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Urteil vom 1. Juli 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 14. Februar 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1976 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2021 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 1). Diese übernahm im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme die Kosten für einen ergonomischen Arbeitsstuhl und -tisch zur Einrichtung ihres bestehenden Arbeitsplatzes in einer Metallveredelungsfabrik (IV-Nr. 27). Nachdem diese Interventionsmassnahme die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht vollständig wiederherstellen konnte und die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle verlor, prüfte die Beschwerdegegnerin die Zusprache einer Rente (IV-Nrn. 35 und 41). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2022 stellte sie der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2022 eine Viertelsrente zuzusprechen (IV-Nr. 49). Gegen diesen Vorbescheid liess die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2023 Einwände erheben (IV-Nr. 50), woraufhin die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 65) beschloss, diese polydisziplinär durch B.___ begutachten zu lassen (IV-Nr. 73). Die Gutachter kamen zum Schluss, es liege seit Juni 2020 eine Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass in der angestammten Tätigkeit vor, hingegen habe in angepasster Tätigkeit immer eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden (IV-Nr. 77.2 S. 7). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 80) gestützt auf das Gutachten der B.___ mit Vorbescheid vom 2. August 2024 mit, sie beabsichtigte, ihr keine Rente auszurichten (IV-Nr. 81). Gegen diesen Vorbescheid liess die Beschwerdeführerin am 16. September 2024 Einwände einreichen (IV-Nr. 82). Am 14. Februar 2025 verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 86, Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 18. März 2025 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Februar 2025 erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 14 ff.):
1. Die Verfügung vom 14. Februar 2025 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin rückwirkend seit Anspruchsbeginn eine unbefristete ganze IV-VoIlrente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Am 21. Mai 2025 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss von CHF 600.00 fristgerecht bezahlt hat (A.S. 32).
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt am 4. Juli 2025 mit Verweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde (A.S. 35). Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Replik (A.S. 40).
2.4 Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 18. September 2025 aufforderungsgemäss eine Honorarnote ein (A.S. 42).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör.
2.1
2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Er gewährleistet die effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung der Einzelnen eingreifen. Die Garantie umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zu Geltung bringen kann (Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, St. Gallen 2023, N 58 zu Art. 29 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. m. w. H.).
2.1.2 Die aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) abgeleitete Begründungspflicht (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG) erfordert nicht, dass sich die Verwaltung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr darf sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Aspekte beschränken, so dass dieser sachbezogen angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2019 vom 19. Februar 2020 m. H.).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid auf eine RAD-Bericht vom 8. Mai 2024, welcher ihr weder vorab zugestellt wurde noch im Vorbescheid als Entscheidgrundlage aufgeführt worden sei. Sie habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich vorab im Rahmen des Vorbescheidverfahrens dazu zu äussern (A.S. 19).
2.2.1 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Der Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren BGE 132 V 387 E. 3.1).
2.2.2 Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder verweigert werden kann (BGE 132 V 387). Akteneinsichtsgesuche der Beschwerdeführerin liegen nicht in den Akten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ihr Recht auf Akteneinsicht als Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör verletzt, ist somit nicht zu hören. Der Bericht des RAD vom 8. Mai 2024 beinhaltet zudem auch einzig eine Kurzzusammenfassung des Gutachtens der B.___ sowie eine Bestätigung der gutachterlichen Beurteilung durch den Arzt des RAD (vgl. IV-Nr. 80). Er enthält im Vergleich zum Gutachten folglich keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte und stellt keine wesentliche Entscheidgrundlage dar; diesbezüglich entscheidend war vielmehr das Gutachten der B.___, welches der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter am 12. März 2024 unaufgefordert zugestellt wurde (vgl. IV-Nr. 78). Aus dem Vorbescheid vom 2. August 2024 ging ausserdem klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der medizinischen Abklärungen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit ausging und deshalb die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Eine sachbezogene Entscheidanfechtung bzw. Einwanderhebung war möglich. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
2.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung eine leidensangepasste Tätigkeiten nicht konkretisiere (A.S. 19 f.). Rechtsprechungsgemäss besteht im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter Beizug der statistischen Durchschnittslöhne kein Erfordernis, die Arbeitsgelegenheiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt weitergehend zu konkretisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5). Entsprechend war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, konkrete Tätigkeiten zu bezeichnen, die der Beschwerdeführerin noch zumutbar wären. Eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne einer Gehörsverletzung ist folglich nicht ersichtlich.
3. Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.1 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).
3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres (Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3
3.3.1 Das IVG hat per 1. Januar 2022 verschiedene Änderungen erfahren, u. a. wurde in Art. 28b IVG neu ein stufenloses Rentensystem eingeführt. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023, E. 2.2.1. m. w. H.).
3.3.2 Bei Rentenbezügerinnen und -bezügern, die bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt die Rentenhöhe so lange unverändert, wie der Invaliditätsgrad keine Änderung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfährt. Dieselben Rentenbezügerinnen und -bezüger behalten ihren bisherigen Rentenanspruch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (Veränderung des Invaliditätsgrades um mindestens 5 Prozentpunkte), sofern der Übergang zum stufenlosen Rentensystem zur Folge hat, dass dieser bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades zu einer Leistungskürzung führen würde oder umgekehrt (BGE 150 V 323 E. 4.3.1 m. w. H.).
3.3.3 Die Beschwerdeführerin meldete sich im Mai 2021 wegen einer seit Juni 2020 bestehenden Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1 S. 4). Ein Rentenanspruch kann somit frühestens nach Ablauf des Wartejahres sowie frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung, mithin also ab dem 1. November 2021 entstehen. Die vorliegende Sache beurteilt sich demnach grundsätzlich nach den damals geltenden Rechtssätzen, mithin also dem IVG vor Inkrafttreten der Änderungen vom 1. Januar 2022. Da die 1976 geborene Beschwerdeführerin das 55. Altersjahr im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des IVG noch nicht vollendet hatte, erfolgt ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem und damit in den Anwendungsbereich des neuen, ab dem 1. Januar 2022 geltenden Rechts, sobald sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin um mindestens 5 Prozentpunkte ändert.
3.4 Nach dem bis am 31. Dezember 2021 geltenden Recht besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem solchen von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 1. Januar 2022 gültigen Fassung]). Seit dem 1. Januar 2022 wird die Höhe des Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b IVG).
3.5 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 m. H.).
3.6 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b).
4. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Beurteilung der Invalidität der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ (vgl. IV-Nr. 80 S. 3). Die Beschwerdeführerin erachtet ihren Gesundheitszustand nicht als vollständig abgeklärt und das Gutachten diesbezüglich als nicht beweiswertig, weshalb vorab dessen Beweiswert zu prüfen ist.
4.1
4.1.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
4.1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.2 Das Gutachten der B.___ wurde am 2. März 2024 erstellt, nachdem die Dres. med. C.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), D.___ (Facharzt für Neurologie), E.___ (Facharzt für Rheumatologie) und F.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem 28. November 2023 und dem 6. Dezember 2023 begutachtet hatten. Zusätzlich wurde eine Labordiagnostik sowie eine Neuromyographie durchgeführt (IV-Nr. 77.2 S. 2). Die Gutachter fassten interdisziplinär zusammen, die Beschwerdeführer klage über starke Nacken- und Schulterschmerzen, welche bei der den Schultergürtel stark belastenden Arbeit in einer Metallveredelungsfabrik aufgetreten seien. Nach einer Infiltration habe kurzzeitig eine Verbesserung erreicht werden können und die Beschwerdeführerin habe die Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen können, bevor sie ihre Arbeitsstelle verloren habe. Die Tätigkeit in der Fabrik sei aufgrund der rheumatologischen Befunde (degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule) aus interdisziplinärer Sicht nicht mehr zumutbar. Es liege ein chronisches zervikospondylogenes bis zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont vor. In der bisherigen Tätigkeit habe daher ab Juni 2020 bis Oktober 2020 keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Danach sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zunächst 50 %, ab Mai 2022 erneut vollständig arbeitsunfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit je her eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 77.2 S. 5 ff.). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen zudem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Migräne ohne Aura und mikrozytäre Anämie vor (IV-Nr. 77.2 S. 5 f.).
4.2.1 Bei der internistischen Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Schmerzen im Nacken, welche bei der Arbeit begonnen hätten. 2020 seien die Schmerzen so stark geworden, dass sie nicht mehr habe arbeiten können. Sie könne die Arme nicht mehr richtig hochheben und haben Schmerzen bei Drehbewegungen. Auch beim Drehen des Kopfes bestünden Schmerzen. Abgesehen von den Schmerzen fühle sie sich gesund (IV-Nr. 77.3 S. 7 f.). Der Gutachter führte aus, die Befunde im allgemeininternistischen Status seien unauffällig, bis auf die Blutwerte, welche auf eine Thalassämie oder einen Eisenmangel hindeuteten. Die Werte seien aber noch nicht so ausgeprägt, dass einschränkende Beschwerden auftreten könnten. Zudem wäre eine Behandlung mittels Eisensubstitution ebenfalls möglich. Es liessen sich aus allgemeininternistischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (IV-Nr. 77.3 S. 10).
4.2.2 Auch dem psychiatrischen Gutachter berichtete die Beschwerdeführerin von Schmerzen im Nacken und den Armen, welche sich manchmal auf den Kopf ausweiteten. Psychische Beschwerden gab sie keine an (IV-Nr. 77.4 S. 1 ff.). Der Gutachter konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen, hielt aber fest, die Beschwerdeführerin fühle sich durch die Schmerzen doch deutlich eingeschränkt und die Schmerzen, welche sich bis heute trotz Behandlungen nicht gebessert hätten, führten zu Verunsicherung, Insuffizienzgefühlen und Enttäuschung über den Verlust ihrer tatsächlich nicht rückenschonenden Tätigkeit. Eigentlich wäre die Beschwerdeführerin aber in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die Schmerzsymptomatik habe sich mittlerweile psychisch überlagert und ausgeweitet (IV-Nr. 77.4 S. 7). Es bestehe eine chronische, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussenden Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (IV-Nr. 77.4 S. 6).
4.2.3 Die Beschwerdeführerin berichtete auch dem rheumatologischen Gutachter von den Schmerzen im Nacken, deren Ausstrahlung in die Arme sowie Sensibilitätsstörungen in den Armen (IV-Nr. 77.4 s. 10). Der Gutachter fasste zusammen, in der Bildgebungen hätten sich geringgradige Unkovertebralarthrosen C4/5 gezeigt, Kalzifikationen am posterioren Längsband von HWK6 und eine spangenbildende Spondylose TH2/3 (IV-Nr. 77.4 S. 10). Anlässlich der klinischen Untersuchung bei der Begutachtung seien die Befunde nicht auffällig gewesen, die Bewegungen weitestgehend normal möglich. Allerdings hätten sich Auffälligkeiten und Inkonsistenzen ergeben. Die Beschwerdeführerin habe bei bereits sehr geringfügigem Palpieren über Schmerzen geklagt, was somatisch nicht erklärbar sei. Auch habe die Beschwerdeführerin gesagt, den Arm nicht über die Horizontale hinaus bewegen zu können, was nicht nachvollziehbar sei, da sie bei der Untersuchung spontan beide Arme ohne jegliche Einschränkung haben bewegen können. Auch die Kleidung habe sie rasch und zügig mit Überkopfbewegungen der Arme aus- und wieder anziehen können. Insgesamt zeigten sich erhebliche Diskrepanzen zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren pathoanatomischen Befunden am Bewegungsapparat, so dass von einer erheblichen funktionellen Überlagerung auszugehen sei (IV-Nr. 77.4 S. 14 f.). Es liege ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechtsbetont vor, dessen Ausmass aufgrund der aktuellen klinisch-rheumatologischen Erhebungen und der Aktenlage nicht eindeutig abschliessend somatisch erklärt werden könne (IV-Nr. 77.4 S. 17). Die Beschwerdeführerin sei in der bisher ausgeübten Tätigkeit, bei der sie eine sehr monotone Arbeitshaltung der HWS mit stets gleichförmigen Bewegungen gehabt habe, nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund der Akten sei die vollständige Arbeitsunfähigkeit erstmals ab Juni 2020 vorgelegen. Ab November 2020 bis Ende Dezember 2020 habe eine 50 % Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, danach im Januar 2021 eine 60%ige, ab Februar bis Ende Mai 2022 eine 50%ige, danach sei sie schwankend gewesen und erst ab Juli 2022 wieder vollständig (IV-Nr. 77.4 S. 17). In einer angepassten Tätigkeit an einem ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz in mehrheitlich Schulterneutralstellung habe hingegen in den letzten Jahren nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Es müsse verhindert werden, dass die Beschwerdeführerin anhaltende und forcierte HWS-Inklinationsstellungen einhalten sowie Rotationsbewegungen der HWS durchführen müsse. Zudem müsse das Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 10 kg bis intermittierend 15 kg vermieden werden, ebenso repetitive Überkopfarbeiten. Mit physiotherapeutischen Massnahmen könnte die muskuläre Dysbalance im Nacken und Schultergürtel verbessert werden, was wichtig sei, damit langfristig auch in adaptierter Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit aufrecht erhalten werden könne (IV-Nr. 77.4 S. 18).
4.2.4 Anlässlich der neurologischen Begutachtung berichtete die Beschwerdeführerin ebenfalls über Schmerzen im Nacken, welche sich in die Schulter, den Arm und bis in die Finger ausbreiteten. Diese seien während der in vornübergebeugter Haltung verrichteten Arbeit in der Fabrik entstanden. Nach einer Infiltration hätten die Schmerzen gebessert, seien dann aber wieder zurückgekommen. Die Schmerzen nähmen bei körperlicher Belastung zu. Weiter haben sie auch immer wieder Kopfschmerzen (IV-Nr. 77.5 S. 2). Der Gutachter führte aus, in der klinischen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin praktisch normal beweglich gewesen. Es hätten sich keine radikulären Schmerzausstrahlungen provozieren lassen. Es bestehe eine deutliche Drucküberempfindlichkeit der Nacken- und Schultermuskulatur rechts sowie im Bereich der Muskelansätze des Epicondylus lateralis rechts, wo die von der Beschwerdeführerin berichteten Schmerzausstrahlungen in die Finger, begleitet von Missempfindungen, ausgelöst werden könnten. Die Muskeleigenreflexe seien symmetrisch lebhaft auslösbar. Die weiteren Untersuchungen hätten keine Hinweise auf motorische Defizite ergeben, ebenso nicht auf ein Karpaltunnelsyndrom oder eine sensible Neuropathie des Nervus radialis. Das EMG zeige keine floride Denervation. Die Muskeleinheitenpotenziale seien normal konfiguriert ohne Hinweise auf einen neurogenen Umbau (IV-Nr.77.5 S. 5). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin berichteten Beschwerden bestehe aus neurologischer Sicht ein tendomyopatisches Schmerzsyndrom mit zusätzlichem tendomyopatischem Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Ellbogens, wobei gewisse Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nachvollziehbar seien. Diese seien jedoch nicht durch eine neurologische Diagnose bedingt, sondern rheumatologisch. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Kopfschmerzen in Behandlung. Aus ihnen resultiere aber keine relevante Einschränkung. Auch die Epicondylitis lateralis sei gut behandelbar (IV-Nr. 77.5 S. 6 f.). In der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sei die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht täglich ca. sechs Stunden arbeitsfähig, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 70 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei der Gutachter hinsichtlich des Belastungsprofils auf das rheumatologische Gutachten verwies, ebenso hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs (IV-Nr. 77.5 S. 7).
4.3 Die begutachtenden Fachärzte haben die Beschwerdeführer persönlich untersucht. Sie legen in ihren Gutachten die Vorakten dar und nehmen in ihren Schlussfolgerungen darauf Bezug. Die Darlegung der gutachterlichen Befunde und die Schlussfolgerungen sind einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin steht das Gutachten auch nicht im Widerspruch zum Bericht von Dr. med. G.___ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) des Kantonsspitals Baselland vom 6. August 2024. In diesem diagnostiziert Dr. med. G.___ eine Zervikobrachialgie beidseits sowie eine Migräne ohne Aura und hält fest, eine strukturelle Ursache der Beschwerden habe im MRI ausgeschlossen werden können. Es handle sich um eine funktionelle Problematik. Infiltrationen seien nicht angezeigt. Er empfehle Physiotherapie (IV-Nr. 82 S. 3 f.). Zwar trifft es zu, dass dieser Bericht den Gutachtern nicht vorlag, die Gutachter hatten aber Einblick (vgl. IV-Nr. 77.3 S. 2 f.) in die zahlreichen, von ebenfalls am Zentrum Bewegungsapparat des Kantonsspital Baselland tätigen Ärzten erstellten Sprechstundenberichte (vgl. die Berichte vom 26. November 2020 [IV-Nr. 12 S. 7], 14. Dezember 2020 [IV-Nr. 12 S. 5], 18. Dezember 2020 [IV-Nr. 32 S. 3], 11. Februar 2021 [IV-Nr. 12 S. 3], 26. März 2021 [IV-Nr. 12 S. 1], 14. Juni 2021 [IV-Nr. 32 S. 14], 9. Mai 2022 [IV-Nr. 34 S. 6], 25. Mai 2022 [IV-Nr. 37 S. 3 f.], 9. Dezember 2022 [IV-Nr. 48], 9. Januar 2023 [IV-Nr. 62 S. 3], 28. Februar 2023 [IV-Nr. 62 S. 15 f.], 11. Mai 2023 [IV-Nr. 62 S. 7], 29. Juni 2023 [IV-Nr. 62 S. 11 f.], 28. November 2023 [IV-Nr. 68 S. 4 f.], 7. Dezember 2023 [IV-Nr. 76]), welche inhaltlich im Wesentlichen identisch sind mit dem Bericht von Dr. med. G.___. Zudem stimmen sowohl die von Dr. med. G.___ gestellten Diagnosen wie auch die Verortung der Ursache der Beschwerden mit den gutachterlichen Einschätzungen überein. Auch eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wird von ihm – ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Gutachten – nicht diagnostiziert. Der Bericht vermag folglich keine Zweifel am Gutachten zu wecken. Im Umstand, dass der rheumatologische Gutachter auf Inkonsistenzen hinweist, aber dennoch auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit schliesst, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (A.S. 23) kein Widerspruch zu erkennen. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ist weder zwischen den behandelnden Ärzten noch den Gutachtern umstritten. Die vom rheumatologischen Gutachter dargelegten Inkonsistenzen betreffen die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und stehen mit derjenigen in angestammter Tätigkeit in keinem Zusammenhang.
4.4 Insgesamt vermittelt das Gutachten ein umfassendes und schlüssiges Bild des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es ist beweiswertig, weshalb nachfolgend darauf abzustellen ist. Anlass zu weiteren Abklärungen wie von der Beschwerdeführerin begehrt (vgl. A.S. 20 ff.), besteht vor diesem Hintergrund nicht.
5. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nicht verwertbar (A.S. 23 ff.). Als Gründe führt sie das einschränkende Belastungsprofil an sowie ihre schlechten Deutschkenntnisse, die z. B. der Aufnahme einer angepassten Tätigkeit im Büro entgegenstünden. Zudem verweist sie darauf, dass die von ihr erlernte Tätigkeit als Näherin aufgrund der dabei notwendigen Körperhaltung nicht mehr dem Belastungsprofil entspreche und daher ebenfalls wegfalle (A.S. 24).
5.1 Für die Beurteilung der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblich. Dieser ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1, 8C_95/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.2.2 und 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 m. w. H.).
5.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der ausgeglichene Arbeitsmarkt halte keine Tätigkeiten bereit, die sie mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen noch auszuüben vermöchte, ist unzutreffend. Die der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeiten umfassen gemäss den gutachterlichen Ausführungen solche an einem ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz in mehrheitlich Schulterneutralstellung, bei der keine anhaltenden und forcierten HWS-Inklinationsstellungen eingenommen sowie Rotationsbewegungen der HWS durchgeführt werden müssen. Zudem müsse das Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 10 kg bis intermittierend 15 kg vermieden werden, ebenso repetitive Überkopfarbeiten (IV-Nr. 77.4 S. 18). Diese Einschränkungen sind nicht derart ausgeprägt, als dass damit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Anstellung in einer einfachen Tätigkeit mehr gefunden werden könnte. Auch dass die Beschwerdeführerin nur eingeschränkte Deutschkenntnisse mitbringt, ist in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin finden sich dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten auch ausserhalb des Büros, wo Deutschkenntnisse nur von untergeordneter Wichtigkeit sind. Die mangelhaften Deutschkenntnisse sind zudem als invaliditätsfremder Faktor vorliegend ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung. Schliesslich lässt sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass die von ihr erlernte Tätigkeit als Näherin nicht mehr dem Belastungsprofil entspreche und folglich von ihr nicht mehr ausgeübt werden könne, nicht auf eine Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit schliessen. Der Beschwerdeführerin stehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unterschiedliche Tätigkeiten ausserhalb ihrer erlernten Tätigkeit offen. Die Beschwerdeführerin war zudem zuletzt jahrelang in der Metallveredelung und nicht als Näherin tätig. Sie hat damit den Tatbeweis erbracht, dass es ihr möglich war, eine Anstellung ausserhalb ihres erlernten Berufs zu finden. Es ist nicht einleuchtend, weshalb ihr dies nicht erneut möglich sein sollte.
6. Ob, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. A.S. 21), kein stabiler Endzustand erreicht worden ist und damit der Entscheid über die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin verfrüht ist, ist im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht von Belang. Die Behandelbarkeit, für sich allein betrachtet, sagt nichts über den invalidisierenden Charakter einer gesundheitlichen Störung aus. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss in jedem Einzelfall unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab beurteilt (BGE 143 V 409 E. 4.2.1). Das Bundesgericht hat wiederholt unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c bekräftigt, dass in der Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht (vgl. etwa Urteile 8C_222/2017 vom 6. Juli 2017 E. 5.2; 9C_682/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2; 8C_349/2015 vom 2. November 2015 E. 3.1). Diese Grundsätze wurden unlängst im Urteil BGE 151 V 194 E. 5.1.2 und 5.1.3 erneut bestätigt. Ein stabiler, gesundheitlicher Endzustand ist hingegen Voraussetzung für die Prüfung einer unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG].
7. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine fehlerhafte Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin und sie wird auch nicht gerügt. Entsprechend erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
8. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. "Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG)." (“Versicherungsgericht – Urteil vom 16.11.2016 (SO) – VSBES.2016.215”) Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer