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Solothurn Versicherungsgericht 28.02.2019 VSKLA.2018.6

28. Februar 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,864 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Konventionalstrafe wegen Nichteinreichen der Lohnsummenmeldungen für die Jahre 2013 und 2015

Volltext

Urteil vom 28. Februar 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe FAR, Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich

Klägerin

gegen

A.___

Beklagter

betreffend Konventionalstrafe wegen Nichteinreichen der Lohnsummenmeldungen für die Jahre 2013 und 2015

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       A.___ (fortan: Beklagter) war vom 26. November 2012 bis zur Löschung am 2. Februar 2018 als Inhaber der Einzelfirma B.___ im Handelsregister eingetragen. Als Zweck der Firma wurde das «Erbringen von Baudienstleistungen aller Art» angegeben (Klagebeilage / KB-Nr. 4)

2.       Am 24. Mai 2018 erhebt die Vorsorgeeinrichtung Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (fortan: Klägerin) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen den Beklagten und stellt folgende Rechtsbegehren (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

1.    Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Konventionalstrafen wegen Nichteinreichen der Lohnsummenmeldungen für die Jahre 2013 und 2015 in Höhe von CHF 4‘500.00, die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 und die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu bezahlen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

Der Beklagte reicht innert Frist keine Klageantwort ein und lässt sich auch sonst nicht vernehmen (s. A.S. 17).

II.

1.      

1.1     Streitigkeiten über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber, welche die berufliche Vorsorge betreffen, fallen in die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dies gilt für die obligatorische berufliche Vorsorge ebenso wie für die weitergehende, über das gesetzliche Minimum hinausgehende (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Zu den Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge gehören auch Beitragsforderungen der Klägerin (Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.2). Die Konventionalstrafen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, betreffen das Nichteinreichen der Lohnsummenmeldungen, welche zur Beitragsberechnung notwendig sind (s. E. II. 2.3 und 3.2.3 hiernach). Die Konventionalstrafen dienen mit anderen Worten der Durchführung der Versicherung und betreffen damit das spezifisch berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten (s. Ulrich Meyer / Laurence Uttinger, in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter (Hrsg.), Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 N 52). Die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist daher zu bejahen.

Mit dem Wohnsitz des Beklagten im Kanton Solothurn ist zudem auch die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Da sich das vorliegende Klagebegehren auf eine Forderung von insgesamt CHF 5'573.30 richtet, ist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1     Der Schweizerische Baumeisterverband (fortan: SBV) sowie die Gewerkschaften Bau & Industrie GBI (heute: UNIA) und SYNA schlossen am 12. November 2002 den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe ab (fortan: GAV FAR), dem später der Verband Baukader Schweiz beitrat. Dieser Vertrag wurde mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 (s. BBl 2003 S. 4039 ff.) per 1. Juli 2003 teilweise allgemeinverbindlich erklärt, d.h. anwendbar auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweigs oder Berufs, die am Vertrag nicht beteiligt waren. Die Geltung des GAV FAR kann sich daher entweder direkt aus diesem Vertrag oder aber aus dem Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung (fortan: AVE GAV FAR) ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 5.2).

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall geht es um Pflichtverletzungen des Beklagten, welche die Jahre 2013 und 2015 betreffen, sowie um die Konventionalstrafen, welche die Klägerin diesbezüglich fordert (s. E. II. 3.1.2 hiernach). Die Bestimmungen des GAV FAR und des AVE GAV FAR haben, soweit für die Beurteilung des hiesigen Sachverhalts von Bedeutung, in der Zwischenzeit keine Änderungen erfahren.

2.2     Seiner Präambel nach bezweckt der GAV FAR, dem Baustellenpersonal eine finanziell tragbare Frühpensionierung zu ermöglichen, um «der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen und die damit verbundenen Beschwerden im Alter zu lindern». Mit anderen Worten: Diejenigen Arbeitnehmer, welche im Bauhauptgewerbe (d.h. auf Baustellen oder in Hilfsbetrieben der Baubetriebe, Art. 3 Abs. 1 GAV FAR) jahrelang körperlich anstrengende und der Gesundheit abträgliche Tätigkeiten verrichtet haben, sollen von der Möglichkeit profitieren können, sich schon vor dem AHV-Alter pensionieren zu lassen; konsequenterweise sind denn auch weniger belastete Arbeitnehmer wie kaufmännische Angestellte ausdrücklich vom vorzeitigen Altersrücktritt ausgenommen (Art. 3 Abs. 3 GAV FAR und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). Der betriebliche Geltungsbereich umfasst namentlich alle Betriebe in den Bereichen Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau, Aushub und Abbruch, Fassadenbau und -isolation, Abdichtung und Isolation an der Gebäudehülle, Betoninjektion und -sanierung sowie Asphaltierungen und Unterlagsböden (Art. 2 Abs. 1 GAV FAR und Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR). Der persönliche Geltungsbereich wiederum umfasst die in den besagten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Bauarbeiter mit und ohne Fachkenntnisse sowie Spezialisten wie Maschinisten etc. (Art. 3 Abs. 1 GAV FAR und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). Bei Betrieben, welche mehrere, nur zum Teil dem GAV FAR resp. AVE GAV FAR unterstehende Tätigkeiten ausführen, ist massgeblich, welche Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge gibt, sofern nicht klar unterschiedliche Betriebsteile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_614/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2).

Die Durchführung des GAV FAR obliegt der Klägerin, einschliesslich der Befugnis, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen sowie im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 23 Abs. 1 GAV FAR). Für die Verwaltung ist der Stiftungsrat der Klägerin verantwortlich (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GAV FAR). Dieser hat ein Leistungsund Beitragsreglement erlassen (fortan: Reglement, s. KB-Nr. 2). Es gilt für diejenigen Betriebe und Arbeitnehmerkategorien, die dem GAV FAR unterstehen oder für die er durch die Allgemeinverbindlicherklärung anwendbar ist (Art. 3 Abs. 1 Reglement).

2.3     Die Leistungen der Klägerin werden namentlich mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf dem massgeblichen – d.h. AHV-pflichtigen – Lohn finanziert (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 7 und 8 GAV FAR). Der Arbeitgeber hat der Klägerin spätestens am 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr eine Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen einzureichen (Art. 6 Abs. 2 Reglement, KB-Nr. 2).

3.

3.1.

3.1.1  Nachdem die Einzelfirma des Beklagten am 26. November 2012 im Handelsregister eingetragen worden war, teilte ihm die Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 mit, zur Abklärung, ob er unter den Geltungsbereich des GAV FAR falle, habe er den beiliegenden Fragebogen bis 16. Januar 2013 auszufüllen und zurückschicken (KB-Nr. 5). Da dies unterblieb, mahnte die Klägerin den Beklagten am 18. Januar 2013 und setzte ihm eine neue Frist bis 1. Februar 2013, verbunden mit der Ankündigung, man werde andernfalls auf Grund der vorliegenden Informationen beschliessen (KB-Nr. 6).

Da der Fragebogen trotz dieser Mahnung nicht retourniert wurde, stellte die Klägerin am 13. Februar 2013 fest, dass die Firma B.___ sowohl unter den räumlichen als auch unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle. Weiter wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass er gegen diesen «Entscheid» innert 14 Tagen «Einsprache» erheben könne (KB-Nr. 7). Da der Beklagte diesen eingeschriebenen Brief auf der Post nicht abholte, wurde er ihm am 5. März 2013 per A-Post zugeschickt (KB-Nr. 8). In der Folge gingen bei der Klägerin keine Einwände gegen die Beitragspflicht nach AVE GAV FAR ein.

3.1.2  Der Beklagte reichte am 6. Mai 2015 für das Jahr 2014 eine Lohnsummenmeldung ein, wobei er angab, dass keine Löhne ausgerichtet worden seien (KB-Nr. 9). Für die Jahre 2012 bis 2013 sowie 2015 bis 2017 erfolgten demgegenüber keine solchen Lohnmeldungen.

Am 30. September 2014 forderte die Klägerin vom Beklagten eine Konventionalstrafe von CHF 3‘000.00 zuzüglich CHF 500.00 Verfahrenskosten, da er die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2013 nicht eingereicht habe (KB-Nr. 10).

Am 9. September 2016 verlangte die Klägerin vom Beklagten eine weitere Konventionalstrafe von CHF 1‘500.00 zuzüglich CHF 500.00 Verfahrenskosten, da die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2015 nicht eingereicht worden sei (KB-Nr. 11).

3.1.3  Der Beklagte bezahlte die beiden Konventionalstrafen nicht, weshalb die Klägerin am 15. Februar 2018 ein Betreibungsbegehren über den Betrag von insgesamt CHF 5'500.00 stellte (KB-Nr. 12). Gegen den am 13. März 2018 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB-Nr. 13).

3.2     Die Klägerin geht zu Recht davon aus, dass für den Beklagten als Arbeitgeber im hier interessierenden Zeitraum der AVE GAV FAR galt:

3.2.1  Da der Beklagte nicht Mitglied des SBV war und sich dem GAV FAR auch nicht angeschlossen hatte, kann sich die Anwendbarkeit des GAV FAR nur aus dem AVE GAV FAR ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_1033/2009 vom 30. April 2010 E. 2.2).

3.2.2  Der AVE GAV FAR gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Wallis und einiger anderer hier nicht interessierender Territorien (Art. 2 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR). Da die Firma B.___ ihr Domizil im Kanton [...] hatte (s. KB-Nr. 4), fiel sie unter den räumlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR.

Die allgemeinverbindlichen Bestimmungen des GAV FAR gelten für die Betriebe, welche im Bauhauptgewerbe tätig sind, z.B. auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaus (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Die B.___ beschäftigte sich gemäss Handelsregistereintrag mit Baudienstleistungen aller Art. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass ihre Tätigkeit zum Bauhauptgewerbe im vorstehenden Sinne gehörte und unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fiel. Dies muss umso mehr gelten, als der Beklagte in all den Jahren weder Unterlagen beibrachte, welche ein anderes Betätigungsfeld der Firma belegen, noch jemals die Anwendbarkeit des AVE GAV FAR bestritten hat. Für das Jahr 2014 reichte er sogar eine Lohnsummenmeldung ein, was darauf hindeutet, dass er die Anwendbarkeit grundsätzlich anerkannte. Im Übrigen ist auch nirgends ersichtlich, dass die Firma B.___ aus verschiedenen Betriebsteilen bestand.

3.2.3  Der Beklagte missachtete seine Pflicht als dem AVE GAV FAR unterstehender Arbeitgeber, der Klägerin für die Jahre 2013 und 2015 jeweils eine Lohnsummenmeldung abzugehen (s. E. II. 2.3 hiervor). Diese Pflicht galt unabhängig davon, ob der Beklagte in diesen Jahren überhaupt Arbeitnehmer beschäftigte, welche vom persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst wurden. Entscheidend ist allein, dass ein Betrieb im Baugewerbe tätig ist und deshalb grundsätzlich dem GAV FAR resp. AVE GAV FAR untersteht. Diesfalls ist die Klägerin als Durchführungsorgan berechtigt (und verpflichtet) abzuklären, ob beitragspflichtiger Lohn ausgerichtet wurde oder nicht (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

Der Stiftungsrat der Klägerin kann Verletzungen von Pflichten aus dem GAV FAR mit Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.00 ahnden sowie den Fehlbaren die Kontroll- und Verfahrenskosten überbinden (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 25 Abs. 1 GAV FAR). Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 GAV FAR). Die Klägerin hat zur Bemessung von Konventionalstrafen interne Richtlinien erlassen. Danach werden sowohl das Nichteinreichen der provisorischen Lohnsummenmeldung (wenn noch keine früheren Lohnsummenangaben vorhanden sind) als auch das Nichteinreichen der «Lohnbescheinigung» resp. «Lohnsummenmeldung / Beitragsabrechnung» mit CHF 3‘000.00 sowie im Wiederholungsfall mit CHF 5'000.00 sanktioniert; handelt es sich um einen unterstellten Betrieb ohne GAV FAR-pflichtige Arbeitnehmer, so beträgt die Konventionalstrafe jeweils die Hälfte (s. Richtlinien Ziff. 2.1 und 2.2, KB-Nr. 15). Die Klägerin war demnach berechtigt, den Beklagten für das Nichteinreichen der Lohnsummenmeldung pro 2013 und 2015 jeweils mit einer Konventionalstrafe zu belegen:

·           Bezüglich des Jahres 2013 ist zu beachten, dass bis dahin keine Angaben des Beklagten über die Lohnsumme vorlagen. Die Klägerin hat daher zu Recht Ziff. 2.1.1 Abs. 1 und 2.1.2 Abs. 1 der Richtlinien angewandt und die Konventionalstrafe für eine erstmalige Pflichtverletzung auf CHF 3'000.00 festgesetzt.

·           Bezüglich des Jahres 2015 handelt es sich ebenfalls um eine erstmalige Pflichtverletzung, dies in dem Sinne, als der Beklagte für das Vorjahr 2014 die Lohnmeldung abgegeben hatte und nunmehr ein Fall von Ziff. 2.2.1 Abs. 1 der Richtlinien vorlag. Die Klägerin ging zu Gunsten des Beklagten davon aus, dass 2015 wie schon 2014 keine GAV FAR-pflichtigen Angestellten beschäftigt wurden, und sprach gemäss Ziff. 2.2.2 Abs. 2 der Richtlinien eine halbe Konventionalstrafe von CHF 1'500.00 aus.

Mit CHF 3'000.00 und 1'500.00 blieb die Klägerin im untersten Bereich des Rahmens, den der GAV FAR für eine Konventionalstrafe vorgibt, so dass auch unter diesem Blickwinkel nicht gesagt werden kann, es seien unangemessen hohe Beträge festgesetzt worden. Weiter war die Klägerin berechtigt, pro Pflichtverletzung Kosten von jeweils CHF 500.00 in Rechnung zu stellen (Richtlinien Ziff. 9, KB-Nr. 16).

3.2.4  Die Betreibungskosten von CHF 73.30 müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen werden: Diese Kosten werden nämlich von den Zahlungen des Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und der Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).

3.3     Zusammenfassend wird der Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin den Betrag von insgesamt CHF 5'500.00 (3'000 + 1'500 + 2 x 500) zu bezahlen.

Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben. Dies wird zwar in der Klage nicht ausdrücklich beantragt, doch ist das Versicherungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden (§ 6 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922).

4.       Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285 E. 3b S. 288). Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung vor dem Versicherungsgericht ist eine Spruchgebühr von CHF 50.00 bis 600.00 zu erheben (s. § 148 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11)

Der Beklagte bezahlte die in Rechnung gestellten Konventionalstrafen nicht. Als er dafür betrieben wurde, beglich er weder die Forderung noch bestritt er diese substanziiert, sondern erhob vielmehr Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen. Im Prozess vor dem Versicherungsgericht wiederum reichte er keine Klageantwort ein. Mit diesem Verhalten macht der Beklagte deutlich, dass es ihm nicht darum geht, die Sachund Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern er will lediglich seine Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt.

5.       Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG und FZG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N 56): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 205 E. 4c S. 208).

Die Klägerin hat für das Klageverfahren keinen Anwalt oder eine andere externe Fachperson mit der Vertretung beauftragt, sondern durch ihr eigenes Personal gehandelt. Die Streitsache war in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht besonders kompliziert. Die Klägerin verfasste zwar eine Klageschrift von immerhin 14 Seiten, doch hätte diese im Hinblick auf die konkrete Streitsache auch kürzer ausfallen können. Insgesamt sprengte der angemessene Aufwand nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung u.ä. in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 205 V E. 4c S. 207 f., betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund hat Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach wird erkannt:

1.    Der Beklagte A.___ wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Stiftung flexibler Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe FAR den Betrag von CHF 5'500.00 zu bezahlen.

2.    Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.

3.    Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Der Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

VSKLA.2018.6 — Solothurn Versicherungsgericht 28.02.2019 VSKLA.2018.6 — Swissrulings