Urteil vom 27. Juli 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Ozan Polatli
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 21. Februar 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die C.___ GmbH war der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1. März 2020, d.h. mit der Verlegung des Domizils nach [...], als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Nachdem das Unternehmen mit Urteil vom 17. August 2023 aufgelöst worden war, wurde am 11. Januar 2024 rückwirkend ab 8. September 2023 der Konkurs eröffnet, aber mangels Aktiven sogleich wieder eingestellt. Im Handelsregister waren nacheinander die folgenden Personen als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 104).
· A.___ (fortan: Beschwerdeführerin): 17. Februar 2020 bis 18. November 2022
· D.___: 18. November 2022 bis zur Konkurseröffnung
1.2 Die Beschwerdegegnerin forderte mit zwei Verfügungen vom 6. Dezember 2024 wie folgt Schadenersatz für entgangene Beiträge:
· Beschwerdeführerin: CHF 21'104.00, betr. den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 18. November 2022 (AK S. 100 ff.)
· D.___: CHF 5'549.40, betr. den Zeitraum vom 18. November 2022 bis 30. September 2023 (AK S. 123 ff.)
1.3 Während D.___ seine Verfügung nach Aktenlage akzeptierte, liess die Beschwerdeführerin Einsprache erheben (AK S. 75 ff. / 90 f.), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Februar 2025 abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am 26. März 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2025 der [Beschwerdegegnerin] aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der [Beschwerdegegnerin] nicht schadenersatzpflichtig ist.
2. Eventualiter seien die ausstehenden Beiträge und Folgekosten unter Berücksichtigung der eingereichten Lohnabrechnung zwischen 1. Januar 2021 bis zum 18. November 2022 neu zu beziffern.
3. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu gewähren.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 1. Mai 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde u.K.u.E.F. (A.S. 24 f.).
2.3 Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts gibt der Beschwerdeführerin resp. deren Vertreter mit Verfügung vom 23. Mai 2025 Gelegenheit, das vollständig ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» sowie eine Kostennote einzureichen (A.S. 26 f.). Das besagte Formular und die Kostennote werden daraufhin am 13. Juni 2025 fristgerecht eingereicht (A.S. 28 ff.). Der Vizepräsident setzt der Beschwerdeführerin in der Folge mit Verfügung vom 21. Juli 2025 Frist bis 29. August 2025, um das Formular eigenhändig zu unterzeichnen und zu retournieren, andernfalls auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten werde (A.S. 38 f.). Da die Beschwerdeführerin diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, wird auf das Gesuch am 9. September 2025 ankündigungsgemäss nicht eingetreten (A.S. 40 f.), was unangefochten bleibt.
II.
1. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 21'104.00 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die Arbeitgeberin C.___ GmbH ihren Sitz im Zeitpunkt des Konkurses im Kanton Solothurn hatte (E. I. 1.1 hiervor), auch örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie § 54 Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]; Marc Hürzeler in: Ueli Kieser / Marc Hürzeler [Hrsg.], Basler Kommentar zum AHVG, Basel 2025, Art. 52 N 76).
2. Ein Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).
3.
3.1 Ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber erhoben werden können (Hürzeler, a.a.O., N 19; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (Hürzeler, a.a.O., N 6; Reichmuth, a.a.O., N 332). Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich Verwaltungskostenbeiträge, Aufwand für das Beitragsinkasso und Verzugszinsen (Hürzeler, a.a.O., N 19; Reichmuth, a.a.O., N 367).
Da über die C.___ GmbH der Konkurs eröffnet wurde (E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Hürzeler, a.a.O., N 19; Reichmuth, a.a.O., N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe der Gesellschaft gegeben.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung der geschuldeten Beiträge im streitigen Zeitraum, welche die Grundlage der Schadenersatzforderung bilden, von den Lohnsummen aus, welche die C.___ GmbH deklariert hatte:
· Formular pro 2021 vom 28. Februar 2022: CHF 76'000.00 (AK S. 303 f.)
§ Beschwerdeführerin: CHF 28'000.00
§ E.___ (Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher als Mechaniker im Betrieb tätig war, s. A.S. 1 Ziff. 1.2 unten sowie A.S. 18 Ziff. 2): CHF 48'000.00
· Formular pro 2022 vom 16. Dezember 2022: CHF 120'000.00, wobei keine Aufteilung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann erfolgte (AK S. 267 f.)
3.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die deklarierten Lohnsummen seien zu hoch und nicht plausibel. Das Argument, neben ihr und ihrem Ehemann sei nur noch ein einziger Arbeitnehmer stundenweise beschäftigt worden, verfängt indes nicht, sind es doch auch in den erwähnten Lohndeklarationen lediglich die Beschwerdeführerin nebst Ehemann die aufgeführt werden. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die beiden Lohndeklarationen seien nicht von ihr unterzeichnet worden und sie habe auch nicht um deren Inhalt gewusst. Die Unterschrift auf diesen Formularen (s. AK S. 268 + 304) unterscheidet sich in der Tat prima vista von derjenigen der Beschwerdeführerin in der Vollmacht an den Vertreter und im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 17 + 21). Ausserdem trifft es gemäss Handelsregister zu, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der zweiten Deklaration im Dezember 2022 bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden war und diese dem neuen Gesellschafter D.___ übergeben hatte. Die Beschwerdegegnerin stellte indes die Formulare für die Lohndeklaration jeweils der C.___ GmbH zu, woraus zu schliessen ist, dass sie von einer Person ausgefüllt und unterzeichnet wurden, welche mit dieser Gesellschaft zu tun hatte, wie z.B. einem Buchhalter; dies muss umso mehr gelten, als im Formular pro 2021 Abrechnungsnummer und UID handschriftlich korrekt ergänzt wurden (s. AK S. 267 + 303) und daher dem Urheber der Deklaration offensichtlich bekannt waren. Auch wenn die Lohndeklarationen nicht von der Beschwerdeführerin persönlich ausgefüllt wurden, so können sie gleichwohl eine zuverlässige Grundlage darstellen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützen durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2024 vom 26. Juni 2024 E. 4.2; im Übrigen wäre es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, die ordnungsgemässe Abwicklung des Beitragswesens zumindest zu überwachen, s. dazu E. II. 5 hiernach). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf keine Beweismittel, welche geeignet wären, das Vertrauen in die Lohndeklarationen zu untergraben. In den Akten finden sich namentlich keine Unterlagen der Lohnbuchhaltung oder Kontoauszüge der Arbeitnehmenden mit abweichenden Lohnüberweisungen. Die Beschwerdeführerin brachte lediglich Lohnabrechnungen bei, welche den Zeitraum von März 2020 bis Juli 2022 abdecken:
· 2020 (AK S. 46 ff.): CHF 98'022.38
§ Beschwerdeführerin: CHF 50'000.00 (10 x 5’000.00)
§ Ehemann: CHF 47'752.85
§ F.___: CHF 269.53 (Mai 2020)
· 2021 (AK S. 21 ff. + 35 ff.): CHF 90'000.00
§ Beschwerdeführerin: CHF 60'000.00 (12 x 5'000.00)
§ Ehemann: CHF 30'000.00 (6 x 5'000.00 / Januar bis Juni 2021)
· 2022 (AK S. 34 / 40 ff.): CHF 35'000.00, nur Beschwerdeführerin (7 x 5'000.00 / Januar bis Juli 2022)
Es ist allerdings nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daraus für sich ableiten will. Für das Jahr 2020 hatte die C.___ GmbH keine Lohndeklaration eingereicht (s. AK S. 387). Die Beschwerdegegnerin ging in der Veranlagungsverfügung pro 2020 vom 27. August 2021 ermessensweise von einer Lohnsumme von CHF 40'000.00 aus (AK S. 356), d.h. zum Vorteil der Arbeitgeberin weniger als die Hälfte des Betrags gemäss den Lohnabrechnungen. Im Jahr 2021 wiederum war die der Beschwerdegegnerin deklarierte Lohnsumme von CHF 76'000.00 ebenfalls tiefer als die Löhne in den Lohnabrechnungen. 2022 verhielt es sich demgegenüber umgekehrt, indem die deklarierte Lohnsumme nun rund dreieinhalb Mal so hoch war wie diejenige in den Lohnabrechnungen. Hier ist jedoch kein direkter Vergleich möglich, da nur Lohnabrechnungen für die Beschwerdeführerin vorliegen, und auch das nur bis Juli 2022. Die Deklaration pro 2022 gab jedoch Lohnzahlungen während des ganzen Jahres an und laut ihr bezog auch der Ehemann weiterhin ein beitragspflichtiges Gehalt. Für seine Weiterbeschäftigung als Mechaniker spricht, dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, der Betrieb sei Mitte 2021 eingestellt worden, und sie wohl schwerlich in der Lage gewesen wäre, diesen alleine aufrechtzuerhalten. Geht man vom Bruttolohn gemäss den Lohnabrechnungen von jeweils CHF 5'000.00 pro Monat aus, so ergibt sich für die Beschwerdeführerin und den Ehemann für das ganze Jahr 2022 in der Tat wie deklariert eine Lohnsumme von insgesamt CHF 120'000.00. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die C.___ GmbH nie Einwände gegen die auf den gemeldeten Lohnsummen beruhenden Akontobeiträge erhob, wie man es eigentlich erwarten müsste, wenn diese Beiträge zu hoch gewesen wären.
3.2.3 Vor diesem Hintergrund ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die von der C.___ GmbH gemeldeten Lohnsummen den tatsächlich ausgerichteten Löhnen entsprechen, womit die Beschwerdegegnerin für die Beiträge pro 2021 und 2022 zu Recht darauf abgestellt hat. Die Berechnung an sich wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Da zudem jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die Festsetzung der Beiträge sowie des Beitragsausstandes durch die Beschwerdegegnerin fehlerhaft sein könnte, und das Ausscheiden der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin im November 2022 bei der Höhe der Schadenersatzforderung berücksichtigt wurde (s. AK S. 100 Ziff. 1.5), ist von weiteren Abklärungen über den Umfang der unbezahlten Beiträge abzusehen (Reichmuth, a.a.O., N 1082 f. / N 1095).
4.
4.1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers, deren Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches die volle Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Hürzeler, a.a.O., N 24; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536). Die Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen, dass der Arbeitgeber resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder zumindest grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (Hürzeler, a.a.O., N 31; Reichmuth, a.a.O., N 536 + 745; Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2).
Die C.___ GmbH hat somit, indem sie geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 21'104.00 nicht bezahlte, rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft gehandelt.
4.2 Die Nichtbezahlung von Beiträgen kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall erlaubt bzw. entschuldbar sein (Hürzeler, a.a.O., N 33). Ein solcher Grund kann namentlich dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält (sog. «Business Defense»). Die Beschwerdeführerin macht indes nichts dergleichen geltend, so dass sich Weiterungen er.rigen. Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu behaupten, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise beizubringen oder zu beantragen (Hürzeler, a.a.O., N 31; Reichmuth, a.a.O., N 745 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2).
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt einzig vor, ihr Nachfolger D.___ habe am 22. November 2022 zugesichert, alle Schulden und Pflichten der C.___ GmbH zu übernehmen und allein dafür verantwortlich zu sein (AK S. 81). Diese Erklärung vermittelt der Beschwerdeführerin aber höchstens einen Anspruch darauf, von D.___ schadlos gehalten zu werden, sollte sie nach Art. 52 AHVG haftbar werden. Eine solche interne Vereinbarung kann der Ausgleichskasse im Schadenersatzverfahren nicht entgegengehalten werden (vgl. Reichmuth, a.a.O., N 305).
5.
5.1 Das Organ einer juristischen Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist (Hürzeler, a.a.O., N 28; Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Hürzeler, a.a.O., N 26; Reichmuth, a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden kann und muss (Reichmuth, a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen Massstab haften auch die Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O., N 630).
5.2 Die Beschwerdeführerin war seit Februar 2020 als Geschäftsführerin der C.___ GmbH im Handelsregister eingetragen (AK S. 104). Sie besass folglich im Zeitraum von Januar 2021 bis zum Ausscheiden aus der Firma per 18. November 2022, in dem die Beiträge anfielen und zu zahlen waren, formelle Organqualität (Hürzeler, a.a.O., N 13; Reichmuth, a.a.O., N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (Hürzeler, a.a.O., N 7; Reichmuth, a.a.O., N 613). Als alleinige Geschäftsführerin kann sie nicht geltend machen, die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sei nicht ihre Sache gewesen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin einen Dritten wie z.B. einen Treuhänder mit diesem Bereich betraut hätte, so würde sie dies nicht entlasten, denn der Geschäftsführer einer GmbH kann sich – ebenso wie der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft – seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt; diesfalls ist er vielmehr gehalten, den Dritten in einer den Umständen angemessenen Weise zu überwachen (Hürzeler, a.a.O., N 28; Reichmuth, a.a.O., N 614). Namentlich ist auch ein nicht unmittelbar mit dem Beitragswesen betrauter Geschäftsführer gehalten, für die ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Reichmuth, a.a.O., N 616 f. / 627 f.). Wer dies unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in grobfahrlässiger Weise. Dies muss hier umso mehr gelten, als die C.___ GmbH ein Kleinbetrieb war und diesfalls von der einzigen Person in Organstellung der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden kann (Hürzeler, a.a.O., N 28; Reichmuth, a.a.O., N 635 – 638).
Die Beschwerdeführerin muss sich folglich das Verschulden der C.___ GmbH, bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 18. November 2022, vollumfänglich anrechnen lassen und ist dementsprechend schadenersatzpflichtig.
6. Zwischen der Pflichtverletzung des Arbeitgebers und dem Eintritt des Schadens muss ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (Hürzeler, a.a.O., N 37; Reichmuth, a.a.O., N 768). Hätte die Beschwerdeführerin pflichtgemäss für die vollumfängliche Bezahlung der Beiträge gesorgt oder aber die Lohnzahlungen in dem Masse reduziert, dass die darauf geschuldeten Beiträge abgedeckt gewesen wären (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 13. März 2024 E. 5.3), so wäre der Beschwerdegegnerin von vornherein kein Schaden entstanden. Damit ist der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der C.___ GmbH resp. der Beschwerdeführerin und dem eingetretenen Schaden zu bejahen.
7. Zusammenfassend schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 21'104.00, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
8. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen auszurichten.
9. In Beschwerdesachen nach Art. 52 AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann