Urteil vom 22. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügungen vom 11. September und 28. Oktober 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1966 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 15. Dezember 2022 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 9). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein. Dem Austrittsbericht der B.___ vom 19. November 2022 (IV-Nr. 7) ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2022 eine aneurysmatische Subarachnoidalblutung erlitten hatte, in deren Folge es am 16. August 2022 zu einem hämorrhagischen Schock bei Blutung der Arteria ilica comunis rechts kam. Sodann hielt lic. phil. C.___, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP, in ihrem neuropsychologischen Verlaufsbericht vom 3. Juli 2024 (IV-Nr. 45, S. 6) fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine massgeblich reduzierte psychophysische Belastbarkeit, einhergehend mit weitgehend leichten kognitiven Minderleistungen (ICD-10: F06.9) und reduzierter Stresstoleranz vor. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht nicht gegeben, da hierfür nicht genügend Ressourcen zur Verfügung stünden. Diese Einschätzung wurde von Dr. med. D.___, E.___, in ihrem Bericht vom 25. Juli 2024 (IV-Nr. 44) geteilt. Des Weiteren hielt Dr. med. F.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2024 (IV-Nr. 49) fest, die Beurteilungen der Behandler Dr. med. D.___ und lic. phil. C.___ seien für den RAD aus versicherungsmedizinischer Sicht in der Gesamtschau und im Verlauf plausibel und nachvollziehbar. Seit dem Akutereignis am 15. August 2022 bestehe in keiner Tätigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin einen Haushaltsabklärungsbericht (IV-Nr. 50). Gestützt auf diesen Abklärungsbericht sowie die medizinischen Akten sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 53) mit Verfügung vom 11. September 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab 1. August 2023 eine Rente von 65 % einer ganzen Invalidenrente zu. Zudem errechnete sie in dieser Verfügung die auszuzahlenden Rentenbeträge zu Gunsten der Beschwerdeführerin sowie ihrer beiden Kinder vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2024, vom 1. August 2024 bis 31. Dezember 2024 sowie ab dem 1. Januar 2025. Daraus resultierten – nach Abzug der Drittauszahlung der G.___ von CHF 25'737.65 sowie zuzüglich eines Verzugszinses von CHF 309.00 – auszuzahlende Rentenbeträge von total CHF 25'938.35.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 11. September 2025 lässt die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2025 Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.; Verfahrensnummer VSBES.2025.244) mit den Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab 1. August 2023 eine ganze Rente zuzusprechen.
2. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien zur Validenkarriere im Sinne einer Partei- und Zeugenbefragung einzuvernehmen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Eingabe vom 12. November 2025 (A.S. 23) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
3.
3.1 Sodann erlässt die Beschwerdegegnerin 28. Oktober 2025 eine neue Verfügung und hält darin fest, hiermit werde die Verfügung vom 11. September 2025 ersetzt. Ein Vergleich der Verfügungen vom 11. September 2025 und 28. Oktober 2025 zeigt, dass die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Rente von 65 % unverändert übernommen hat, jedoch in der Verfügung vom 28. Oktober 2025 die auszuzahlenden Rentenbeträge insofern abgeändert hat, dass die Auszahlung nicht bloss bis 30. September 2025 sondern bis 31. Oktober 2025 verfügt wurde, woraus in der Verfügung vom 28. Oktober 2025 ein Betrag von CHF 53'148.00 (anstatt CHF 51'367.00 in der Verfügung vom 11. September 2025) resultierte. Dies ergab in der Verfügung vom 11. September 2025 – nach Abzug der Drittauszahlung der G.___ von CHF 25'737.65 sowie zuzüglich eines Verzugszinses von CHF 309.00 – einen Nachzahlungsbetrag von CHF 25'938.35 bzw. in der Verfügung vom 28. Oktober 2025 – nach Abzug der Drittauszahlung der G.___ von CHF 25'737.65 sowie zuzüglich eines Verzugszinses von CHF 434.00 – einen Nachzahlungsbetrag von CHF 27'844.35.
3.2 Gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2025 lässt die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2025 ebenfalls Beschwerde erheben (Verfahrensnummer VSBES.2025.292) mit den Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab 1. August 2023 eine ganze Rente zuzusprechen.
2. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien zur Validenkarriere im Sinne einer Partei- und Zeugenbefragung einzuvernehmen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.
3.3 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, eine Beschwerdeantwort einzureichen. Darin habe sie sich insbesondere zur Frage zu äussern, weswegen die bereits angefochtene Verfügung vom 11. September 2025 (VSBES.2025.244) durch die nun wiederum beschwerdeweise angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2025 ersetzt werden solle.
3.4 Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2026 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und reicht eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) vom 28. Januar 2026 ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, nach Erlass der Verfügung vom 11. September 2025 habe sich die G.___ mit der AKSO in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, dass der Verrechnungsantrag falsch ausgefüllt worden sei. Da noch keine Zahlung ausgelöst worden sei, habe die AKSO die Rente komplett gestoppt. Man habe die Rente rückwirkend in Abgang genommen, als wäre die Rente nie gelaufen und die Verfügung noch einmal komplett neu gemacht inkl. Verrechnung mit der G.___. Aus diesem Grund sei das für das System der AKSO eine neue Verfügung gewesen, welche die alte ersetze.
3.4 Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 hält die Präsidentin des Versicherungsgerichts fest, es werde beabsichtigt, auf die Beschwerde vom 1. Dezember 2025 infolge Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen vom 28. Oktober 2025 nicht einzutreten.
3.5 Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2026 teilt die Beschwerdeführerin mit, sie sei mit dem Vorgehen gemäss der Verfügung des Versicherungsgerichts einverstanden. Hiermit beantrage sie, die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.6 Mit Verfügung vom 16. März 2026 hält die Präsidentin des Versicherungsgerichts fest, entgegen der Ziff. 2 der Verfügung vom 3. Februar 2026 werde beabsichtigt, auf die Beschwerde vom 1. Dezember 2025 einzutreten. Zudem würden die beiden Beschwerdeverfahren VSBES.2025.244 und VSBES.2025.292 vereinigt und neu unter der Verfahrensnummer VSBES.2025.244 geführt.
3.7 Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 26. März 2026 lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
4. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Hinsichtlich der Beschwerde vom 14. Oktober 2025 gegen die Verfügung vom 11. September 2025 ist festzuhalten, dass die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind. Somit ist darauf einzutreten.
2. Wie sodann in E. I. 3 hiervor ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2025 eine weitere Verfügung erlassen, mit welcher sie die Verfügung vom 11. September 2025 ersetzen will. Nachfolgend ist somit die Zulässigkeit dieses Vorgehens zu prüfen.
2.1
2.1.1 Als ordentliches Rechtsmittel kommt der Beschwerde an das Versicherungsgericht Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet die Zuständigkeit der kantonalen Rechtsmittelinstanz, über das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert die IV-Stelle die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes hat die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen festzustellen und die hierzu notwendigen Beweise zu erheben. Dabei steht es grundsätzlich in ihrem pflichtgemässen Ermessen, weitere Abklärungen selber zu treffen oder aber in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zu diesem Zweck an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Verwaltung ist es damit grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung eines Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 127 V 228 E. 2b/aa S. 231 f. mit Hinweisen).
2.1.2 Das Prinzip des Devolutiveffektes eines Rechtsmittels erleidet allerdings insofern eine Ausnahme, als die IV-Stelle die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann. Hinter dieser Ausnahmeregelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne einer Vereinfachung des Verfahrens. Die Verwaltung soll lite pendente auf ihre Verfügung zurückkommen können, wenn sich diese, allenfalls im Lichte der Vorbringen in der Beschwerdeschrift, als unrichtig erweist. So besehen sind Abklärungsmassnahmen der Verwaltung lite pendente nicht schlechthin ausgeschlossen. Wegleitende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, was in diesem Verfahrensstadium noch als zulässiges Verwaltungshandeln bezeichnet werden kann, bilden die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung für die (Streit-)Sache und die zeitliche Intensität der Abklärungen. Bloss punktuelle Abklärungen wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen beim Arzt oder andern Auskunftspersonen werden in der Regel zulässig sein, wegen ihrer Tragweite für den verfügten und richterlich zu überprüfenden Standpunkt hingegen nicht auch eine eigentliche medizinische Begutachtung oder vergleichbare Beweisvorkehren. Bei solchen erfahrungsgemäss zeitraubenden Massnahmen kann auch nicht mehr von einer richterlich zu fördernden Prozessökonomie gesprochen werden, dies namentlich nicht im Vergleich zu einem rasch zu fällenden Rückweisungsentscheid, der verfahrensmässig klare Verhältnisse schafft (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 232 f. mit Hinweisen).
2.2 Mit der vorliegend ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2025 will die Beschwerdegegnerin ihre bereits mit Beschwerde vom 14. Oktober 2025 beim Versicherungsgericht angefochtene Verfügung vom 11. September 2025 ersetzen, was wegen des vorerwähnten Devolutiveffektes der Beschwerde nicht zulässig ist. Mit der Rechtshängigkeit der Beschwerde wurde der Beschwerdegegnerin die Verfügungsbefugnis entzogen. Grundsätzlich könnte es sich hierbei aber um eine Wiedererwägung pendente lite handeln, da die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 28. Oktober 2025 erlassen hat, bevor sie mittels Beschwerdeantwort vom 12. November 2025 im Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 11. September 2025 Stellung genommen hat (vgl. E. II. 2.1.2 hiervor). Eine solche rechtzeitig pendente lite erlassene Verfügung beendet den Streit aber nur insoweit, als sie den Anträgen der Beschwerde führenden Person entspricht, was vorliegend nicht zutrifft. So erweiterte die Beschwerdegegnerin in der IV-Verfügung vom 28. Oktober 2025 verglichen mit der IV-Verfügung vom 11. September 2025 lediglich den Nachzahlungszeitraum (1. August 2023 bis 30. September 2025) vom 1. August 2023 bis 31. Oktober 2025. Der Verfügungsinhalt wurde ansonsten unverändert übernommen, womit der Rechtsstreit weiter besteht (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb). Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2025 grösstenteils betreffend die gleichen Leistungen und über einen Zeitraum verfügt – vom 1. August 2023 bis 30. September 2025 –, über welchen sie bereits mit Verfügung vom 11. September 2025 befunden hat, was aufgrund des Devolutiveffekts nicht zulässig ist. Da sie darin den Verfügungsinhalt für diesen Zeitraum aber lediglich übernommen bzw. wiederholt hat, kann diesbezüglich eine Nichtigkeitserklärung unterbleiben. Zudem durfte die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 28. Oktober 2025 grundsätzlich über den Zeitraum ab 1. Oktober 2025 befinden, womit auf die Beschwerde vom 1. Dezember 2025 ebenfalls einzutreten ist, zumal die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.
3.
3.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Zudem könnte ein allfälliger Rentenanspruch im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 1. Juni 2023 entstehen, da die IV-Anmeldung am 15. Dezember 2022 erfolgte. Somit sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar.
3.2 Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
4.2 Bei versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018 gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; und
b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet wird.
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
5.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
6. Die Beschwerdegegnerin stellte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. F.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, vom 13. August 2024 (IV-Nr. 49) ab, was seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird und denn auch nicht zu beanstanden ist. Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
• F06.9 cerebrale Fatigue nach Aneurysmatischer SAB bei Art. com. Aneurysma am 15. August 2022
• Strukturelle Epilepsie ED/EM 15. August 2022
· St. n. mehrfachen abdominellen Eingriffen nach hämorrhagischem Schock bei Blutung der Art. iliac. Communis rechts am 16. August 2022
• Critical Illness Polyneuropathie ED 29. August 2022
Zur Beurteilung hielt die RAD-Ärztin fest, im Verlaufsbericht vom 25. Juli 2024 (IV-Nr. 44) werde von Dr. med. D.___, E.___, berichtet, dass es bei der Beschwerdeführerin seit Juni 2023 in 2 – 4 wöchentlichen Abständen zu Behandlungsterminen gekommen sei, die die Versicherte stets zuverlässig wahrgenommen habe. In den letzten Monaten sei es zu einer Zunahme von Ermüdbarkeit und Abnahme des Konzentrationsvermögens gekommen als Ausdruck einer zunehmenden Erschöpfung. Gelernte Copingstrategien könnten nicht umgesetzt werden, so komme es bei Belastung zu unstrukturierter teils chaotischer Haushaltsführung. Diese könne wegen fehlender Ressourcen nicht korrigiert oder kompensiert werden. Gemäss der neuropsychologischen Behandlerin sei der aktuelle Zustand desolat. Dies würde nach Rücksprache mit dem Hausarzt und dem Ehemann bestätigt. Ab Mitte August sei eine Wohnbegleitung zur Unterstützung im Haushalt etabliert worden. Eine berufliche Tätigkeit sei daher nicht möglich, da die Versicherte bereits in der Haushaltsführung überfordert sei. Im neurologischen Behandlerbericht des H.___ vom 10. Juni 2024 (IV-Nr. 41) sei bei struktureller Epilepsie eine erhöhte Anfallsbereitschaft im EEG objektiviert worden. Es werde daher eine Medikationsumstellung versucht. Die Neuropsychologin lic. phil. C.___ attestiere der Versicherten mit Untersuchungsbericht vom 3. Juli 2024 (IV-Nr. 45, S. 6) eine zunehmende Verschlechterung im Verlauf. Weiterhin beschreibe sie, dass es in der Gesamtschau der Befunde, der Verhaltensbeobachtung sowie der anamnestischen Angaben offensichtlich sei, dass die Versicherte bereits mit der Bewältigung des Alltags über ihre Belastbarkeitsgrenzen hinaus gerate und überfordert sei. Für eine Arbeitsfähigkeit stünden nicht genügend Ressourcen zur Verfügung. Schliesslich hielt die RAD-Ärztin als Fazit fest, die Beurteilungen der Behandler Dr. med. D.___ und lic. phil. C.___ seien für den RAD aus versicherungsmedizinsicher Sicht in der Gesamtschau und Verlauf plausibel und nachvollziehbar. Seit dem Akutereignis am 15. August 2022 bestehe in keiner Tätigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Die RAD-Stellungnahme vom 13. August 2024 nachvollziehbar begründet wurde und in Übereinstimmung mit den medizinischen Akten steht. Somit kann darauf abgestellt werden.
7. Umstritten ist dagegen die Statusfrage – die Frage also, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte.
7.1 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).
7.2 Bezüglich der Statusfrage stützt sich die Beschwerdegegnerin unter anderem auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 2. Oktober 2024 (IV-Nr. 50) ab. Darin wurde ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in einer Versicherung im Aussendienst tätig, über den Mittag sei er meistens zum Essen zuhause. Die 19-jährige Tochter und der 16-jährige Sohn seien erst am Abend wieder zuhause. Die Beschwerdeführerin habe am 1. August 2022 als Sekretärin im H.___ eine Anstellung angetreten, in einem Pensum von 60 %. Aufgrund der Hirnblutung am 12. August 2022 (recte: 15. August 2022) sei der Vertrag während der Probezeit aufgelöst worden. Am Abklärungsgespräch erklärten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen, weiterhin zu 60 % beim H.___ gearbeitet hätte. Sie habe die Anstellung damals ja erst angetreten. Von 2012 bis 2022 sei sie als selbständige Kosmetikerin erwerbstätig gewesen. Sie habe jeweils den Minimalbetrag für selbständige Erwerbende bei der Ausgleichskasse abgerechnet. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie den Kosmetik-Salon nur in einem kleinen Pensum geführt habe. Die Arbeit habe kein Geld eingebracht und sei mehr als Beschäftigung zuhause gedacht gewesen. Auf Nachfrage bestätigte das Ehepaar, dass nicht geplant gewesen sei, den Kosmetik-Salon weiterzuführen. Schliesslich hielt die Abklärungsfachfrau fest, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, ohne gesundheitliche Einschränkungen, weiterhin in einem ausserhäuslichen Pensum von 60 % erwerbstätig wäre und zu 40 % im Bereich Haushalt.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften vor, der Wortlaut des Abklärungsberichts lasse nicht erkennen, dass die Versicherte ausdrücklich zur hypothetischen Erwerbssituation im Gesundheitsfall befragt worden sei. Vielmehr deute die Formulierung darauf hin, dass lediglich das zum Zeitpunkt der Hirnblutung tatsächlich ausgeübte Pensum von 60 Prozent festgehalten worden sei (Formulierung: «Sie hatte die Anstellung damals ja erst angetreten»). Zudem seien im Abklärungsbericht die weiteren Lebensumstände nicht erwogen worden. Bei der Beurteilung des Status fehle der Lebensplan der Versicherten gänzlich; so auch der Betreuungsaufwand der Kinder und die berufliche Weiterbildung. Beides seien Umstände, die auf ein höheres Pensum hinweisen könnten. Die Beschwerdeführerin habe sich finanziell wieder unabhängig machen wollen. Sie habe zunächst eine Stelle suchen und parallel dazu die Ausbildung zur Sprechstundenassistenz absolvieren wollen. Ab 2021 habe sie sich zur diplomierten Arzt- und Spitalsekretärin weitergebildet (s. Bericht von lic. phil. C.___ vom 17. April 2023, S. 2, Bildungs- und Berufsanamnese; IV-Nr. 35, S. 27). Die Ausbildung habe zwei Semester gedauert und im Juli 2022 geendet (zur Erwerbsbiografie: Lebenslauf: IV-Nr. 6). Ab August 2022 habe sie in einem 60%-Pensum im H.___ beruflich wieder Fuss fassen können. Ziel wäre die Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin (MPA) gewesen, was aktenkundig festgehalten sei (IV-Protokoll, S. 6, Eintrag vom 6. März 2023). Die Anmeldung zur Sprechstundenassistenz sei am 11. April 2022 erfolgt (IV-Nr. 62, S. 10). Die Ausbildung hätte am 24. Oktober 2022 begonnen. Die Beschwerdeführerin habe diese Ausbildung wegen der Hirnblutung vom 15. August 2022 und der sich daraus ergebenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nicht mehr antreten können. Die Ausbildung zur Arzt- und Spitalsekretärin – Dauer 1 Semester – koste aktuell CHF 5’680.00, diejenige zur Sprechstundenassistentin – Dauer 2 Semester – CHF 7’680.00. Die Beschwerdeführerin habe ca. CHF 13’000.00 für die Ausbildungen investiert. Solchen Aufwand betreibe nur, wer im Berufsleben ernsthaft weiterkommen wolle. Als weiteres Indiz für ein höheres hypothetisches Erwerbspensum sei der Umstand zu nennen, dass sich die Beschwerdeführerin auch für Stellen mit einem höheren Pensum beworben habe. Vor der Anstellung im H.___ habe sie sich auch auf andere Stellen mit einem Pensum zwischen 50 – 80 % beworben. So die Stelle als Stationssekretärin in der I.___ (IV-Nr. 62, S, 9). Der Drang nach Unabhängigkeit und beruflicher und finanzieller Selbstbestimmung stehe in Zusammenhang mit der zwischenzeitlich vollzogenen Trennung von ihrem Ehemann. Am 8. Juli 2025 habe der Ehemann für sie deshalb einen Mietvertrag unterzeichnet (Beschwerdebeilage 5). Per 1. Oktober 2025 lebten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht mehr im selben Haushalt. Dies stelle ein weiteres Indiz für ein höheres Arbeitspensum dar.
7.3 Wie vorgehend ausgeführt, müssen bei der Prüfung der Frage, in welcher Tätigkeit und in welchem Pensum die versicherte Person tätig wäre, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, die finanzielle Situation des Haushalts, die Erziehung der Kinder, das Alter der versicherten Person, ihre beruflichen Qualifikationen, ihre Ausbildung sowie ihre persönlichen Vorlieben und Begabungen berücksichtigt werden (BGE 137 V 334 E. 3.2). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Intake-Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2022 (IV-Nr. 8) angab, sie würde im Gesundheitsfall in einem 60%-Pensum «zugunsten der Haushaltsführung / Kinderbetreuung» arbeiten. Damit übereinstimmend sind auch die obengenannten Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, welche sie anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort am 1. Oktober 2024 gemacht haben, wonach die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 60 % beim H.___ gearbeitet hätte. Dass die Beschwerdeführerin dazu ergänzend anfügte, sie habe die Anstellung damals ja erst angetreten, kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht ohne Weiteres dahingehend gedeutet werden, dass die Abklärungsfachfrau die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich zur hypothetischen Erwerbssituation im Gesundheitsfall befragt hat. Diese Aussage kann ebenso dahingehend interpretiert werden, dass die Beschwerdeführerin nach Antritt einer 60%-Stelle nicht sogleich geplant hat, eine Stelle in einem höheren Pensum anzustreben. Dies erschiene entsprechend lebensnah und plausibel. Etwas anderes kann auch nicht aus der Stellenbewerbung vom 13. August 2021 (IV-Nr. 62) abgeleitet werden, worin sich die Beschwerdeführerin auf eine Stelle als Stationssekretärin IPS «50 – 80 %» an der I.___ bewarb (IV-Nr. 62, S. 10). Daraus geht lediglich hervor, dass die betreffende Stelle für ein Pensum im Rahmen von 50 – 80 % ausgeschrieben wurde. Dass die Beschwerdeführerin anstrebte, diese Stelle – wie von ihr behauptet – tatsächlich in einem 80%-Pensum auszuüben, ist damit nicht erstellt. Auch sonst gibt es in den Akten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin geplant hätte, ein Pensum von mindestens 80 % auszuüben. So hat sie dies offenbar weder gegenüber ihren behandelnden Ärzten noch den Mitarbeitern der IV-Stelle je erwähnt. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet. Vielmehr hat sie dies erstmals im Einwand vom 24. Januar 2025 (IV-Nr. 62), vertreten durch Rechtsanwalt Loher, geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, dass sogenannten Aussagen der ersten Stunde beweisrechtlich ein hohes Gewicht beizumessen ist. Denn diese werden in der Regel unbefangen und zuverlässig und ohne von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst zu sein getätigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016, E. 3.1 und 9C_565/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 5.1). Demzufolge sind die von der Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gesprächs vom 6. Dezember 2022 und der Haushaltsabklärung vom 1. Oktober 2024 gemachten Angaben in beweisrechtlicher Hinsicht höher zu werten als die Aussagen, welche die Beschwerdeführerin erstmals im Rahmen des Einwandschreibens vom 24. Januar 2025 durch ihren Rechtsanwalt geltend machen liess. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Kinder seien damals bereits selbständig gewesen, was es ihr ermöglicht hätte, ein höheres Pensum anzunehmen. Bei der Beurteilung des Status fehle der Lebensplan der Versicherten gänzlich; so auch der Betreuungsaufwand der Kinder und die berufliche Weiterbildung. Beides sind Umstände, die auf ein höheres Pensum hinweisen könnten. Dieses Manko zeige, dass die Umstände der hypothetischen Karriere unvollständig abgeklärt worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Abklärungsfachperson ist, der versicherten Person die verschiedenen Aspekte aus ihrem Lebensalltag aufzuzeigen, welche sie bei der Beantwortung der Frage nach dem im Gesundheitsfall gearbeiteten Pensum miteinbeziehen sollte. Vielmehr soll die Beantwortung dieser Frage eben unbefangen erfolgen und nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt sein. Dementsprechend ist es der versicherten Person zu überlassen, welche Aspekte sie bei der Beantwortung dieser Frage mitberücksichtigen und wie sie diese gewichten will. Der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Umstand, sie habe aufgrund des Alters der Kinder keine wesentlichen Betreuungsaufgaben mehr, ist zwar ein Indiz dafür, dass es ihr möglich wäre, im Gesundheitsfall ein höheres Pensum als 60 % auszuüben. Aber mangels weiterer gewichtiger Hinweise hierfür kann dies nicht zur Annahme führen, dass die Beschwerdeführerin auch tatsächlich ein Pensum von mindestens 80 % ausgeübt hätte. Etwas anderes kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2022 eine Ausbildung zur diplomierten Arzt- und Spitalsekretärin abgeschlossen und eine zusätzliche Weiterbildung geplant hatte. So kann aus abgeschlossenen Ausbildungen und diesbezüglichen angefallenen Kosten nicht darauf geschlossen werden, die Beschwerdeführerin würde hiernach ein höherprozentiges Pensum anstreben. Im Übrigen können auch aus der Berufsbiographie der Beschwerdeführerin in den Jahren vor dem Eintritt der Invalidität keine Rückschlüsse auf die Höhe eines im Gesundheitsfall gewählten Arbeitspensums gezogen werden. So ist diesbezüglich dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 2012 bis 2022 als selbständige Kosmetikerin erwerbstätig gewesen sei. Sie habe jeweils den Minimalbetrag für selbständige Erwerbende bei der Ausgleichskasse abgerechnet. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie den Kosmetik-Salon nur in einem kleinen Pensum geführt habe. Die Arbeit habe kein Geld eingebracht und sei mehr als Beschäftigung zuhause gedacht gewesen. Zudem kann auch aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar von ihrem Ehemann getrennt hat und dieser für sie am 8. Juli 2025 einen Mietvertrag für eine neue Wohnung mit Mietbeginn am 1. Oktober 2025 unterzeichnet hat (s. Beschwerdebeilage 5), nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein höheres Pensum geschlossen werden. So ist damit eine definitive Trennung mit getrennten finanziellen Verhältnissen und Ehescheidung nicht erstellt. Im Lichte der vorgehenden Erwägungen ist schliesslich auch die beantragte Parteiund Zeugenbefragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. So hätte eine gerichtliche Partei- und Zeugenbefragung nicht den gleichen Beweiswert wie eine Aussage der ersten Stunde, zumal die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente wie dargelegt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Pensum von mindestens 80 % schliessen lassen.
Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 60 % ausserhäuslich und zu 40 % im Haushalt tätig.
8.
8.1 Neben den medizinischen Berichten stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung einer allfälligen Einschränkung im Haushalt auf den Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2024 (IV-Nr. 50) ab. In diesem Bericht kam die Abklärungsfachfrau zum Schluss, im Aufgabenbereich Haushalt bestehe unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 11.5 %.
8.2 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung der Invaliditätsbemessung im Haushalt. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als BerichterstatterIn eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet sowie detailliert bezüglich der einzelnen invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01 sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).
8.3 Bezüglich des Beweiswertes des vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert. So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen hingewiesen wurde (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Der Abklärungsbericht ist überzeugend ausgefallen und trägt den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch nicht bestritten wird.
9. Zusammenfassend ist somit der in den angefochtenen Verfügungen vom 11. September 2025 und 28. Oktober 2025 unter Anwendung der gemischten Methode festgelegte Invaliditätsgrad von 65 % nicht zu beanstanden. Demnach sind die Beschwerden abzuweisen.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch