Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 24.10.2025 VSBES.2025.118

24. Oktober 2025·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,933 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Unfallversicherung

Volltext

Urteil vom 24. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 2. April 2025)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

1.

1.1    Der 1968 geborene A.___ ist seit Juli 2020 als Hardware Engineer bei der B.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Suva-Nr. 1).

1.2    Gemäss Schadenmeldung UVG vom 15. November 2023 zog sich A.___ am 6. September 2021 eine Verdrehung bzw. Verstauchung am linken Knie zu. Er sei auf dem Trottinett mit langsamer Geschwindigkeit durch eine Ablaufrinne zwischen Fussweg und Strasse gefahren, wobei er das Gleichgewicht verloren habe und nach hinten gestürzt und auf die linke Körperseite gefallen sei. Er habe eine Prellung, Verstauchung, Zerrung am linken Knie und eine Abschürfung am Ellenbogen erlitten (Suva-Nr. 1).

1.3    Die Suva sprach A.___ mit Schreiben vom 20. November 2023 zunächst den Erhalt von Versicherungsleistungen zu (Suva-Nr. 2). Nachdem die Suva festgestellt hatte, dass sich der gemeldete Unfall im Jahr 2021 ereignet hatte, widerrief sie mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 die Übernahmezusicherung und kündigte an, weitere Abklärungen vorzunehmen (Suva-Nrn. 11 und 14).

1.4    Zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht legte die Suva die eingeholten medizinischen Akten dem Kreisarzt med. pract. C.___, Facharzt für Chirurgie, vor. In den Einschätzungen vom 26. Juni 2024 und 19. September 2024 kam med. pract. C.___ zum Schluss, die im Bereich des linken Kniegelenks geltend gemachten Beschwerden könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 6. September 2021 zurückgeführt werden (Suva-Nrn. 40 und 50).

1.5    Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von med. pract. C.___ verneinte die Suva mit Verfügung vom 24. September 2024 und Einspracheentscheid vom 2. April 2025 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Suva-Nr. 52 und Akten-Seite [A.S.] 1).

2.      Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am 16. Mai 2025 (Eingang 19. Mai 2025) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt sinngemäss, es sei die Suva zur Leistung der Behandlungskosten zu verpflichten. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt er sinngemäss einen Augenschein zur gerichtlichen Feststellung von Knackgeräuschen ausgehend vom linken Knie (A.S. 9).

3.      Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 16).

4.      Am 6. Juni 2025 lässt der Beschwerdeführer eine Replik einreichen (A.S. 20). Darin beantragt er neu die Zeugenbefragung von D.___, welcher ihm am Unfalltag erste Hilfe geleistet habe.

5.      Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 25).

6.      Am 28. August 2025 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (A.S. 27).

7.      Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.       

1.      Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Namentlich die Beschwerdefrist wird unter Berücksichtigung des Fristenstillstands an Ostern eingehalten (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1    Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen-den Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

2.3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche Körperschädigungen). Zu diesen «Listenverletzungen» zählen u.a. Meniskusrisse und Muskelrisse (Art. 6 Abs. 2 lit. c und d UVG). Grundsätzlich führt bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Der Unfallversicherer kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Urteil 8C_533/2023 vom 17. Januar 2024 mit Verweis auf BGE 146 V 51).

2.4    Die Unfallversicherung gewährt im Weiteren auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen gemäss Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2022 vom 17. November 2022 E. 8.1, BGE 144 V 245 E. 6.1 in fine).

Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Rückfällen oder Spätfolgen ist eine natürliche Kausalität zwischen dem ursprünglichen Unfallereignis und dem nachfolgenden Beschwerdebild (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2). Dabei obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_617/2023 vom 11. März 2024 E. 2.3). Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2).

3.

3.1    Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1). Das bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3.a).

3.2    Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).

4.      Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses vom 6. September 2021 mit Einspracheentscheid vom 2. April 2025 (A.S. 1) zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen relevant:

4.1    Gemäss Schadenmeldung UVG vom 15. November 2023 erlitt der Versicherte am 6. September 2021 eine Verletzung am linken Knie in Form einer Verdrehung bzw. Verstauchung. Er sei auf dem Trottinett mit langsamer Geschwindigkeit durch eine Ablaufrinne zwischen Fussweg und Strasse gefahren. Dabei habe er das Gleichgewicht verloren und sei nach hinten gestürzt und auf die linke Körperseite gefallen. Er habe eine Prellung, Verstauchung, Zerrung am linken Knie und eine Abschürfung am Ellenbogen erlitten (Suva-Nr. 1).

4.2    Zwei Jahre nach dem Unfallereignis erfolgte am 18. August 2023 eine hausärztliche Untersuchung des Knies. Gemäss Bericht der E.___ vom 15. Mai 2025 habe sich der Versicherte am 18. August 2023 in der Praxis aufgrund von Kniebeschwerden vorgestellt. Bei der körperlichen Untersuchung seien folgende Befunde dokumentiert worden: Knie: Flexion/Extension frei; Meniskus- und Kreuzbandtests ohne pathologischen Befund; keine Schwellung, kein Erguss (Beschwerdebeilage A1).

4.3    Am 23. November 2023 folgte eine fachärztliche Behandlung bei Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Im Bericht vom 24. November 2023 diagnostizierte Dr. med. F.___ einen Status nach Sturzereignis mit Kniedistorsion links 09/2021 mit / bei: (-) konstitutioneller Varusbelastung, (-) DD mediale Meniskopathie und (-) Hypotrophie im Bereich des Vastus medialis, DD veraltete Ruptur. Vor gut zwei Jahren habe der Versicherte ein Kontusionstrauma mit Distorsion des linken Kniegelenks erlitten. Die Beschwerden hätten im Verlauf eher zugenommen. Es zeigten sich subjektiv eine Instabilität sowie diskrete Schmerzen medialseits. Unter Befund führte Dr. med. F.___ aus: Flüssiges und hinkfreies Gangbild, unauffälliger Muskelmantel. Im Bereich des Vastus medialis ansatznahe an der medialen Retinacula, jedoch verglichen mit der Gegenseite vorhandene hypotrophe Muskelstruktur, keine eigentliche Delle. Freie Beweglichkeit, angedeutet positive Innenmeniskustests, Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt, diskret medial zuklappbar. Anlässlich der Röntgenuntersuchung sei festgestellt worden: Varuskonfiguration mit Tibia vara, medial diskret verschmälerter Gelenkspalt, sonst unauffällig (Suva-Nr. 16).

4.4    Dem Radiologiebericht vom 24. November 2023 lässt sich hinsichtlich des MRT des linken Kniegelenkes folgende Beurteilung entnehmen: (-) Komplexer horizontaler und radiärer Riss des Innenmeniskushinterhorns mit Ausstrahlung in die Ober- und Unterfläche. (-) Knorpelfibrillationen am Patellafirst und lateral retropatellär, (-) Reizung am femoralen Ursprung des medialen Kollateralbandes und am muskulotendinösen Übergang des medialen Retinakulums zum Vastus medialis. Wahrscheinlich ältere Partialruptur am muskulotendinösen Übergang des Musculus vastus medialis mit Atrophie und geringem muskulären Ödem, (-) Lateraler Meniskus, übriger Knorpel, Kreuzbänder und Kollateralbänder intakt, (-) Kleinvolumiger Kniegelenkserguss (Suva-Nr. 18).

4.5    Mit Arztbericht vom 1. Dezember 2023 diagnostizierte Dr. med. F.___ eine mediale Meniskusläsion Knie links bei Varusbelastung sowie eine wahrscheinlich veraltete Partialruptur des Vastus medialis Knie links. Als Korrelat für die empfundene Muskelschwäche im Bereich des Vastus medialis fänden sich im MRI Hinweise auf eine stattgehabte Partialruptur, welche vermutlich von dem Ereignis vor zwei Jahren herrühre. Frisch zeige sich eine mediale Meniskusläsion im Bereich von Unter- und Oberfläche im Sinne einer komplexen Meniskusläsion. Dies bei vorbestehender Varusbelastung, wie sich im Röntgenbild zeige. Es würden Physiotherapie und eine Einlagenversorgung empfohlen (Suva-Nr. 8).

4.6    Gemäss Telefonnotiz vom 12. Dezember 2023 habe der Versicherte mitgeteilt, dass er nach dem Unfall nicht zum Arzt gewollt habe, da er sich die Schuld für den Unfall gegeben habe. Ausserdem habe er gedacht, dass ihm ein Arzt nicht weiterhelfen könne. Er habe seither Belastungen vermieden und zum Beispiel auf Jogging und Skifahren verzichtet. Da die Schmerzen aber immer schlimmer geworden seien, habe er einen Arzt aufgesucht im Jahr 2023 (Suva-Nr. 12).

4.7    Gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis von dipl. Arzt G.___, E.___, vom 8. Januar 2024 habe vom 6. bis 10. September 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Suva-Nr. 32).

4.8    Am 15. Februar 2024 stellte Dr. med. F.___ erneut die Diagnosen: Mediale Meniskusläsion und wahrscheinlich veraltete Partialruptur Vastus medialis Knie links. Hinsichtlich des Verlaufs stellte er fest, es zeige sich eine gute Zwischenbilanz unter der konservativen Therapie (Suva-Nr. 24).

4.9    Gemäss E-Mail der E.___ vom 19. März 2024 sei der Versicherte erst seit Mai 2022 in ihrer Praxis in Behandlung (Suva-Nr. 28).

4.10  In der kreisärztlichen Kurzbeurteilung vom 26. Juni 2024 kam med. pract. C.___ zum Schluss, dass die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 6. September 2021 zurückzuführen seien. Es lägen keine unfallzeitnahen medizinische Unterlagen vor – auch nicht aus den beiden Folgejahren. Heute sei eine Degeneration des Innenmeniskus bei Varusbelastung des linken Knies festzustellen. Eine unfallkausale Verbindung lasse sich in dieser Situation nicht herstellen (Suva-Nr. 40).

4.11  Anlässlich der medizinischen Beurteilung vom 19. September 2024 führte der Kreisarzt med. pract. C.___ ergänzend aus, dass zwischen dem geltend gemachten Trottinettsturz mit fotodokumentierter Schürfung im Bereich der linken Knie- und Ellbogenaussenseite und der ersten Selbstvorstellung beim Orthopäden Dr. med. F.___ zwei Jahre lägen. Die vom Orthopäden und Radiologen erfassten Befunde lägen dem Kreisarzt zur direkten Einsichtnahme vor. Der Kreisarzt folge der Beurteilung in dem Sinne, dass die zitierten strukturellen Schäden im Bereich des Innenmeniskus und des Musculus vastus medialis vorlägen. Nicht beurteilt werden könne, inwiefern ein Kausalzusammenhang zu dem besagten Ereignis bestehe, da keine ereigniszeitnahen medizinischen Erstuntersuchungsbefunde angefertigt worden seien. Die heute festzustellenden Befunde könnten daher nicht zeitlich zugeordnet werden – auch ein anderweitiges Ereignis in der Zwischenzeit könne dazu geführt haben oder auch ein vorbestehendes Ereignis. Die Veränderungen im Bereich des Innenmeniskus bei Varusbelastung seien überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur. Eine damalige ereigniskausale minimale richtunggebende Verschlimmerung dieses Zustandes könne unter diesen Umständen nicht mehr retrospektiv belegt werden (Suva-Nr. 50).

4.12  Am 5. März 2025 berichtete Dr. med. F.___ von der Verlaufskontrolle und stellte fest, dass der Versicherte nach wie vor ein Kraftdefizit und eine Volumenminderung des Quadrizeps links bemerke. Die Schmerzen am Meniskus hätten sich indessen deutlich gebessert. Weitgehend flüssiges Gangbild. Inspektorisch vorhandene Quadrizepshypotrophie, insbesondere im Bereich des Vastus medialis. Negative Meniskustests. Umfangdifferenz 1 cm links weniger rechts (Suva-Nr. 58).

4.13  Gemäss Sprechstundenbericht von Dr. med. F.___ vom 30. April 2025 zeige das MRI des linken Oberschenkels im Prinzip eine unveränderte Situation im Sehnenansatzbereich des Vastus medialis. Nach stattgehabter Partialruptur bestehe hier eine Defektzone am muskulotendinösen Übergang mit entsprechender Muskelatrophie. Dies erkläre gut die noch vorhandenen Kraftdefizite, welche sich trotz fortgesetztem Krafttraining nicht ganz erholt hätten. Zudem verspüre er auch weiterhin Knackphänomene im Bereich des Innenmeniskus. Diese liessen sich gut mit der vorhandenen medialen Meniskusläsion erklären. Seitens des Meniskus seien aktuell keine weiteren Massnahmen notwendig. Sollte die muskuläre Schwäche weiterhin relevant bleiben, könne eine operative Revision mit Raffung des Sehnenansatzes im Bereich des Vastus medialis diskutiert werden, allerdings mit unsicherem Outcome und langer Rehabilitationsdauer. Die nächste Verlaufskontrolle sei in einem halben Jahr (Suva-Nr. 61).

4.14  Am 13. August 2025 beantwortete Dr. med. F.___ sieben Fragen des Beschwerdeführers. Aus den Antworten geht unter anderem hervor, dass das Verletzungsmuster auf eine gewisse Wucht und Dynamik des Aufpralls hinweise und gröbere Verletzungen möglich seien. Auch eine mehrtägige oder mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit sei möglich. Im MRI-Bericht sei von einer wahrscheinlich älteren Partialruptur zu lesen. Es könnte sich daher auch um eine frische Verletzung handeln, wenn auch weniger wahrscheinlich. Da schon eine Atrophie vorliege, sei zu veranschlagen, dass die Verletzung mehrere Monate bis ein Jahr zurückliege. Durch die Partialruptur sei sicherlich der Kraftaufbau erschwert und verzögert und auch die Stabilität des Kniegelenks könne längerfristig beeinträchtigt sein. Somit könne es zu Folgeschäden kommen, wenngleich hier «Beschwerden» (recte: schwer) nachzuweisen sei, ob die Partialruptur dafür den Ausschlag gegeben habe. Auf eine unfallbedingte Meniskusverletzung könne nicht mit guter Wahrscheinlichkeit geschlossen werden. Diese könne durchaus degenerativer Natur sein (Beschwerdebeilage A13.2).

5.      Die vorliegend umstrittene Leistungspflicht der Unfallversicherung wird im angefochtenen Einspracheentscheid unter den Voraussetzungen eines Rückfalls geprüft. Es ist daher vorab auf die Abgrenzung zwischen Grundfall und Rückfall einzugehen.

5.1    Im Rahmen des Grundfalls entsteht eine Leistungspflicht der Unfallversicherung, wenn ein Unfallereignis, ein Gesundheitsschaden sowie ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Darüber hinaus entsteht eine Leistungspflicht bei sogenannten unfallähnlichen Körperschädigungen wie namentlich Meniskus- oder Muskelrissen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c und d UVG, sofern die Unfallversicherung nicht den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. E. II.2.2 f. hiervor).

5.2    Ein Rückfall wird definiert als das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, welche zu ärztlicher Behandlung und / oder Arbeitsunfähigkeit führt. Voraussetzung für die Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Rückfällen ist eine natürliche Kausalität zwischen dem ursprünglichen Unfallereignis und dem nachfolgenden Beschwerdebild, wobei die versicherte Person – im Falle der Beweislosigkeit – die Beweislast trägt (vgl. Erwägung II.2.4 hiervor).

Formalrechtlich setzt die Beurteilung des Rückfalls ausserdem voraus, dass der Grundfall zunächst abgeschlossen werden konnte. Grundsätzlich hat ein Fallabschluss in Form einer Verfügung zu erfolgen. Ausnahmsweise kann von einem stillschweigenden Fallabschluss ausgegangen werden, wenn im Rahmen der ex-ante Betrachtung eine Behandlungsbedürftigkeit und / oder eine Arbeitsunfähigkeit verneint werden können. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu. Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines Rückfalles zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 4.3).

6.      Zunächst ist zu beurteilen, ob im Rahmen des Grundfalls ein Leistungsanspruch vorliegt.

6.1    Gestützt auf die Schadenmeldung UVG vom 15. November 2023 ist bekannt, dass der Versicherte anlässlich eines Trottinettsturzes am 6. September 2021 eine Verdrehung bzw. Verstauchung am linken Knie erlitten hatte (Suva-Nr. 1). In der Folge begab er sich nicht in eine ärztliche Behandlung (Suva-Nrn. 28 und 12). Laut eigenen Angaben des Versicherten habe der Hauswart der B.___ AG erste Hilfe geleistet. Ausserdem habe er unfallbedingt eine Woche bei der Arbeit gefehlt. Die Arbeitgeberin habe es allerdings versäumt, den Unfall bei der Suva zu melden.

6.2    Wie der Kreisarzt zutreffend feststellt, wurden hinsichtlich des Ereignisses vom 6. September 2021 zeitnah keine medizinischen Unterlagen angefertigt. Die erste medizinische Untersuchung des Knies erfolgte erst zwei Jahre später am 18. August 2023 (Beschwerdebeilage A1). Zeitnah zum geltend gemachten Unfall vom 6. September 2021 fehlen somit ärztliche Feststellungen, welche ein Unfallereignis, einen Gesundheitsschaden oder einen natürlichen Kausalzusammenhang bestätigen könnten. Ein unfallbedingter Schaden ist folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Auch eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG muss ohne unfallzeitnahe ärztliche Diagnose verneint werden. Ein partieller Muskelriss und ein Meniskusriss wurden erst zwei Jahre nach dem Ereignis festgestellt. Unter diesen Umständen lässt sich im Rahmen des Grundfalls keine Leistungspflicht der Unfallversicherung ableiten.

6.3    Im Sinne einer Eventualbegründung ist überdies festzustellen, dass der Grundfall – wäre ein solcher gemeldet und eröffnet worden – angesichts des Umstandes, dass keine Heilbehandlung erforderlich und der Versicherte gemäss eigenen Angaben bereits nach einer Woche wieder voll arbeitsfähig gewesen war, als abgeschlossen zu betrachten ist (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 5.1.1, 8C_185/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 4.3, Urteil U 263/06 vom 23. Juli 2007, E. 4.1). Mithin fehlen auch ärztliche Nachweise für allfällige Brückensymptome. Da Brückensymptome ebenfalls ärztlich nachgewiesen werden müssen, vermag die Aussage des Versicherten, sein linkes Knie sei seit dem Ereignis vom 6. September 2021 fortwährend beeinträchtig gewesen, nicht zu überzeugen (Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2012 vom 26. Juli 2012 E. 4). Aus dem Grundfall lässt sich folglich kein Leistungsanspruch begründen.

7.      Zu prüfen ist somit eine Leistungspflicht unter den Voraussetzungen eines Rückfalles.

7.1    Wie vorstehend in den Erwägungen 6.1 bis 6.3 dargelegt, fehlt vorliegend ein Grundfall, im Rahmen dessen Leistungen zugunsten des Versicherten bestanden haben. Formalrechtlich betrachtet entfällt somit ein Leistungsanspruch infolge eines Rückfalls.

7.2    Da die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls beurteilt hat, folgt nachstehend – im Sinne einer Eventualbegründung – eine Anspruchsprüfung nach den Regeln des Rückfalls.

7.2.1 Ein Sturzereignis im September 2021 sowie strukturelle Schäden in den Bereichen des Innenmeniskus und des Musculus vastus medialis werden ab Ende November 2023 ärztlich festgestellt. Hauptstreitpunkt ist indes, ob zwischen dem Sturzereignis vom September 2021 und den mehr als zwei Jahre später erstmals ärztlich festgestellten Knieschäden ein Kausalzusammenhang besteht.

7.2.2 Zunächst ist in Bezug auf den Meniskusschaden festzuhalten, dass der Kreisarzt med. pract. C.___ und der behandelnde Arzt Dr. med. F.___ übereinstimmend davon ausgehen, die Veränderungen im Bereich des Innenmeniskus seien überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur (Suva-Nrn. 50 und 8). Ein unfallbedingter Meniskusschaden fällt demnach mit grosser Wahrscheinlichkeit ausser Betracht. Vor diesem Hintergrund verzichtet das Versicherungsgericht auf den sinngemäss beantragten Augenschein des linken Knies des Versicherten, da sich die vorzuzeigenden Knackphänomene im Bereich des Innenmeniskus laut Dr. med. F.___ mit der degenerativ bedingten Meniskusläsion erklären lassen (Suva-Nr. 61).

7.2.3 Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich des Musculus vastus medialis vertritt der Kreisarzt med. pract. C.___ die Auffassung, es könne nicht beurteilt werden, inwiefern ein Kausalzusammenhang zum Trottinettsurz bestehe, da keine ereigniszeitnahen medizinischen Erstuntersuchungsbefunde angefertigt worden seien. Die heute festzustellenden Befunde könnten zeitlich nicht zugeordnet werden (Suva-Nr. 50). Dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 1. Dezember 2023 ist dagegen zu entnehmen, dass sich in den MRT-Bildern Hinweise auf eine stattgehabte Partialruptur fänden, welche vermutlich von dem Ereignis von vor zwei Jahren herrühre (Suva-Nr. 8).

Der behandelnde Orthopäde vermutet vorliegend einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Muskelbeschwerden. Mangels einer anderweitigen Begründung läuft seine Vermutung indes auf die Annahme hinaus, dass die Beschwerden nach dem Unfall und somit wegen des Unfalls aufgetreten sind. Eine solche «post hoc ergo propter hoc»-Begründung genügt nach Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung (vgl. E. II.2.2 hiervor). Aus diesem Grund sowie angesichts der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. II.3.2), kann die Vermutung von Dr. med. F.___ nicht als überwiegend wahrscheinlicher Beweis für eine Unfallkausalität bewertet werden. Im Übrigen spricht auch die lange Dauer von zwei Jahren zwischen dem Unfall und der ersten Arztkonsultation gegen das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs. Das Bundesgericht erachtet bereits eine Dauer von sechs Monaten als Argument gegen die natürliche Kausalität (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2020 Urteil vom 20. Januar 2021, E. 4). Der Vermutung von Dr. med. F.___ ist somit der erforderliche Beweiswert abzusprechen, womit medizinische Beweise für einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 6. September 2021 und den muskulären Kniebeschwerden fehlen. Da die medizinische Aktenlage keine anderweitigen Berichte enthält, erweist sich die kreisärztliche Einschätzung, wonach der Kausalzusammenhang nicht beurteilt werden könne, als schlüssig und nachvollziehbar.

Die dagegen vorgebrachten Einwände und Beweisanträge des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die kreisärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Namentlich die fotodokumentierten Schürfwunden, die Dokumente betreffend eine fünftägige Arbeitsunfähigkeit im September 2021 und die beantragte Zeugenaussage des Hauswartes, welcher am Unfalltag erste Hilfe geleistet habe, weisen auf ein Unfallereignis und einen Gesundheitsschaden im September 2021 hin. Sie sind jedoch nicht geeignet, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den im November 2023 festgestellten Kniebeschwerden nachzuweisen. Der Antrag auf Zeugenbefragung wird folglich in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen.

7.3    Insgesamt kann zur umstrittenen Rückfallkausalität zwischen dem Unfallereignis und den im November 2023 festgestellten Kniebeschwerden somit folgendes festgehalten werden: Die Meniskusbeschwerden sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt, womit ein Kausalzusammenhang entfällt. Hinsichtlich der muskulären Beeinträchtigung lässt sich die Kausalität mangels medizinischer Unterlagen nicht beurteilen.

7.4    Wie in Erwägung II. 2.4 dargelegt, führt die Beweislosigkeit (der Rückfallkausalität) dazu, dass der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Folglich geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sich der Versicherte vorliegend die Beweislosigkeit zu seinen Lasten anrechnen lassen muss. Eine Rückfallkausalität ist somit zu verneinen.

8.      Gestützt auf die obigen Erwägungen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

9.      Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Baltermia-Wenger

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_737/2025 vom 17. Dezember 2025 nicht ein.

VSBES.2025.118 — Solothurn Versicherungsgericht 24.10.2025 VSBES.2025.118 — Swissrulings