Urteil vom 17. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
AXA Stiftung berufliche Vorsorge Winterthur
Klägerin
gegen
A.___
Beklagte
betreffend Beiträge aus der Berufsvorsorge (Klage vom 14. Oktober 2025)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die A.___ (eh. B.___; nachfolgend Beklagte) schloss mit der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur (nachfolgend Klägerin) am 3. Oktober 2018 mit Gültigkeit per 1. Oktober 2018 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (B [Klagebeilage] 2).
1.2 Aufgrund ausbleibender Zahlungen der Beklagten löste die Klägerin den Vertrag mit Schreiben vom 5. Juli 2024 per 31. Juli 2024 auf (B 16). Mit Schreiben vom 28. August 2024 liess die Klägerin der Beklagten die Schlussabrechnung zukommen mit der Bitte um Begleichung des Ausstands von CHF 24'293.60 bis spätestens am 21. September 2024 (B 18). Da die Beklagte die Forderung nicht beglich, leitete die Klägerin gegen sie die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 13. Oktober 2024 erhob die Beklagte am 30. Oktober 2024 ohne Begründung Rechtsvorschlag (B 19).
2. Am 14. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe) erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 24'293.60 nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2024 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen;
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1'000’823 des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 5. November 2024 [recte: 30. Oktober 2024] sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
3. Die Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, verlangte mit Eingabe vom 9. November 2025 zwar eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Klageantwort, liess sich in der Folge jedoch nicht vernehmen.
II.
1.
1.1 Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2 Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).
1.3 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhe von CHF 24'293.60 nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2024 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren geltend. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.
2.
2.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom 3. Oktober 2018 ergab sich rückwirkend ab 1. Oktober 2018 (s. E. II. 1 hiervor) ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages).
Die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin von CHF 24'293.60 ist aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. der Beitragsrechnung bis 31. Dezember 2022 (B 6) und der Schlussrechnung per 31. Dezember 2022 (B 7) sowie der Beitragsrechnungen vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2024 (B 9 - 15), des Auszugs aus dem Beitragskonto (B 20) sowie der Ausführungen der Klägerin (A.S. 3 ff.) ausgewiesen (Saldo per 1. Januar 2023 von CHF 8’43.25 + Beiträge 2023 von CHF 38'073.10 + Beiträge 2024 von CHF 22'351.00 abzüglich Anzahlungen von CHF 8'463.25 sowie von CHF 39'144.55 zuzüglich Zins bis 31. Dezember 2023 von CHF 671.45 sowie Zins bis 21. September 2024 von CHF 1'286.70 + Mahnspesen von 2 x CHF 100.00 + Kosten für die Zahlungsverlängerung von CHF 200.00 sowie für die Vertragsauflösung von CHF 655.90).
Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für eine Mahnung CHF 100.00 und für die Verlängerung der Zahlungsfrist CHF 200.00 zu bezahlen, womit diese Teile der Klageforderung nicht zu beanstanden sind. Sodann hat der Arbeitgeber gemäss Ziffer 3.6 des Kostenreglements für die Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 700.00 zu entrichten. Damit erweist sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten Klageforderung als berechtigt.
2.2 Sodann macht die Klägerin neben der vorgenannten Forderung Bearbeitungskosten von CHF 600.00 geltend. Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 10‘000.00 und CHF 50‘000.00 einen Betrag von CHF 600.00 zu entrichten. Damit sind die in diesem Betrag in Betreibung gesetzten Bearbeitungskosten ebenfalls nicht zu beanstanden.
3. Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).
Gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 des Anschlussvertrages werden die Beiträge pro Kalenderquartal ermittelt und dem Arbeitgeber nachschüssig in Rechnung gestellt, mit Fälligkeit 30 Tage ab Rechnungsstellung. Unterbleibt die fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber der Stiftung einen Zins, dessen Höhe die Stiftung festlegt. Somit sind die per 31. Dezember 2023 sowie per 21. September 2024 aufgerechneten und im obengenannten Gesamtbetrag eingerechneten Zinsen von CHF 671.45 und CHF 1'286.70 nicht zu beanstanden. Des Weiteren kann die Klägerin gemäss Ziff. 3.3 Abs. 4 des Anschlussvertrags die ausstehenden Beträge samt Zinsen und Inkassokosten rechtlich einfordern, wenn die Arbeitgeberin die Mahnung nicht beachtet. Die Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR, weshalb es dafür keiner besonderen Grundlagen in ihren Geschäftsbedingungen bedarf. Gemäss Schlussabrechnung vom 28. August 2024 setzte die Klägerin der Beklagten Frist bis 21. September 2024, den ausstehenden Betrag von CHF 24'293.60 zu begleichen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin per 22. September 2024 einen Verzugszins von 5 % verlangt.
4. Die Klage ist somit gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von CHF 24'293.60 nebst 5 % Verzugszins seit 22. September 2024 sowie bezüglich der vertraglich geschuldeten Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
5. Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).
6. Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).
Die Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung schuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von CHF 24'293.60 nebst 5 % Verzugszins seit 22. September 2024 sowie bezüglich der Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch