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Solothurn Versicherungsgericht 27.04.2026 VSBES.2026.24

27. April 2026·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,135 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Prämienverbilligung kantonal

Volltext

Urteil vom 27. April 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Prämienverbilligung kantonal (Einspracheentscheid vom 16. Januar 2026)

zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) am 12. September 2025 ein Antragsformular für die Prämienverbilligung pro 2024 zu (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 48 ff.). Die Beschwerdeführerin sandte dieses Formular, ausgefüllt, unterzeichnet und auf den 9. Oktober 2025 datiert (AK S. 39 f.), am 12. Dezember 2025 an die Beschwerdegegnerin zurück (s. AK S. 41). Diese trat auf das Prämienverbilligungsgesuch mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 nicht ein. Zur Begründung gab sie an, der Antrag sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden, womit der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 verwirkt sei (AK S. 37 f.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 35) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 16. Januar 2026 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin erhebt mit Schreiben vom 18. Januar 2026 (Postaufgabe: 19. Januar 2026) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 5). Diese wird mit Schreiben vom 5. Februar 2026 (Postaufgabe: 6. Februar 2026) innerhalb der gesetzten Frist bis 17. Februar 2026 begründet und mit dem Rechtsbegehren versehen, es sei die Prämienverbilligung zu gewähren (A.S. 6 + 8).

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2026 die Abweisung der Beschwerde u.K.u.E.F. (A.S. 11 f.).

2.3     Die Beschwerdeführerin gibt innert der Frist bis 24. März 2026 keine Replik ab (s. A.S. 13 + 16) und lässt sich auch in der Folge nicht mehr vernehmen.

II.

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführerin könnten als Prämienverbilligung für sich und ihre Tochter maximal die Richtprämie für eine Erwachsene von CHF 4'632.00 plus die Richtprämie für eine junge Erwachsene von CHF 3'408.00 ausgerichtet werden, insgesamt also CHF 8'040.00 (s. Berechnung der Beschwerdegegnerin im Antragsformular, AK S. 48). Dieser Betrag bleibt unter der Grenze von CHF 30'000.00, womit der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1     Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Das Bundesrecht untersagt es dabei nicht, den Anspruch auf Prämienverbilligung im Interesse der Rechtssicherheit von der Einhaltung gewisser Fristen abhängig zu machen; den Kantonen kommt vielmehr nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu (s. Urteil des Bundesgerichts 2P.18/2000 vom 25. April 2000 E. 2a). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind diejenigen Bestimmungen, welche im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

2.2

2.2.1  Die Ausgleichskasse stellt denjenigen Personen, welche auf Grund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zu (§ 75 Abs. 1 SV). Dieses Formular ist der Kasse innert 30 Tagen seit Zustellung einzureichen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung (§ 75 Abs. 3 SV).

2.2.2  Die Beschwerdeführerin gibt nicht an, wann sie das Antragsformular vom 12. September 2025 zugestellt erhielt. Da sie dieses indes auf den 9. Oktober 2025 datierte, als sie es ausfüllte und unterzeichnete (E. I. 1 hiervor), ist als überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass ihr das Formular spätestens an diesem Datum zuging. Die Frist zur Einreichung von 30 Tagen endete damit spätestens am Samstag, den 8. November 2025, womit sie sich bis zum Montag, den 10. November 2025, verlängerte. Die Beschwerdeführerin übergab das ausgefüllte Formular jedoch erst am 12. Dezember 2025 der Post (a.a.O.), also verspätet.

2.3

2.3.1  Die Nichteinhaltung der Antragsfrist hat nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut die Verwirkung des Anspruchs zur Folge. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (§ 160 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 41 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

2.3.2  Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei an Krebs erkrankt und habe operiert werden müssen. Da sie noch weitere Krankheiten gehabt habe und mehrmals hospitalisiert worden sei, sei es ihr unmöglich gewesen, die Frist einzuhalten (AK S. 35). Aus den Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin beibrachte, geht in der Tat hervor, dass sie am 1. Oktober 2025 ambulant am Gebärmutterhals operiert wurde (AK S. 27 f.). Ausserdem ist belegt, dass sie im hier interessierenden Zeitraum vom 12. September bis 10. November 2025 wie folgt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war:

·      1. bis 19. September 2025 (AK S. 21 + 23 f.)

·      22. bis 23. September 2025 (AK S. 25)

·      26. September 2025 (AK S. 20)

·      1. bis 14. Oktober 2025 (AK S. 19)

·      16. bis 17. Oktober 2025 (AK S. 26)

Damit sind erhebliche Einschränkungen belegt. Nach der Rechtsprechung bedeutet jedoch auch eine vollständige Unfähigkeit, eine Arbeit auszuüben, nicht automatisch, dass die Beschwerdeführerin ausserstande war, das Antragsformular einzureichen. Voraussetzung für eine Wiederherstellung der versäumten Frist wäre auf jeden Fall, dass die gesundheitliche Einschränkung jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln, namentlich auch den Beizug eines Vertreters oder einer Vertreterin, verunmöglicht hat (Madeleine Randacher / Richard Weber in: Ghislaine Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 41 N 9; Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4). Dergleichen geht aus den vorliegenden Arztzeugnissen und Schreiben nicht hervor und lässt sich daraus auch nicht ableiten. Es liegt zwar durchaus nahe, dass die Beschwerdeführerin nach dem Eingriff vom 1. Oktober 2025 eine gewisse Erholungsphase benötigte. Entscheidend ist hier jedoch, dass sie das Formular am 9. Oktober 2025 ausfüllte, d.h. sie war trotz der zu diesem Zeitpunkt attestierten Arbeitsunfähigkeit in der Lage, sich mit der Angelegenheit zu befassen. Angesichts dessen ist auch nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin damals oder in den darauffolgenden Wochen nicht wenigstens eine Drittperson hätte beauftragen können, das Formular zur Post zu bringen. Kann das Fristversäumnis aber nicht als unverschuldet gelten, so entfällt eine Wiederherstellung der verpassten Antragsfrist.

2.4     Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 verwirkt ist, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

3.       Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.       In Beschwerdesachen über Prämienverbilligungen hat das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 und 2 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichts-gesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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