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Solothurn Versicherungsgericht 21.05.2026 VSBES.2025.204

21. Mai 2026·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,095 Wörter·~10 min·18

Zusammenfassung

Rückforderung der Arbeitslosenversicherung

Volltext

Urteil vom 21. Mai 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend       Rückforderung (Einspracheentscheid vom 23. Juli 2025)

zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) befand sich ab 4. September 2023 in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug und erhielt von der Arbeitslosenkasse B.___ (fortan: Beschwerdegegnerin) Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet (Akten der Beschwerdegegnerin / B.___ S. 94 / 102 / 107 / 112 / 117 / 122 / 127 f. / 137 / 142 / 147 / 149 / 167 / 190 / 196 / 216). Ab 1. Februar 2024 war der Beschwerdeführer bei der C.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) angestellt (B.___ S. 159 f.) und erzielte einen Zwischenverdienst (B.___ S. 95 f. / 103 f. / 108 f. / 113 f. / 118 f. / 123 f. / 129 f. / 133 f. / 138 f. / 145 f. / 152 f. / 164 f.).

1.2     Im Rahmen einer internen Kontrolle ergab sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer von Februar 2024 bis Januar 2025 einen zu tiefen Zwischenverdienst angerechnet hatte, weshalb sie von ihm mit Verfügung vom 10. März 2025 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von CHF 1'073.00 zurückforderte (B.___ S. 67 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (B.___ S. 51 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. Juli 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Der Beschwerdeführer erhebt am 21. August 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

1.    Die Rückforderung in der Verfügung vom 10. März 2025 sowie der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2025 seien vollumfänglich aufzuheben.

2.    Eventualiter sei auf die Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 [Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1] vollständig zu verzichten (Erlass aus wirtschaftlichen Gründen und wegen Gutglaubens).

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Verwaltung.

2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 4. September 2025 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt, der Einspracheentscheid sei in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers (A.S. 11).

II.

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten, als sie sich auf Bestand und Höhe der Rückforderung bezieht. Soweit der Beschwerdeführer indes den Erlass dieser Forderung verlangt (s. dazu Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), kann darauf nicht eingetreten werden. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen der zuständige Versicherungsträger vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Ein Erlass der Rückforderung bildete jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Juli 2025, womit es am erforderlichen Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3.).

1.2     Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts beurteilt als Stellvertreter der Präsidentin sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der streitigen Rückforderung von CHF 1'073.00 nicht überschritten.

2.

2.1

2.1.1  Unrechtmässig bezogene Leistungen einer Sozialversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG), was auch in der Arbeitslosenversicherung gilt (Art. 95 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Für eine solche Rückforderung müssen entweder die Voraussetzungen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen rechtskräftigen Leistungsverfügung erfüllt sein (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260). Dies gilt auch dann, wenn die Abrechnungen der Arbeitslosenentschädigung wie hier gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als förmliche Verfügungen, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG ergingen (s. BGE 129 V 110 E. 1.1).

2.1.2  Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich – also nach der damaligen Sach- und Rechtslage – unrichtigen Rechtsanwendung. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn die ursprüngliche Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328).

2.2     Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG), d.h. wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen (Art. 41a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.02).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer macht einmal geltend, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2025 habe keine konkrete und nachvollziehbare Begründung der Rückforderung enthalten. Dies sei erst im angefochtenen Einspracheentscheid nachgeholt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (A.S. 6 Ziff. 2.1).

Es trifft zu, dass die fragliche Verfügung weder ausdrücklich festhielt, dass eine Wiedererwägung erfolgte, noch näher ausführte, weshalb ein höherer Zwischenverdienst angerechnet wurde. Soweit darin ein Begründungsmangel liegt, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (s. dazu Hans-Jakob Mosimann in: Ghislaine Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 42 N 56). Diese Voraussetzungen einer Heilung sind hier erfüllt: Einerseits konnte sich der Beschwerdeführer sowohl im Einspracheverfahren als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Sache äussern, wo die Beschwerdegegnerin resp. das Versicherungsgericht über volle Kognition verfügten und nach dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vorzugehen hatten (s. dazu Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Susanne Genner, Basler Kommentar, Art. 52 N 50; Ivo Schwegler, a.a.O., Art. 57 N 6). Andererseits ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Begründungsmangel nicht besonders gravierend. In der Rückforderungsverfügung vom 10. März 2025 wurde festgehalten, wenn Leistungen ausbezahlt worden seien, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen seien, so müssten diese Leistungen als unrechtmässig bezogen gelten (B.___ S. 67 / Begründung Ziff. 1). Es handelte sich daher erkennbar um die Korrektur eines Leistungsanspruchs wegen anfänglicher Unrichtigkeit, also um den Rückkommenstitel einer Wiedererwägung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.3 und 8C_195/2022 vom 9. August 2022 E. 4.2). Zudem vermochte der Beschwerdeführer den korrigierten Abrechnungen der Beschwerdegegnerin, welche bereits am 20. Februar 2025 ergangen waren (B.___ S. 70 ff.), immerhin zu entnehmen, wie hoch die neu angerechneten Zwischenverdienste waren und welche Rückforderungsbeträge daraus resultierten. Im Übrigen wäre eine Rückweisung als prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein möglicher Nutzen erkennbar wäre (s. Mosimann, a.a.O., Art. 42 N 60).

3.2

3.2.1  Im Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin war ein Arbeitspensum von vier Stunden pro Woche vereinbart worden (B.___ S. 159). In den Zwischenverdienstbescheinigungen für die einzelnen Monate deklarierte die Arbeitgeberin stets die gleiche geleistete Arbeitszeit von 16 Stunden. Daraus ergab sich bei einem Stundenlohn von CHF 30.00 ein Zwischenverdienst von jeweils CHF 480.00, worauf denn auch die Beschwerdegegnerin abstellte (s. Aktenbelege unter E. I. 1.1 hiervor). Dieser angerechnete Verdienst war aber aufgrund der damaligen Sach- und Rechtslage zu tief. Die Arbeitgeberin ging wie gesagt von einer monatlichen Arbeitszeit von vier Wochen mal vier Stunden aus, obwohl ein Monat fast immer etwas länger als vier Wochen dauert. Die Beschwerdegegnerin berechnete daher die garantierte monatliche Mindestarbeitszeit und darauf aufbauend den tatsächlich geschuldeten Lohn wie folgt: 4 Arbeitsstunden : 5 Arbeitstage pro Woche (= 0,8) x effektive Arbeitstage pro Monat x CHF 30.00 Stundenlohn. Auf diese Weise ergeben sich folgende Beträge (A.S. 4 und B.___ S. 70 ff.):

Monat

Anzahl Arbeitstage und Arbeitsstunden

Lohnanspruch

Februar 2024

21 Tage x 0,8 = 16,8 Stunden

504.00 (16,8 x 30.00)

März 2024

21 Tage / 16,8 Stunden

504.00

April 2024

22 Tage / 17,6 Stunden

528.00

Mai 2024

23 Tage / 18,4 Stunden

552.00

Juni 2024

20 Tage / 16 Stunden

480.00

Juli 2024

23 Tage / 18,4 Stunden

552.00

August 2024

22 Tage / 17,6 Stunden

528.00

September 2024

21 Tage / 16,8 Stunden

504.00

Oktober 2024

23 Tage / 18,4 Stunden

552.00

November 2024

21 Tage / 16,8 Stunden

504.00

Dezember 2024

22 Tage / 17,6 Stunden

528.00

Januar 2025

23 Tage / 18,4 Stunden

552.00

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Arbeitgeberin schuldete dem Beschwerdeführer den gesamten Lohn, der aus der vertraglich garantierten Mindestarbeitszeit resultierte. Auch wenn sie die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers, zu der er aufgrund der klaren Regelung im Arbeitsvertrag verpflichtet war, nicht vollumfänglich in Anspruch nahm, so blieb sie zur Entrichtung des entsprechenden Lohnes verpflichtet, da sie sich (teilweise) im Annahmeverzug befand (s. Art. 324 Abs. 1 Schweizerisches Obligationenrecht / OR, SR 220, sowie AVIG-Praxis ALE C142); dafür, dass sich der Beschwerdeführer ohne zulässigen Grund geweigert hätte, mehr als 16 Stunden im Monat zu arbeiten, finden sich keine Anhaltspunkte. Der erzielte Zwischenverdienst ist indes, unabhängig von der Höhe des arbeitgeberseitig tatsächlich ausbezahlten Geldbetrags, mit dem arbeitsvertraglich festgelegten Lohnanspruch gleichzusetzen (BGE 150 V 235 E. 7.5 S. 245). Die ausstehenden Lohnbeträge, welche über die Zahlungen von CHF 480.00 für 16 Stunden Arbeitszeit hinausgehen, sind dem Beschwerdeführer daher zusätzlich als erzielter Zwischenverdienst anzurechnen (s. BGE 150 V 235 E. 8.1.1 S. 246, wo die Weisung AVIG-Praxis ALE C142 als gesetzmässig betrachtet wird). Bei der Berechnungsformel der Beschwerdegegnerin ist jedoch zu präzisieren, dass bei den «effektiven Arbeitstagen pro Monat» auch die Feiertage mitzuzählen sind, die auf einen Werktag fallen, da diese ebenfalls entschädigungsberechtigt sind (AVIG-Praxis ALE C68). Dies hat denn auch die Beschwerdegegnerin faktisch getan, indem sie auf die kontrollierten Tage im jeweiligen Monat abstellte (s. A.S. 4 und B.___ S. 70 ff.).

3.2.2  Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung sind erfüllt. Nachdem die Beschwerdegegnerin die massgebliche Bestimmung von Art. 24 AVIG über die Berücksichtigung des Zwischenverdienstes falsch angewandt und eine zu hohe Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt hatte, lag von Anfang an eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache vor (s. dazu E. II. 2.1.2 hiervor). Dabei ist zu beachten, dass die Unrichtigkeit nicht auf den ersten Blick erkennbar sein muss, sondern es genügt, wenn sie eindeutig feststeht, was sich bei komplexen Verhältnissen auch erst nach näherer Prüfung ergeben kann (Thomas Flückiger, Basler Kommentar, Art. 53 N 60 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall, wo sich aus den Angaben in den Zwischenverdienstbescheinigungen und dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers im Verein mit der Weisung AVIG-Praxis ALE C142 ableiten liess, dass die ursprünglich veranschlagten Zwischenverdienste zu tief waren (s. E. II. 3.2.1 hiervor). Die Berichtigung der unrichtigen Rechtsanwendung ist zudem angesichts der Rückforderung von insgesamt CHF 1'073.00 von erheblicher Bedeutung (Flückiger, a.a.O., Art. 53 N 76 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin war es folglich gestattet, auf die ursprünglichen Abrechnungen der Arbeitslosenentschädigung zurückkommen und den auszurichtenden Betrag neu festzusetzen. Fällt aber durch diese Wiedererwägung die rechtskräftige Leistungszusprache rückwirkend weg, dann erweist sich der Bezug der Taggelder durch den Beschwerdeführer als nunmehr (teilweise) unrechtmässig, was den Weg für eine Rückforderung öffnet (Johanna Dormann, Basler Kommentar, Art. 25 N 18). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er zu viel Arbeitslosenentschädigung erhielt. Er wendet vielmehr ein, dass ihn keine Schuld an den zu hohen Auszahlungen der Beschwerdegegnerin treffe, sondern es handle sich um deren Fehler, wenn sie die ordnungsgemäss eingereichten Unterlagen nicht zeitnah geprüft habe (A.S. 7 Ziff. 2.2 – 2.4). Dem ist zu entgegnen, dass der Leistungsempfänger auch dann rückerstattungspflichtig ist, wenn allein der Versicherungsträger für den unrechtmässigen Bezug verantwortlich ist (Dormann, a.a.O., Art. 25 N 22). Auch eine Berufung auf den Vertrauensschutz entfällt. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101) schützt zwar die Bürgerinnen und Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten, doch müssen dafür verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103). Dazu gehört, dass eine Vertrauensgrundlage geschaffen wurde, was namentlich durch falsche behördliche Auskünfte geschehen kann, die vorbehaltlos erfolgten und sich auf eine konkrete Angelegenheit bezogen. Eine solche Aussage der Beschwerdegegnerin (wie etwa eine ausdrückliche Zusicherung, dass der Zwischenverdienst korrekt berechnet wurde und nicht mit einer Rückerstattung zu rechnen sei) macht der Beschwerdeführer weder geltend noch geht dergleichen aus den Akten hervor. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er habe die Arbeitslosenentschädigung gutgläubig bezogen (A.S. 7 f. Ziff. 2.5 + 3), bezieht er sich auf den Erlass der Rückforderung, welcher wie bereits dargelegt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (s. E. II. 1.1 hiervor).

3.2.3  Ausgehend von den korrekt ermittelten Zwischenverdiensten (s. Löhne in der Tabelle unter E. II. 3.2.1 hiervor) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von Februar 2024 bis Januar 2025 neu (B.___ S. 70 ff.). Aus der Differenz zu den Taggeldern, welche bereits aufgrund der fehlerhaften früheren Abrechnungen (s. dazu Belege unter E. I. 1.1 hiervor) erfolgt waren, ergibt sich so die Rückforderung von CHF 1'073.00. Damit ist nicht nur der Bestand, sondern auch die Höhe der Rückforderung belegt. Der Beschwerdeführer erhebt auch diesbezüglich keine Einwände.

3.3     Zusammenfassend fordert die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 1'073.00 zurück, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden zuständigkeitshalber zur Behandlung als Erlassgesuch an die kantonale Amtsstelle, d.h. das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, weitergeleitet (s. Art. 30 ATSG und Art. 95 Abs. 3 AVIG).

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Die Akten werden zuständigkeitshalber zur Behandlung als Erlassgesuch an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kanton Solothurn weitergeleitet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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