Urteil vom 23. Juni 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung kantonal (Einspracheentscheid vom 21. Januar 2026)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) trat mit Verfügung vom 2. April 2025 auf das Gesuch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) um Prämienverbilligung für das Jahr 2025 nicht ein (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 24 f.). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich am 1. Januar 2025 in Ausbildung befunden und verfüge über keinen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung. Die dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 19) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Januar 2026 ab (AK S. 8 ff. + Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 (Postaufgabe: 20. Februar 2026) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, sein Anspruch auf Prämienverbilligung für die Zeit vom 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2025 sei zu prüfen (A.S. 5). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe die Krankenkassenprämien im fraglichen Zeitraum mit seinem Lehrlingslohn beglichen. Er habe weder von seinem Vater noch seiner Mutter finanzielle Unterstützung erhalten und nicht bei ihnen gelebt. Bis zum 1. Februar 2024 habe ihn seine Mutter in ihrer Steuererklärung angegeben, danach aber nicht mehr, weil er ausgezogen sei.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2026 die Abweisung der Beschwerde u.K.u.E.F. (A.S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer gibt dazu innert der Frist bis 22. April 2026 keine Replik ab (s. A.S. 11 + 13).
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit es um einen Prämienverbilligungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2025 geht. Soweit er sich indes auf das Anspruchsjahr 2024 bezieht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da dieses Jahr nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildet.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier nicht überschritten, da dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer, der am 24. November 2005 geboren wurde (AK S. 27), als Prämienverbilligung maximal die Richtprämie für einen jungen Erwachsenen zugesprochen werden könnte, also CHF 3’720.00. Somit ist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie den Kreis der Begünstigten, die Höhe der Prämienverbilligung, das Verfahren und den Auszahlungsmodus festlegen (BGE 149 I 172 E. 5.3.2 S. 178). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie (was hier zutrifft, s. AK S. 27 + 29 ff.) am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).
2.3 Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde, für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV). Das Kantonale Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz / StG, BGS 614.11) macht den Sozialabzug für Kinder, welche in einer beruflichen Ausbildung stehen, davon abhängig, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes sorgen müssen (§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 StG); bei getrennt besteuerten Eltern und einem volljährigen Kind hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug, der für den Unterhalt des Kindes überwiegend aufkommt (Satz 5). Besitzt ein Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210).
2.4 Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz (§ 89 Abs. 1 SG). Dabei ist grundsätzlich auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht, d.h. für das Anspruchsjahr 2025 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2023 massgeblich (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2025.282 vom 23. Februar 2026 E. II. 2.4). Diese Praxis, wonach im Regelfall die rechtskräftige Steuerveranlagung für das vorletzte Steuerjahr vor dem Anspruchsjahr massgeblich ist, bezweckt eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, liegt doch diese Veranlagung meist vor, wenn über den Prämienverbilligungsanspruch im laufenden Jahr zu entscheiden ist. Probleme ergeben sich dabei keine, solange die finanziellen Verhältnisse der versicherten Person mehr oder weniger konstant bleiben. Treten jedoch grössere Veränderungen ein, so steht die besagte Vorgehensweise in einem Spannungsverhältnis zur Vorgabe des Bundesgesetzgebers, wonach auf die aktuellsten Einkommensverhältnisse abzustellen ist (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). Das Versicherungsgericht trägt dem dadurch Rechnung, dass in einigen Konstellationen (bereits vorhandene) spätere Steuerwerte zu verwenden sind, um eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2025.49 vom 4. August 2025 E. II. 3.1.1 mit Hinweis). Als Beispiele seien die beiden folgenden Urteile angeführt, welche unter dem früheren, aber insoweit grundsätzlich gleichlautenden Recht ergingen:
· VSBES.2006.330 vom 8. Mai 2007, Prämienverbilligung pro 2005 (E. II. 2b): Die Beschwerdeführerin war für 2003 noch zusammen mit ihrer Mutter veranlagt worden. Für 2004 erging demgegenüber, da sie nun das 18. Altersjahr vollendet hatte und sich nicht mehr in Ausbildung befand, eine eigene Veranlagung, auf welche abzustellen war.
· VSBES.2006.340 vom 23. Februar 2007, Prämienverbilligung 2004 (E. II. 3b): Die Beschwerdeführerin war für 2002 zusammen mit ihrem Ehemann veranlagt worden, für 2003 hingegen wegen der mittlerweile erfolgten Trennung alleine, womit diese spätere Veranlagung massgeblich war.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer befand sich vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2025 und damit auch am Stichtag des 1. Januar 2025, als er bereits volljährig war, in Ausbildung (s. Lehrvertrag vom 24. März 2021, AK S. 32 f.). Seine Mutter C.___ erhielt in ihrer für das hier streitige Anspruchsjahr 2025 in der Regel massgeblichen Steuerveranlagung pro 2023 einen Sozialabzug für Kinder in Ausbildung (s. AK S. 12 + S. 14 Ziff. 630), was einen eigenen Prämienverbilligungsanspruch des Beschwerdeführers an sich ausschliesst. Dieser macht nicht geltend, der Abzug sei für das Jahr 2023 zu Unrecht gewährt worden, was das Gericht frei prüfen könnte (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2025.282 vom 23. Februar 2026 E. II. 3.2.2). Er beruft sich vielmehr darauf, die Verhältnisse hätten sich seit der Veranlagung pro 2023 geändert.
3.2 Die Regelung von § 67 SV, wonach jungen Erwachsene in Ausbildung kein eigener Anspruch auf Prämienverbilligung zusteht, wenn ihren Eltern der steuerrechtliche Sozialabzug gewährt wurde, rechtfertigt sich dadurch, dass die Eltern diesfalls für den Unterhalt der Kinder aufkommen. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, die Unterstützung durch seine Mutter habe im Februar 2024 geendet, so dass er gänzlich auf sich selbst gestellt gewesen sei. Ab diesem Moment habe seine Mutter denn auch den Sozialabzug nicht mehr geltend gemacht (s. E. I. 2.1 hiervor). Eine solche Veränderung würde in der Tat gebieten, analog zu den erwähnten Urteilen (s. E. II. 2.4 in fine hiervor) eine spätere Veranlagung als im Regelfall heranzuziehen. Die Akten sind in dieser Hinsicht jedoch unvollständig. Es wird daher Sache der Beschwerdegegnerin sein, zunächst einmal die Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers sowie beider Elternteile für die Jahre 2024 und – wenn bereits vorhanden – 2025 einzuholen. Falls dort weder der Vater noch die Mutter einen Sozialabzug für Kinder in Ausbildung erhalten haben, hätte der Beschwerdeführer einen (potentiellen) eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung. Sollte hingegen einem oder beiden Elternteilen der Sozialabzug gewährt worden sein, dann wäre noch zu prüfen, ob dessen Voraussetzungen gemäss Steuergesetz tatsächlich erfüllt sind, d.h. ob die Eltern für den Unterhalt des Beschwerdeführers aufkamen oder nicht (s. dazu E. II. 3.1 hiervor mit Hinweis).
3.3 Zusammenfassend wird die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese die Akten wie beschrieben ergänzt und sodann neu über den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2025 befindet. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4. Der Beschwerdeführer hat trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er weder anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten ist noch eine Entschädigung beantragt hat.
5. In Beschwerdesachen über Prämienverbilligungen erhebt das Versicherungs-gericht (abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 21. Januar 2026 aufgehoben wird. Die Angelegenheit geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und neu über den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2025 entscheidet. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann