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Solothurn Versicherungsgericht 20.11.2018 VSKLA.2018.10

20. November 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,402 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Beitragsforderung nach BVG

Volltext

Urteil vom 20. November 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte (PAT-BVG), vertreten durch A.___

Klägerin

gegen

B.___    

Beklagte

betreffend       Beitragsforderung nach BVG (Klage vom 15. Oktober 2018)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Die B.___ (nachfolgend Beklagte) schloss mit der Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte (nachfolgend Klägerin) per 1. Januar 2017 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge, ab (KB [Klagebeilage] 2 und 12).

1.2     Aufgrund ausbleibender Zahlungen (Rechnung vom 10. Dezember 2017: CHF 6'268.80 [KB 4]; Zahlungserinnerung vom 16. Januar 2018 [KB 5], Mahnung vom 6. Februar 2018 [KB 6]) leitete die Klägerin am 8. März 2018 die Betreibung gegen die Beklagte ein (KB 7). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 9. März 2018 des Betreibungsamtes [...] erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 8).

2.       Am 15. Oktober 2018 (Datum Postaufgabe) erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.      Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 6'382.10 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 6'268.80 seit dem 9. März 2018 zu bezahlen.

2.      Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] vom 9. März 2018 des Betreibungsamtes [...] sei aufzuheben.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

3.       Die Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.

II.

1.

1.1     Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2     Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

1.3     Im vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 6'382.10 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 6'268.80 seit dem 9. März 2018 geltend. Diese Forderung setzt sich zusammen aus ausstehenden Beiträgen von CHF 6'268.80, einer Mahngebühr von CHF 40.00 sowie Betreibungskosten von CHF 73.30. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.

2.

2.1     Durch die Anschlussvereinbarung vom 7. Juni 2016 (KB 12) ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 4 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Beitragsrechnung betreffend Oktober - Dezember 2017 vom 10. Dezember 2017 (KB 4) im Umfang von CHF 6'268.80 ausgewiesen.

Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2     Gemäss Ziffer 4 des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die verspätete Bezahlung einen Mahnbetrag zu bezahlen. Damit ist dieser Teil der Klageforderung (CHF 40.00) ebenfalls nicht zu beanstanden.                                             

3.      

3.1     Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss Ziff. 4 des Anschlussvertrages ist bei verspäteter Bezahlung der Beiträge ein Verzugszins gemäss OR geschuldet. Die Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Gemäss der 2. Mahnung vom 6. Februar 2018 setzte die Klägerin der Beklagten Frist, die ausstehenden Beiträge innert 10 Tagen zu begleichen. Am 8. März 2018 leitete die Klägerin gegen die Beklagte die Betreibung ein. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Zins von 5 % auf CHF 6'268.80 seit dem 9. März 2018 verlangt.

3.2     Die Betreibungskosten müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen werden: Diese Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).

4.       Die Klage ist somit teilweise gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] im Umfang von CHF 6'268.80 nebst Zins von 5 % seit dem 9. März 2018 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Zudem hat die Beklagte der Klägerin die vertraglich geschuldete Mahngebühr von CHF 40.00 zu bezahlen.

5.       Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

6.       Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).

Die Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung schuldet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] im Umfang von CHF 6'268.80 nebst Zins von 5 % seit 9. März 2018 die definitive Rechts.fnung erteilt wird.

2.    Die Beklagte hat der Klägerin zudem Mahngebühren von CHF 40.00 zu bezahlen.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

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