Urteil vom 24. Juni 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 15. September 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die D.___ GmbH, [...], war der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1. Dezember 2018 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am [...]. Juli 2024 geriet das Unternehmen in Konkurs, der am [...] Oktober 2024 mangels Aktiven eingestellt wurde. Im Handelsregister war seit dem [...] Dezember 2018 A.___ (fortan: Beschwerdeführer) als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 69).
1.2 Die Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2025 zur Bezahlung von CHF 23’812.65 Schadenersatz für uneinbringliche Beiträge nebst Folgekosten, bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2024 (AK S. 52 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 41) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 15. September 2025 insoweit teilweise gut, als sie die Schadenersatzforderung auf CHF 20'961.00 reduzierte, betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2024 (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 15. Oktober 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Es sei festzustellen, dass die operative Geschäftsführung des Beschwerdeführers bei der D.___ GmbH in Liq. am 31. Juli 2023 endete.
2. Die Schadenersatzforderung für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge der D.___ GmbH in Liq. sei für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 zu reduzieren und als Basis sei die Lohnsumme von CHF 44'703.90 zu verwenden.
3. Die Schadenersatzforderung für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 30. Juni 2024 sei auf CHF 0.00 zu reduzieren.
4. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 6. November 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde u.K.u.E.F. (A.S. 14 f.).
2.3 Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts zieht mit Verfügung vom 20. November 2025 die Konkursakten der D.___ GmbH bei (A.S. 17). Die Parteien verzichten darauf, diese Akten einzusehen (s. A.S. 22 + 27), und erheben auch keine Einwände gegen deren Rücksendung an das Konkursamt (A.S. 31).
2.4 Am 18. Dezember 2025 ediert der Vizepräsident bei der Bank E.___ die Auszüge aus dem Geschäftskonto der D.___ GmbH ab Januar 2023 (A.S. 18), welche am 13. Februar 2026 an die Parteien gehen (A.S. 27). Während der Beschwerdeführer am 27. Februar 2026 an seinen Beschwerdebegehren festhält (A.S. 29), gibt die Beschwerdegegnerin innert der Frist bis 6. März 2026 keine Stellungnahme ab (s. A.S. 27 + 31).
2.5 Die Vertretung des Beschwerdeführers reicht am 27. Februar 2026 eine Kostennote ein (A.S. 30). Diese geht am 18. März 2026 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 31), welche sich in der Folge nicht dazu vernehmen lässt.
II.
1. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 20'961.00 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die Arbeitgeberin D.___ GmbH ihren Sitz im Zeitpunkt des Konkurses im Kanton Solothurn hatte (E. I. 1.1 hiervor), auch örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie § 54 Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, N 1041).
2. Ein Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).
3.
3.1 Ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Reichmuth, a.a.O., N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (Reichmuth, a.a.O., N 332; BGE 123 V 12 E. 5b S. 15). Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und Aufwand für das Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).
Da über die D.___ GmbH der Konkurs eröffnet wurde (E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O., N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe der Gesellschaft gegeben.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er der Beschwerdegegnerin Schadenersatz schuldet, beanstandet aber dessen Höhe.
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin belegt ihre Schadenersatzforderung u.a. mit Kontoauszügen (AK S. 59 ff.) sowie Abschreibungen von Beiträgen (AK S. 56 ff.). Für das Jahr 2022 ergibt sich so ein Beitragsausstand von CHF 3’060.10. Diesbezüglich erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Da zudem jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die Berechnung der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sein könnte, ist für 2022 von weiteren Abklärungen über den Umfang der unbezahlten Beiträge abzusehen (Reichmuth, a.a.O., N 1082 f. / N 1095).
3.2.2 Für die Jahre 2023 und 2024 reichte die D.___ GmbH der Beschwerdegegnerin keine Lohnbescheinigungen ein (s. AK S. 90 + 109), weshalb diese ermessensweise pro 2023 von einer Lohnsumme von CHF 78'000.00 (AK S. 97) und pro 2024 von CHF 58'500.00 (AK S. 99) ausging. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, das Unternehmen habe seine operative Geschäftstätigkeit bereits per Ende Juli resp. Ende August 2023 eingestellt. In der Folge habe er seit 31. August resp. 1. September 2023 bei einer anderen Firma gearbeitet. Die für die Beitragsberechnung massgebliche Lohnsumme reduziere sich so auf CHF 44'703.90 (AK S. 41 und A.S. 8 ff.).
3.2.2.1 Die D.___ GmbH beschäftigte – abgesehen vom Beschwerdeführer – mit F.___ nur einen einzigen Mitarbeiter. Dieser schied jedoch bereits per 31. August 2022 aus dem Unternehmen aus (s. Lohnmeldung pro 2022, AK S. 64).
3.2.2.2 Die Konkursakten der D.___ GmbH enthalten nur Unterlagen bis und mit 2022, geben also über die Jahre 2023 und 2024 keinen Aufschluss (s. A.S. 27).
3.2.2.3 Der Beschwerdeführer war nach Aktenlage vom 31. August bis 30. November 2023 über die Personalvermittlung G.___ AG tätig. Dies erhellt aus dem Einsatzvertrag vom 29. August 2023, dem Lohnausweis vom 11. Januar 2024 sowie den monatlichen Lohnabrechnungen mit 17, 22 resp. 20 Arbeitstagen (alles unter Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3). Anschliessend arbeitete der Beschwerdeführer gemäss Lohnausweis vom 15. Januar 2025 ab 1. Januar 2024 direkt für die H.___ GmbH (a.a.O.).
3.2.2.4 Die D.___ GmbH verfügte gemäss den eingeholten Kontoauszügen über drei Firmenkonti:
· [...]: Dem Beschwerdeführer wurden ab diesem Konto vom 30. Januar bis 29. August 2023 insgesamt CHF 38'879.25 vergütet. Dies deckt sich von der Grössenordnung her mit der von ihm eingereichten Zusammenstellung, welche von Januar bis August 2023 Lohnzahlungen über CHF 39'103.14 auflistet (s. unter BB-Nr. 2); die Differenz besteht in einer zusätzlichen «Gutschrift» über CHF 223.89 auf dieser Liste, welche jedoch in den Kontoauszügen nicht ersichtlich ist. Nach dem 1. September 2023 fanden ausser drei Belastungen für Gebühren und den Abschlussbuchungen keine Bewegungen mehr auf dem Konto statt, bevor dieses per 11. Dezember 2023 saldiert wurde.
· [...]: Von diesem Konto aus erfolgten keine Überweisungen an den Beschwerdeführer. Nach dem 1. September 2023 bis zur Saldierung per 7. Dezember 2023 gab es abgesehen von den Abschlussbuchungen keine Bewegungen mehr.
· [...] betr. Covid-19-Kredit: Von Januar 2023 bis zur Saldierung per 11. Oktober 2024 wurde neben ein paar kleineren Beträgen nur die Zahlung der Bürgschaftsgenossenschaft verbucht.
3.2.2.5 Würdigt man die vorliegenden Akten, so ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die D.___ GmbH ab September 2023 über keine Angestellten mehr verfügte. Einerseits ist davon auszugehen, dass die Geschäftstätigkeit des Unternehmens per 31. August 2023 endete. Dies erhellt daraus, dass die Auszüge aus den Firmenkonti nach diesem Zeitpunkt keine Kontobewegungen mehr aufweisen, wie sie der Geschäftsbetrieb bis dahin mit sich brachte. Namentlich fehlen ab September 2023 Lohnzahlungen. Andererseits arbeitete der Beschwerdeführer nach August 2023 bei anderen Firmen, was darauf hindeutet, dass er nicht länger für die D.___ GmbH tätig war. Wurden aber seit September 2023 keine Arbeitnehmenden mehr beschäftigt und demzufolge keine Löhne ausbezahlt, so konnten insoweit auch keine Beitragsschulden anfallen.
3.2.3 Zusammenfassend beschränken sich die Beitragsausstände, welche Grundlage der Schadenersatzforderung bilden, auf die Zeit von Januar 2022 bis August 2023. Die Beschwerdegegnerin hat im Hinblick darauf die Höhe der Schadenersatzforderung neu zu berechnen. Dabei hat sie davon auszugehen, dass die von der Beschwerdegegnerin für 2022 festgesetzten Beiträge unbestritten geblieben sind, während die Erhebungen des Gerichts für 2024 ergaben, dass keine Lohnzahlungen erfolgten, auf denen Beiträge zu erheben gewesen wären. Was das beitragspflichtige Bruttoeinkommen im Jahr 2023 angeht, so ist dieses aus den nachgewiesenen Nettolohnzahlungen über CHF 38'879.25 abzuleiten (s. E. II. 3.2.2.4 hiervor).
4.
4.1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers, deren Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches die volle Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536). Die Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen, dass der Arbeitgeber resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder zumindest grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 536 + 745).
4.2 Die Nichtbezahlung von Beiträgen kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall erlaubt bzw. entschuldbar sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer macht indes nichts dergleichen geltend, so dass sich Weiterungen erübrigen. Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu behaupten, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise beizubringen oder zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 745 f.).
4.3 Die D.___ GmbH hat somit, indem sie geschuldete Beiträge nebst Folgekosten in noch zu bestimmender Höhe (s. E. II. 3.2.3 hiervor) nicht bezahlte, rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft gehandelt.
5.
5.1 Das Organ einer juristischen Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (a.a.O., N 725). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen Massstab haften auch die Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O., N 630).
5.2 Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen seit 2018 Geschäftsführer der D.___ GmbH. Er besass folglich im massgeblichen Zeitraum von Januar 2022 bis August 2023, als die Beiträge anfielen und zu zahlen waren, formelle Organqualität (Reichmuth, a.a.O., N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (a.a.O., N 613). Namentlich oblag es ihm als alleinigem Geschäftsführer der GmbH, für die ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu sorgen (a.a.O., N 614 / 616 f. / 627 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch zu Recht nicht, diese Pflicht in grobfahrlässiger Weise missachtet zu haben.
6. Zwischen der Pflichtverletzung des Arbeitgebers und dem Eintritt des Schadens muss ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (Reichmuth, a.a.O., N 768). Hätte der Beschwerdeführer pflichtgemäss für die vollumfängliche Bezahlung der Beiträge gesorgt resp. entsprechende Rückstellungen veranlasst, so wäre der Beschwerdegegnerin von vornherein kein Schaden entstanden. Damit ist der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der D.___ GmbH resp. des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden zu bejahen.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin zu weisen ist. Diese hat die Höhe der Schadenersatzforderung, welche sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 beschränkt, neu zu berechnen und anschliessend darüber zu verfügen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
8.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Kostennote (A.S. 30) einen Zeitaufwand von 18 Stunden geltend, davon 13 Stunden für Vorbereitung und Abfassung der Beschwerde. Der Vertreter war zwar am verwaltungsinternen Verfahren noch nicht beteiligt, d.h. er musste sich von Grund auf in den Fall einarbeiten. 13 Stunden für die Beschwerde sind gleichwohl nicht mehr nachvollziehbar, nachdem die Beschwerdeschrift nur knapp drei Seiten umfasste und der hier interessierende Teil der Akten nicht aussergewöhnlich umfangreich, sondern eher überschaubar war. Der anrechenbare Aufwand ist daher um sechs Stunden auf zwölf Stunden herabzusetzen und – wie beantragt – mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten. Einschliesslich CHF 25.00 Auslagen (A.S. 30) und CHF 245.05 Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf CHF 3'270.05.
9. In Beschwerdesachen nach Art. 52 AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 15. September 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'270.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann