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Solothurn Versicherungsgericht 18.11.2025 VSBES.2025.7

18. November 2025·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·5,653 Wörter·~28 min·3

Zusammenfassung

Invalidenrente

Volltext

Urteil vom 18. November 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 18. November 2024)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

1.      Die 1981 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. November 2002 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 1). In diesem Zusammenhang wurde im Bericht des B.___ vom 21. Januar 2003 (IV-Nr. 10) eine Autoimmunneutropenie diagnostiziert, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Malerin arbeitsunfähig sei. In der Folge leistet die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2005 (IV-Nr. 36) Kostengutsprache für eine Umschulung zur Detailhandelsfachfrau. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. September 2008 (IV-Nr. 59) fest, die Beschwerdeführerin habe die Umschulung zur Detailhandelsfachfrau erfolgreich absolviert. Somit werde der Fall betreffend das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen abgeschlossen.

2.      Am 12. Februar 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 61). In diesem Zusammenhang wurde im Bericht von Dr. med. C.___, D.___, vom 3. Januar 2013 (IV-Nr. 69, S. 2) eine schwere orthostatische Dysregulation sowie symptomatische Neutropenie diagnostiziert. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der E.___ Versicherungsmedizin ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und Kardiologie (vgl. IV-Nr. 119.1). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. September 2015 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 60 % rückwirkend ab dem 1. August 2013 eine Dreiviertelsrente zu (IV-Nr. 141).

3.      Am 17. August 2020 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 171) und holte bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der F.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Dermatologie, Neurologie und Innere Medizin (IV-Nr. 211.1, S. 3). Zudem veranlasste die Beschwerdegegnerin einen Haushaltsabklärungsbericht (IV-Nr. 228). Gestützt darauf setzte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 229) die Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2025 auf eine Rente von 32.5 % einer ganzen Rente herab. Dies bei einem anhand der gemischten Methode errechneten Invaliditätsgrad von 43.07 % (Ausserhäusliche Tätigkeit IV-Grad 42.63 % / Haushalt IV-Grad 43.5 %; Anteil je 50 %).

4.     

4.1    Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2025 (A.S. 5 ff.) Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2024 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur neuen Beurteilung des Rentenanspruchs.

2.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.2    Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 (A.S. 16) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4.3    Mit Eingabe vom 31. März 2025 (A.S. 20 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

4.4    Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2    Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.

Im vorliegenden Fall ist die revisionsweise Herabsetzung einer Dreiviertelsrente auf eine Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente per 1. Januar 2025 strittig, womit das nach dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar ist.

1.3    Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 - 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

2.     

2.1    Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die zu diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch auch ab dem 1. Januar 2022 so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).

2.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]); Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1).

3.

3.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2    Bei versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018 gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]):

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; und

b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet wird.

4.

4.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2    Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3    Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

5.      Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. September 2015 rückwirkend ab dem 1. August 2013 zugesprochene Dreiviertelsrente (IV-Nr. 141) mit der hier angefochtenen Verfügung vom 18. November 2024 zu Recht auf eine Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente herabgesetzt wurde. Diese Frage wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 23. September 2015 und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 18. November 2024 bestanden hat, beurteilt (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).

6.      In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. September 2015 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre E.___-Gutachten vom 16. Januar 2015 (IV-Nr. 119.1; Fachrichtungen: Psychiatrie, Neurologie und Kardiologie). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.     Posturales Tachykardiesyndrom bei schwerer orthostatischer Hypotonie

-        Ätiologie; dysautonom, am ehesten postinfektiös (nach intensivpflichtiger Pneumonie 06/2012 nach elektiver Cholecystektomie), funktionell überlagert

ophthalmologisches Konsil 11/2012 (Basel): unauffällige orthoptische Untersuchung, kein Hinweis auf vestibuläre Migräne

-        Holter-EKG 08/2013: nächtliche Tachykardien, ansonsten keine relevanten Arrhythmien

transthorakale Echokardiographie 08/2013: keine Hinweise auf eine strukturelle Herzerkrankung

-        MRI Wirbelsäule nativ und post-KM 11/2013: kein Anhalt für eine Myelopathie oder Syringomyelie

-        Kipptisch-Untersuchung 06/2014 (G.___): exzessive Tachykardie in Orthostase bei im Übrigen intakten kardiovaskulären Regulationsmechanismen, subjektiv typische Reproduktion der Symptome

-        ENMG 06/2014: normale sensible und motorische Neurographie des N. medianus links und des N. ulnaris rechts, Prüfung der sudomotorisch sympathischen Reizantwort normal

-        Hautbiopsie Unterschenkel rechts 07/2014: kein Nachweis einer small-fiber-Neuropathie

-        Spiroergometrie 10/2014: normale Leistungsfähigkeit, keine kardiale oder pulmonale Limitierung

-        MRI Schädel 11/2014: kein Nachweis von Infarkten, flaue flächige Signalanhebungen des Marklagers parietal beidseits, a. e. artifiziell, DD medikamentös bedingt, vaskuläre Genese unwahrscheinlich

2.     Autoimmun-Neutropenie, ED 10/2001

-        St. n. Therapie mit ATG, Cyclosporin und Prednison 10/2002

non-responder

-        St. n. Abszess perineal 2001 und axillär 2001, Ileitis terminalis 2003 und 2009, Tonsillitis acuta mit septischem Schock 2011

3.     Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.     Substituierte Hypothyreose

aktuell: latente Hypothyreose unter Substitution

2.     Chronische Niereninsuffizienz unklarer Aetiologie

3.     Anamnestisch Gluten- und Lactoseunverträglichkeit

4.     Leichte Hypokaliämie und Hypochloridämie DD bei rezidivierendem Erbrechen im Rahmen der Diagnose Posturales Tachykardiesyndrom

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit zwei Jahren ein posturales Tachykardiesyndrom (POTS) bei schwerer orthostatischer Hypotonie, klinisch mit positionsabhängigem Schwindel, Übelkeit und Erbrechen, damit einhergehendem Gewichtsverlust sowie synkopalen Zuständen. Am ehesten sei die orthostatische Dysregulation sekundär bzw. dysautonom (DD postinfektiös) bedingt, die Symptomatik sei nach einer intensivpflichtigen schweren Pneumonie nach einer geplanten Cholecystektomie 06/2012 aufgetreten. Sie werde sicher aber auch zusätzlich funktionell überlagert. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass die Schwindelanfälle anamnestisch auch im Sitzen aufträten, es im Rahmen der Synkopen bisher zu keinen Verletzungen gekommen sei und auch die 2 - 3-stündigen Explorationen der Beschwerdeführerin ohne Auftreten der Symptomatik toleriert worden seien. Bisherige medikamentöse und nicht-medikamentöse Therapien hätten im Verlauf anamnestisch und aktenanamnestisch zu einer leichten Besserung der Symptomatik geführt. Im Rahmen einer Kipptisch-Untersuchung im Juni 2014 im Neurozentrum des G.___ sei das posturale Tachykardiesyndrom nochmals bestätigt worden. Eine primär immunologische Ursache sei bei normaler BSG und unauffälligem Vaskulitis-Screening sehr unwahrscheinlich. Ebenso bestehe keine diabetische Neuropathie als Ursache der orthostatischen Dysregulation. Eine Beteiligung der bemarkten sensiblen oder motorischen Nervenfasern hätten im Rahmen einer elektrophysiologischen Untersuchung im Neurozentrum des G.___ im Juni 2014 ausgeschlossen werden können. Auch eine Myelopathie oder Syringomyelie hätten im Rahmen einer MR-tomographischen Untersuchung der Wirbelsäule bereits im November 2013 ausgeschlossen werden können. Eine Hautbiopsie am Unterschenkel sei hinsichtlich einer small-fiber-Neuropathie unauffällig gewesen. Hinweise für eine kardiale Genese der Symptome bestünden ebenfalls nicht, so sei einerseits ein Holter-EKG, andererseits eine transthorakale Echokardiographie unauffällig gewesen. Aktuell im Rahmen der Begutachtung sei eine Spiroergometrie durchgeführt worden, welche eine normale Leistungsfähigkeit bei adäquater Ausbelastung ohne eine obstruktive oder restriktive pulmonale Störung gezeigt habe. Des Weiteren sei im Rahmen der aktuellen Begutachtung ergänzend ein MRI des Schädels durchgeführt worden, dieses sei ebenfalls unauffällig ausgefallen. Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden, welche die Explorandin in den letzten zwei Jahren seit Auftreten der somatischen Beschwerden entwickelt habe. Die depressive Episode sei gekennzeichnet durch eine deprimierte Stimmungslage mit Erschöpfung, ausgeprägten Konzentrationsstörungen, Insuffizienzgefühlen, einem verminderten Freudempfinden und reduziertem Interesse bei einem starken Energieverlust. Des Weiteren bestünden eine deutliche Antriebsstörung sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Sowohl das POTS als auch die mittelgradige depressive Episode reduzierten die Arbeitsfähigkeit der Explorandin. Die seit 2001 bekannte Immunneutropenie sei aktuell auf niedrigem Stand stabil. Eine regelmässige Therapie mit GCSF erfolge aktuell nicht. Die Beschwerdeführerin sei aber aufgrund der Neutropenie weiterhin infektgefährdet, dürfe daher nicht mit Lösungsmitteln oder Farbdämpfen in Berührung kommen und könne somit ihren erlernten Beruf als Flachmalerin schon aus diesem Grund nicht ausüben. Weiterhin habe aktuell laborchemisch eine leichte Hypokaliämie und Hypochloridämie nachgewiesen werden können. Dies sei wahrscheinlich auf einen vermehrten Kalium- und Chloridverlust durch das häufige Erbrechen zurückzuführen. Zudem fielen eine leicht erhöhte ASAT und GGT bei normaler ALAT und alkalischer Phosphatase auf. Die Ursache dieser Leberwerterhöhung sei unklar.

In ihrem erlernten Beruf als Flachmalerin mit möglichem Kontakt zu Lösungsmittel- und Farbdämpfen bestehe auf Grund der erhöhten Infektneigung bei Immunneutropenie eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Auf Grund des posturalen Tachykardiesyndroms mit schwerer orthostatischer Hypotonie könne es unvorhersehbar zu Schwindelanfällen, Übelkeit, Erbrechen oder einem Kollaps kommen. Notwendige Autofahrten im Rahmen einer Aussendienstmitarbeit seien der Explorandin nicht mehr zuzumuten, daher bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In einer angepassten körperlich leichten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit sei dabei einerseits auf die mittelgradige depressive Episode, welche mit Antriebs- und Konzentrationsstörungen einhergehe, zurückzuführen. Andererseits beeinträchtige aber auch das posturale Tachykardiesyndrom mit orthostatischer Hypotonie mit damit einhergehenden Schwindelanfällen, Übelkeit, Erbrechen und einer Kollapsneigung, welches auch noch funktionell überlagert sei, die Arbeitsfähigkeit der Explorandin. Im Rahmen einer Verweistätigkeit sollte der Explorandin die Möglichkeit gegeben werden, sich regelmässig nach Bedarf hinzulegen. Dies sollte im Rahmen einer Bürotätigkeit möglich sein, sicher aber im Rahmen einer Home-Office-Tätigkeit. Eine Tätigkeit mit Eigen- oder Fremdgefährdung (wie z.B. Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder eine Aussendiensttätigkeit mit notwendigen Autofahrten) sei nicht mehr zumutbar. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe sicher ab Zeitpunkt der Begutachtung, also ab 10/2014. Das POTS habe sich nach einer geplanten Gallenblasenoperation im Juni 2012 und postoperativer Pneumonie entwickelt. Zunächst habe sicher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Nach Einleitung entsprechender medikamentöser und nicht-medikamentöser Therapien sei es langsam zu einer Besserung und Stabilisierung der orthostatischen Dysregulation gekommen. Der stationäre Aufenthalt in der H.___ vom 3. Juli. - 24. September 2014 habe nochmals zu einer Besserung mit Zunahme der körperlichen Belastbarkeit und Stabilität und seltenerem Auftreten von Synkopen geführt. Zudem habe sich auch der psychische Zustand der Explorandin gebessert. Der genaue Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei retrospektiv schwer zu beurteilen, die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe sicher ab Zeitpunkt der Begutachtung.

7.     

7.1    In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. November 2024 stützt sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der F.___ vom 10. Juli 2023 (IV-Nr. 211.1, S. 3; Psychiatrie, Dermatologie, Neurologie und Innere Medizin) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

7.2    Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 darüber informiert hat, dass die Invalidenversicherung keine medizinischen Gutachten mehr an diese Begutachtungsstelle vergeben werde. Damit kommt die IV der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) nach. Diese gelangte zum Ergebnis, von ihr überprüfte ärztliche Gutachten der F.___ hätten formale und inhaltliche Mängel aufgewiesen. Daraufhin hat das BSV die IV-Stellen angewiesen, bereits vorliegende Gutachten der F.___ einer erneuten Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall noch kein rechtskräftiger Leistungsentscheid vorliegt. Das Bundesgericht hat zum Beweiswert derartiger Gutachten festgehalten, es genügten – analog zu versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen – bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens dieser Begutachtungsstelle, um eine neue Begutachtung anzuordnen oder ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 3.3; vgl. auch BGE 150 V 363 E. 5.4.3). Die Beweiskraft des F.___-Gutachtens vom 10. Juli 2023 ist somit nach diesem Massstab zu beurteilen.

7.2.1 Im neurologischen Teilgutachten der F.___ (IV-Nr. 211.1, S. 102) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-        Aktenkundig posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (Herleitung: Anamnese, klinische Untersuchungsbefunde)

-        Aktenkundig einmaliger epileptischer Anfall, DD konvulsive Synkope (Herleitung: Anamnese, klinische Untersuchungsbefunde)

Zur Beurteilung führte der neurologische Gutachter aus, aktenkundig bestünden seit etwa 2012 Beschwerden, die ursächlich auf ein posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS) zurückgeführt worden seien, aber auch auf psychische Störungen. Aktenkundig seien den subjektiven Angaben der Versicherten zufolge über die Zeit subjektive Verbesserungen der Symptomatik beschrieben worden, so unter einer Therapie mit Gutron und Inderal, die aktuell aber nicht mehr fortgeführt werde. Die hiesigen Befunde zeigten keine nervalen Dehnungszeichen. Die Hirnnerven stellten sich regelrecht dar. Manifeste oder latente Paresen lägen nicht vor, die Muskeleigenreflexe liessen sich seitengleich mittellebhaft auslösen und zeigten die Intaktheit der Reflexbögen an. Hinweise auf eine zentralmotorische Läsion hätten sich nicht ergeben. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei für alle Qualitäten ein normales Empfinden angegeben worden. In vegetativer Hinsicht hätten sich keine peripher vegetativen Störungen gefunden. Der Blutdruck sei im Sitzen 112/70 mmHg bei einer Pulsfrequenz von 63 mit Pulsus regularis gewesen, drei Minuten nach Stehen sei der Blutdruck 106/72 mmHg mit einer Pulsfrequenz von 74 Pulsus regularis gewesen, Abbruch weiterer Blutdruckmessungen im Stehen wegen Auftretens von Wärmegefühl. Die Koordination habe sich regelrecht dargestellt. Insgesamt habe sich ein regelrechter klinisch-neurologischer Untersuchungsbefund gefunden. Bei aktenkundig diagnostiziertem POTS seien wiederholt Symptome beschrieben worden, die sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf ein POTS zurückführen liessen. So sei das Auftreten unspezifischer Symptome auch im Liegen und auch über Stunden bis Tage andauernde Beschwerden nicht hinreichend wahrscheinlich ursächlich auf ein POTS zurückzuführen. Allenfalls könnten typisch bei Orthostase auftretende Symptome, die mit einer Kreislaufregulationsstörung einhergingen, auf ein POTS zurückgeführt werden. Beschwerden, die ohne einen Zusammenhang mit einer Kreislaufdysregulation stünden, wie zum Beispiel Beschwerden, die nicht bei Positionswechsel vom Liegen oder Sitzen zum Stehen aufträten und welche über Stunden oder Tage andauerten, könnten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf ein POTS zurückgeführt werden. Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine objektiven Befunde, die auf eine grundsätzliche und namhafte Einschränkung der persönlichen Fähigkeiten und der persönlichen Belastungsfähigkeit hindeuteten. Die Versicherte sehe sich aufgrund der, von ihr vorgetragenen Beschwerden, als zurzeit nicht arbeitsfähig an, sofern sie ihre Kinder betreuen müsse. Die aktenkundige gutachterliche und weitere Bewertung einer erheblichen POTS-bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus neurologischer Sicht auch rückblickend nicht hinreichend teilen, da auch vorangehend ein psychischer Störungsanteil bzw. Inkonsistenzen beschrieben worden seien und die jetzige geringe Therapieintensität auch keine gravierende Beeinträchtigung anzeige. Zumindest hinsichtlich angepasster Arbeiten (ohne höhere Risiken für eine Provokation orthostatischer Episoden) sei die in 2015 attestierte Minderung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % nicht mehr zu bestätigen. Dies treffe auch auf die angestammte Tätigkeit zu, da diese als überwiegend wechselbelastend und sitzend auszuüben anzusehen sei. Das berichtete einmalige, Jahre zurückliegende, aktenkundig als Krampfanfall gewertete Ereignis habe sich nicht wiederholt und könne auch im Kontext einer Synkope diskutiert werden. Hier ergebe sich allenfalls die Empfehlung, Arbeiten in gefährdenden Höhen und Tätigkeiten im Personentransport (Chauffeurin) zu meiden, was jedoch auch nicht dem angestammten Tätigkeitsmuster entspreche. Für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich neurologisch somit weder aktuell noch rückblickend hinreichend konsistenter Anhalt. Die vorangehenden Bewertungen liessen sich im Fachgebiet nicht mehr ausreichend bestätigen, da auch vorangehend Inkonsistenzen und eine nicht somatische Komponente erhoben und attestiert worden seien.

Hinsichtlich des Beweiswertes der vorgehenden gutachterlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass der neurologische Gutachter nur ungenügend begründet, weshalb seiner Ansicht nach die Diagnose eine posturalen orthostatischen Tachykardiesyndroms (POTS) nicht bzw. nicht mehr gestellt werden kann. Der Gutachter verweist hier im Wesentlichen darauf, dass sich ein regelrechter klinisch-neurologischer Untersuchungsbefund gefunden habe, ohne konkret und nachvollziehbar darzulegen, weshalb er im Gegensatz zu den Gutachtern der E.___ im Gutachten vom 16. Januar 2015 die Diagnose POTS nicht mehr stellt. Zudem stellt er sich auf den Standpunkt, die aktenkundige gutachterliche und weitere Bewertung einer erheblichen POTS-bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus neurologischer Sicht auch rückblickend nicht hinreichend teilen, da vorangehend ein psychischer Störungsanteil bzw. Inkonsistenzen beschrieben worden seien und die jetzige geringe Therapieintensität auch keine gravierende Beeinträchtigung anzeige. Er verneint damit retrospektiv ebenfalls eine relevante Einschränkung durch das damals diagnostizierte POTS ohne dies nachvollziehbar zu begründen, obwohl eine relevante Einschränkung damals sowohl von den behandelnden Ärzten als auch von den E.___-Gutachtern attestiert wurde. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung mit dem E.___-Gutachten und den Berichten der behandelnden Ärzte findet im neurologischen Teilgutachten der F.___ jedoch nicht statt. Zwar ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. C.___, Leitende Ärztin Neurologie, D.___ vom 13. März 2020 (IV-Nr. 178), dass es der Beschwerdeführerin von Seiten der Kreislaufregulationsstörung seit der ersten Schwangerschaft mit Geburt vor knapp zwei Jahren deutlich besser gehe. So gebe es nur einzelne Tage mit Schwindel und Mühe aufzustehen. Damit erscheint gestützt auf diesen Bericht zwar eine Verbesserung des POTS im Jahr 2020 möglich. Aber daraus lässt sich für den Zeitpunkt der F.___-Begutachtung vom 10. Juli 2023 nicht ableiten, in welchem Masse sich diese Verbesserung manifestiert hat, zumal im neurologischen Teilgutachten der F.___ diesbezüglich eine nachvollziehbare Beurteilung fehlt. Hinzu kommt, dass das neurologische Teilgutachten auch in den übrigen Punkten nur rudimentär begründet wurde und der Gutachter zudem die Fragen der Beschwerdegegnerin teilweise unpräzise bzw. mit identischen Begründungen beantwortet.

Zusammenfassend genügen diese Mängel, um geringe Zweifel am neurologischen Teilgutachten aufkommen zu lassen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

7.2.2 Im internistischen Teilgutachten der F.___ (IV-Nr. 211.1, S. 54) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-        Autoimmunneutropenie, ED 2001 (Herleitung: Anamnese, Aktenlage)

-        Posturales Tachykardiesyndrom, ED 2012 (Herleitung: Anamnese, Aktenlage)

-        Schilddrüsenfunktionsstörung, unter Substitution Euthyreose (Herleitung: Anamnese, Laboruntersuchung).

Zur Beurteilung führte der internistische Gutachter aus, im internistischen Fachgebiet ergäben sich aufgrund der Autoimmunneutropenie und des posturalen Tachykardiesyndroms eigenständige dauerhafte Einschränkungen der Belastbarkeit in der angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit. Internistisch empfehle sich insofern aufgrund der erhöhten Infektionsgefährdung bei Autoimmunneutropenie auf Tätigkeiten im Freien, in Zugluft, in Kälte und mit stetigem Kundenkontakt, wie beispielsweise in der umgeschulten Tätigkeit als Detailhandelsfachfrau Sport sowie aufgrund des posturalen Tachykardiesyndroms auf Tätigkeiten mit erhöhten Unfall- und Verletzungsgefahren, so auch der erlernten Tätigkeit als Malerin aufgrund Absturzgefahren auf Leitern und Gerüsten, und der zuletzt ausgeübten als Vertreterin mit häufigen Autofahrten zu verzichten. Somit sei in solchen Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Rückblickend bestünden im internistischen Fachgebiet aufgrund der Autoimmunneutropenie seit der Erstdiagnose im Oktober 2001 und seit dem Jahr 2012 aufgrund des posturalen Tachykardiesyndroms eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit. Hingegen ergäben sich im internistischen Fachgebiet keine Hinweise auf Erkrankungen, die eigenständige dauerhafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten in Innenbereichen beispielsweise als Bürosachbearbeiterin oder Telefonistin bedingten. Geeignet seien Tätigkeiten in Innenbereichen beispielsweise als Bürosachbearbeiterin oder Telefonistin unter Verzicht auf Arbeiten im Freien, in Zugluft, in Kälte oder mit stetigem Kundenkontakt, mit erhöhten Unfall-, Verletzungs- und Absturzgefahren aufgrund Nutzung von Leitern, Tritten und Gerüsten sowie mit Autofahrten. Die Versicherte selbst sehe sich aufgrund der von ihr vorgetragenen Beschwerden auch in angepasster Tätigkeit als Sachbearbeiterin nur mit 50%-Pensum teilarbeitsfähig an. Eine dies begründende internistische Erkrankung lasse sich anhand der hiesigen Befunde nicht belegen, da die vorliegenden Gesundheitsstörungen in einer angepassten Tätigkeit nicht namhaft zum Tragen kommen könnten. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ergäben sich im internistischen Fachgebiet keine Hinweise auf Erkrankungen, die eigenständige dauerhafte Einschränkungen oder eine Minderung der Arbeitsfähigkeit bedingten. Die im Vorgutachten von 2015 benannte Minderung der Arbeitsfähigkeit habe zudem primär nicht auf internistische Erkrankungen gegründet, sondern eher auf eine mittelgradige depressive Episode sowie ein funktionell überlagertes posturales Tachykardiesyndrom. Auch die letzte aktuelle internistisch-hämatologischen Bewertung aus dem Jahr 2020 von Dr. I.___ habe auf die Komplexität diverser Krankheiten verwiesen und die Mitbeteiligung des hämatologischen Leidens an der Gesamtsituation und der Arbeitsunfähigkeit bis 30 % eingeschätzt, eine Spezifizierung zu Pensum oder Rendement sei nicht erfolgt.

Hinsichtlich des Beweiswertes der vorgehenden gutachterlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass der internistische Gutachter der Beschwerdeführerin aufgrund der Diagnose Posturales orthostatisches Tachykardiesyndroms (POTS) – anders als der neurologische Gutachter (s. E. II. 7.2.1 hiervor) – in der bisherigen Tätigkeit zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Aber wie der neurologische Gutachter begründet auch der internistische Gutachter nur ungenügend, weshalb er im Zusammenhang mit dem POTS der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit sowohl retrospektiv als auch im Zeitpunkt der Begutachtung keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert, obwohl eine relevante Einschränkung damals sowohl von den behandelnden Ärzten als auch von den E.___-Gutachtern attestiert wurde. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung mit dem E.___-Gutachten und den Berichten der behandelnden Ärzte findet im internistischen Teilgutachten der F.___ ebenfalls nicht statt. Zwar ist das POTS im ICD-10-GM 2024 mit dem Code G90.80 unter «Sonstigen Erkrankungen des Nervensystems» gelistet und betrifft somit das neurologische Fachgebiet. Aber bereits der Umstand, dass der internistische Gutachter das POTS in seiner Diagnoseliste erfasst und diesbezüglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verneint, ohne dies nachvollziehbar zu begründen, reicht aus, um geringe Zweifel am internistischen Teilgutachten hervorzurufen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

7.2.3 Im dermatologischen Teilgutachten der F.___ (IV-Nr. 211.1, S. 147) wurde ein Pruritus sine materia, ICD-10: L29.89, diagnostiziert. Zur Beurteilung führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe über Juckreiz am gesamten Körper in wechselnder Intensität geklagt, zeitweise auch beschwerdefrei, jedoch täglich auftretend, insbesondere an den Händen und im unteren Teil der Unterarme, an den Unterschenkeln und Füssen. Anamnese und Befund begründeten somit im Fachgebiet Dermatologie die Diagnose Pruritus sine materia. Anamnestisch bestehe bei der Versicherten seit zehn Jahren ein chronischer Juckreiz, vorrangig an den Extremitäten, subjektiv stressbedingt, der zu einem Aufkratzen der Haut in den befallenen Arealen führe. Als klinischer Befund zeigten sich multiple ältere und frische Kratzwunden ohne erkennbare, zu Grunde liegende Dermatose. Aufgrund des Juckreizes und der kratzbedingten Hautwunden sei die allgemeine Leistungsfähigkeit der Versicherten gemindert, insbesondere während der von ihr selbst als ausgeprägt beschriebenen Phasen, welche ca. einmal pro Monat bzw. alle zwei Monate für die Dauer von einer Woche aufträten. Unter Würdigung der Anamnese und des Befundes sei die Leistungsminderung mit 20 % zu bewerten. Die beschriebene Arbeitsfähigkeit besteht seit ca. zehn Jahren. Diese Einschränkung bestehe in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit. Eine angepasste Tätigkeit bestehe aus körperlich nicht überwiegend schweren und nicht hautbelastenden Arbeiten. Die gesundheitlichen Auswirkungen bestünden gleichartig im beruflichen wie im hauswirtschaftlichen Bereich. Unter adäquater Therapie sei eine Besserung der Beschwerden mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu erwarten, dies im Umfang von 100 % und in einem Zeitraum von geschätzt sechs Monaten.

Das dermatologische Teilgutachten ist nachvollziehbar begründet und steht in Übereinstimmung mit den Vorakten. Zudem wird es seitens der Parteien nicht bestritten, womit darauf abzustellen ist.

7.2.4 Im psychiatrischen Teilgutachten der F.___ (IV-Nr. 211.1, 185) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-        Schädlicher Gebrauch von Sedativa, ICD-10: F13.1 (Herleitung: Aktenlage, Anamnese, AMDP-konform psychiatrischer Befund, Labor, MRI)

-        Depressive Episode, remittiert, ICD-10: F32.0 (Herleitung: Aktenlage, Anamnese, AMDPkonformer psychiatrischer Befund, Labor, MRI)

-        Anpassungsstörung, weitgehend remittiert, ICD-10: F43.2 (Herleitung: Aktenlage, Anamnese, AMDP-konform psychiatrischer Befund, Labor, MRI)

Zur Beurteilung führte die psychiatrische Gutachterin aus, die Versicherte berichte vorrangig bei langem Stehen unter Schwindel, Übelkeit und Erbrechen zu leiden. Sie brauche viele Pausen, Tätigkeiten im Sitzen würden besser gehen. Normalerweise könne sie zu Hause auch kochen ohne wesentliche Beschwerden. Darüber hinaus habe sie «schwere Augen», sie müsse sie schliessen, sonst würde sich alles um sie herum drehen. Sie leide auch unter starkem Juckreiz an beiden Händen, beiden Armen, beiden Füssen und der Tibia-Kante. Eine höhergradige psychische Beeinträchtigung komme nicht zum Vortrag und sei auch in der vertiefenden Exploration nicht herauszuarbeiten. Im hiesigen AMDP-konform erhobenen Befund seien keine erheblichen Auffälligkeiten zu objektivieren. Insbesondere Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit imponierten nicht namhaft gestört. Eine affektive Erkrankung sei somit bei fehlenden Achsenkriterien nicht (zumindest nicht mehr) ICD-10-konform zu diagnostizieren. Retrospektiv berichte die Versicherte über depressive Verstimmungen, Ängste und Schuldgefühle im Rahmen einer Schwangerschaft 2021. Sie habe bereits über die Missbildung ihres Kindes gewusst und es sei später zu einer Totgeburt gekommen. In dieser Zeit habe sie sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden. Darüber hinaus auch wegen einer Schlafstörung. Seit Geburt des Sohnes im Oktober 2022 erfolge diese Behandlung nicht mehr. Sie würde diese aber gern zur Stabilisierung wieder aufnehmen und um noch bestehende Schuldgefühle zu verarbeiten. Hier sei vom Vorliegen einer Anpassungsstörung auszugehen, die weitgehend abgeklungen sei. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus nicht. Auch für das Vorliegen einer anderweitigen psychiatrischen Erkrankung finde sich kein Anhalt: Eine Angst- oder Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Traumafolgestörung, anderweitige psychiatrische Erkrankung oder somatoforme Schmerzstörung sei nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren, da die entsprechenden Kriterien fehlten. Die Versicherte berichte über den jahrelangen Gebrauch von Zolpidem, zum Teil bis zwei Tabletten täglich, aktuell eine halbe bis eine Tablette. Laborchemisch sei aktuell kein wirksamer Spiegel nachweisbar. Hier sei von einem schädlichen Gebrauch von Sedativa auszugehen, ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus ebenfalls nicht. Zusammenfassend lasse sich aus aktueller gutachterlicher Sicht feststellen, dass, übereinstimmend mit der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters der E.___, Dr. med. J.___, die Diagnosen einer generalisierten Angststörung und einer (atypischen) Anorexia nervosa nicht gestellt werden könnten, die diagnostischen Kriterien seien nicht erfüllt. Die 2015 noch festgestellte (medikamentös behandelte) mittelgradige depressive Episode sei im August 2015 noch vorhanden gewesen. 2022 sei es zu einer erneuten depressiven Episode gekommen, nachdem die Versicherte von den Missbildungen ihres ungeborenen Kindes erfahren habe und es zu einer Totgeburt gekommen sei, diagnostisch wäre dies aber eher einer Anpassungsstörung zuzuordnen und nicht einer eigenständigen depressiven Episode. Die Versicherte habe einige Male einen Psychiater aufgesucht und sich in vorübergehender psychotherapeutischer Behandlung befunden. Mit der Geburt des jüngsten Sohnes im Oktober 2022 sei diese beendet worden. Von der Versicherten werde eine Wiederaufnahme gewünscht, um noch bestehende, intermittierend auftretende Schuldgefühle zu bearbeiten. Dies sei aus gutachterlicher Sicht verständlich, würde aber keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Von dissoziativen Phänomenen sei aktuell nicht berichtet worden. Das Vorliegen gelegentlich auftretender dissoziierter Phänomene würde ebenso eine eigenständige Diagnose nicht begründen und auch keine Arbeitsunfähigkeit. Sodann hielt die Gutachterin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, aus psychiatrischer Hinsicht bestünden sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen. Die seit 2014 attestierten Einschränkungen liessen sich angesichts des jetzigen Befunds nicht mehr fortschreiben, sodass die jetzige Bewertung spätestens mit der jetzigen Untersuchung gelte. Die im Januar 2015 noch bestehende mittelgradige depressive Episode sei anhand des jetzigen Befunds nicht mehr nachweisbar. Diese sei remittiert.

Die vorstehenden Ausführungen der psychiatrischen Gutachterin vermögen zu überzeugen. Die Gutachterin legte nachvollziehbar dar, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung keine die Arbeitsunfähigkeit einschränkenden psychischen Beschwerden mehr vorlagen. Dies erscheint denn auch im Lichte der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin plausibel. Am Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens vermögen die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist. Insofern die Beschwerdeführerin rügt, die psychischen Beeinträchtigungen seien im Vergleich zum Gutachten der E.___ vom 16. Januar 2015 weitgehend unverändert geblieben, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, worin die psychiatrische Gutachterin der F.___ nachvollziehbar darlegte, dass im Zeitpunkt der Begutachtung keine relevanten psychischen Beeinträchtigungen mehr bestanden. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Seite 209 des psychiatrischen Teilgutachtens habe sie angegeben, sich maximal noch für eine Stunde konzentrieren zu können. Dies werde von der Gutachterin nicht angezweifelt, jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit völlig unberücksichtigt gelassen. Dem ist entgegenzuhalten, dass im psychiatrischen Gutachten hierzu festgehalten wurde, Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig, der Subtraktionstest werde sicher durchgeführt. Dazu übereinstimmend wurde im neurologischen Teilgutachten in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei konzentriert sowie aufmerksam und durch äussere Reize nicht ablenkbar gewesen. Auch im internistischen Teilgutachten wurde hierzu vermerkt, die Beschwerdeführerin sei während der internistischen Untersuchung stets attent, aufmerksam, freundlich und kooperativ gewesen, Hinweise auf die anamnestisch reklamierten Konzentrationsstörungen hätten währenddessen nicht bestanden.

Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten der F.___ abgestellt werden. Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

8.      Wie bereits erwähnt, kann auf das neurologische und das internistische Teilgutachten der F.___ nicht abgestellt werden. Die Beschwerdeinstanz holt in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). In der Regel spricht der Umstand, dass die IV-Stelle im Rahmen von Art. 44 ATSG ein medizinisches Gutachten eingeholt hat, gegen die Annahme einer vollständig ungeklärten Frage. Im vorliegenden Fall ist die Konstellation aber insofern anders, dass das F.___-Gutachten gestützt auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024; s. E. II. 7.2 hiervor) in beweisrechtlicher Hinsicht wie eine versicherungsinterne medizinische Beurteilung zu behandeln ist und demnach bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, damit darauf nicht mehr abgestellt werden kann. Die bisherigen Abklärungen haben daher aus heutiger Sicht beweisrechtlich nicht mehr den Stellenwert eines gestützt auf Art. 44 ATSG eingeholten Administrativgutachtens. Es rechtfertigt sich deshalb, den internistischen und den neurologischen Sachverhalt als bislang vollständig ungeklärt zu betrachten und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein internistisches und ein neurologisches Gutachten einholt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nach den erfolgten medizinischen Abklärungen eine aktuelle Haushaltsabklärung zu veranlassen hat, weshalb auf diesbezüglichen Rügen nicht einzugehen ist. Hiernach hat die Beschwerdeführerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden.

9.      Demnach ist die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 18. November 2024 aufzuheben.

9.1    Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht und den Antrag gestellt, womit die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung somit pauschal auf CHF 2'000.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt).

9.2    Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1.     In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 18. November 2024 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.

2.     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2025.7 — Solothurn Versicherungsgericht 18.11.2025 VSBES.2025.7 — Swissrulings