Urteil vom 2. Juli 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 21. November 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Ein erstes Leistungsbegehren des 1970 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) aus dem Jahr 2003 (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 1) wurde mit Verfügung der IV-Stelle seines damaligen Wohnsitzkantons (B.___) vom 20. Dezember 2005 infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen (IV-Nr. 36), ebenso ein weiteres Gesuch vom 15. März 2016 (IV-Nr. 48). Im November 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle B.___ zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 50). Diese liess den Beschwerdeführer durch Dr. med. C.___ (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie) begutachten (IV-Nr. 85.1) und verfügte gestützt auf dieses Gutachten am 22. November 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-Nr. 101). Eine dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 102) wies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons B.___ (Verwaltungsgericht) mit Urteil vom 18. März 2019 ab (IV-Nr. 109).
1.2 Im April 2023 ersuchte der mittlerweile im Kanton Solothurn wohnhafte Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Gewährung beruflicher Massnahmen und einer Invalidenrente (IV-Nr. 112). Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, IV-Nr. 136) holte die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) ein (IV-Nr. 145.1) und verfügte nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 149) und durchgeführtem Vorbescheidsverfahren (vgl. IV-Nrn. 150, 156) am 21. November 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-Nr. 166). Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 22. November 2018 keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten. Es mangle an einem Revisionsgrund (IV-Nr. 166, Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2024 liess der Beschwerdeführer am 9. Januar 2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit folgendem Rechtsbegehren (IV-Nr. 169; A.S. 13 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 21. November 2024 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und beruflich-konkreten Abklärungen sowie zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 41).
2.3 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Februar 2025 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 43).
2.4 Der Beschwerdeführer repliziert am 12. März 2025 (A.S. 48). Die Beschwerdegegnerin reicht keine Duplik ein, womit Verzicht angenommen wird (A.S. 49).
2.5 Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 28. April 2025 aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (A.S. 50 ff.).
2.6 Am 30. Juni 2026 findet die öffentliche Verhandlung statt. Anlässlich der Verhandlung hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Sein Vertreter gibt eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 61). Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung auf das Protokoll verwiesen (A.S. 62).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres (Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses (Warte-)Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).
2.4
2.4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.4.2 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren (Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbsfähig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 16 ATSG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).
2.4.3 Die – für die Methodenwahl entscheidende – Statusfrage beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Relevant ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2 m. w. H.).
2.5
2.5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a); oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b).
2.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 m. H.). Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_649/2019 vom 13. Januar 2020 E. 2.2).
2.5.3 Kein Anlass für eine materielle Revision ist die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1 m. w. H.).
2.6 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungsund gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).
3. Strittig ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG und daraus folgend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente oder berufliche Massnahmen. Demnach ist vorab das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu prüfen.
3.1
3.1.1 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des der angefochtenen Verfügung vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2 m. w. H.).
3.1.2 Vorliegend bildet die Verfügung vom 22. November 2018 der IV-Stelle B.___ (IV-Nr. 101) die Vergleichsbasis, da ihr die letzte materielle Prüfung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers zugrunde liegt.
3.2
3.2.1 Die IV-Stelle B.___ wies mit Verfügung vom 22. November 2018 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers infolge eines zu geringen Invaliditätsgrades ab (vgl. IV-Nr. 101). Sie stützte sich dabei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 20. Juni 2018 (IV-Nr. 85.1), dem vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 18. März 2019 voller Beweiswert zuerkannt wurde (vgl. E. 3.6 des Urteils; IV-Nr. 109 S. 13). Dr. med. C.___ diagnostizierte darin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichtgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01), welche sich auf dem Boden einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31) entwickelt habe (IV-Nr. 85.1 S. 23). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien das pathologische Glücksspiel (ICD-10 F63.0) des Beschwerdeführers sowie sein sekundärer Alkoholabusus (ICD-10 F10.1; vgl. IV-Nr. 85.1 S. 23). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, in jeder seinem Alter und Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeit zu arbeiten. Wegen des vermehrten Aufwandes an Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten, Kollegen, seiner Selbststruktur und der Eigenmotivation bestehe eine Leistungsminderung von 20 % sowie zusätzlich eine erhöhte Erschöpfbarkeit. Insgesamt sei eine Arbeitstätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich zumutbar (IV-Nr. 85.1 S. 50). In einer angepassten Tätigkeit in einem kleinen Team, ohne allzu hohe Anforderungen an die Sozialkompetenz des Beschwerdeführers, wäre die Leistungsminderung geringer, weshalb auch die Zumutbarkeit höher läge. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von sieben Stunden täglich (IV-Nr. 85.1 S. 51).
3.2.2 Anlässlich der Neuanmeldung im Jahr 2023 wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2023 durch Dr. med. D.___ erneut psychiatrisch begutachtet (IV-Nr. 145.1). Dr. med. D.___ diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31) mit/bei rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01 bzw. F33.11), eine einfache Hyperaktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), mögliche psychische Verhaltensstörungen durch einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) und anamnestisch ein pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0; IV-Nr. 145.1 S. 45). Verantwortlich für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei primär die Persönlichkeitsstörung, untergeordnet auch das depressive Störungsbild. Da der Beschwerdeführer den Suchtmittelkonsum abends pflege, sei davon keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (IV-Nr. 145.1 S. 47). Der Beschwerdeführer reagiere aufgrund der Persönlichkeitsstörung selbst bei normalen Differenzen im zwischenmenschlichen Bereich vorschnell mit Aggression, Impulsivität oder anderweitiger emotionaler Auslenkungen, was den Arbeitsprozess einschränke bzw. beeinträchtige (IV-Nr. 145.1 S. 48). Die Problematik bestehe «seit Jahren». Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit derzeit und bis auf Weiteres unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht arbeitsfähig (IV-Nr. 145.1 S. 48). Der Gutachter kam zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verglichen mit demjenigen im Jahr 2018 nicht «in relevanter Art verändert» hat (IV-Nr. 145.1 S. 49). Er gehe davon aus, dass sich auch die Arbeitsfähigkeit vergleichsweise nicht wesentlich verändert hatte. Dr. med. C.___ habe bei «praktisch identischer Befundlage wie heute» und bei «identischer diagnostischer Beurteilung wie heute» aus heutiger Sicht die Arbeitsfähigkeit zu optimistisch beurteilt, weil er sich wohl zu sehr auf eine «ausreichende Anstrengungsbereitschaft» des Beschwerdeführers gestützt habe (IV-Nr. 145.1 S. 49). Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht in relevanter Art verändert habe, aber die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 145.1 S. 49).
3.2.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich der Beurteilung, ob ein Revisionsgrund aufgrund einer Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt, auf das Gutachten von Dr. med. D.___. Auch der Beschwerdeführer ist der Ansicht, hinsichtlich der Beurteilung seines Gesundheitszustandes sei auf dieses Gutachten abzustützen. Der Gutachter lege nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb er im Kontext der erhobenen Funktionseinschränkungen wegen seiner Persönlichkeitsstörung seit Jahren vollständig arbeitsunfähig sei. Dies bedeute jedoch, entgegen den Ausführungen des Gutachters, nicht, dass sich die Gesundheitslage und die daraus resultierenden funktionellen und erwerblichen Auswirkungen nicht in tatsächlicher Weise verschlechtert hätten (A.S. 20 f.). Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht eine veränderte diagnostische Befundlage massgebend, sondern eine Veränderung der funktionellen Auswirkungen des Störungsbildes. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. C.___ zeigten sich nunmehr erhebliche funktionelle Störungen. So seien die Befunde anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. C.___ noch nicht schwer ausgeprägt gewesen und die «Beziehungsmuster» des Beschwerdeführers noch intakt gewesen, er habe damals beispielsweise, anders als heute, noch ein gutes Verhältnis zu seiner Ehefrau gehabt (A.S. 21). Diese Rüge geht jedoch fehl. Selbst wenn, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, die Erkrankung des Beschwerdeführers sich heute in gewissen Aspekten anders auswirkte als noch anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. C.___, so kann daraus nicht ohne Weiteres auf eine wesentliche Verschlechterung des rechtserheblichen Sachverhalts geschlossen werden. Dr. med. D.___ führt explizit aus, die aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit bestünden «seit Jahren» (IV-Nr. 145.1 S. 48); die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung durch Dr. med. B.___ «nicht in relevanter Weise verändert», er schätze diese nur anders ein als Dr. med. C.___ (IV-Nr. 145.1 S. 49). Dass Dr. med. D.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anders einschätzt als Dr. med. C.___, liegt somit einzig an einer anderen Beurteilung des ansonsten im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts, was nicht zu einer materiellen Revision Anlass gibt (vgl. E. II. 2.5.3 hiervor). Daran ändert auch nichts, dass bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt zusätzlich eine einfache Hyperaktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert wurde. Entsprechende fachärztliche Berichte, die eine wesentlichen Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts belegten und die gutachterliche Expertise von Dr. med. D.___ zweifelhaft erscheinen liessen, werden vom Beschwerdeführer weder bezeichnet noch vorgelegt und finden sich auch nicht in den Akten. Somit ist hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eines medizinisch bedingten Revisionsgrundes auf das Gutachten von Dr. med. D.___ abzustellen und davon auszugehen, dass sich diesbezüglich keine wesentliche Veränderung ergeben hat seit der Begutachtung durch Dr. med. C.___.
3.3 Die IV-Stelle B.___ ermittelte die Invalidität des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 22. November 2018 anhand der gemischten Methode (60 % ausserhäusliche Erwerbstätigkeit, 40 % Haushaltstätigkeit; vgl. IV-Nr. 101). Auch die Beschwerdegegnerin legte der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2024 die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall ausserhäuslich in einem 60%-Pensum erwerbstätig (IV-Nr. 166 S. 2, A.S. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies und erblickt im Umstand, dass anders als noch 2018 kein gemeinsamer Haushalt mehr mit seiner Ehefrau besteht, einen durch einen Statuswechsel begründeten Revisionsgrund (A.S. 18 f.).
3.3.1 Gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 2. August 2018 habe der Beschwerdeführer seit 2011 getrennt von seiner Ehefrau gelebt. Auch danach habe seine Ehefrau jedoch für ihn den Haushalt besorgt, gekocht und die Einkäufe gemacht. Er hätte sich auch häufig in der Wohnung der Ehefrau aufgehalten. Mitte Mai 2018 habe er seine Wohnung aufgelöst und sei auf Anraten seines Arztes wieder zu seiner Ehefrau gezogen, damit diese ihn betreuen könne (IV-Nr. 88 S. 4). Zur Frage, ob er im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, äusserte sich der Beschwerdeführer damals nicht. Die Abklärungsperson führte hierzu aus, er lebe aktuell wieder bei der Ehefrau, die ihn finanziere. Beim Sozialdienst habe er sich seit dem Umzug zu seiner Ehefrau nicht gemeldet. Die Abklärungsperson hielt fest, der Beschwerdeführer habe gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto im Jahr 1995 das höchste je erzielte Einkommen abgerechnet. Danach sei er von der Arbeitslosenkasse unterstützt worden und nie mehr über längere Zeit einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Gestützt auf das letzte Sozialhilfebudget vom März 2018 müsste der Beschwerdeführer einen Jahresverdienst von CHF 37'716.00 erzielen, um finanziell unabhängig zu sein. Verglichen mit den Löhnen für eine Hilfsarbeitertätigkeit nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) würde ein entsprechender Lohn in einem Pensum von rund 60 % erzielt werden. Der Anreiz, ein höheres Einkommen zu erwirtschaften, sei aufgrund der hohen Schulden nicht überwiegend wahrscheinlich. Hinsichtlich der Statusfrage sei daher von einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 60 % und einer Haushaltstätigkeit von 40 % auszugehen (IV-Nr. 88 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer rügte diese Feststellungen und die Bemessung der Invalidität anhand der gemischten Methode im Einwand vom 27. August 2018 gegen den Vorbescheid der IV-Stelle B.___ vom 9. August 2018 und führte aus, er wäre vollzeiterwerbstätig im Gesundheitsfall (IV-Nr. 92 S. 2). Das Verwaltungsgericht, das sich später mit der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung vom 22. November 2018 beschäftigte, traf hinsichtlich der Statusfrage keine Feststellungen, da gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.___ auch bei einer Invaliditätsbemessung anhand eines reinen Einkommensvergleichs keine rentenbegründende Invalidität resultierte (vgl. E. 4.1 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2019; IV-Nr. 109 S. 15). Bezogen auf eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ermittelte das Gericht einen Invaliditätsgrad von 33 % (erwähntes Urteil, E. 4.6).
3.3.2 Anlässlich des nach der Neuanmeldung am 17. Mai 2023 mit der Beschwerdegegnerin geführten Intake-Interviews gab der Beschwerdeführer an, im Gesundheitsfall Vollzeit zu arbeiten (IV-Nr. 128 S. 2). Die mit der Klärung der Statusfrage beauftragte Abklärungsfachfrau hielt am 16. Mai 2024 fest, die medizinische Situation habe sich nicht geändert. Die anlässlich der Begutachtung 2018 festgestellte Resterwerbsfähigkeit sei nie ausgeschöpft worden. Es lägen keine Nachweise für Arbeitsbemühungen in Form von Bewerbungen etc. vor. Der Beschwerdeführer lebe seit Jahren von der Sozialhilfe und habe Schulden. Der Beschwerdeführer wohne zwischenzeitlich wieder getrennt von seiner Ehefrau allein in einer Mietwohnung. Aufgrund der Akten und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Pensum von 60 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre (IV-Nr. 165 S. 2).
3.3.3 Dem Abklärungsbericht vom 2. August 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in keinem Bereich des Haushalts (Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche- und Kleiderpflege, Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen) irgendeine Tätigkeit übernahm (IV-Nr. 88 S. 9 ff.). Der Sohn des Beschwerdeführers wurde 1995 geboren (vgl. IV-Nr. 88 S. 4) und war 2018 nicht mehr betreuungsbedürftig. Betreuungspflichten bestanden damit bereits 2018 nicht mehr. Auch der Haushalt wurde von seiner Ehefrau erledigt, dies selbst dann noch, als diese bereits mehrere Jahre getrennt von ihm wohnte (vgl. E. II. 3.3.1). Der Beschwerdeführer hatte somit weder als er alleine lebte noch als er wieder mit seiner Ehefrau zusammenwohnte, zu keinem Zeitpunkt Verantwortung für seinen Haushalt oder Betreuungspflichten gegenüber seinem Sohn wahrnehmen müssen. Folgerichtig gab der Beschwerdeführer bereits 2018 an, als Gesunder Vollzeit zu arbeiten (vgl. IV-Nr. 92 S. 1 f.), was er auch im Rahmen des vorliegenden Rentenverfahrens wiederholte (IV-Nr. 128 S. 2). Auch heute hat der Beschwerdeführer keine Kinder oder pflegebedürftige Angehörige, deren Betreuung in seinen Aufgabenbereich fallen könnte und im Gesundheitsfall eine ganze oder teilweise Aufgabe der Erwerbsfähigkeit nachvollziehbar machen würde. Seine Ex-Frau macht ihm gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Intake-Gesprächs im Mai 2023 zudem weiterhin ab und zu den Haushalt; er selber mache keine Haushaltsarbeiten, da ihm diese egal seien (vgl. IV-Nr. 128 S. 3). Auch die weiteren persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und seine finanzielle Situation sprechen nicht für das Vorliegen eines Aufgabenbereiches im Haushalt, der das Übliche, in jedem Einpersonenhaushalt anfallende Mass übersteigt. Insgesamt erscheint die Situation im Wesentlichen unverändert. Eine Veränderung des Status bzw. der Erwerbssituation im Gesundheitsfall ist damit vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, womit auch diesbezüglich kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. Wie dargelegt, ergab die damalige Invaliditätsbemessung, bezogen auf ein Vollzeitpensum, einen Invaliditätsgrad von 33 %. Dieser bleibt mangels einer anderweitigen erheblichen Veränderung weiterhin massgebend.
4. Der Beschwerdeführer begehrt zudem die Zusprache von beruflichen Massnahmen (A.S. 23), welche die Beschwerdegegnerin mit dem Verweis auf die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit abwies (A.S. 3).
4.1
4.1.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG).
4.1.2 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) sowie der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
4.1.3 Geeignet ist eine Massnahme, wenn sie objektiv gesehen zur Erreichung des Eingliederungsziels beiträgt und die versicherte Person subjektiv gesehen zumindest teilweise eingliederungsfähig, eingliederungsbereit und der beantragten Massnahme gewachsen ist (vgl. Hans-Jakob Mosimann in: Félix Frey / Hans-Jakob Mosimann / Susanne Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG-Kommentar, 2018, N 8 zu Art. 8 IVG). Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt daher grundsätzlich voraus, dass neben der objektiven auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Zur Beantwortung der Frage, ob bei der versicherten Person ein Eingliederungswille bzw. eine entsprechende Motivation vorhanden ist, sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 4.1 m. w. H.).
4.2 Der Beschwerdeführer liess während der öffentlichen Verhandlung mehrfach ausführen, dass sämtliche durch die Sozialhilfe organisierten Eingliederungsmassnahmen im geschützten Rahmen gescheitert seien. Dies führte er auch gegenüber der Beschwerdegegnerin anlässlich des Intake-Gesprächs vom 17. Mai 2023 aus, wobei er anmerkte, Grund für das Scheitern sei entweder gewesen, dass er Probleme mit dem Team bekommen oder keine Lust mehr gehabt habe (IV-Nr. 128 S. 2). Gegenüber dem Gutachter führte er aus, schnell aggressiv zu werden und auf die Leute loszugehen. Er sähe sich deshalb nicht mehr an einer Arbeitsstelle. Er habe über die Jahre zu viel erlebt (IV-Nr. 27). Ein Wille des Beschwerdeführers, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen und im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Die Beschwerdegegnerin wies berufliche Massnahmen mit dem Verweis auf die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit folglich zu Recht ab.
5. Zusammenfassend liegen keine Revisionsgründe nach Art. 17 ATSG vor. Eine Neubeurteilung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers ist somit ausgeschlossen. Zudem besteht kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss § 161 i. V. m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) CHF 190.00. Bei der Festlegung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. praxisgemäss als Kanzleiaufwand gilt, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 GT mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.
6.2.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte am 28. April 2025 (A.S. 51 f.) und am 30. Juni 2026 (A.S. 61) eine diese ergänzende Kostennote ein. Er macht darin einen Aufwand von total 16.61 Stunden (Std.) geltend macht. Mit Blick auf die zahlreichen Klientenschreiben, die Aufwände im Zusammenhang mit dem Einreichen der Honorarnote, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand nicht entschädigt werden, sowie die geltend gemachten Aufwände für die Korrespondenz mit den Sozialen Diensten [...], deren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sich nicht erschliesst, rechtfertigt sich eine Kürzung des geltend gemachten Aufwandes um 4 Stunden, was einem zu entschädigenden Aufwand von noch 12.61 Std. gleichkommt.
6.2.3 Der Vertreter macht zudem in der Honorarnote vom 28. April 2025 sowie der ergänzenden Honorarnote vom 30. Juni 2026 Auslagen von insgesamt CHF 132.80 geltend, davon entfallend CHF 59.00 für 59 Kopien à je CHF 1.00. Da gemäss § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 GT Fotokopien lediglich mit CHF 0.50 entschädigt werden können, sind die entsprechenden Auslagen nur zu Hälfte zu vergüten. Damit ergibt sich ein zu entschädigender Auslagenersatz von CHF 103.30 exkl. MwSt.
6.2.4 Insgesamt sind damit Aufwände und Auslagen in Höhe von total CHF 2'701.65 inkl. MwSt zu vergüten. Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenüber dem Beschwerdeführer in Höhe von CHF 817.90 inkl. MwSt (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.).
6.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 30. Juni 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
3. Das Doppel der Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'701.65 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des Vertreters des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdeführer beträgt CHF 817.90.
5. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer