daraus leitet er ab, dass der Wert für den landwirtschaftlichen Boden nicht bei Fr. 8.00/m2, sondern bei Fr. 2.00/m2 liege. Dies sei gerichtsnotorisch (KG-act. 1 Ziff. 12.4). Der Zeitungsartikel befasst sich mit dem sinkenden Wert des landwirtschaftlichen Bodens zwischen den Jahren 1999 und 2007. Vorliegend ist aber der Verkehrswert im Jahr 1993 massgebend, weshalb der Zeitungsartikel schon deswegen nicht einschlägig ist. Darüber hinaus übersieht der Berufungsführer, dass der Zeitungsartikel sogar festhält, dass Anfang der 1990er Jahre der Quadratmeterpreis für Ackerland noch bei Fr. 20.00 lag. Der Quadratmeterpreis für Ackerland liegt gemäss dem Zeitungsartikel im Jahr 2007 bei Fr. 7.90. Ein Quadratmeter Wiesland koste rund Fr. 2.00 weniger (KGact. 1/4), also rund Fr. 5.90 und nicht Fr. 2.00 wie dies der Berufungsführer geltend macht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb ein potentieller Käufer das Haus abbrechen und neu bauen würde. Dies wird vom Berufungsführer denn auch nicht weiter begründet. Nach dem Gesagten sind die Einwände des Berufungsführers gegen die Verkehrswertschätzung durch S.________ unbegründet. Es ist deshalb mit der Vorinstanz von einem Verkehrswert per 30. September 1993 von Fr. 1‘180‘000.00 und Fr. 1‘415‘000.00 per 30. September 2008 auszugehen.
Kantonsgericht Schwyz 38 c) Vom bezahlten Kaufpreis von Fr. 300‘000.00 brachte die Vorinstanz den Wert des Inventars zum Zeitpunkt des Verkaufs in Höhe von Fr. 61‘290.00 in Abzug und ermittelte so einen tatsächlichen Kaufpreis von Fr. 238‘710.00 (angefochtenes Urteil, E. 5). Die Berufungsgegnerinnen zeigen sich mit diesem Vorgehen einverstanden (KG-act. 7 Ziff. 72). Der Berufungsführer bestreitet zwar eine Ausgleichungsund Herabsetzungspflicht und macht geltend, der Erwerbspreis vom 30. September 1993 entspreche einem angemessenen Preis. Ein Abzug des landwirtschaftlichen Inventars vom Kaufpreis ändere nichts an dieser Tatsache (KGact. 11 Ziff. 7). Damit beanstandet auch der Berufungsführer das Vorgehen der Vorinstanz nicht in substantiierter Weise. Das Vorgehen erscheint denn auch nachvollziehbar und sinnvoll. Der Gesamtinventarwert wird von den Parteien nicht beanstandet. Demnach ist vom Kaufpreis in Höhe von Fr. 300‘000.00 der Inventarwert von Fr. 61‘290.00 abzuziehen, was einen effektiven Kaufpreis von Fr. 238‘710.00 ergibt. Zwischen dem ermittelten Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräusserung und dem effektiven Kaufpreis besteht damit eine Differenz von Fr. 941‘290.00. d) Der Erblasser hat den Berufungsführer im Kaufvertrag vom 30. September 1993 von jeglicher Ausgleichungspflicht befreit (Vi-act. B/8 Ziff. 14), weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob eine der Herabsetzung unterliegende gemischte Schenkung vorliegt. aa) Nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB unterliegen die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung der Herabsetzung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind. Gemäss dieser Bestimmung sind jene Zuwendungen herabzusetzen, die ihrer Natur nach gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB der Ausgleichung unterständen, ihr aber durch eine Verfügung des Erblassers entzogen worden sind (BGE 98 II 352 E. 3a). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2016&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%22Herabsetzung%22+%22Zuwendungswille%22+&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F98-II-352%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page352
Kantonsgericht Schwyz 39 Bei gemischten Schenkungen setzt die Herabsetzung in objektiver Hinsicht voraus, dass eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt, und in subjektiver Hinsicht, dass der Erblasser einen Zuwendungswillen (animus donandi) hat. Die Parteien müssen beispielsweise bei einer gemischten Schenkung eine unentgeltliche Zuwendung in dem Sinn beabsichtigen, als sie den Preis bewusst unter dem wahren Wert des Kaufgegenstandes ansetzen, um die Differenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen (vgl. BGE 126 III 171 E. 3a). Gemäss bisheriger Rechtsprechung muss der Erblasser zur Zeit des Vertragsabschlusses das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung tatsächlich erkannt haben; blosse Erkennbarkeit genügt nicht. Da an dieser Rechtsprechung von namhaften Autoren Kritik geübt wurde (vgl. Eitel, Berner Kommentar, Das Erbrecht, Band III, Bern 2004, N 117 ff. zu Art. 626 ZGB), hat das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung zwar die Frage aufgeworfen, ob an der bisherigen Praxis festzuhalten sei, wonach den Parteien in subjektiver Hinsicht die Zuwendungsabsicht tatsächlich bewusst sein müsse, oder ob eine solche Absicht bereits dann vorliege, wenn sie erkennbar gewesen wäre, was bei einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu vermuten wäre. Das Bundesgericht liess diese Frage allerdings offen, jedoch mit dem Hinweis, dass es bereits in BGE 98 II 352 ff. erkannt habe, es könnten unbefriedigende Ergebnisse auftreten, wenn zur Zeit des Vertragsabschlusses das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für den Erblasser nicht bloss erkennbar, sondern von diesem auch tatsächlich erkannt worden sein müsse, wobei in der Folge ohne nähere Begründung ausgeführt worden sei, eine andere Lösung lasse sich trotzdem nicht rechtfertigen. In einem geeigneten Fall werde auf die Kritik der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzugehen sein (vgl. BGE 126 III 171 E. 3b/cc; BGer 5A_587/2010 vom 11. Februar 2011, E. 3.1-3.3). Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erwog in diesem Zusammenhang in ihrem Entscheid vom 12. Februar 2010 unter anderem, sachgerechter und praktikabler als die Erkennbarkeit genügen zu lassen, erschiene es, das Beweismass etwas flexibel zu handhaben. Könne von der Sache her ein positiver innerer http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_587%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-III-171%3Ade&number_of_ranks=0#page171
Kantonsgericht Schwyz 40 Wille des Erblassers nicht absolut schlüssig festgestellt werden, müsse ohnehin von anderen, äusseren Elementen auf diesen inneren Willen geschlossen werden. Je grösser die Diskrepanz zwischen tatsächlichem Wert und vertraglich festgelegtem Preis, umso wahrscheinlicher sei das Wissen des Erblassers um die Differenz. Diesen Umstand gelte es bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (ZR 110 Nr. 31). bb) Zwischen dem ermittelten Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräusserung und dem effektiven Kaufpreis besteht eine Differenz von Fr. 941‘290.00. In objektiver Hinsicht besteht folglich eine unentgeltliche Zuwendung in dieser Höhe. Zu prüfen ist, ob der Erblasser einen Zuwendungswillen hatte, mithin ob er das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkannte. Der Erblasser hat den Berufungsführer im Kaufvertrag von der Ausgleichungspflicht befreit. Dies deutet darauf hin, dass dem Erblasser bewusst war, dass eine gemischte Schenkung vorliegt, andernfalls wäre kein Ausgleichungsdispens notwendig gewesen. Die Diskrepanz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis betrug zum Zeitpunkt des Kaufes über Fr. 900‘000.00. Nachdem das Wissen des Erblassers um die Differenz umso wahrscheinlicher ist, je grösser die Diskrepanz ist, muss dem Erblasser das enorme Missverhältnis bewusst gewesen sein. Es ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass dem Erblasser und seinem Sohn vor diesem Hintergrund das Wissen um den niedrigen Kaufpreis nicht abgesprochen werden kann. Der Zuwendungswille des Erblassers ist deshalb gegeben. Nach dem Gesagten liegt bei der Hofübertragung vom Erblasser auf den Berufungsführer eine herabsetzungsfähige Zuwendung i.S.v. Art. 527 Ziff. 1 ZGB vor. e) Bei der gemischten Schenkung kommt der Wertunterschied zwischen den beiden Leistungen als Gegenstand der Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungspflicht in Frage (BGE 98 II 352 E. 3a). Für die Frage, ob bei einem gemischten Geschäft zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis bestehe, ist auf die Verhältnisse zur Zeit des
Kantonsgericht Schwyz 41 Vertragsabschlusses abzustellen. Die Höhe des ausgleichungspflichtigen Betrages errechnet sich dagegen nach dem Wert der Zuwendung zur Zeit des Erbganges (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Für die Herabsetzung gelten dieselben Bewertungsgrundsätze wie für die Ausgleichung (Art. 537 Abs. 2 ZGB). Beim gemischten Geschäft ist für die Festsetzung des ausgleichungs- bzw. herabsetzungspflichtigen Betrages ebenfalls der Zeitpunkt des Erbganges massgebend (BGE 98 II 352 E. 5a m.H.a. BGE 45 II 13 und Moser, Die Ausgleichung gemischter Schenkungen nach schweizerischem Erbrecht, Diss. Bern 1963, S. 55). Gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Herabsetzung bei gemischten Rechtsgeschäften nach der Quotenmethode zu erfolgen (BGE 98 II 352 E. 5b; Eitel, a.a.O., N 27 zu Art. 630 ZGB; Forni/Piatti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, N 2 zu Art. 527 ZGB; Hrubesch- Millauer, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., N 9 zu Art. 527 ZGB). Danach wird für die Ermittlung des Ausgleichungs- resp. Herabsetzungswerts auf das bei Ausrichtung der Zuwendung bestehende, in einer Quote ausgedrückte Verhältnis zwischen dem entgeltlichen und dem unentgeltlichen Teil abgestellt. Wertveränderungen werden anhand dieser Quote berücksichtigt, so dass sie sich gleichmässig auf den entgeltlichen und den unentgeltlichen Teil der Zuwendung auswirken (Eitel, a.a.O., N 27 zu Art. 630 ZGB). Die Formel zur Berechnung des herabsetzbaren Betrages stellt sich demnach wie folgt dar: Wert der Liegenschaft beim Erbgang x effektiv geschenkter Teilbetrag Wert der Liegenschaft bei Vertragsschluss Zum Zeitpunkt des Erbgangs am ________ war die Liegenschaft GB xx Fr. 1‘415‘000.00 wert (Vi-act. D/30). Es ist dem Berufungsführer und den Berufungsgegnerinnen zuzustimmen, dass die abparzellierten GB tt, ss, rr und pp bereits bei der Ausgleichung berücksichtigt wurden und daher beim Herabsetzungstatbestand nicht erneut zu berücksichtigen sind. Hingegen sind die Parzellen GB qq und oo, die der Berufungsführer den
Kantonsgericht Schwyz 42 Berufungsgegnerinnen 3 und 4 geschenkt hat, bei der Ausgleichung noch nicht berücksichtigt worden, weshalb diese bei der Herabsetzung hinzuzurechnen sind. Die Hinzurechnung muss stattfinden, obwohl der Berufungsführer als Zuwendungsempfänger unentgeltlich über den Gegenstand verfügt hat (vgl. Weimar, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Erbrecht, Band III, Bern 2009, N 40 zu Art. 475 ZGB). Die Liegenschaft GB xx hatte per 30. September 2008 einen Verkehrswert von Fr. 1‘415‘000.00 (Vi-act. D/30). Der Berufungsführer bestritt nicht, dass für die Bestimmung des Verkehrswerts der Grundstücke GB qq und oo die ursprüngliche Fläche, mithin diejenige zum Zeitpunkt der Veräusserung durch den Berufungsführer, massgebend ist. Der vom Gutachter festgestellte Quadratmeterpreis für die Grundstücke GB qq und oo betrug per ________ (Todestag) Fr. 590.00 (Vi-act. D/33). Demnach ergibt sich für Grundstück GB qq per ________ (Todestag) ein Verkehrswert von Fr. 359‘310.00 (609 m2 x Fr. 590.00; Vi-act. B/11). Für das Grundstück GB oo ergibt sich ein Verkehrswert per ________ (Todestag) von Fr. 314‘470.00 (533 m2 x Fr. 590.00; Vi-act. B/12). Insgesamt ergibt sich für die ehemalige Liegenschaft GB xx ein Verkehrswert per ________ (Todestag) von Fr. 2‘088‘780.00. Bei Abschluss des Kaufvertrages am 30. September 1993 hatte die Liegenschaft GB xx einen Verkehrswert von Fr. 1‘180‘000.00 (Vi-act. D/30). Der effektiv geschenkte Teilbetrag zum Zeitpunkt der Veräusserung beträgt Fr. 941‘290.00. Daraus resultiert ein herabsetzbarer Betrag von rund Fr. 1‘666‘226.90 ((Fr. 2‘088‘780.00 x Fr. 941‘290.00) ./. 1‘180‘000.00). f) aa) Der Berufungsführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er sei gutgläubig und zur Zeit des Erbgangs nicht mehr bereichert gewesen, weshalb er nach Art. 528 Abs. 1 ZGB nicht zur Rückerstattung verpflichtet sei (Vi-act. A/Klageantwort Ziff. 4.2). In ihrer Replik machten die Berufungsgegnerinnen geltend, dass dem Berufungsführer die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern bekannt gewesen seien. Er habe gewusst, dass der Hof bei Weitem
Kantonsgericht Schwyz 43 das grösste Aktivum darstelle und der Verzicht auf Gewinnansprüche des Vaters die Pflichtteile der Klägerinnen verletze. Jedenfalls habe der Beklagte immer mit einer Herabsetzung rechnen müssen (Vi-act. A/Replik S. 17). Die Vorinstanz hat dem Berufungsführer die Gutgläubigkeit abgesprochen, weil der Beklagte damit habe rechnen müssen, dass der Kauf der Liegenschaft zu einem so tiefen Preis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Pflichtteilsverletzung anderer Erben nach sich ziehen würde (angefochtenes Urteil, E. 5.7). Im Berufungsverfahren rügt der Berufungsführer, die im Urteil gemachten Ausführungen würden zu kurz greifen. Bis heute gehe er davon aus, dass es sich beim Kauf der Liegenschaft nicht um eine gemischte Schenkung handle. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Nachweis der Bösgläubigkeit oder fehlenden Aufmerksamkeit zu erbringen, der den Schutz des guten Glaubens aufhebe. Dabei trage aber die Gegnerschaft des gutgläubigen Berufungsführers die Beweislast hierzu. Insofern leide das angefochtene Urteil auch hier unter einem erheblichen Mangel (KG-act. 1 Ziff. 12.5). bb) Gemäss Art. 528 Abs. 1 ZGB ist, wer sich in gutem Glauben befindet, zu Rückleistungen nur insoweit verpflichtet, als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechtsgeschäft mit dem Erblasser noch bereichert ist. Der Bedachte ist gutgläubig, wenn er nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass die Zuwendung unter Lebenden nach dem zu erwartenden Gang der Dinge die Pflichtteilsrechte verletzen wird (Forni/Piatti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 528 ZGB; Tuor; in: Becker [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Erbrecht, Bern 1952, N 20 zu Art. 528 ZGB). Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. Allerdings darf sich nicht auf den guten Glauben berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (Art. 3 Abs. 1 und 2 ZGB).
Kantonsgericht Schwyz 44 cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsführers mussten die Berufungsgegnerinnen nicht den Nachweis der Bösgläubigkeit erbringen, sondern lediglich das eindeutige Fehlen von gutem Glauben (Honsell, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 31 zu Art. 3 ZGB). Das Grundstück GB xx stellt unbestrittenermassen den einzigen grossen Vermögenswert im Nachlass des Erblassers dar. Es wurde bereits festgestellt, dass sowohl dem Erblasser als auch dem Berufungsführer das grobe Missverhältnis von über Fr. 900‘000.00 zwischen Verkehrswert und effektivem Kaufpreis bewusst gewesen sein muss (vgl. E. 5/d/bb). Daran ändert nichts, dass der Berufungsführer noch immer geltend macht, das Grundstück sei ihm zum Ertragswert anzurechnen. Angesichts des erheblichen Missverhältnisses zwischen Verkehrswert und effektiv bezahltem Kaufpreis und der Tatsache, dass es sich beim Grundstück GB xx um den einzigen wesentlichen Vermögenswert handelt, muss dem Berufungsführer bewusst gewesen sein, dass durch die Übertragung des Grundstücks die Pflichtteile verletzt werden. Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass der Berufungsführer nicht gutgläubig sein kann, weshalb Art. 528 Abs. 1 ZGB nicht zur Anwendung kommt. 5. a) Der Berufungsführer macht im Berufungsverfahren ein Willensvollstreckerhonorar von pauschal Fr. 18‘000.00 geltend. Die Ausrichtung eines Willensvollstreckerhonorars sei bei den vorinstanzlichen Berechnungen unberücksichtigt geblieben (KG-act. 1 Ziff. 13). Dagegen wenden die Berufungsgegnerinnen ein, ein Willensvollstreckerhonorar sei nicht geschuldet. Dies sei mit nichts belegt. Im Übrigen handle es sich um ein unzulässiges Novum. Diese Position sei bei den Nachlassaktiven (recte: Nachlasspassiven) nicht zu berücksichtigen (KG-act. 7 Ziff. 60 S. 32). b) Gemäss Art. 517 Abs. 3 ZGB hat der Willensvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Die Vergütung bemisst sich
Kantonsgericht Schwyz 45 nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Kompliziertheit der Verhältnisse, dem Umfang und der Dauer des Auftrags und der mit der Aufgabe verbundenen Verantwortung. Der Willensvollstrecker muss die Höhe seiner Vergütung begründen und im Prozessfall substantiieren können. Dabei muss ersichtlich sein, ob die einzelnen Bemühungen auch notwendig waren. Die Substantiierung sollte wenigstens aufzeigen, welche Tat- und Rechtshandlungen in welcher Zeit ausgeführt worden sind (Christ/Eichner, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., N 32 zu Art. 517 ZGB; Karrer/Vogt/Leu, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 32 zu Art. 518 ZGB). c) Der Berufungsführer hat eine jährliche Pauschale von Fr. 3‘000.00, insgesamt Fr. 18‘000.00 geltend gemacht. Allerdings begründete er seinen Aufwand in keiner Weise. Es ist nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen dem Berufungsführer aus dem Willensvollstreckermandat erwachsen sind (vgl. KG-act. 1 Ziff. 13). Darüber hinaus ist den Berufungsgegnerinnen zuzustimmen, dass es sich dabei um ein unzulässiges Novum handelt, hat doch der Berufungsführer die Novenvoraussetzungen gemäss Art. 317 ZPO nicht dargetan. Das geltend gemachte Willensvollstreckerhonorar von Fr. 18‘000.00 ist deshalb nicht zu berücksichtigen. 6. a) Im Berufungsverfahren ist unumstritten, dass im Nachlass der Mutter H.________ sel. keine Vermögenswerte vorhanden sind. Auf den Berufungsantrag Ziffer 2 des Berufungsführers ist deshalb nicht einzutreten, zumal er dieses Rechtsbegehren ohnehin nicht begründete. Die Parteien haben denn auch nicht bestritten, dass sie am Nachlass der H.________ sel. zu je 1/10 berechtigt sind. Aus diesem Grund ist vorzumerken, dass Dispositiv-Ziffern 5 und 6 im Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwuchsen. b) Zur Berechnung des Pflichtteils ist auf das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen (Art. 474 Abs. 1 ZGB; Nertz, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., N 7 ff. zu Art. 474 ZGB). Dabei sind die Schulden des
Kantonsgericht Schwyz 46 Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen (Art. 474 Abs. 2 ZGB). Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind (Art. 475 ZGB). In diesem Sinne setzt sich der Nachlass des Vaters I.________ sel. per Todestag am ________ wie folgt zusammen (Vi-act. B/17 und B/18): Aktiven: - Fr. 950.00 Bargeld - Fr. 7‘816.75 L.________ (Bank I) Privatkonto 60+ Nr. yy - Fr. 11‘205.50 L.________ (Bank I) Privatkonto 60+ Nr. zz - Fr. 62‘380.70 L.________ (Bank I) Privatkonto 60+ Nr. ww - Fr. 9‘708.42 M.________ (Bank II) Sparkonto Nr. vv - Fr. 1‘603.00 Lebensversicherung V.________ Police Nr. nn - Fr. 790‘434.60 Ausgleichung der Gewinnanteilsansprüche - Fr. 4‘246.00 Ausgleichung bezahlter Liegenschaftsrechnungen - Fr. 2‘844.90 Ausgleichung Saldo M.________ (Bank II) Sparkonto Nr. uu - Fr. 1‘666‘226.90 herabsetzbare Zuwendung aus Liegenschaftsübertragung Fr. 2‘557‘416.77 Total Aktiven Die Todesfallkosten belaufen sich unbestrittenermassen auf Fr. 21‘050.00. Auch die Schlussrechnung des N.________s blieb im Berufungsverfahren unbestritten (Vi-act. B/17). Nach den Erwägungen ist dem Berufungsführer weder ein Lidlohn noch ein Willensvollstreckerhonorar anzurechnen. Passiven: - Fr. 21‘050.00 Todesfallkosten - Fr. 6‘000.00 Schlussrechnung N.________ Fr. 27‘050.00 Total Passiven Damit ergibt sich im Nachlass von I.________ sel. ein Nettonachlassbetrag von Fr. 2‘530‘366.77. Der Pflichtteil der Parteien beträgt je 3/20 (Art. 457
Kantonsgericht Schwyz 47 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 471 Ziff. 1 ZGB). Damit ergibt sich ein Pflichtteil von je Fr. 379‘555.00. c) Zur Bestimmung des effektiv zu teilenden Nachlasses ist auf den Wert zum Zeitpunkt der Teilung abzustellen (Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 474 ZGB). Es ist deshalb auf die aktuellsten Kontoauszüge, welche dem Gericht vorliegen, abzustellen. Im Berufungsverfahren haben die Parteien keine aktuellen Kontoauszüge eingereicht. Zur Feststellung der Teilungsmasse ist deshalb auf die vorinstanzlichen Akten abzustellen (Vi-act. C/41, C/42 und C/43). Dabei ist die herabsetzbare Zuwendung von Fr. 1‘666‘226.90 nicht zu berücksichtigen. Die Zuwendung ist lediglich herabzusetzen, soweit der Pflichtteil verletzt ist. Demnach stellt sich der zu teilende Nachlass per 31. Dezember 2013 wie folgt dar: Aktiven: - Fr. 950.00 Bargeld - Fr. 5‘672.60 L.________ (Bank I) Privatkonto 60+ Nr. yy (Stand: 31.12.2013) - Fr. 11‘436.30 L.________ (Bank I) Privatkonto 60+ Nr. zz (Stand: 31.12.2013) - Fr. 57‘372.00 L.________ (Bank I) Privatkonto 60+ Nr. ww (Stand: 31.12.2013) - Fr. 9‘792.35 Rückerstattung Saldo M.________ (Bank II) Sparkonto Nr. vv - Fr. 790‘434.60 Ausgleichung der Gewinnanteilsansprüche - Fr. 4‘246.00 Ausgleichung bezahlter Liegenschaftsrechnungen - Fr. 2‘844.90 Ausgleichung Saldo M.________ (Bank II) Sparkonto Nr. uu Fr. 882‘748.75 Total Aktiven Passiven: - Fr. 21‘050.00 Todesfallkosten - Fr. 6‘000.00 Schlussrechnung N.________ Fr. 27‘050.00 Total Passiven Das zu teilende Nettonachlassvermögen beträgt per 31. Dezember 2013 Fr. 855‘698.75. Davon steht gemäss letztwilliger Verfügung dem Berufungs-
Kantonsgericht Schwyz 48 führer sowie den Berufungsgegnerinnen 3 und 4 je 1/15, d.h. je rund Fr. 57‘046.60 zu (Vi-act. B/7). Den Berufungsgegnerinnen 1 und 2 steht je 6/15, d.h. je rund Fr. 342‘279.50 zu (Vi-act. B/7). Damit ist der Pflichtteil von Fr. 379‘555.00 der Berufungsgegnerinnen 1 und 2 im Umfang von Fr. 37‘275.50 verletzt. Die Zuwendung der Liegenschaft vom Erblasser an den Berufungsführer ist deshalb um Fr. 74‘551.00 herabzusetzen. d) Wie die Vorinstanz bereits korrekt festgehalten hat, hat der Erblasser den Berufungsführer zum Willensvollstrecker ernannt. Der Berufungsführer ist deshalb für die Durchführung der Teilung des Nachlasses zuständig. Er ist anzuweisen, die Teilung im Sinne der Erwägungen zu vollziehen. Er wird aus den Aktiven vorweg die Todesfallkosten und die Schlussrechnung des Seniorenheims zu bezahlen haben. Schliesslich hat der Berufungsführer den Berufungsgegnerinnen deren Pflichtteil von je Fr. 379‘555.00 auszubezahlen. Hinsichtlich der vom Berufungsführer erstellten Liste des Erbschaftsinventars trug die Vorinstanz den Parteien auf, diese Gegenstände einvernehmlich zu verteilen, weil ein separates Gutachten darüber unverhältnismässig sei und der Anteil dieser Objekte am Gesamtnachlass gering sei. Dies blieb im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren unbestritten. 8. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 59 Abs. 2 ZPO-SZ und § 62 Abs. 2 ZPO-SZ). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO, § 59 Abs. 2 ZPO-SZ und § 62 Abs. 2 ZPO-SZ). Für die Frage des Unterliegens bzw. Obsiegens sind die Rechtsbegehren der Parteien massgebend, welchen der im Dispositiv festgehaltene Entscheid gegenüberzustellen ist (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 3 zu Art. 106 ZPO; vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler
Kantonsgericht Schwyz 49 Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 3 zu Art. 106 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Die Erbteilungsklage eines Erben richtet sich gegen alle übrigen Erben als notwendige Streitgenossenschaft (Gross/Zuber, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], a.a.O., N 19 zu Art. 70 ZPO mit Verweis auf BGE 130 III 550). Solche notwendigen Streitgenossen führen den Prozess gezwungenermassen gemeinsam. Konsequenterweise haben sie deshalb die Prozesskosten in der Regel gemeinsam und solidarisch zu tragen, wobei das Gericht den auf die verschiedenen Personen entfallenden Anteil an den Prozesskosten nach Ermessen bestimmt (Sterchi, a.a.O., N 11 zu Art. 106 ZPO; Rüegg, a.a.O., N 9 zu Art. 106 ZPO). Im Übrigen haben die Streitgenossen je einzeln einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, sofern sie mit Grund durch verschiedene Vertreter anwaltlich vertreten sind (Rüegg, a.a.O., N 9 zu Art. 106 ZPO mit Verweis auf BGE 125 III 138, E. 2.d). Trifft die Rechtsmittelinstanz – wie im vorliegenden Fall – einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). a) Mit Verfügung vom 15. März 2010 stellte die Vorinstanz den Berufungsgegnerinnen 3 und 4 (Beklagten) die Klageschrift zu und setzte ihnen Frist zur Einreichung der Klageantwort. Gleichzeitig räumte die Vorinstanz den Berufungsgegnerinnen 3 und 4 (Beklagten) die Möglichkeit ein, auf eine Teilnahme am Prozess zu verzichten. Dafür stellte ihnen die Vorinstanz eine vorformulierte Erklärung zur Verfügung. Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung bestätigten die Berufungsgegnerinnen 3 und 4 (Beklagten), dass sie auf eine Prozessteilnahme verzichten und sich dem gerichtlichen Entscheid vorbehaltlos unterziehen werden (Vi-act. D/1 und D/2). Den verzichtenden Berufungsgegnerinnen 3 und 4 (Beklagten) auferlegte die Vorinstanz keine Prozesskosten. Die
Kantonsgericht Schwyz 50 Vorinstanz au