Urteil vom 24. Juli 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 22. April 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1959 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. Dezember 2023 eine Altersrente der AHV (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 323). Im August 2024 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 326 ff.). Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch ab mit der Begründung, das Vermögen der Beschwerdeführerin überschreite unter Berücksichtigung von Verzichtsvermögen die Schwelle von CHF 100'000.00 (AK-Nr. 223). Die Beschwerdeführerin liess am 11. März 2025 gegen die Verfügung vom 17. Februar 2025 Einsprache erheben (AK-Nr. 206). Diese wurde am 9. April 2025 ergänzend begründet (AK-Nr. 32). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 22. April 2025 ab (AK-Nr. 25; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 21. Mai 2025 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2025 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 22. April 2025 ist aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin ist rückwirkend per Anmeldedatum eine monatliche Ergänzungsleistung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten.
3. Eventualiter sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zwecks Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, teilt aber gleichzeitig mit, sie habe festgestellt, dass der angefochtene Einspracheentscheid teilweise nicht korrekt sei. Sie habe daher den Einspracheentscheid mit Entscheid vom 4. Juli 2025 in Wiedererwägung gezogen, die Einsprache teilweise gutgeheissen und den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2023 neu berechnet und verfügt. Sie halte daran fest, dass in der Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2024 infolge Überschreitung der Vermögensschwelle kein Ergänzungsleistungsanspruch bestehe. Ab dem 1. Januar 2025 bestehe jedoch ein Anspruch in Höhe von CHF 1'102.00 inkl. Prämienpauschale der Krankenversicherung (A.S. 23 f.). Der Beschwerdeantwort legt die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid (Verfügung) vom 24. Juni 2025 mit den entsprechenden Berechnungsblättern bei (A.S. 29 ff.). Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2025 wird der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 39).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 14. August 2025 (A.S. 41 ff.) im Wesentlichen an ihren Anträgen fest, konkretisiert aber Ziffer 2 des beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren dahingehend, dass statt ab Anmeldedatum rückwirkend ab dem 1. September 2024 die Zusprache von Ergänzungsleistungen in gerichtlich zu bestimmender Höhe verlangt wird (A.S. 42). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 53).
2.4 Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 23. September 2025 aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (A.S. 54 ff.).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben worden ist, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen auf den Entscheid zurückzukommen. Beinhaltet eine solche lite pendente erlassene Verfügung eine Schlechterstellung, stellt die entsprechende Verfügung lediglich einen Antrag an das Gericht dar, und es bleibt der Partei die Möglichkeit offen (auf die sie hinzuweisen ist), das Rechtsmittel zurückzuziehen. Entspricht die Wiedererwägung sonst nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, kommt sie bloss einem Antrag an das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (zum Ganzen: Diana Oswald, Schulthess Kommentar ATSG, 5. Auflage 2024, Art. 53 N 83 f.; Thomas Flückiger, Basler Kommentar ATSG, 2. Auflage 2025, Art. 53 N 102 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. April 2025 wiedererwägungsweise pendente lite aufgehoben und den Begehren der Beschwerdeführerin teilweise entsprochen, indem sie ihr ab dem 1. Januar 2025 Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 1'102.00 inkl. Prämienpauschale der Krankenversicherung zusprach (A.S. 23 f.). Weitergehende Ansprüche wies sie ab. Die Beschwerdeführerin hält im Rahmen der Replik daran fest, dass ihr bereits ab 1. September 2024 Ergänzungsleistungen zuzusprechen seien, und verlangt zudem für die Zeit ab 1. Januar 2025 Ergänzungsleistungen in der Höhe von mehr als CHF 1'102.00 pro Monat. Der neue, wiedererwägungsweise getroffene Entscheid der Beschwerdegegnerin entspricht somit nicht den Anträgen der Beschwerdeführerin und bildet demnach bloss einen Antrag an das Gericht, entsprechend zu entscheiden. Das mit der Beschwerde vom 21. Mai 2025 eingeleitete Beschwerdeverfahren bleibt rechtshängig und ist mit einem Urteil abzuschliessen.
2.3 Streitig ist der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2024. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch für die Zeit bis Ende 2024 verneint, weil die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten werde. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 anerkennt die Beschwerdegegnerin nunmehr einen Anspruch von CHF 1'102.00 pro Monat. Die Beschwerdeführerin beanstandet auch insoweit den angerechneten Vermögensverzicht und beantragt, dieser sei zu streichen und die Ergänzungsleistung sei entsprechend zu erhöhen. Umstritten ist demnach einzig der angerechnete Vermögensverzicht.
3.
3.1 Am 1. Januar 2021 traten grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und der dazugehörigen Verordnung (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) in Kraft (EL-Reform). Die Beschwerdeführerin ersuchte im August 2024 um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und die Beschwerdegegnerin entschied mit Verfügung vom 17. Februar 2025 (AK-Nr. 223) sowie dem hier angefochtenen Einspracheentscheid über den Anspruch. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind daher die Bestimmungen des ELG und der ELV in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung anwendbar.
3.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei CHF 100'000.00. Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG). Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 ELG).
3.3 Inhaltlich sind im Zusammenhang mit einem Vermögensverzicht nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG drei Konstellationen zu unterscheiden: Der Vermögensverzicht im engeren Sinn, der unbelegte Vermögensrückgang und der übermässige Vermögensverbrauch (vgl. dazu das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2023.71 vom 7. Mai 2025, E. 5.2).
3.3.1 Laut Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, Einnahmen und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahme angerechnet, als wäre darauf nie verzichtet worden. Diese Bestimmung erfasst den Vermögensverzicht im engeren Sinn (insbesondere Schenkungen) sowie den unbelegten Vermögensrückgang und entspricht inhaltlich dem bis Ende 2020 gültig gewesenen Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Ein Vermögensverzicht liegt darüber hinaus – anders als nach der früheren Regelung – auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund (vgl. Art. 17d Abs. 3 ELV) dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100’000.00 liegt die Grenze bei CHF 10'000.00 pro Jahr (sog. «übermässiger Vermögensverbrauch», Art. 11a Abs. 3 ELG). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre nach dem Beginn des Rentenanspruchs (Art. 11a Abs. 4 ELG). Diese Bestimmungen, welche mit der Revision per 1. Januar 2021 neu eingefügt wurden, erfassen den übermässigen Vermögensverbrauch. Sie gelten allerdings nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten den Änderungen des ELG vom 1. Januar 2021 (EL-Reform) verbraucht worden ist (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 3). Sie sind deshalb in der hier gegebenen Konstellation, wo ein Verzicht aus den Jahren 2013 bis 2015 zur Diskussion steht, nicht massgebend. Als Grundlage für die Annahme eines Vermögensverzichts kommt einzig Art. 11a Abs. 2 ELG infrage, welcher einerseits den Vermögensverzicht im engeren Sinn und andererseits den unbelegten Vermögensrückgang erfasst.
3.3.2 Art. 11a Abs. 2 ELG gelangt auch dann zur Anwendung, wenn ein Vermögensverzicht aus der Zeit vor dem 1. Januar 2021 zur Diskussion steht. Inhaltlich unterscheidet sich die Bestimmung, wie dargelegt, nicht von der früheren, bis Ende 2020 bestehenden Rechtslage, so dass die zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG ergangene Rechtsprechung weiterhin wegleitend bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 4.2.5). Dies gilt auch für den Grundsatz, wonach für die Beurteilung eines Vermögensverzichts abzuklären ist, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden war und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person trägt die Beweislast dafür, dass das nicht mehr vorhandene Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198 E. 7.2.3.4.2., 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.2). Im Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei in diesem Zusammenhang auch bereits der Pauschalbetrag für den Lebensbedarf, der in der seit Anfang 2021 geltenden Regelung vorgesehen ist (vgl. Art. 17d Abs. 3 lit. b Ziff. 6 ELV), zu berücksichtigen, soweit im betreffenden Jahr ein Vermögensverzicht zur Diskussion steht. Wenn kein konkreter Nachweis einer Vermögensverwendung erbracht wird, gilt daher in diesem beschränkten Umfang ein der neuen Regelung vergleichbares Vorgehen auch bereits für die Jahre vor 2021. Gegenstand der Prüfung ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht ein übermässiger Vermögensverbrauch, sondern ein solcher, der entweder gar nicht nachgewiesen ist oder für den keine Rechtspflicht und keine adäquate Gegenleistung erstellt ist.
3.3.3 Entscheidend ist in solchen Fällen, ob die EL-beziehende Person oder ihre in die Berechnung miteinbezogenen Angehörigen im für den Verzicht relevanten Kalenderjahr über ein Einkommen verfügten, das höher oder tiefer als der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt einer alleinstehenden Person (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) multipliziert mit einem Faktor gemäss Anhang 8 (Faktoren für die Bemessung des Lebensunterhaltes vor dem EL-Bezug) der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) war (vgl. WEL Rz. 3532.10 – 12 und Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.2). Für alleinstehende Personen, wie die Beschwerdeführerin, beträgt dieser Faktor 3.2 (vgl. Anhang 8 der WEL). War das Einkommen niedriger als der Pauschalbetrag, ist das tatsächliche Einkommen von diesem Betrag abzuziehen, wodurch sich das Einkommensdefizit ergibt. Liegt ein Einkommensdefizit vor, ist davon auszugehen, dass ein zur Deckung des Lebensbedarfs ungenügendes Einkommen vorlag und Vermögen in Höhe des Einkommensdefizits zur Deckung des Lebensbedarfs aufgewendet werden musste. Die Höhe des Vermögensverzichts ergibt sich sodann aus der Gegenüberstellung des Vermögensrückgangs nach Abzug der belegten Auslagen und des tatsächlichen Einkommensdefizits im jeweiligen Jahr. In Jahren, in denen das Einkommensdefizit höher ist als der jeweilige Vermögensrückgang, diese Differenz also negativ ausfällt, ist kein Vermögensverzicht anzurechnen. Ist das Einkommensdefizit jedoch geringer als der jeweilige Vermögensrückgang, ist die (positive) Differenz als Vermögensverzicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.1 und 7.5).
3.4 Falls das Reinvermögen unter der Vermögensschwelle liegt, entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei ein Mindestbetrag zu beachten ist (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählt auch ein Anteil des Reinvermögens, der sogenannte Vermögensverzehr. Bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern beläuft sich dieser auf einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es CHF 30'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
4. Die Beschwerdegegnerin geht gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort und im Wiedererwägungsentscheid mit Berechnungsblättern für die Zeit ab 1. September 2024 von einem für die Vermögensschwelle massgebenden Vermögen von CHF222'321.00 aus (vgl. A.S. 34). Dieses setzt sich zusammen aus dem Sparguthaben von CHF 57'873.00, der Anrechnung von Schenkungen an den Sohn von total CHF 56'838.00 (CHF 2'207.00 im Jahr 2013, CHF 18'838.00 im Jahr 2014 und CHF 35’793.00 im Jahr 2015) sowie einem unbelegten Vermögensverbrauch von total CHF 107'609.00 (CHF 33'606.00 im Jahr 2013 plus CHF 74'003.00 im Jahr 2014). Per Anfang 2025 werden der unbelegte Vermögensrückgang auf CHF 20'524.00 und die Schenkungen an den Sohn auf CHF 54'632.00 beziffert, was zwar nicht zur Überschreitung der Vermögensschwelle, aber in der EL-Berechnung zur Anrechnung eines Vermögensverzehrs von CHF 4'875.00 pro Jahr führt (E. II. 3.2.4 hiervor; vgl. A.S. 28 und 37). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Schenkungen und den unbelegten Vermögensrückgang.
5. Zu prüfen ist zunächst die Anrechnung eines Vermögensverzichts im Jahr 2013.
5.1 Die Frage des Vermögensverzichts in Form einer unbelegten Vermögensabnahme (vgl. E. II. 3.2.2 und 3.3.3 hiervor) ist wie folgt zu beurteilen:
5.1.1 Am 17. Oktober 2013 (Beurkundungsdatum) verkaufte die Beschwerdeführerin die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft GB B.___ zu einem Preis von CHF 685'000.00 (vgl. Kaufvertrag, AK-Nr. 233 ff.). Auf der Liegenschaft lastete eine Hypothekarschuld von CHF 410'000.00, zudem wurden CHF 5'842.56 des Kaufpreises auf eine Sperrkonto zur Tilgung der Grundstückgewinnsteuer überwiesen. Der Netto-Verkaufserlös betrug demnach CHF 269'157.44, wobei die nach der im Beurkundungszeitpunkt bereits geleisteten Anzahlung von CHF 50'000.00 verbleibende Restanz von CHF 219'157.44 per 31. Oktober 2013 auf ein Konto der Beschwerdeführerin bei der C.___ zu überweisen war (AK-Nr. 237). Dieses Konto wurde kurz darauf, am 7. November 2013, saldiert (AK-Nr. 58). Die Beschwerdeführerin deklarierte anschliessend in der Steuererklärung 2013 ein Vermögen per 31. Dezember 2013 in der Höhe von insgesamt CHF 176'860.00. Davon entfielen nicht weniger als CHF 170'000.00 auf Bargeld (vgl. AK-Nr. 48). Als einziges Bankkonto nannte sie ein Privatkonto bei der D.___ mit einem Guthaben von CHF 3'594.00 (vgl. AK-Nr. 48). Von diesem Konto wurden in der Folge Auszüge für die Jahre 2013 bis 2015 eingereicht (vgl. AK-Nr. 81 ff.). Wofür die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem zwei Monate später noch vorhandenen Bargeld von CHF 170'000.00 verwendet worden war, ist jedoch nicht dokumentiert.
5.1.2 Im Einspracheentscheid ging die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 noch von einem Vermögensverzicht in Form eines unbelegten Vermögensrückgangs von CHF 247'813.44 aus. Dabei nahm sie an, das Vermögen Ende 2013 habe sich lediglich noch auf CHF 3'594.00 (entsprechend dem Saldo des verbliebenen Kontos bei der D.___) belaufen. Dies ist, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt und in der Beschwerdeantwort anerkannt wird, zu korrigieren. Stattdessen ist auf das in der Steuererklärung 2013 deklarierte Vermögen abzustellen. Dieses beträgt CHF 176'680.00 (inkl. Bargeld von CHF 170'000.00). Es rechtfertigt sich anzunehmen, dass diese Bargeldsumme aus der am 7. November 2013 vorgenommenen Saldierung des Kontos bei der C.___, auf welches u.a. Ende Oktober 2013 die Kaufpreis-Restzahlung von CHF 219'157.44 geflossen war, verblieben war. In Anlehnung an das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 (vgl. E. II. 3.3.2 und 3.3.3 hiervor), namentlich dessen E. 4.1, 6.3 und 7.4, böte es sich an, die Beurteilung des Vermögensrückgangs auf die Monate November und Dezember 2013 zu beschränken. Dies erschiene jedoch nicht als sachgerecht, zumal der Stand des genannten Kontos bei seiner Saldierung unbekannt ist und laut dem Kaufvertrag bereits zuvor eine Teilzahlung von CHF 50'000.00 geleistet worden war. Es ist daher eine Betrachtung anzustellen, welche das ganze Jahr 2013 einbezieht. Dies entspricht auch dem Standpunkt beider Parteien.
5.1.3 Damit ergibt sich die folgende Berechnung (vgl. E. II. 3.3.3 hiervor): Bei einem Ausgangsvermögen Ende 2012 von CHF 8'994.00, einem Zufluss durch den Liegenschaftsverkauf von CHF 269'157.00 und einem deklarierten Vermögen Ende 2013 von CHF 176'680.00 ergibt sich eine Reduktion um CHF 101'471.00. Das Einkommen von CHF 34'728.00 (vgl. Steuererklärung 2013 [AK-Nr. 46], und Steuermeldung AHV 2013 [AK-Nr. 498]) liegt unter dem Pauschalbetrag für den Lebensbedarf von CHF 61'472.00 (vgl. E. II. 3.2.3 hiervor), so dass die Differenz von CHF 26'744.00 als hinreichend nachgewiesene Vermögensverwendung zu gelten hat. Ebenso verhält es sich mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlungen zugunsten des Sohns von CHF 2'207.05, entsprechend der mit der Einsprachebegründung vom 9. April 2015 eingereichten Notiz der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 80); diese Zahlungen lassen sich anhand der eingereichten Bankauszüge zumindest teilweise nachvollziehen. Auch die dokumentierte Zahlung an eine Stiftung der Säule 3a von CHF 4'500.00 (vgl. AK-Nr. 57) ist nicht dem Pauschalbetrag für den Lebensbedarf zuzuordnen und als separate belegte Ausgabe zu berücksichtigen. Damit reduziert sich der nicht erklärte Vermögensverbrauch von CHF 101'471.00 um insgesamt CHF 33'451.00 auf noch CHF 68'020.00.
5.1.4 Umstritten ist weiter, ob auch die Rückzahlung eines Vorbezugs aus der Pensionskasse im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) von CHF 42'000.00 als nachgewiesen gelten kann. Den Akten ist zu entnehmen, dass im Juli 2010 ein Vorbezug in dieser Höhe stattgefunden hat (AK-Nr. 42). Ein solcher muss gemäss Art. 30d des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG; SR 831.40) – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – spätestens bei Veräusserung des Wohneigentums zurückbezahlt werden. Möglich ist aber auch eine frühere Rückzahlung. Ein Bankbeleg, aus dem die Rückzahlung ersichtlich wäre, wurde nicht eingereicht. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführerin zwar den vollständigen Auszug des Privatkontos bei der Bank D.___ für die Jahre 2013, 2014 und 2015, aus dem insbesondere Zahlungen zugunsten des Sohnes ersichtlich sind, eingereicht hat, nicht jedoch einen Auszug aus dem bei der C.___ bestehenden Konto mit der IBAN Nr. CH77 8097 1000 0034 2863 6, auf welches laut dem Grundstückkaufvertrag, S. 5, Ziffer 3.1 (AK-Nr. 237), der Kaufpreis, insbesondere auch die Restzahlung von CHF 219'157.44, zu überweisen war. Wie bereits erwähnt, wurde dieses Konto am 7. November 2013, kurz nach dem Verkauf der Liegenschaft, saldiert (AK-Nr. 58, 219), und die Beschwerdeführerin deklarierte anschliessend in der Steuererklärung 2013 Vermögen in Form von Bargeld in der Höhe von CHF 170'000.00 (vgl. AK-Nr. 48). Ob zuvor eine Rückzahlung des Betrags von CHF 42'000.00 erfolgte, ist nicht aktenmässig belegt. Mit Blick darauf, dass die entsprechende Grundbuchanmerkung (vgl. Art. 30e Abs. 2 und 3 BVG) bei Abschluss des Kaufvertrags noch bestand, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der WEF-Bezug erst Mitte 2010 erfolgt war, kann jedoch – in Sinne eines Grenzfalls – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Betrag von CHF 42'000.00 im Jahr 2013 zurückbezahlt wurde. Damit reduziert sich die unbelegte Vermögensabnahme von CHF 68'020.00 auf CHF 26'020.00.
5.1.5 Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem einen zulässigen Vermögensverbrauch von 10 % anerkannt. Insoweit kann ihr jedoch nicht gefolgt werden, denn dieses Vorgehen, welches der hier aufgrund der Übergangsbestimmungen zeitlich nicht anwendbare (vgl. E. II 3.3.1 hiervor) Art. 11a Abs. 3 ELG für den Fall des übermässigen Vermögensverbrauchs vorsieht, kann nicht auf die davon zu unterscheidende und hier relevante, durch Art. 11a Abs. 2 ELG (und zuvor durch altArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) erfassten Konstellation einer unbelegten Vermögensabnahme übertragen werden (E. II. 3.3 hiervor; vgl. auch das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_227/2021 vom 17. Mai 2022). Somit ist für das Jahr 2013 von einem Vermögensverzicht in Form einer nicht belegten Vermögensabnahme in der Höhe von CHF 26'020.00 auszugehen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat für das Jahr 2013 weiter eine Schenkung der Beschwerdeführerin an ihren Sohn in der Höhe von CHF 2'207.05, entsprechend einer mit der Einsprachebegründung vom 9. April 2015 eingereichten Notiz der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 80), als Vermögensverzicht berücksichtigt. Die dort aufgeführten, offenbar über das Jahr verteilten Zahlungen der damals 54-jährigen Beschwerdeführerin zugunsten des damals 19-jährigen Sohnes überschreiten jedoch ein sozialübliches Mass an innerfamiliärer Unterstützung nicht und können deshalb nicht als Vermögensverzicht gelten. Es bleibt somit bei einem Vermögensverzicht aus dem Jahr 2013 von CHF 26'020.00.
6. Umstritten ist weiter das Vorliegen eines Vermögensverzichts im Jahr 2014.
6.1 In der Steuererklärung 2014 deklarierte die Beschwerdeführerin noch ein Ende 2014 bestehendes Vermögen von CHF 32'103.00 (Vermögen CHF 42'147.00; Schulden CHF 10'044.00; AK-Nr. 69). Dies entspricht gegenüber dem Ausgangsvermögen von CHF 176'860.00 einem Rückgang um CHF 144'757.00. Das Erwerbseinkommen belief sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin auf CHF 9'557.00 (CHF 9'182.00 als selbständige Immobilienmaklerin und CHF 375.00 aus Nebenerwerb, AK-Nr. 67). Von diesem Wert ist auszugehen, auch wenn sich aufgrund des eingereichten Kontoauszugs, der für 2014 Eingänge von insgesamt rund CHF 117'000.00 ausweist (AK-Nr. 98 ff.), gewisse Zweifel anmelden. Die Beschwerdegegnerin anerkennt als hinreichend nachgewiesenen Vermögensverbrauch die Pauschale für den Lebensbedarf von CHF 61'472.00 sowie Zahlungen an den Sohn, welche sich im Jahr 2014 gemäss einer entsprechenden Notiz der Beschwerdeführerin auf CHF 18'838.55 beliefen (vgl. AK-Nr. 97 ff.). Damit verbleibt ein unbelegter Vermögensrückgang im Jahr 2014 von CHF 74'003.45 (CHF 144'757.00 plus CHF 9'557.00 minus CHF 61'472.00 minus CHF 18'838.55). Die im Wiedererwägungsentscheid vom 4. Juli 2025, S. 3 (A.S. 27) erfolgte zusätzliche Berücksichtigung eines Vermögensverbrauchs von 10 % ist auch hier nicht zu bestätigen (vgl. E. II 5.1.5 hiervor).
6.2 Die erwähnten Zahlungen zugunsten des Sohns im Jahr 2014 von total CHF 18'838.55 beurteilt die Beschwerdegegnerin als zusätzlichen Vermögensverzicht in Form einer Schenkung, da sie ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgt seien. Umstritten ist das Bestehen einer Rechtspflicht. Eine Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 ZGB bestand nicht, da der 1994 geborene Sohn volljährig war und nicht in einer Erstausbildung stand. Dies wird in der Replik vom 14. August 2025 denn auch sinngemäss anerkannt (vgl. Replik S. 5, A.S. 45). Die Beschwerdeführerin lässt aber geltend machen, sie sei aufgrund von Art. 328 Abs. 1 ZGB (Verwandtenunterstützungspflicht) gehalten gewesen, ihren Sohn zu unterstützen (vgl. A.S. 45). Dieser Ansicht kann jedoch – unabhängig davon, ob seitens des Sohns überhaupt ein Unterstützungsbedarf bestand – nicht gefolgt werden, denn die Beschwerdeführerin befand sich keineswegs in günstigen Verhältnissen, wie sie die genannte Norm voraussetzt. Die diesbezüglichen Grenzwerte gemäss den SKOS-Richtlinien aus dem Jahr 2009 nannten ein Jahreseinkommen (bei Alleinstehenden) von CHF 120'000.00 und ein steuerbares Vermögen von mindestens CHF 250'000.00 (vgl. zum Ganzen: Thomas Koller/Martin Engel, Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 328 N 17 ff. und 15a ff.). Die aktuellen SKOS-Richtlinien sind zwar offener formuliert; im Kanton Solothurn haben die genannten Werte aber in dem Sinne weiterhin Gültigkeit, als eine Verwandtenunterstützungspflicht gar nicht erst geprüft wird, wenn eine Person keinen der genannten Werte erreicht (vgl. das kantonale Sozialhilfehandbuch, Stichwort Verwandtenunterstützung, abrufbar unter sozialhilfehandbuch.so.ch/praxis-sozialhilfe). Laut der Steuererklärung 2013 (AK-Nr. 44 ff.) belief sich das Einkommen der Beschwerdeführerin auf CHF 34'728.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 116'680.00, sie war also von den genannten Grenzwerten weit entfernt. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Zuwendungen von insgesamt CHF 18'838.55 zu Recht als Vermögensverzicht (in Form einer Schenkung) qualifiziert. Zusammen mit dem unbelegten Vermögensrückgang von CHF 74'003.45 resultiert für das Jahr 2014 ein Vermögensverzicht von CHF 92'842.00.
7. Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem Zahlungen der Beschwerdeführerin an ihren Sohn aus dem Jahr 2015 in der Höhe von insgesamt CHF 35'793.45 (vgl. AK-Nr. 136 ff.) ebenfalls als Vermögensverzicht qualifiziert. Dies ist aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls korrekt. Da es sich um eine Schenkung und damit um einen Vermögensverzicht im engeren Sinn handelt, erübrigt sich eine Berechnung unter Berücksichtigung der Pauschale für den Lebensbedarf. Zusammenfassend ergibt sich damit ein Vermögensverzicht von CHF 26'020.00 im Jahr 2013, CHF 92'842.00 im Jahr 2014 und CHF 35'793.45 im Jahr 2015. Dies entspricht einem Totalbetrag von CHF 154'655.45, der sich zufolge der jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00, welche erstmals per 1. Januar 2015 vorzunehmen ist, auf CHF 54'655.45 für das Jahr 2024 und CHF 44'655.45 für das Jahr 2025 reduziert.
8.
8.1 Mit dem Vermögensverzicht von CHF 54'655.45 und dem unbestrittenen Sparguthaben von CHF 57'873.00 per 31. Dezember 2023 resultiert bezogen auf das Jahr 2024 ein für die Vermögensschwelle relevantes Vermögen von CHF 112'528.45, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst.
8.2 Per 31. Dezember 2024 resultiert aus dem Vermögensverzicht von CHF 44'655.45 und dem vorhandenen Vermögen von CHF 24'308.00 (vgl. AK-Nr. 230) ein anrechenbares Reinvermögen von CHF 68’963.45. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, soweit die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Gestützt auf das Berechnungsblatt für die Zeit ab Januar 2025 (A.S. 37 f.) ergibt sich die folgende Berechnung: Die anerkannten Ausgaben von CHF 43'522.00 bleiben unverändert. Bei den anrechenbaren Einnahmen vermindert sich der Vermögensverzehr von CHF 4'875.00 auf CHF 3'896.00 (CHF 68'963.00 minus CHF 30'000.00 = CHF 38'963.00, davon ein Zehntel). Der Zinsertrag aus Vermögensverzicht reduziert sich ebenfalls leicht von CHF 392.00 auf CHF 321.00 (CHF 44'655.45 x 0.72 %). Die angepassten anerkannten Ausgaben von CHF 29'258.00 (AHV-Rente CHF 24'912.00 plus Vermögensverzehr CHF 3'896.00 plus Zins Konto CHF 129.00 plus Zins Vermögensverzicht CHF 321.00) ergeben verglichen mit den anerkannten Ausgaben von CHF 43'522.00 einen Ausgabenüberschuss von CHF 14'264.00. Die Beschwerdeführerin hat somit ab 1. Januar 2025 Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'189.00 pro Monat. Nach Abzug der Zahlung an die Krankenversicherung von CHF 525.00 ergibt sich eine monatliche Zahlung an die Beschwerdeführerin von CHF 664.00. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung zu kürzen, soweit das weitergehende Rechtsbegehren den Aufwand des Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. Susanne Bollinger, Basler Kommentar ATSG, 2. Auflage 2025, Art. 61 N 84; Miriam Lendfers, Schulthess Kommentar ATSG, 5. Auflage 2024, Art. 61 N 217). Die Beschwerdeführerin, welche die Zusprechung von Ergänzungsleistungen ab Anmeldedatum im August 2024 (Beschwerdeschrift) respektive ab September 2024 (Replik) beantragt hat, unterliegt in Bezug auf den Zeitraum bis Ende Dezember 2024. Sie obsiegt dagegen in Bezug auf den Anspruch ab Januar 2025, der im Einspracheentscheid vom 22. April 2025 ebenfalls verneint worden war. Das weitergehende Rechtsbegehren hat den Aufwand in einem gewissen Umfang beeinflusst. Es erscheint daher als angemessen, die Parteientschädigung um einen Viertel zu kürzen.
9.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht in der Honorarnote vom 23. September 2025 einen Aufwand von 20.75 Stunden (Std.) à CHF 280.00 (exkl. MwSt) geltend sowie CHF 156.50 (exkl. MwSt) für Auslagen, davon entfallend CHF 127.00 für 127 Kopien à CHF 1.00 pro Stück (A.S. 55 f.). Fotokopien werden nach § 161 i. V. m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet. Die Auslagen für die Fotokopien sind daher entsprechend zu kürzen auf noch CHF 63.50, womit sich eine Auslagenentschädigung von CHF 93.00 ergibt. Der Aufwand kann mit Blick auf die relativ komplexe Angelegenheit und den Verfahrensablauf mit einer Wiedererwägung als angemessen gelten. Insgesamt beläuft sich damit die volle Parteientschädigung auf CHF 6'381.15 (inkl. Auslagen und MwSt). Drei Viertel davon ergeben CHF 4’785.85.
9.3 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum bis 31. Dezember 2024 bezieht.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab 1. Januar 2025 betrifft. Der Einspracheentscheid vom 22. April 2025 und der Wiedererwägungsentscheid vom 4. Juli 2025 werden, bezogen auf diesen Zeitraum, aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Januar 2025 Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'189.00 pro Monat (inkl. Prämienvergütung von CHF 525.00).
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4’785.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer