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Solothurn Versicherungsgericht 12.04.2017 VSKLA.2015.12

12. April 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,056 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Berufsvorsorge

Volltext

Versicherungsgericht    

Urteil vom 12. April 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch lic.iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar 

Kläger

gegen

B.___, vertreten durch Dr.iur. Isabelle Vetter-Schreiber, Rechtsanwältin 

Beklagte

betreffend     Berufsvorsorge – Rentenkürzung, fehlender Einkauf

                     (Klage vom 19. Oktober 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Am 19. Oktober 2015 lässt A.___, geb. am [...] 1949 (fortan: Kläger), beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung B.___ (fortan: Beklagte) erheben. Er stellt dabei folgende Rechtsbegehren (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger spätestens ab 1. September 2003 und weiterhin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 100 % und in der Höhe von mindestens CHF 25‘841.00 jährlich sowie eine Kinderrente von CHF 6‘460.00 jährlich, jeweils zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens und zuzüglich Teuerungszulage auszurichten. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger seit dem Eintritt des Invaliditätsfalles prämien- und beitragsbefreit ist. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen. Es sei eine Instruktionsverhandlung mit separater Parteibefragung (beide Parteien) durchzuführen. Dem Kläger sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Am 27. Oktober 2015 lässt der Kläger diverse Belege zur unentgeltlichen Rechtspflege einreichen (A.S. 20 f.).

2.       Die Beklagte lässt mit Klageantwort vom 17. Dezember 2015 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers beantragen (A.S. 39 ff.).

Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Beweisanträge des Klägers auf eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung und Edition der IV-Akten ab (A.S. 51 ff.).

3.       Der Kläger lässt in seiner Replik vom 14. März 2016 als Beweismassnahmen die Aktenedition bei der Arbeitslosenkasse [...] und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, die Befragung von [...] als Zeuge resp. Auskunftsperson sowie Abklärungen zur Entstehung gewisser Bestimmungen im Vorsorgereglement der Beklagten beantragen (A.S. 63 ff.). Zudem wird am 15. März 2016 ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (A.S. 67 f.) und am 31. Mai 2016 mit Belegen ergänzt (A.S. 86 ff.).

Die Beklagte hält mit Duplik vom 9. Mai 2016 am Begehren in der Klageantwort fest (A.S. 79 ff.).

Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Beweisanträge des Klägers vom 14. März 2016 mit Verfügung vom 26. August 2016 ab (A.S. 99 ff.).

4.       Die Beklagte reicht dem Gericht am 5. Oktober 2016, der Verfügung vom 26. August 2016 Folge leistend, drei Belege ein (A.S. 106 ff.). Dazu äussert sich der Kläger in der Folge nicht (s. A.S. 123).

5.       Am 6. April 2017 findet vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche Hauptverhandlung statt, von welcher der Kläger krankheitshalber dispensiert wird. Der Antrag des Vertreters des Klägers, dessen frühere Arbeitgeberin, die C.___, sei in das Verfahren beizuladen, wird abgewiesen. Die Parteivertreter bekräftigen und begründen in ihren Parteivorträgen die in den Rechtsschriften gestellten Rechtsbegehren (s. Verhandlungsprotokoll, A.S. 127 f.). Der Vertreter des Klägers reicht eine Kostennote ein (A.S. 129 ff.).

II.

1.       Streitigkeiten über Ansprüche eines Versicherten gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung fallen in die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dieses ist auch örtlich zuständig, da sich der Betrieb, in dem der Kläger angestellt war (s. Arbeitsvertrag, Beilage zur Klageantwort / KAB-Nr. 4), im Kanton Solothurn befand (Art. 73 Abs. 3 BVG).

2.

2.1     Die Beklagte anerkennt, dass sie dem Kläger auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. September 2003 eine Rente schuldet. Streitig ist die Höhe des Rentenbetrags. Die Beklagte nahm dazu folgende Berechnung vor (Klagebeilage / KB-Nr. 7):

Versicherter Lohn im Jahr 2003:                                                                  43‘068.00

abzüglich

-          Kürzung bei Eintritt (fehlender Einkauf):                                              7‘240.00

-          Kürzung infolge Erhöhung des Beschäftigungsgrades:                     6‘806.00

-          Kürzung infolge fehlender Rückzahlung der Freizügigkeitsleistung:                                                                                       17‘943.50

Rentenberechtigter Lohn:                                                                             11‘078.50

davon 60 % als jährliche Rente:                                                                     6‘647.10

Die Beklagte stützte sich dabei auf das 2003 geltende Reglement der Rechtsvorgängerin D.___ vom 1. Juli 2000 (fortan: Reglement; KB-Nr. 2). Anzumerken ist, dass die «Kürzung infolge Erhöhung des Beschäftigungsgrades» lediglich aus softwaretechnischen Gründen so bezeichnet wurde, in Wahrheit handelte es sich um eine Kürzung nach Lohnerhöhung (s. KB-Nr. 8).

Der Kläger rügt, dass die fraglichen Kürzungen des rentenberechtigten Lohns samt und sonders unzulässig seien. Was die Kinderrente anbelangt, welche ebenfalls Gegenstand des Klagebegehrens bildet (ansonsten aber weder in den Rechtsschriften noch in den Parteivorträgen an der Verhandlung erwähnt wurde), so beträgt diese einen Prozentsatz der Invalidenrente (Art. 5.5.3 Reglement), ist also von deren Höhe abhängig.

2.2

2.2.1  Gemäss Reglement haben Versicherte bei Vollinvalidität Anspruch auf eine Invalidenrente von 60 % der letzten rentenberechtigten Besoldung (Art. 5.3.2.1). Diese entspricht der beitragspflichtigen Besoldung (d.h. dem Jahresgehalt zu 13 Monatslöhnen, Art. 3.2.1), sofern für den Neueintretenden nach dem Alter 25 die volle Einkaufssumme gemäss Art. 4.3 bezahlt wird (Art. 3.3.2). Wird diese Summe nicht oder nur teilweise entrichtet, so ist die rentenberechtigte Besoldung um einen festen Betrag zu kürzen; dieser wird auf Grund des nicht bezahlten Teils der Einkaufssumme nach Anhang Seite 26 des Reglements (fortan: Anhang) berechnet (Art. 3.3.3). Während der Dauer der Kassenzugehörigkeit bleibt der Kürzungsbetrag unverändert, d.h. bei Erhöhungen der beitragspflichtigen Besoldung erhöht sich die rentenberechtigte um den gleichen Betrag (Art. 3.3.4).

2.2.2  In der Klage wird geltend gemacht, es fehle an einer Berechnung der Kürzung «unter Vorlage sämtlicher Parameter» (A.S. 10 Ziff. 14). Eine solche Berechnung hat die Beklagte nun mit der Eingabe vom 5. Oktober 2016 vorgelegt (Beilage Nr. 1). Die anwendbaren Werte der Tabelle im Anhang ergeben sich dabei aus dem Alter des Klägers im Eintrittsmonat Januar 2001, d.h. 51 Jahre und [...] Monate, resp. dem Alter beim Einkauf am 22. Februar 2001, d.h. 51 Jahre und [...] Monate (s. Erläuterungen der Beklagten, A.S. 107 f.).

1)    Beitragspflichtige Besoldung:                                                             32‘820.00

(AHV-Lohn ./. Koordinationsabzug gemäss Art. 3.2 Reglement:

52‘000 [13 x 4‘000, KAB-Nr. 4] ./. 19‘180)

2)    Fehlender Einkauf:                                                                             140‘329.00

(beitragspflichtiger Lohn x Faktor gemäss Tabelle Spalte A:

32‘820 x 427,5730 %)

3)    Kürzung:                                                                                              22‘755.00

(Fehlender Einkauf x Kürzungsfaktor gemäss Tabelle Spalte B:

140‘329 x 16,2155 %)

4)    Rentenberechtigte Besoldung:                                                           10‘065.00

(beitragspflichtige Besoldung ./. Kürzung, 32‘820 ./. 22‘755)

5)    Erhöhung durch Einkauf am 22. Februar 2001:                                 15‘516.00

(Einkaufsbetrag x Kürzungsfaktor gemäss Tabelle Spalte B:

95‘938.50 x 16,1724 %)

6)    Rentenberechtigte Besoldung nach Einkauf, abgerundet:                 25‘580.00

(bisherige rentenberechtigte Besoldung + Erhöhung durch

Einkauf: 10‘065 + 15‘516)

7)    Verbleibende Kürzung der rentenberechtigten Besoldung:                  7‘240.00

(Beitragspflichtige Besoldung ./. neue rentenberechtigte

Besoldung: 32‘820 ./. 25‘580)

Diese Berechnung stützt sich auf die einschlägigen reglementarischen Bestimmungen, ist nachvollziehbar und mathematisch korrekt. Der Kläger hat denn auch zu Recht keine Einwände dagegen erhoben.

2.2.3  Der Kläger wirft der Beklagten und seiner damaligen Arbeitgeberin vor, sie hätten ihre Aufklärungs- und Informationspflicht verletzt und ihn so daran gehindert, sich rechtzeitig in die vollen Leistungen einzukaufen. Das trifft bei dieser Kürzung hier aber nicht zu: Nachdem der Kläger per 1. Januar 2001 in die Beklagte eingetreten war, erhielt er am 29. März 2001 seinen ersten Versicherungsausweis (Beilage 5. Oktober 2016 Nr. 2). Daraus ging hervor, dass die beitragspflichtige Besoldung auch nach der Einzahlung vom 22. Februar 2001 immer noch um CHF 7‘240.00 zu kürzen war. Der Kläger hätte also wissen können und müssen, dass ein Einkauf erforderlich war, um eine Rentenkürzung zu vermeiden. Dennoch unterliess er einen solchen Einkauf.

2.3

2.3.1  Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / FZG, SR 831.42). Tritt der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue Einrichtung zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 FZG). Soweit eine Rückerstattung unterbleibt, kann die frühere Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen kürzen (Art. 3 Abs. 3 FZG).

Das Reglement sieht dazu vor, dass mit der Erbringung der Freizügigkeitsleistung der Anspruch auf Altersleistungen erlischt. Sind in der Folge Todesfall- oder Invaliditätsleistungen auszurichten, so kann die erbrachte Freizügigkeitsleistung angerechnet werden (Art. 5.7.2.4).

2.3.2  Die Beklagte überwies die Freizügigkeitsleistung des Klägers im Betrag von CHF 118‘057.70 per 29. Januar 2003 an die Freizügigkeitsstiftung E.___ (KAB-Nr. 1). Der Kläger liess sich dieses Geld per 25. März 2011 auszahlen und verbrauchte es (KAB-Nr. 2). Eine Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung von CHF 120‘317.20 (einschliesslich Zins bis 31. August 2003, s. KB-Nr. 7) an die Beklagte unterblieb daher. Sie ist folglich unter diesem Titel zu einer weiteren Rentenkürzung berechtigt. Dem Kläger ist einzuräumen, dass das Reglement nicht von einer Kürzung, sondern von einer Anrechnung spricht, was dem allgemeinen Wortverständnis nach als Verrechnung der fehlenden Freizügigkeitsleistung mit fälligen Rentenbetreffnissen zu verstehen wäre. Die gesetzliche Regelung in Art. 3 Abs. 3 FZG lässt jedoch für eine solche Verrechnung keinen Raum (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] B 67/01 vom 15. April 2003 E. 2.3). Art. 5.7.2.4 des Reglements macht immerhin deutlich, dass die fehlende Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung bei der Rentenleistung berücksichtigt werden soll. Deshalb ist als mutmasslicher objektiver Vertragswille davon auszugehen, dass in Art. 5.7.2.4 ausdrücklich eine (versicherungsmathematische) Kürzung vorgesehen worden wäre, hätten die Parteien den Widerspruch zum Gesetz bemerkt (s. zur Auslegung von Reglementen privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen: BGE 131 V 27 E. 2.2 S. 29; Urteil des Bundesgerichts 9C_597/2016 vom 27. März 2017 E. 5.1). Weiter erscheint es als sachgerecht, für eine solche Kürzung analog zum fehlenden Einkauf beim Eintritt die Tabelle im Anhang heranzuziehen. Da der Kläger im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. September 2003 53 Jahre und [...] Monate alt war, beläuft sich der Kürzungsbetrag auf 14,9135 % von CHF 120‘317.20, also CHF 17‘943.50. Die Vorgehensweise der Beklagten erweist sich damit als korrekt.

Keine Rolle spielt der Grund für die fehlende Rückzahlung, da diesbezüglich weder Gesetz noch Reglement differenzieren und die Auswirkung auf die Leistungsfinanzierung stets die gleiche ist. Entscheidend für die Kürzung ist daher einzig, dass die Beklagte die Freizügigkeitsleistung nicht zurückerhalten hat.

Aus dem Äquivalenzprinzip kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn zwischen den Beiträgen und den Leistungen besteht keine feste Relation im Sinne einer individuellen Äquivalenz (Urteil des Bundesgerichts B 6/07 vom 26. August 2008 E. 7.2). Art. 65 Abs. 2 BVG verlangt vielmehr ein Gleichgewicht zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Vorsorgeeinrichtung (Jürg Brechbühl in: Handkommentar zum BVG und FZG, Jacques-André Schneider/ Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Bern 2010, Art. 65 BVG N 20).

2.3.3  Von einer Verletzung der Aufklärungsund Beratungspflicht durch die Beklagte, indem diese den Kläger nicht auf die Rentenkürzung wegen der fehlenden Freizügigkeitsleistung hingewiesen habe, kann von vornherein keine Rede sein. Die Kürzung hätte durch eine Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung an die Beklagte vermieden werden können. Diese Rückerstattung unterblieb, weil der Kläger sich die Freizügigkeitsleistung auszahlen liess und sie verbrauchte. Diese Auszahlung beantragte der Kläger jedoch nicht bei der Beklagten, sondern bei der Freizügigkeitsstiftung E.___. Die Beklagte wusste mit anderen Worten nichts davon, dass der Kläger eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangte; in den Akten finden sich keine Belege dafür, dass er sich vorab bei der Beklagten nach den Folgen einer Auszahlung für seinen Rentenanspruch erkundigt hätte.

2.4

2.4.1  Bei jeder Erhöhung der beitragspflichtigen Besoldung, die nicht aus einer Änderung des Beschäftigungsgrades resultiert, haben der Versicherte und die Arbeitgeberin einmalige Nachzahlungen zu leisten, welche sich in Prozenten der beitragspflichtigen Mehrbesoldung bemessen (Art. 4.4.1 Reglement). Bei ausserordentlichen Besoldungserhöhungen, die nur einzelne Versicherte oder eine bestimmte Kategorie davon betreffen und die Erhöhungen der übrigen Versicherten im Mittel wesentlich übersteigen, haben der Versicherte und die Arbeitgeberin die Einkaufssummen nach Art. 4.3 bzw. Anhang zu entrichten, andernfalls eine Kürzung nach Art. 3.3.3 erfolgt (Art. 4.4.3). Das Reglement unterscheidet also zwischen den Lohnerhöhungen, die auf ein höheres Arbeitspensum zurückgehen, und denjenigen, die das nicht tun. Diese letztere Kategorie enthält noch den Sonderfall der ausserordentlichen Lohnerhöhung.

Der Kläger beanstandet, die Formulierung «ausserordentlich» in Art. 4.4.3 sei unklar, d.h. er beruft sich sinngemäss auf die Unklarheitsregel, wonach mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Ungunsten ihres Verfassers (hier also der Beklagten) auszulegen sind (BGE 131 V 27 E. 2.2 S. 29). Der Begriff «ausserordentlich» kann in der Tat unterschiedlich aufgefasst werden. Der Kläger postuliert, darunter dürften (im Sinne einer zusätzlichen Voraussetzung der Kürzung und damit zu Lasten der Beklagten) nur Lohnerhöhungen «ausserhalb der normalen Regelungen» verstanden werden (A.S. 64 unten). Dieser Auffassung ist sinngemäss auch die Beklagte, wenn sie ausführt, die fragliche Lohnerhöhung des Klägers sei «ausserplanmässig» erfolgt (A.S. 45 unten). Die Formulierung «ausserordentlich» ist daher im Sinne des Klägers auszulegen.

2.4.2  Der Kläger war bei der Arbeitgeberin per 1. Januar 2001 mit einem Monatslohn von CHF 4‘000.00 für ein Vollzeitpensum angestellt worden. Der Arbeitsvertrag hielt fest, gegenüber der Arbeitslosenversicherung handle es sich um einen Zwischenverdienst; nach dessen Ablauf werde ein neuer Vertrag auf einer Lohnbasis von CHF 5‘300.00 ausgearbeitet (KAB-Nr. 4). In einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 3. Mai 2001 wurde das Gehalt per 1. Mai 2001 auf monatlich CHF 5‘000.00 erhöht (KAB-Nr. 5). Dies geschah gemäss Kläger auf Intervention der Arbeitslosenversicherung hin, da der ursprünglich vereinbarte Lohn nicht orts- und branchenüblich war (A.S. 11).

Der Kläger wendet ein, es liege gar keine Lohnerhöhung, sondern in Tat und Wahrheit eine Lohnsenkung vor, da er letztlich statt des vorgesehenen Monatslohns von CHF 5‘300.00 bloss CHF 5‘000.00 erhalten habe. Diese Argumentation ist jedoch nicht stichhaltig. Entscheidend ist, dass der Kläger beim Eintritt in die Beklagte per 1. Januar 2001 gemäss Arbeitsvertrag einen AHV-pflichtigen Jahreslohn von CHF 52‘000.00 (13 x 4‘000) erhielt und die beitragspflichtige Besoldung auf dieser Grundlage beruhte. Wenn in der Folge ab Mai 2001 neu ein Gehalt von CHF 65‘000.00 (13 x 5‘000) ausgerichtet wurde, so stellt dies unbestreitbar eine Lohnerhöhung dar.

2.4.3  Die Gehaltstabelle 2001 der Arbeitgeberin sah 17 Lohnklassen (nebst Zwischenklassen) sowie innerhalb jeder Klasse 25 Lohnstufen vor (Beilage 5. Oktober 2016 Nr. 3). Ein Anstieg um zwei Stufen auf einmal wurde nur bei ausserordentlich guter Leistung gewährt (A.S. 109). Weiter ergibt sich aus den Gehaltstabellen 2001 und 2002, dass im Oktober 2000 eine allgemeine Lohnanpassung um 2,3 % (max. aber CHF 120.00 im Monat) und per 1. Januar 2002 um 1 % erfolgt war. Andererseits betrug im Jahr 2001 der ordentliche Anstieg von einer Lohnstufe zur anderen in keiner Lohnklasse mehr als CHF 129.00 im Monat.

Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten beizupflichten, dass es sich bei der fraglichen Lohnerhöhung des Klägers um keine «ordentliche Stufenerhöhung gemäss Lohnskala» (KAB-Nr. 8) handelte, sondern um eine individuelle, einen speziellen Einzelfall betreffende Abrede ausserhalb der bestehenden Gehaltsordnung. Diese ausserordentliche und nur den Kläger betreffende Lohnerhöhung ging zudem mit CHF 1‘000.00 pro Monat resp. 25 % weit über die Entwicklung bei den anderen Arbeitnehmern hinaus. Somit wäre nach der Gehaltserhöhung per 1. Mai 2001 (d.h. im Alter von 51 Jahren und [...] Monaten) ein Einkauf erforderlich gewesen, der aber unterblieb. Folglich ist, analog zum fehlenden Einkauf beim Eintritt (s. E. II. 2.2 hiervor), eine Kürzung vorzunehmen:

1)    Neue beitragspflichtige Besoldung:                                                     42‘570.00

(AHV-Lohn ./. Koordinationsabzug gemäss Art. 3.2 Reglement:

65‘000 [13 x 5‘000, KAB-Nr. 4] ./. 19‘180 [25 % vom AHV-Lohn,

d.h. 16‘250, plus 25 % der einfachen max. AHV-Altersrente, d.h.

im Jahr 2001 24‘720)

2)    Erhöhung der beitragspflichtigen Besoldung:                                     9‘750.00

(Differenz zwischen der früheren und der neuen beitragspflichtigen Besoldung: 42‘750 ./. 32‘820 [s. E. II. 2.2.2 hiervor])

3)    Fehlender Einkauf:                                                                              42‘425.00

(Erhöhung des beitragspflichtigen Lohns in Ziff. 2) hiervor x

Faktor gemäss Tabelle Spalte A: 9‘750 x 435,1237 %)

4)    Kürzung:                                                                                              6‘812.00

(Fehlender Einkauf x Kürzungsfaktor gemäss Tabelle Spalte B:

42‘425 x 16,0561 %)

Die Kürzung wäre sogar marginal höher, als die Beklagte berechnet hat, und der rentenberechtigte Lohn dementsprechend etwas tiefer. Die Beklagte wird aber darauf behaftet, dass sie am 18. April 2012 eine jährliche Rente von CHF 6’647.10 anerkannt hat (KB-Nr. 7), weshalb es damit sein Bewenden hat.

2.4.4  Der Kläger macht geltend, man habe ihn nicht darüber orientiert, dass die Lohnerhöhung ohne Einkauf zu einer Rentenkürzung führe. Soweit er sich auf die arbeitsvertragliche Pflicht der Arbeitgeberin bezieht, dem Arbeitnehmer den erforderlichen Aufschluss über Forderungen gegen eine Personalfürsorgeeinrichtung zu geben (Art. 331 Abs. 4 Schweizerisches Obligationenrecht / OR, SR 220), ist dies hier ohne Bedeutung. Das vorliegende Verfahren betrifft allein die Pflichten der Beklagten aus der beruflichen Vorsorge, während eine Verletzung der Informationspflicht durch die Arbeitgeberin allenfalls Grundlage für eine zivilrechtliche Schadenersatzforderung bilden könnte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsausweis vom 31. Dezember 2002 (KB-Nr. 4) auch die Kürzung wegen der Lohnerhöhung aufführt, ohne dass dies den Kläger in der Folge zu einem Einkauf oder auch nur zu einer Nachfrage bei der Beklagten veranlasst hätte. Der Umstand, dass er bereits nach dem Eintritt keinen Einkauf vornahm, lässt es im Übrigen als unglaubwürdig erscheinen, dass er dies bei der Lohnerhöhung getan hätte, wäre er speziell darauf hingewiesen worden.

2.5     Der Kläger bringt schliesslich vor, es gehe nicht an, zugleich mehrere Kürzungen der beitragspflichtigen Besoldung vorzunehmen. Er kann sich aber weder auf eine reglementarische Bestimmung stützen, welche dies ausschliessen würde, noch lässt sich sagen, die Natur der Kürzungsgründe spreche gegen eine kumulative Anwendung. Zwar sieht Art. 3.3.4 des Reglements vor, der Kürzungsbetrag bleibe während der Dauer der Kassenzugehörigkeit unverändert, d.h. bei Erhöhungen der beitragspflichtigen Besoldung steige die rentenberechtigte um den gleichen Betrag. Daraus lässt sich aber nichts für den Kläger ableiten. Nach der Systematik des Reglements beruhen die vorgenommenen Kürzungen auf unterschiedlichen Gründen, die in separaten Bestimmungen enthalten sind. Art. 4.4.3 betreffend Einkauf nach Lohnerhöhung verweist hinsichtlich der Kürzung nur auf Art. 3.3.3, welcher deren Berechnung regelt, während Art. 3.3.4 unerwähnt bleibt. Dieser gilt daher nur für die Kürzung, die den fehlenden Einkauf beim Eintritt betrifft. Die streitigen Kürzungen gehen mit anderen Worten nicht ineinander auf.

2.6     Zusammenfassend hat die Beklagte den rentenberechtigten Lohn zu Recht auf CHF 11‘078.50 gekürzt, womit sich die Klage hinsichtlich des Rentenbegehrens als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

Was den Antrag angeht, es sei die Prämien- und Beitragsbefreiung festzustellen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte diese in der Klageantwort anerkennt (A.S. 49 Ziff. 6). Insoweit ist die Klage gegenstandslos.

3.       Dem unterlegenen Kläger steht keine Parteientschädigung zu. Der obsiegenden Beklagten wiederum ist ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen, da das einschlägige Recht lediglich dem obsiegenden Versicherten einen solchen Anspruch einräumt (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Dies deckt sich mit der Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine Parteientschädigung zusteht (Ulrich Meyer / Laurence Uttinger, Handkommentar, a.a.O., Art. 73 N 90). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt zwar dann, wenn der Gegenpartei leichtfertige oder mutwillige Prozessführung nach § 7 Abs. 2 VVV vorzuwerfen ist (SOG 2002 Nr. 42). Dies trifft jedoch beim Kläger nicht zu, denn dass sein Rechtsbegehren unbegründet ist, ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, sondern ergibt sich erst nach eingehender Prüfung.

4.       Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 3 VVV).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls vom 6. April 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

4.    Eine Kopie der Eingabe des Klägers vom 6. April 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Beklagte.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

VSKLA.2015.12 — Solothurn Versicherungsgericht 12.04.2017 VSKLA.2015.12 — Swissrulings