Urteil vom 20. Juli 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Lehmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 7. März 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1986 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. November 2022 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie (IV-Nr. 28) sowie einen Haushaltsabklärungsbericht (IV-Nr. 35). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 44) mit Verfügung vom 7. März 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 eine ganze Rente zu. Ab 1. Januar 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und eine Rente.
2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2025 Beschwerde (A.S. 11 ff.) beim Versicherungsgericht erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2025 aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 (A.S. 27 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 31. Oktober 2025 (A.S. 34 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
5. Mit Schreiben vom 11. Juli 2026 teilt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Altermatt mit, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr von ihm vertreten werde. Die neue Rechtsvertreterin sei Rechtsanwältin Jacqueline Lehmann, [...].
6. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Wie aus dem Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2025 ersichtlich, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – welcher diese bereits im Vorbescheidverfahren vertreten hatte – keine Kopie der Verfügung vom 7. März 2025 zugestellt. Die Verfügung wurde ihm gemäss Protokolleintrag frühestens am 7. Mai 2025 per E-Mail zugestellt, womit die Beschwerde vom 6. Juni 2025 fristgerecht erhoben wurde. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Zudem könnte ein allfälliger Rentenanspruch im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 1. Mai 2023 entstehen, da die IV-Anmeldung am 7. November 2022 erfolgte. Somit sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar.
2.2 Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2 Bei versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018 gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; und
b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet wird.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente mit Verfügung vom 7. März 2025 ab 1. Januar 2024 zu Recht verneint hat. Die Abweisung der Eingliederungsmassnahmen wird in der Beschwerde dagegen nicht thematisiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, und von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Oktober 2023 (IV-Nr. 28), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist:
5.1 Im neurologischen Teilgutachten von Dr. med. B.___ (IV-Nr. 28, S. 19) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Aktuelle neurologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Verdacht auf chronische inflammatorische demyelinisierende Polyneuropathie seit Ende 2020 (ICD-10 G62.9)
Aktuelle neurologische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
1. St. nach Operation eine Rathke-Zyste 2015 (ICD-10 D44.3)
2. Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0)
Zur Beurteilung führte Dr. med. B.___ aus, auf Grund der vorliegenden Akten sei es unklar, auf welche diagnostischen Kriterien sich diese Verdachtsdiagnose einer CIDP abgestützt habe, komplizierend bei dieser Diagnosestellung erscheine insbesondere das Vorliegen des Alkoholüberkonsums, der seinerseits bekanntermassen zu einer toxischen Polyneuropathie beitragen könne. Jedenfalls sei der bisherige Verlauf über die letzten zweieinhalb Jahre als durchaus günstig einzustufen, die Beschwerdeführerin berichte subjektiv über eine deutliche Verbesserung der initial bestehenden sensomotorischen Störungen, damit in Übereinstimmung zeige sich aktuell eine weitgehend normale klinisch-neurologische Untersuchung. Der Fersengang sei zurzeit noch leicht eingeschränkt, die Beschwerdeführerin erwähne aber aktuell anamnestisch, dass sie mehr als 10'000 Schritte pro Tag gehen könne, so dass diesbezüglich die Gehfähigkeit ganz offensichtlich nicht mehr relevant eingeschränkt sei. Sodann berichte sie aktuell auch über episodische Kopfschmerzen seit circa drei Jahren. Diese erfüllten im Prinzip die diagnostischen Kriterien einer Migräne ohne Aura, erstaunlicherweise würden Kopfschmerzen in den zahlreichen neurologischen Vorberichten nicht erwähnt. Es erscheine auch unklar, warum diese Kopfschmerzen in Zusammenhang mit der Polyneuropathie aufgetreten seien, es ergebe sich aber kein erkennbarer Einfluss dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Im Vordergrund der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stünden somit die Auswirkungen der Polyneuropathie, diese führe wie bereits erwähnt aktuell nur mehr zu leichtgradigen motorischen Einschränkungen beim Fersengang. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Malerin auf Baustellen sei aber körperlich als zweifelsohne sehr anspruchsvoll einzustufen, so dass dieses diskrete Residuum der Polyneuropathie zurzeit doch noch zu einer gewissen Einschränkung für die angestammte Tätigkeit führe. Die Prognose des Krankheitsgeschehens werde aus neurologischer Sicht als durchaus positiv eingestuft, die Polyneuropathie habe in den letzten fast drei Jahren einen günstigen Verlauf gezeigt, sowohl subjektiv als auch objektiv. Aus neurologischer Sicht bestünden aktuell keine weiteren Behandlungsoptionen, unter der Hypothese einer vorliegenden CIDP bestünden im Prinzip aber noch diverse andere Therapiemöglichkeiten als die bisherige durchgeführte Therapie. Die körperlichen Einschränkungen seien aktuell aus neurologischer Sicht nur mehr geringfügig ausgeprägt und beträfen die Dorsalextension der Füsse beidseits beim Fersengang, dies könne für die angestammte Tätigkeit als Malerin auf der Baustelle durchaus eine gewisse Einschränkung darstellen. In dieser Tätigkeit betrage das zumutbare zeitliche Pensum aktuell 50 %. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte körperlich leicht bis selten mittelschwer und vorwiegend im Sitzen oder wechselbelastend erfolgen. In einer solchen Tätigkeit sei ein 100%iges zeitliches Pensum ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar. Der zeitliche Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit lasse sich retrospektiv aus neurologischer Sicht nicht exakt festlegen, zu Beginn der Polyneuropathie Anfang 2021 sei von den behandelnden Neurologen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, dies erscheine durchaus nachvollziehbar, weil die Beschwerdeführer damals auch in ihrer Gehfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei. Mittlerweile sei es aber zu einer deutlichen Verbesserung gekommen, sie könne wieder mehr als 10'000 Schritte pro Tag gehen, die oben erwähnte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe somit Gültigkeit mit der Erstellung des vorliegenden neurologischen Gutachtens.
Das neurologische Teilgutachten wurde eingehend begründet und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vermag zu überzeugen. Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rügen nichts zu ändern. Sie macht unter anderem geltend, es liege somatisch ein komplexes Beschwerdebild vor, mit einer entzündlichen Polyneuropathie mit sensiblen und motorischen Ausfällen, dokumentiert insbesondere im neurologischen Bericht vom 27. Dezember 2022 durch Dr. med. D.___, E.___. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die damaligen somatisch bedingten Einschränkungen von Dr. med. B.___ nicht in Frage gestellt wurden. So erachtete er die damals attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit denn auch als nachvollziehbar. Er begründet im Weiteren nachvollziehbar, dass es in der Folge zu einer erheblichen Verbesserung gekommen sei, was denn auch von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung bestätigt wurde. Im Übrigen liegen keine Arztberichte aus dem neurologischen Fachgebiet vor, welche der aus somatischer Sicht ab Gutachtensdatum vom 23. Oktober 2023 attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bzw. 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit widersprechen.
Auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten von Dr. med. B.___ kann somit abgestellt werden.
5.2
5.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. C.___ (IV-Nr. 28, S. 36) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
- Polytoxikomanie ICD-10: F19 .25 mit aktuellen Substanzkonsum
Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
- Keine weitere primär psychische Störung.
In der Folge begründete der Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen gestützt auf seine umfassenden Befunderhebungen (s. S. 44 – 45 des psychiatrischen Teilgutachtens) in nachvollziehbarer Weise: Unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und der aktuellen persönlichen Untersuchung lasse sich aus psychiatrischer Sicht die Diagnosestellung einer Polytoxikomanie ICD-10: F19 als Lebenszeitdiagnose nachvollziehen. Diese Diagnose sei bereits 2017 benannt worden, als sich die Versicherte im Januar 2017 zu einem einige Tage dauernden Entzug in die Behandlung der F.___ begeben habe. Sie habe daraufhin einen wechselhaften Verlauf des Konsumverhaltens angegeben, auch während der Zeit der Kontrollen der neurologischen Erkrankung habe Konsumverhalten bestanden, das als erheblich einzuschätzen sei. Insbesondere seien Alkohol und Cannabis konsumiert worden, zum Alkohol habe die Versicherte angegeben, hochprozentig Wodka getrunken zu haben, der Cannabiskonsum habe zu einer klaren unerwünschten Wirkung im Gastrointestinum (siehe Bericht der Notfallstation des E.___ vom 23. März 2022) geführt. Die Versicherte habe angegeben, im Verlauf danach weiter konsumiert zu haben, erst im April 2023 habe sie nach einer Trennung vom Partner, mit dem sie über zwei Jahre zusammen gewesen sei, deutlich reduzieren können, ganz aktuell habe sie allerdings wieder etwas mehr konsumiert, da ein sie sehr belastender Brief von einem Gericht eingetroffen sei. Effektiv bestehe somit das Konsumverhalten seit mehr als 10 Jahren (bereits seit 2011 sei viel Alkohol konsumiert worden, siehe Bericht F.___ vom 30. Januar 2017), unterbrochen allenfalls durch Zeiten des gemäss anamnestischen Angabe verringerten Konsumverhaltens. Aktuell habe die Versicherte angegeben, erst kürzlich wieder nach einer längeren Zeit Cannabis gekauft zu haben und mehr vom Wodka konsumiert zu haben, nachdem das Schreiben des Gerichts mit einer Forderung über CHF 1'000.00 eingegangen sei. Durch die Kriterien bei durchgehendem Konsumverhalten über viele Jahre und dabei nur sehr wenigen Behandlungsansätzen (Entgiftung einige Tage 2017, insgesamt drei einzelne Gespräche psychiatrisch oder psychotherapeutisch, hausärztliche Verschreibung von Citalopram) sei die Diagnose einer Polytoxikomanie ICD-10: F19, aktuelles Konsumverhalten mehrerer Substanzgruppen, belegt. Dagegen könne die zweite genannte Diagnose aus dem Kapitel psychischer Störungen ICD-10: F, die rezidivierende depressive Störung, nicht nachvollzogen werden. Unter dem beschriebenen Konsumverhalten habe zu keinem Zeitpunkt eine eigenständige, etwa komorbide affektive Erkrankung diagnostiziert werden können, da dies erst nach einer Zeit von mehreren Wochen Abstinenz überhaupt möglich wäre. Der Sachverhalt, dass die Versicherte mehr oder weniger depressive Verstimmungen angegeben habe und diese auch objektivierbar vorgelegen hätten, sei als Symptomatik einer Abhängigkeitsstörung mit einem entsprechenden schweren Verlauf sowie den zusätzlichen Belastungsfaktoren, die nachvollziehbar seien, zuzuordnen. So habe die Versicherte zum Beispiel angeben, sehr gelitten zu haben unter der Erkrankung ihrer Mutter (Lungenkarzinom, Tod sieben Monate nach Diagnosestellung 2014) und ihres Vaters (neurologische Erkrankung mit Schlucklähmung, schliesslich Tod durch Freitod mit Exit 2016). Unter laufendem Cannabiskonsum könne ausserdem ebenso keine Angststörung diagnostiziert werden, da es zu einer unerwünschten Wirkung bei häufigem, regelmässigem und abhängigem Cannabiskonsum gehöre, Ängste zu erleiden wie ebenso morgendliche Übelkeit, womöglich mit Erbrechen, bis zum erneuten Konsum. Auch im aktuellen Explorationsgespräch habe sich abgesehen von der Abhängigkeitsstörung keine weitere primär psychische Störung feststellen lassen. Die Versicherte habe im Wesentlichen angegeben, wegen der körperlichen Einschränkungen die Tätigkeit als Malerin nicht mehr ausüben zu können, sich auch aktuell keine anderweitige Arbeit vorstellen zu können. Gleichzeitig habe sie angefügt, über viele Jahre trotz Konsumverhaltens die Arbeit als Malerin zwischen 2009 und 2017 ausgeübt zu haben. Dann sei sie schwanger geworden, habe Komplikationen gehabt mit Blutungen (bei beschriebener Thrombophilie) und sich danach um den Sohn gekümmert.
5.2.2
5.2.2.1 Sodann führte der psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Malerin könne die Versicherte aus rein psychiatrischer Sicht weiterhin arbeiten. Es würde ihr nach einer suchtspezifischen Behandlung eine Arbeitszeit von 8,5 Stunden pro Arbeitstag an fünf Tagen der Woche möglich sein. Es würde lediglich eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehen, die aus psychiatrischer Sicht auf 20 % Minderung festgelegt werde. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosestellung einer Polytoxikomanie würde – auch bei vorübergehender Abstinenz und Rückfallverhalten – eine Minderung der Arbeitsfähigkeit um maximal 20 % nachvollziehbar sein, bei entsprechend (minimal) 80 % Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bedürfe es keiner optimal angepassten Tätigkeit. Hier sei allenfalls auf das neurologische Teilgutachten und die somatische Situation zu verweisen. Sodann hielt der Gutachter zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht fest, die Versicherte habe angegeben, bis zur Schwangerschaft 2017, als Blutungen aufgetreten seien, durchgehend als Malerin gearbeitet zu haben. Aus psychiatrischer Sicht sei entsprechend danach allenfalls eine 20 % Minderung der Leistungsfähigkeit ausgewiesen, wobei grundsätzlich über die Jahre von der Möglichkeit einer suchtspezifischen Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung auszugehen sei.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Bezüglich der vorliegend gestellten Diagnose einer -Polytoxikomanie ICD-10: F19.25 mit aktuellen Substanzkonsum ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen tendenziell von einer leichtgradigen Ausprägung auszugehen.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungsund Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, der Versicherten wäre eine suchtspezifische Behandlung zumutbar. Allerdings habe sie nur ein sehr eingeschränktes Verständnis über das Vorliegen einer ausgeprägten psychischen Erkrankung, der Abhängigkeitsstörung. Sie selbst gehe davon aus, das Konsumverhalten reduzieren zu können, sie habe auch bisher keinerlei nachhaltige störungsspezifische Behandlungen in Anspruch genommen. Sie wolle die eigene Situation vor allem zugunsten der Erziehung und Versorgung ihres aktuell bald sechsjährigen Sohnes selbst bestimmen. Durch medizinische Massnahmen, hier die länger dauernde psychiatrische Behandlung im Sinne einer Entwöhnungsbehandlung, liesse sich die aktuell bei 80 % eingeschätzte Arbeitsfähigkeit nach einer Entgiftungsmassnahme aus psychiatrischer Sicht rasch noch etwas verbessern. Nach einer erfolgreichen Langzeitentwöhnungsbehandlung liesse sich eine 100 % Arbeitsfähigkeit nach einem Jahr erreichen. Bei mangelnder Einsicht in die eigene Erkrankung und fehlender Motivation für eine solche Behandlung werde prognostisch eher von wechselndem Konsumverhalten ausgegangen. Gestützt auf diese Ausführungen ist somit eine Behandlungsresistenz zu verneinen. Sodann äussert sich der Gutachter zwar nicht zu einer allfälligen Eingliederungsresistenz, gestützt auf das Gutachten, welches der Beschwerdeführerin in einer ausserhäuslichen Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, ist aber nicht anzunehmen, dass eine solche besteht.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430). Im vorliegenden psychiatrischen Teilgutachten wird den gestellten Diagnosen keine zusätzliche ressourcenhemmende Wirkung zugemessen.
Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, in den vergangenen Wochen sei der im Zeitpunkt der Begutachtung 6-jährige Sohn in den Kindergarten gegangen, deshalb habe sie um 07:30 Uhr mit dem Wecker schon aufstehen müssen. Seit der neurologischen Erkrankung habe sie ein übermässiges Schlafbedürfnis. Trotzdem sei sie dann am Morgen zunächst ins Fitnesstraining gegangen, habe danach auf dem Balkon eine Zigarette geraucht und gechillt. Sie sehe auch manchmal fern, eigentlich jedoch erst regelmässig am Abend, wenn sie «Alles, was zählt» oder «Gute Zeiten – schlechte Zeiten» sehe. Sie habe zwei Katzen, die auf dem Balkon seien, dort würden auch Katzenklo und Trockenfutter zur Verfügung stehen. Ihr Sohn sei neben dem vormittäglichen Kindergarten montags, mittwochs und freitags in der Kindertagesstätte, bleibe dort also auch über Mittag. So käme er dienstags und donnerstags zu ihr nach Hause, manchmal habe er dienstags noch ein bis zwei Stunden Kindergarten am Nachmittag, ansonsten würde sie je nach Wetter mit ihm etwas unternehmen oder einen Spielplatzbesuch oder einen Ausflug machen. Zum Abend würde sie etwas zubereiten, je nachdem, ob sich der Sohn noch einmal etwas Warmes wünsche oder kalt essen wolle. Die Versicherte habe davon berichtet, zusammen mit dem Sohn kleinere Unternehmungen gemacht zu haben, so sei sie viel in der Badi gewesen, habe Ausflüge gemacht, zuletzt nach [...] zu den [...], sei an die Aare gegangen, gehe auf jeden Fall auf einen Spielplatz oder sei zuletzt auch zweimal an der [...] gewesen. Zu einer Kollegin, die Nachbarin im fünften Stock sei, habe sie einen sehr guten Kontakt. Aus psychiatrischer Sicht werde die Versicherte als zuverlässig eingeschätzt, habe sie doch angegeben, trotz des Konsumverhaltens über Jahre, als sie abendlichen Konsum und gesteigertes intoxikierendes Konsumverhalten am Wochenende getätigt habe, stets morgens – manchmal trotz Erbrechens – aufgestanden zu sein, um zum Arbeiten zu gehen. Sie habe die Tätigkeit als Malerin sehr geliebt und immer ausgeführt.
Gestützt auf diese Ausführungen liegen bei der Beschwerdeführerin neben gewissen Einschränkungen überwiegend positive soziale und persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich kann auf die im vorliegenden Absatz gemachten Ausführungen verwiesen werden, womit das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus zu verneinen ist.
Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Versicherte bislang keine regelmässige psychiatrische Behandlung wahrgenommen hat. Sie habe zwar eine Zeitlang Citalopram genommen (wohl zu Beginn Escitalopram, dann später Citalopram), habe auch einige Besuche von der Mitarbeiterin der psychiatrischen Spitex über etwa zwei Jahre gehabt, mit der sie sich dann entzweit habe. Psychiatrische oder psychotherapeutische Termine habe sie jedoch eigentlich nie wahrgenommen, abgesehen von einzelnen Terminen. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch Leidensdruck somit nicht erstellt.
5.2.2.2 Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 5.2.1 hiervor) und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % zu überzeugen. Am Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens vermag schliesslich auch die Rüge der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach die gutachterliche Explorationsdauer lediglich eine Stunde gedauert habe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine lediglich 20 Minuten dauernde Exploration nicht von vornherein eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters anzeigen würde, da es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Unterhaltung ankommen kann; massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des EVG I 719/05 vom 17. November 2006, E. 3), was nach der obigen Beweiswürdigung hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens bejaht werden kann. Zusammenfassend kann auf das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden.
5.3 Gestützt auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der Dres. B.___ und C.___ vom 23. Oktober 2023 (IV-Nr. 28, S. 2) zu überzeugen. Demnach betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Malerin auf der Baustelle aus neurologischer und psychiatrischer Sicht 50 % und in einer besser angepassten Tätigkeit 80 %, dies jeweils ohne weitere Leistungsminderung. Die Teilarbeitsfähigkeiten aus neurologischer und psychiatrischer Sicht addierten sich hierbei nicht. Die oben erwähnte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe Gültigkeit mit der Erstellung des vorliegenden Gutachtens. Des Weiteren wirkten sich die gesundheitlichen Einschränkungen aus interdisziplinärer Sicht aktuell nicht relevant auf die Haushaltstätigkeiten aus. Die Beschwerdeführerin sei für körperlich schwere Tätigkeiten noch etwas eingeschränkt, könne diese aber durchaus auch mit einem etwas erhöhten Zeitbedarf ausführen. Jedenfalls werde sie aktuell nur mehr unterstützt in den schweren Haushaltsarbeiten durch die Spitex, sie werde diese Tätigkeiten in absehbarer Zukunft selbständig und alleine übernehmen. Sie betreue ihren Sohn ebenfalls alleine.
Am Beweiswert der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vermögen schliesslich auch die Rügen der Beschwerdeführerin und der entgegenstehende Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 19. Februar 2024 (IV-Nr. 38, S. 2) nichts zu ändern. Dr. med. G.___ führte im Wesentlichen an, aus hausärztlicher Sicht gehe sie von einer 50%-Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Arbeitsfeld aus nach sorgfältiger Einführung. Sie begründet ihre Einschätzung aus medizinischer Sicht jedoch nicht näher. In diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die Stellungnahme von Dr. med. G.___ auch unter diesem Gesichtspunkt kaum beweiskräftig ist. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Kombination aus psychiatrischen und somatischen Störungen führe zu massiven Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe der Spitex, leide unter chronischen Schmerzen und meide soziale Kontakte weitgehend. Die Annahme einer stabilen 80%igen Arbeitsfähigkeit stehe in klarem Widerspruch zu dieser Aktenlage. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachter sich eingehend mit den Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit überzeugend begründet haben. Zusammenfassend kann somit auf die beweiswertige interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der Dres. B.___ und C.___ vom 23. Oktober 2023 abgestellt werden.
6. Umstritten ist sodann die Statusfrage – die Frage also, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte.
6.1 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).
6.2 Bezüglich der Statusfrage stützt sich die Beschwerdegegnerin unter anderem auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 23. Januar 2024 (IV-Nr. 35) ab. Darin wurde ausgeführt, seit dem Jahr 2017 (Geburt ihres Sohnes) sei die Beschwerdeführerin nicht mehr ausserhäuslich erwerbstätig gewesen. Ihr Sohn H.___ besuche aktuell den Kindergarten und werde im Sommer 2024 eingeschult. Im Erstgespräch habe sie angegeben, dass sie aus familiären Gründen einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum von 80 % nachgehen würde, da sie ihren Sohn nicht jeden Tag in eine Kita geben möchte. Die restlichen 20 % würde sie für den Haushalt / Mutterschaft aufwenden. Die Beschwerdeführerin anlässlich der der Abklärung vor Ort erläutere, habe sie ursprünglich geplant, in einem ausserhäuslichen Pensum von 80 % arbeitstätig zu sein. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihr dies allerdings nicht möglich gewesen. Deshalb habe sie auch keine Bewerbungsbemühungen unternommen. Ihr Sohn wäre, sofern er nicht in der Schule wäre, in der örtlichen Kita betreut worden. Sie wäre zuerst in einem tieferen Pensum wieder in das Arbeitsleben eingestiegen und hätte ihr Pensum schliesslich auf 80 % erhöht. Hauptsächlich um ihren Lebensunterhalt selbständig zu finanzieren und nicht mehr von der Sozialhilfebehörde «abhängig» zu sein. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – ohne gesundheitliche Einschränkung – heute einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum von 80 % nachgehen würde. Die restlichen 20 % würde sie für den Haushalt / Mutterschaft aufwenden.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften vor, die Statusfestlegung einer 80%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit beruhe im Wesentlichen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung vom 17. Januar 2024 und insbesondere auf ihrer Aussage, sie würde im Gesundheitsfall «gerne wieder 80 % arbeiten», aber ihr Kind nicht täglich in die Kita geben wollen. Diese Annahme sei jedoch aus mehreren Gründen unhaltbar. Zunächst sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht über den Hintergrund der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aufgeklärt worden sei. Die getätigte Aussage der Beschwerdeführerin sei erfolgt, ohne dass sie über die rechtliche Tragweite dieser Angabe – insbesondere die Auswirkungen auf die Bestimmung des Invaliditätsgrads nach der gemischten Methode – aufgeklärt worden wäre. Die Versicherte sei auch nicht befragt worden, ob sie im Gesundheitsfall auf eine volle Erwerbstätigkeit angewiesen wäre oder wie ihre tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse aussähen. Es sei rechtswidrig, aus einer derart unpräzisen Äusserung eine statusrechtlich entscheidende Festlegung abzuleiten. Sodann spreche auch die Lebenssituation der Beschwerdeführerin für eine 100-prozentige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall: Die Beschwerdeführerin sei alleinerziehende Mutter eines im Jahr 2017 geborenen Sohnes. Sie erhalte weder finanzielle Unterstützung durch den Vater des Kindes noch verfüge sie über ausreichende eigene Mittel. Sie lebe nachweislich seit Jahren von der Sozialhilfe. Es sei unter diesen Umständen offensichtlich, dass sie im Gesundheitsfall vollständig erwerbstätig sein müsste, um den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind bestreiten zu können.
6.3 Wie vorgehend ausgeführt, müssen bei der Prüfung der Frage, in welcher Tätigkeit und in welchem Pensum die versicherte Person tätig wäre, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, die finanzielle Situation des Haushalts, die Erziehung der Kinder, das Alter der versicherten Person, ihre beruflichen Qualifikationen, ihre Ausbildung sowie ihre persönlichen Vorlieben und Begabungen berücksichtigt werden (BGE 137 V 334 E. 3.2). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Intake-Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin am 21. November 2022 (IV-Nr. 12) angab, sie würde im Gesundheitsfall in einem 80%-Pensum arbeiten, da sie ihren Sohn nicht jeden Tag in eine Kita geben wolle. Damit übereinstimmend sind auch die obengenannten Angaben der Beschwerdeführerin, welche sie anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort am 17. Januar 2024 machte. Die Beschwerdeführerin legte darin schlüssig dar, sie habe ursprünglich geplant, in einem ausserhäuslichen Pensum von 80 % arbeitstätig zu sein. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihr dies allerdings nicht möglich gewesen. Deshalb habe sie auch keine Bewerbungsbemühungen unternommen. Ihr Sohn wäre, sofern er nicht in der Schule wäre, in der örtlichen Kita betreut worden. Sie wäre zuerst in einem tieferen Pensum wieder in das Arbeitsleben eingestiegen und hätte ihr Pensum schliesslich auf 80 % erhöht. Diese detaillierten Ausführungen zeigen auf, dass sich die Beschwerdeführerin über die Frage, in welchem Pensum sie als alleinerziehende Mutter wieder in das Berufsleben einsteigen möchte, bereits vor der Befragung eingehend Gedanken gemacht hatte. Entsprechend lebensnah und überzeugend erscheinen denn auch ihre diesbezüglichen Angaben. Das vom Rechtsvertreter in der Beschwerde dagegen nachträglich vorgebrachte Argument, wonach die Beschwerdeführerin über die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Bestimmung des Invaliditätsgrads nach der gemischten Methode nicht aufgeklärt worden sei, vermag an der Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der anlässlich der Haushaltsabklärung gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Sodann ist die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Argumentation, sie wäre aus finanziellen Gründen auf ein 100%-Pensum angewiesen, zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Es fehlen hierfür in den Akten aber jegliche Hinweise. Zudem geht aus dem Haushaltsabklärungsbericht diesbezüglich hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Aussage, wonach sie im Gesundheitsfall in einem 80%-Pensum tätig wäre, auch die finanzielle Situation mitberücksichtigte. So gab sie an, sie wäre zuerst in einem tieferen Pensum wieder in das Arbeitsleben eingestiegen und hätte ihr Pensum schliesslich auf 80 % erhöht, hauptsächlich um ihren Lebensunterhalt selbständig zu finanzieren und nicht mehr von der Sozialhilfebehörde «abhängig» zu sein. Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 80 % ausserhäuslich und zu 20 % im Haushalt tätig.
7.
7.1 Neben den medizinischen Berichten stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung einer allfälligen Einschränkung im Haushalt auf den Abklärungsbericht vom 23. Januar 2024 (IV-Nr. 35). Darin wurde betreffend den Bereich «Ernährung» festgehalten, kochen und rüsten seien der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich. Sie koche mehrheitlich einfachere Gerichte. Sofern ihr Sohn im Kindergarten warm gegessen habe, werde auch mal kalt gegessen. Schwerere Pfannen richte sie mit beiden Händen an. Beim Ein- und Ausräumen der Geschirrspülmaschine müsse sie immer wieder Pausen einlegen, um den Rücken zu entlasten. Sie könne dies grundsätzlich erledigen, allerdings mit einem höheren Zeitaufwand als früher. Somit bestehe im Bereich «Ernährung» keine Einschränkung. Sodann sei die Beschwerdeführerin bei schweren Haushaltarbeiten wie das Staubsaugen/Bodenpflege, die Reinigung der sanitären Anlagen, das frisch beziehen der Betten, Entsorgung von Kehricht/Altpapier, auf die wöchentliche Unterstützung der Haushalts-Spitex angewiesen. Aufgrund der Rückenproblematik könne sie diese Arbeiten nur noch beschränkt ausführen. Demnach bestehe im Bereich «Wohnung- und Hauspflege» eine Einschränkung von 20 % (Gewichtung 30 %). Des Weiteren seien der Beschwerdeführerin kleinere Einkäufe möglich. Einkäufe mit schweren Artikeln seien nur mit Schmerzen verbunden und mit einem Auto möglich. Die Administration (Krankenversicherung) werde vom Sozialamt erledigt. Persönliche Rechnungen wie die Miete, Handy Abos und Strom begleiche sie selbständig mittels Online Banking. Somit bestünden im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» keine Einschränkungen. Sodann habe die Beschwerdeführerin eine Waschmaschine und Tumbler in der Wohnung. Die schmutzige Wäsche werde direkt bei der Waschmaschine platziert, damit sie den Wäschekorb nicht tragen müsse. Beim Einfüllen und Ausräumen der Waschmaschine setze sie sich auf die Toilette, um den Rücken zu entlasten. Im Anschluss werde die Wäsche an einem Windelständer getrocknet, teilweise mit Unterstützung ihres Sohnes. Die Frotteewäsche trockne sie im Tumbler. Das Zusammenlegen der gewaschenen Kleidungsstücke erledige sie sitzend in Etappen. Kleider würden nicht gebügelt. Es komme vor, dass sie ein Kleidungsstück für ihren Sohn flicke. Demnach bestehe im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» ebenfalls keine Einschränkung. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin bei der Freizeitgestaltung mit ihrem Sohn eingeschränkt. Früher habe sie in der Freizeit mehr mit ihm unternehmen können, wie z.B. eine Wanderung, oder im Winter schlitteln. Ihr Sohn müsse aufgrund der Einschränkung der Beschwerdeführerin auf vieles verzichten. Somit resultiere im Bereich «Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» eine Einschränkung von 20 % (Gewichtung 10 %). Schliesslich wurde im Bereich «Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung» eine Einschränkung verneint. So habe die Beschwerdeführerin zwei Katzen. Das Füttern und die Reinigung der Katzentoilette sei ihr möglich. Einen Garten müsse sie dagegen nicht pflegen. Zusammenfassend resultierte daraus eine Gesamteinschränkung im Haushalt von 8 %.
7.2 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung der Invaliditätsbemessung im Haushalt. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als BerichterstatterIn eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet sowie detailliert bezüglich der einzelnen invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01 sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).
7.3 Bezüglich des Beweiswertes des vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert. Der Abklärungsbericht ist überzeugend ausgefallen und trägt den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern. Sie rügt unter anderem, die festgestellte geringe Einschränkung im Haushalt (nur 8 % gemäss Haushaltsabklärung) sei nicht mit der medizinischen Situation vereinbar. Die Beschwerdeführerin benötige im Alltag Unterstützung durch die Spitex und Dritte, wie auch die medizinischen Unterlagen belegten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb jemand, der im Haushalt auf Hilfe angewiesen sei, gleichzeitig auf dem Arbeitsmarkt zu 80 % einsatzfähig sein soll. Diese Diskrepanz entwerte die Plausibilität der gesamten Einschätzung. Zudem sei auch die Haushaltabklärung selbst in methodischer Hinsicht mangelhaft. Sie beruhe auf einer kurzen punktuellen Beobachtung, blende tagesformabhängige Schwankungen aus und ignoriere die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin. Der dokumentierte Bedarf an Unterstützung durch Spitex und Dritte, die im Haushalt auftretende Überforderung und die psychisch bedingten Leistungsschwankungen seien aktenkundig und stünden in offenem Widerspruch zur Bagatellisierung auf 8 %. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch die Dres. B.___ und C.___ in ihrem beweiswertigen bidisziplinären Gutachten vom 23. Oktober 2023 zum Schluss kamen, die Beschwerdeführerin sei im Haushaltbereich nicht eingeschränkt. Hinzukommt, dass die Ausführungen im Haushaltsbericht auch mit den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung gemachten Angaben übereinstimmen. Hier ist unter anderem auf die Ausführungen zum Bereich «Ernährung» und «Einkauf und weitere Besorgungen» zu verweisen. Wie die Beschwerdegegnerin schliesslich zurecht darlegen, kann ein erhöhter Zeitaufwand für eine Tätigkeit nur dann berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person, trotz angemessener Arbeitseinteilung, nicht alle Haushaltsarbeiten während der zumutbaren normalen Arbeitszeit im Haushalt erledigen kann und deswegen Dritthilfe braucht (ZAK 1984, S. 140). Dies ist vorliegend – mit Ausnahme der genannten Reinigungsarbeiten und der Unterstützung bei Freizeitaktivitäten mit dem Sohn durch die Spitex – nicht ausgewiesen. Zusammenfassend kann somit auf den beweiswertigen Haushaltsabklärungsbericht vom 23. Januar 2024 abgestellt werden.
8. Im Weiteren ist auf den Einkommensvergleich einzugehen. Die Beschwerdeführerin hat sich am 7. November 2022 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 23. Oktober 2023 bestand vom 16. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung im September 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Das Wartejahr ist gestützt die Vorakten unbestrittenermassen am 16. Januar 2022 abgelaufen (vgl. IV-Verfügung vom 7. März 2025; A.S. 1 ff). Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG und mit Blick auf den Ablauf des Wartejahres frühestens ab 1. Mai 2023 entstehen, womit auf diesen Zeitpunkt eine Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen ist. Wie in E. II. 5.3 hiervor festgehalten wird, ist ab September 2023 in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit bzw. 20%igen Einschränkung auszugehen. Im Haushalt ist gestützt auf den beweiswertigen Haushaltsabklärungsbericht von einer Einschränkung von 8 % auszugehen.
8.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322, E. 4.1, S. 325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).
In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin beim Tabellenlohn LSE 2022 TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen, zu Recht auf das Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) zuzüglich Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.2) und Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2022 – 2023 Total (:101.4 x 103.2) abgestellt hat. Die Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, sie verfüge über eine abgeschlossene Malerin-Ausbildung und über viele Jahr Berufserfahrung, womit das Kompetenzniveau 3 zur Anwendung komme. Diesbezüglich ist vorweg auf das Urteil BGE 150 V 354 E. 6.1 zu verweisen, worin für die verschiedenen Kompetenzniveaus entsprechende Berufsbeispiele genannt werden. Daraus erhellt, dass für die von der Beschwerdeführerin genannte Ausbildung nicht das Kompetenzniveau 3, sondern allenfalls das Kompetenzniveau 2 in Frage käme. Jedoch ist für das Valideneinkommen entscheidend, was die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hinwies, verdiente die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug nie mehr als CHF 54'000.00 pro Jahr (vgl. IV-Nr. 10). Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Kompetenzniveau 1 errechnete Valideneinkommen von CHF 62'520.00 ist somit nicht zu beanstanden.
8.2
8.2.1 Da es der Beschwerdeführerin ab Oktober 2023 möglich ist, wieder eine angepasste Tätigkeit zu 80 % auszuüben, sie aber bislang keiner Tätigkeit im zumutbaren Ausmass nachgeht, muss das Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen wird von der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht bestritten und ist denn auch nicht zu beanstanden (LSE 2022 TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Frauen [CHF 4'367.00 X 12 Monate], Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.7], Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2022-2023 [:101.4 x 103.2] = CHF 55'600.95, davon 80 % = CHF 44'480.75). Gerügt wird dagegen der vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn, welcher in E. II. 8.2.2. hiernach zu prüfen ist.
8.2.2 Wie in E. II. 8 hiervor festgehalten, bestand bei der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung im September 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine Verbesserung im Sinne einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ist ab 1. Oktober 2023 erstellt, womit eine Rentenanpassung unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. Januar 2024 vorzunehmen ist. In Anwendung der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ist bei der Berechnung des IV-Grads ein Pauschalabzug von gesamthaft 10 % vorzunehmen. Auch in Andendung der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung (BGE 148 V 174 E. 6.3) wäre ein Abzug in dieser Höhe vorzunehmen. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich bei der 1986 geborenen Versicherten, die Schweizerin ist und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aufweist, nicht. Es kann daher offenbleiben, ob unter der Geltung der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV überhaupt noch Raum für einen Abzug besteht, der über die dort vorgesehene Pauschale hinausgeht (vgl. dazu Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2024.154 vom 24. November 2025 E. 7). Somit ist das von der Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2024 errechnete Invalideneinkommen von CHF 40'033.00 (CHF 44'480.75 abzüglich 10 %) nicht zu beanstanden.
8.3 Demnach resultiert im ausserhäuslichen Bereich vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 ein Invaliditätsgrad von 100 % sowie ab 1. Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von 36 %.
8.4 Unter Anwendung der gemischten Methode und des Status (80 % Erwerb / 20 % Haushalt) ergibt dies somit gesamthaft vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 ein Invaliditätsgrad von 82 % (ausserhäuslich 100 %, davon ein Anteil von 80 % = 80 %; Haushalt 8 %, davon ein Anteil von 20 % = 1.60 %) und ab 1. Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von 30 % (ausserhäuslich 36 %, davon ein Anteil von 80 % = 28.80 %; Haushalt 8 %, davon ein Anteil von 20 % = 1.60 %).
9. Demnach ist die Verfügung vom 7. März 2025 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Es wird festgestellt, dass das Mandatsverhältnis der Beschwerdeführerin mit Rechtsanwalt Daniel Altermatt, [...], per 10. Juli 2026 endet und die Vertretung neu Rechtsanwältin Jacqueline Lehmann, [...], übernimmt.
5. Eine Kopie der entsprechenden Eingabe vom 11. Juli 2026 geht samt Beilage (Vollmacht) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch